Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern.
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- Heini Becke
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1 Anlage 2 Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern (RDPZR-OrgL) Inhaltsübersicht 1 Geltungs- und Regelungsbereich Erster Teil Allgemeine Vorschriften Zweiter Teil Prüfung und Zertifizierung Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 2 Ziel der Prüfungen und Zertifizierung 3 Prüfungsausschuss 4 Durchführung der Prüfungen 5 Ziel der Prüfung 6 Durchführung der Prüfung 7 Ziel der Prüfung 8 Durchführung der Prüfung 9 Ziel der Prüfung 10 Durchführung der Prüfung Abschnitt II Qualifizierungslehrgang für Organisatorische Leiter Abschnitt III Grundlehrgang für Organisatorische Leiter Abschnitt IV Abschlusslehrgang Abschnitt V Zertifizierung 11 Zertifizierungsverfahren Dritter Teil Rezertifizierung Abschnitt I Rezertifizierungslehrgang 12 Ziel der Prüfung
2 13 Durchführung der Prüfung 14 Rezertifizierungsverfahren Abschnitt II Rezertifizierungsverfahren
3 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Geltungs- und Regelungsbereich (1) Diese Richtlinien regeln im Teil 2 die Durchführung der einzelnen Prüfungsteile im Rahmen der Zertifizierung für die in Bayern vorgesehenen Organisatorischen Leiter (OrgL). (2) In Teil 3 dieser Richtlinien wird das Verfahren zur Durchführung der Rezertifizierung und der damit verbundenen Prüfung für bereits bestellte Organisatorische Leiter (OrgL) in Bayern beschrieben. Zweiter Teil Prüfung und Zertifizierung Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 2 Ziel der Prüfungen und der Zertifizierung (1) In den jeweiligen Prüfungsteilen haben die Organisatorischen Leiter nachzuweisen, dass sie die in den einzelnen Ausbildungsstufen festgelegten Lernziele beherrschen und praxisgerecht anwenden können. (2) Das Ziel der Zertifizierung ist es, dass die Organisatorischen Leiter organisatorische und taktische Kenntnisse in der Praxis sachgerecht anzuwenden verstehen, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und mit den Aufgaben und Kompetenzen eines Organisatorischen Leiters in jedweder Hinsicht vertraut sind. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die Organisatorischen Leiter von ihren persönlichen Kompetenzen dafür Gewähr bieten, dass die an sie gesteckten Anforderungen erfüllt werden. 3 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfungen beim Qualifizierungslehrgang, beim Grundlehrgang und beim Abschlusslehrgang sind vor einem durch die Zertifizierungsstelle einberufenen Prüfungsausschuss abzulegen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zugeordneten Beisitzerinnen oder Beisitzern als Prüfer. Die personelle Besetzung des Prüfungsausschusses ist vom jeweiligen Lehrgangstyp abhängig. (3) Als Leiter der Zertifizierungsstelle ist der Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder dessen Vertreter Vorsitzender des Prüfungsausschusses. (4) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Angehörige des Landesarbeitskreises OrgL (reguläres Mitglied oder Stellvertreter) sein.
4 4 Durchführung der Prüfungen (1) Die Prüfungen zum Qualifizierungslehrgang werden an einer von der Zertifizierungsstelle bestimmten und festgelegten Örtlichkeit durchgeführt. Die Prüfung findet am Ende des Qualifizierungslehrgangs statt. (2) Die Prüfungen zum Grundlehrgang und zum Abschlusslehrgang werden an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried als Sitz der Zertifizierungsstelle abgehalten. Die Prüfungen werden am Ende der jeweiligen Lehrgänge abgehalten. (3) Tritt ein Teilnehmer von einer Püfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Zertifizierungsstelle schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder elektronisch mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die jeweilige Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige und triftige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so wird der Leistungsnachweis mit ungenügend bewertet. (4) Bricht ein Prüfling eine Prüfung aufgrund von Krankheit oder Gründen nach Absatz 3 ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind. (5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, mit Zustimmung des Prüflings gestatten, als Zuhörer und Zuschauer bei den mündlichen und praktischen Prüfungen anwesend zu sein. Beauftragte des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen. (7) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt. (8) Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen wird der Notenschlüssel der Industrie- und Handelskammer als Grundlage verwendet. (9) Die einzelnen Prüfungen können bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach dem jeweiligen Lehrgangsende auf schriftlichen Antrag bei der Zertifizierungsstelle maximal jeweils einmal vollständig wiederholt werden. Nach Ablauf eines Jahres muss jeweils der gesamte Lehrgang wiederholt werden. Abschnitt II Zulassungsprüfung 5 Ziel der Prüfung Ziel der Prüfung des Qualifizierungslehrganges (Zulassungsprüfung) ist die Feststellung der Eignung in der späteren Funktion als OrgL. Der erfolgreich absolvierte Qualifizierungslehrgang stellt die Zulassungsvoraussetzung für den Grundlehrgang OrgL und das weitere Zertifizierungsverfahren dar.
