Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Mönchengladbach vom 3. Juni 2011

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1 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Mönchengladbach vom 3. Juni 2011 (Abl. MG S. 90) Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688) - SGV. NRW , und des 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) - SGV. NW , wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Mönchengladbach vom 1. Juni 2011 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht das Baugesetzbuch (BauGB) anzuwenden ist. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 2. die Freilegung der Flächen, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit oder ohne Unterbau sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) Rinnen, Bordsteinen und Randsteinen, b) Radwegen, c) Gehwegen, d) kombinierten Rad-/Gehwegen, e) (Schrammborde), f) Trennstreifen, g) Beleuchtungseinrichtungen, h) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlagen, i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie sonstige Schutzvorrichtungen, j) Parkstreifen, k) Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Erschließungsanlagen sind, l) Fußgängergeschäftsstraßen durch Umgestaltung von Fahrbahnen und Gehwegen, m) verkehrsberuhigte Bereiche durch Umgestaltung von Fahrbahnen und Gehwegen. (2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden Beiträge nicht erhoben. (3) Erfordern die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen eine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken, so gehören nur die Kosten für die Herstellung der Mehrbreiten zum beitragsfähigen Aufwand. Mehrbreite in diesem Sinne ist die Differenz zwischen anrechenbarer Breite der Fahrbahn ( 3 Abs. 3) und anschließender freier Strecke. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsanlagen. (5) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. (6) Der Oberbürgermeister kann den Aufwand für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage gesondert ermitteln, wenn der Abschnitt selbständig benutzt werden kann. 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Absatz 3). 1

2 Der auf die Stadt entfallende Anteil für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Stadt selbst beitragspflichtig wäre. (2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. (3) Die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Anteil der Beitragspflichtigen 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 70 v.h. je 2,40 m - 70 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 80 v.h. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung v.h. f) kombinierter Rad-/Gehweg je 4,20 m je 2,50 m 75 v.h. g) unselbständige Grünanlage 2,00 m 2,00 m 70 v.h. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 50 v.h. je 2,40 m je 2,40 m 50 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 70 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 70 v.h. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung v.h. f) kombinierter Rad-/Gehweg je 4,20 m je 4,20 m 60 v.h. g) unselbständige Grünanlage 2,00 m 2,00 m 60 v.h. 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 30 v.h. je 2,40 m je 2,40 m 30 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.h. e) Beleuchtung und Oberflächen v.h. 2

3 bei (Straßenart) anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Anteil der Beitragspflichtigen entwässerung f) kombinierter Rad-/Gehweg je 4,20 m je 4,20 m 45 v.h. g) unselbständige Grünanlage 2,00 m 2,00 m 50 v.h. 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 60 v.h. je 2,40 m je 2,40 m 60 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.h. d) Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 80 v.h. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung v.h. f) kombinierter Rad-/Gehweg je 7,70 m je 7,70 m 70 v.h. g) unselbständige Grünanlage 2,00 m 2,00 m 70 v.h. 5. Fußgängergeschäftsstraßen einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 6. Verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Parkstreifen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 7. Selbständige Gehwege einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 9,00 m 9,00 m 70 v.h. 10,00 m 10,00 m 70 v.h. 3,00 m 3,00 m 80 v.h. 8. Sind entlang der Fahrbahnen der Straßen nach Nrn. 1 bis 4 einseitig oder beidseitig Parkstreifen nicht angelegt, ist es jedoch zulässig, am Fahrbahnrand zu parken, so erhöht sich die anrechenbare Breite der jeweiligen Fahrbahn um die anrechenbare Breite des jeweils fehlenden Parkstreifens oder der jeweils fehlenden Parkstreifen. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind, c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt, e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist, f) Verkehrsberuhigte Bereiche: Straßen mit einer zulässigen Nutzung gem. 42 Abs. 4 a der Straßenverkehrsordnung, 3