5 6 Durchführung der Prüfung (1) Die Zulassungsprüfung ist zweigeteilt in einen schriftlichen und einen praktischen Teil und findet grundsätzlich am Ende des Qualifizierungslehrganges statt. (2) Bei der schriftliche Prüfung handelt es sich um einen Multiple-Choice-Test sowie um frei zu beantwortende Fragen. Der Zeitansatz für die schriftliche Prüfung beträgt 45 Minuten. (3) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Planübung. Sie wird ergänzt durch ergänzende mündliche Fragestellungen. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling 30 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss beim Qualifizierungslehrgang besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Jeder der beiden Prüfungsteile wird mit einer Teilnote bewertet. Aus den beiden Teilnoten wird als arithmetisches Mittel die Abschlussnote der Zulassungsprüfung ermittelt. Die Zulassungsprüfung gilt als bestanden, sofern die Abschlussnote nicht schlechter als 4,5 beträgt. (6) Der Teilnehmer erhält eine Lehrgangsbescheinigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme am Qualifizierungslehrgang. Abschnitt III Zwischenprüfung 7 Ziel der Prüfung Ziel der Prüfung im Grundlehrgang (Zwischenprüfung) ist die Feststellung der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle seine Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen. Der erfolgreich absolvierte Grundlehrgang stellt die Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang OrgL und das weitere Zertifizierungsverfahren dar. 8 Durchführung der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung ist zweigeteilt in einen schriftlichen und einen praktischen Teil und findet grundsätzlich am Ende des Grundlehrganges statt. (2) Bei der schriftliche Prüfung handelt es sich um frei zu beantwortende Fragen. Der Zeitansatz für die schriftliche Prüfung beträgt 90 Minuten. (3) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Einsatzübung im Rahmen einer angenommenen größeren Schadenslage. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling 60 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss beim Qualifizierungslehrgang besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern als Prüfer. (5) Jeder der beiden Prüfungsteile wird mit einer Teilnote bewertet. Aus den beiden Teilnoten wird als arithmetisches Mittel die Abschlussnote der Zwischenprüfung ermittelt. Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, sofern die Abschlussnote nicht schlechter als 4,5 beträgt. (6) Der Teilnehmer erhält eine Lehrgangsbescheinigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme am Grundlehrgang.
6 Abschnitt IV Abschlussprüfung 9 Ziel der Prüfung Ziel der Prüfung im Abschlusslehrgang (Abschlussprüfung) ist die Feststellung der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, im Katastrophenfall seine Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen. Der erfolgreich absolvierte Abschlusslehrgang stellt die Voraussetzung für den Abschluss des Zertifizierungsverfahrens und die Ausstellung des Zertifikats dar, auf dessen Grundlage der OrgL offiziell in seine Funktion bei der Kreisverwaltungsbehörde berufen werden kann. 10 Durchführung der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung ist zweigeteilt in einen mündlichen und einen praktischen Teil und findet grundsätzlich am Ende des Abschlusslehrgangs statt. (2) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Planübung. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling 30 Minuten. (3) Die mündliche Prüfung wird im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung durchgeführt und bezieht sich auf das gesamte Stoffgebiet der bisherigen OrgL Ausbildung. Die mündliche Prüfung umfasst einen Zeitansatz von mindestens 15 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss beim Abschlusslehrgang besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern als Prüfer. (5) Jeder der beiden Prüfungsteile wird mit einer Teilnote bewertet. Aus den beiden Teilnoten wird als arithmetisches Mittel die Abschlussnote der Abschlussprüfung ermittelt. Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, sofern die Abschlussnote nicht schlechter als 4,5 beträgt. Abschnitt V Zertifizierung 11 Zertifizierungsverfahren (1) Der erfolgreiche Abschluss des Zertifizierungsverfahrens stellt eine Voraussetzung zur Bestellung eines OrgL durch die Kreisverwaltungsbehörde dar. (2) Das Zertifizierungsverfahren selbst umfasst sämtliche Teile der Ausbildung, die von einem OrgL zu durchlaufen sind. (3) Zum Abschluss des Zertifizierungsverfahrens müssen alle Prüfungsteile (Zulassungsprüfung, Zwischenprüfung und Abschlussprüfung) bestanden sein und die gesamten erforderlichen Ausbildungsteile absolviert sein. (4) Der Teilnehmer erhält am Abschluss des Verfahrens ein Zertifikat von der Zertifizierungsstelle, in dem der erfolgreiche Abschluss der Zertifizierung bestätigt wird. (5) Im Zertifikat wird auch eine Aussage über die erbrachten Leistungen getroffen. Die Note aus der Zulassungsprüfung stellt 1/3 der Gesamtnote dar. Das arithmetische Mittel aus der Zwischenprüfung und der Abschlussnote stellt 2/3 der Gesamtnote dar.
7 Dritter Teil Rezertifizierung Abschnitt I Rezertifizierungslehrgang 12 Ziel der Prüfung Ziel der Prüfung im Rezertifizierungslehrgang (Rezertifizierungsprüfung) ist die Feststellung des Erhalts der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, bei Großschadenslagen und Katastrophen seine Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen. Der erfolgreich absolvierte Rezertifizierungslehrgang stellt die Voraussetzung für den Abschluss des Rezertifizierungsverfahren und die Ausstellung des zugehörigen Zertifikats dar, auf dessen Grundlage der OrgL weiterhin in seiner Funktion bei der Kreisverwaltungsbehörde berufen werden kann. 13 Durchführung der Prüfung (1) Die Rezertifizierungsprüfung ist zweigeteilt in einen mündlichen und einen praktischen Teil und findet grundsätzlich am Ende des Rezertifizierungslehrgangs statt. (2) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Planübung. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling 30 Minuten. (3) Die mündliche Prüfung wird im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung durchgeführt und bezieht sich auf das gesamte Stoffgebiet der bisherigen OrgL Aus-und Fortbildung. Die mündliche Prüfung umfasst einen Zeitansatz von 15 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss beim Abschlusslehrgang besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern als Prüfer. (5) Jeder der beiden Prüfungsteile wird mit einer Teilnote bewertet. Aus den beiden Teilnoten wird als arithmetisches Mittel die Abschlussnote der Rezertifizierungsprüfung ermittelt. Die Rezertifizierungsprüfung gilt als bestanden, sofern die Abschlussnote nicht schlechter als 4,5 beträgt. Abschnitt II Rezertifizierungsverfahren 14 Rezertifizierungsverfahren (1) Die Benennung der Organisatorischen Leiter in ihrer Funktion durch die Kreisverwaltungsbehörden ist zeitlich auf maximal fünf Jahre befristet. Soll eine erneute Bennung erfolgen, so muss spätestens fünf Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss des Zertifizierungsverfahrens ein Rezertifizierungsverfahren durchlaufen werden. (2) Die Festlegungen gelten analog auch für die weitere Benennung eines OrgL nach dem erfolgreichen Abschluss eines Rezertifizierungsverfahrens. (2) Das Rezertifizierungsverfahren wird am Sitz der Zertifizierungsstelle durchgeführt. (3) Das Rezertifizierungsverfahren selbst besteht aus einem Lehrgang und einer zugehörigen Rezertifizierungsprüfung. (4) Zum Abschluss des Rezertifizierungsverfahrens muss die Prüfung bestanden sein und die gesamten erforderlichen Fortbildungsteile absolviert sein.
8 (5) Der Teilnehmer erhält am Abschluss des Verfahrens ein neues Zertifikat von der Zertifizierungsstelle, in dem der erfolgreiche Abschluss der Rezertifizierung bestätigt wird.
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