4 g) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist, h) Unselbständige Grünanlagen: Flächen, die mit Rasen eingesät, bepflanzt oder gärtnerisch gestaltet und Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Gehwege, kombinierte Rad-/Gehwege und unselbständige Grünanlagen nach Absatz 3 nur entlang der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn ist bei einseitig anbaubaren Straßen, Plätzen und Wegen mit 66 2/3 v. H. und bei mehreren Fahrbahnen mit je 50 v. H. zu berücksichtigen. (6) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf. (7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet oder an ein Sondergebiet im Sinne des 10 oder 11 der Baunutzungsverordnung und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (8) Für Erschließungsanlagen, für die die in Absatz 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat der Stadt durch Satzung etwas anderes. 4 Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nach Grundstücksfläche und Geschosszahl (1) Der nach den 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage beziehungsweise durch den selbständig benutzbaren Abschnitt der Anlage ( 2 Abs. 6) erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der Art und des Maßes ihrer Ausnutzbarkeit verteilt. Der Aufwand wird auf die Fläche umgelegt, die durch die Vervielfachung nach Absätzen 4 bis 15 der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche (Absatz 2) zu ermitteln ist. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt die hinter der Fluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksgröße, höchstens jedoch 1. im Gebiet eines Bebauungsplanes im Sinne des 30 Abs. 1 BauGB die Fläche, für die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzung festsetzt; 2. im Gebiet eines Bebauungsplanes, der die Mindestfestsetzungen im Sinne des 30 Abs. 1 BauGB nicht enthält, die Fläche bis zu einer Grundstückstiefe von 40 m; sofern der Bebauungsplan eine abweichende Festsetzung vorsieht, gilt diese; 3. im nicht beplanten Gebiet die Fläche bis zu einer Grundstückstiefe von 40 m. Als Grundstückstiefe (Nrn. 2 und 3) gelten a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele, b) bei Grundstücken, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden, an sie aber nicht angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage am stärksten zugewandten Grundstücksseite - bei gleichermaßen zugewandten Grundstücksseiten die längste - und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele. Werden diese Parallelen durch die tatsächliche bauliche Nutzung überschritten, so ist die baulich genutzte Grundstückstiefe zugrunde zu legen; lässt ein Bebauungsplan eine über diese Parallelen hinausgehende bauliche Nutzung zu, so ist die nutzbare Grundstückstiefe zugrunde zu legen. Bauwerke, die ausschließlich von einer anderen als der abzurechnenden Erschließungsanlage angedient werden, sind keine die Parallelen überschreitende bauliche Nutzung im Sinne dieser Vorschrift. Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt nicht für Grundstücke, die auf Grund von Absatz 15 wegen der unterschiedlichen Art der Nutzung eine Erhöhung des Vomhundertsatzes erhalten. (3) Ausnutzbarkeit im Sinne des Absatzes 1 ist in dem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht, die zulässige und im nicht beplanten Gebiet die tatsächliche Nutzung. (4) Das unterschiedliche Maß der Nutzung wird ermittelt, indem die Grundstücksfläche (Absatz 2) mit einem Vomhundertsatz vervielfacht wird; dieser beträgt a) bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss 100 v. H. b) bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen 160 v. H. c) bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen 200 v. H. d) bei einer Bebaubarkeit mit 4 oder 5 Vollgeschossen 220 v. H. e) bei einer Bebaubarkeit mit 6 VolIgeschossen 240 v. H. f) bei einer Bebaubarkeit mit 7 Vollgeschossen 250 v. H. g) bei einer Bebaubarkeit mit 8 Vollgeschossen 260 v. H. h) bei einer Bebaubarkeit mit 9 Vollgeschossen 265 v. H. i) bei einer Bebaubarkeit mit 10 Vollgeschossen 270 v. H. (5) Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Weist der Be- 4

5 bauungsplan nur eine Grundflächenzahl aus, so ist die Anzahl der Vollgeschosse nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes gelten. (6) Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, gelten als zweigeschossig bebaubar. (7) Erschlossene Grundstücke, die baulich, gewerblich oder industriell nicht genutzt werden noch genutzt werden dürfen, sind mit 25 v. H. ihrer Flächen anzusetzen. Bei Grundstücken, die als Dauerkleingärten genutzt werden können, sind 30 v. H. ihrer Flächen zugrunde zu legen. Freibad-, Sportplatz- und Friedhofsgrundstücke sind mit 50 v. H. ihrer Flächen und zur gartenbaulichen Erzeugung nutzbare Grundstücke mit 125 v. H. ihrer Flächen zu berücksichtigen. (8) Grundstücke, die mit einer Kirche, einem anderen Gotteshaus oder mit Einrichtungen der Strom-, Wasserund Gasversorgung bebaut werden dürfen oder bebaut sind, gelten als eingeschossig bebaubar; dasselbe gilt für Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Nutzung mit Garagen und Stellplätzen zulässig ist. Weist der Bebauungsplan eine größere Zahl von Vollgeschossen aus, so ist diese Zahl der Berechnung zugrunde zu legen. (9) Grundstücke, die der Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl oder Baumassenzahl ausweist, gelten als eingeschossig bebaubar. Tiefgaragen und andere unterhalb der Erdoberfläche liegende, gewerblich, industriell oder gleichartig nutzbare Räume gelten als ein Vollgeschoss. (10) In beplanten Gebieten werden die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Festsetzungen der Bebauungspläne zugeordnet. Soweit in den Bebauungsplänen andere als in der Baunutzungsverordnung bezeichnete Gebiete festgesetzt sind, werden diese wie folgt eingeordnet: a) Kleinsiedlungsgebiete wie Kleinsiedlungsgebiete im Sinne des 2 der Baunutzungsverordnung b) Wohngebiete wie allgemeine Wohngebiete im Sinne des 4 der Baunutzungsverordnung c) Kleingewerbegebiete wie Mischgebiete im Sinne des 6 der Baunutzungsverordnung d) Mittelgewerbegebiete wie Gewerbegebiete im Sinne des 8 der Baunutzungsverordnung e) Geschäftsgebiete wie Kerngebiete im Sinne des 7 der Baunutzungsverordnung f) Großgewerbegebiete wie Industriegebiete im Sinne des 9 der Baunutzungsverordnung. (11) In beplanten Gebieten ist für die Ermittlung der anzuwendenden Vomhundertsätze die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse im Sinne des 20 der Baunutzungsverordnung beziehungsweise die höchstzulässige Baumassenzahl im Sinne des 21 der Baunutzungsverordnung maßgebend. Ist aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine höhere Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, so ist diese der Berechnung zugrunde zu legen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einer Überschreitung der festgesetzten zulässigen Baumassenzahl. In den Fällen des 33 BauGB gilt als höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse die Geschosszahl, welche nach dem Stand der Planungsarbeiten bei Entstehung der Beitragspflicht vorgesehen ist. (12) Ist die Art der Nutzung im Bebauungsplan nicht festgesetzt, wird die zulässige Art der Nutzung nach dem Gebietscharakter entsprechend den in 2 ff. der Baunutzungsverordnung oder in den an deren Stelle geltenden Bestimmungen angegebenen Merkmalen bestimmt. Entsprechendes gilt für Grundstücke in nicht beplanten Gebieten. (13) In nicht beplanten Gebieten und in Gebieten, für die ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des 30 Abs. 2 BauGB eine Geschoss-, Grundflächen- oder Baumassenzahl nicht festsetzt, sind für die Ermittlung des anzuwendenden Vomhundertsatzes maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss der Berechnung zugrunde gelegt. Bei bebauten Grundstücken, die wie Grundstücke in Industriegebieten genutzt werden, ist als Wert die Baumassenzahl maßgebend, die ermittelt wird, indem die tatsächlich vorhandene Baumasse durch die Grundstücksfläche geteilt wird; b) bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den bebauten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosse beziehungsweise der nach Buchstabe a) Satz 3 ermittelten, überwiegend vorhandenen Baumassenzahl. (14) Die Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend für Grundstücke mit vergleichbarer Nutzung in einem nicht beplanten Gebiet oder im Gebiet eines einfachen Bebauungsplanes im Sinne des 30 Abs. 2 BauGB. 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 finden für die Absätze 7 bis 9 Anwendung. (15) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung sind die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Vomhundertsätze zu erhöhen: a) für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in Dorf- und Kleinsiedlungsgebieten, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie für Grundstücke in Mischgebieten um 25, b) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten im Sinne des 10 oder 11 der Baunutzungsverordnung sowie für Grundstücke, die in einer der gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen (z. B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden ) um 50, c) für Grundstücke in Industriegebieten um 75. 5

6 Satz 1 gilt entsprechend für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke in nicht beplanten Gebieten oder im Gebiet eines einfachen Bebauungsplanes im Sinne des 30 Abs. 2 BauGB. (16) Werden beplante und nicht beplante Gebiete von einer Erschließungsanlage erschlossen und führen die in Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 festgesetzten Grundstückstiefen zu einer unangemessen hohen Belastung einzelner, bestimmt der Rat der Stadt durch Satzung etwas anderes. 5 Kostenspaltung Der Beitrag kann für 1. die Fahrbahn, 2. die Gehwege, 3. die Radwege, 4. die kombinierten Rad-/Gehwege, 5. die Parkstreifen, 6. die Beleuchtungseinrichtungen, 7. die Entwässerungseinrichtungen und 8. die unselbständigen Grünanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden sind. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat der Stadt beschlossen. 6 Ablösung des Beitrages (1) Die Stadt kann mit den Eigentümern oder Erbbauberechtigten vor Entstehung der Beitragspflicht Vereinbarungen über die Ablösung des Beitrages treffen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des endgültigen Beitrages. (2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 7 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 8 Fälligkeit des Beitrages Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 9 Auskunftspflicht Die Beitragspflichtigen haben der Stadt alle für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt die Grundstücke betreten, um die zur Erhebung der Beiträge erforderlichen Feststellungen zu treffen. 10 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Mönchengladbach vom 23. Dezember 1988 (Abl. MG 1989 S. 10, ber. S. 84), geändert durch den Ersten Nachtrag vom 1. Oktober 1993 (Abl. MG S. 253), bleibt für die Erschließungsanlagen anwendbar, für deren erschlossene Grundstücke die Beitragspflicht vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist. 6

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