Offenlegungsbericht der Sparkasse Nürnberg

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1 Offenlegungsbericht der Sparkasse Nürnberg Offenlegung gemäß CRR zum S - Finanzgruppe Seite: 1 von 43

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Informationen Einleitung und allgemeine Hinweise Anwendungsbereich (Art. 431, 436 und 13 CRR, 26a KWG) Einschränkungen der Offenlegungspflicht (Art. 432 CRR) Medium der Offenlegung (Art. 434 CRR) Häufigkeit der Offenlegung (Art. 433 CRR) 5 2 Risikomanagement (Art. 435 CRR) Angaben zum Risikomanagement und zum Risikoprofil (Art. 435 (1) CRR) Angaben zur Unternehmensführung (Art. 435 (2) CRR) 6 3 Eigenmittel (Art. 437 CRR) Eigenkapitalüberleitungsrechnung Hauptmerkmale sowie vollständige Bedingungen der begebenen Kapitalinstrumente Art und Beträge der Eigenmittelelemente 9 4 Eigenmittelanforderungen (Art. 438 CRR) 17 5 Kapitalpuffer (Art. 440 CRR) 18 6 Kreditrisikoanpassungen (Art. 442 CRR) Angaben zur Struktur des Kreditportfolios Angaben zu überfälligen sowie notleidenden Positionen und zur Risikovorsorge 24 7 Inanspruchnahme von ECAI und ECA (Art. 444 CRR) 27 8 Beteiligungen im Anlagebuch (Art. 447 CRR) 30 9 Kreditrisikominderungstechniken (Art. 453 CRR) Marktrisiko (Art. 445 CRR) Zinsrisiko im Anlagebuch (Art. 448 CRR) Gegenparteiausfallrisiko (Art. 439 CRR) Operationelles Risiko (Art. 446 CRR) Belastete und unbelastete Vermögenswerte (Art. 443 CRR) Verschuldung (Art. 451 CRR) Impressum 43 S - Finanzgruppe Seite: 2 von 43

3 Abkürzungsverzeichnis a. F. Alte Fassung BaFin CRR GuV HGB InstitutsVergV Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Capital Requirements Regulation Gewinn- und Verlustrechnung Handelsgesetzbuch Instituts-Vergütungsverordnung keine Angabe (ohne Relevanz) KSA KWG MaRisk OGA SolvV Kreditrisiko-Standardansatz Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute Organismen für gemeinsame Anlagen Solvabilitätsverordnung S - Finanzgruppe Seite: 3 von 43

4 1 Allgemeine Informationen 1.1 Einleitung und allgemeine Hinweise Seit der Überarbeitung der aufsichtsrechtlichen Regelungen zur angemessenen Eigenkapitalausstattung international tätiger Banken durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Jahr 2004 besteht das Grundkonzept aus drei sich ergänzenden Säulen. Die dritte Säule ergänzt die quantitativen Vorgaben der ersten Säule (insbesondere Mindestkapitalanforderungen) und das interne Risikomanagement sowie Überprüfungsverfahren der Bankenaufsicht (zweite Säule). Mit der dritten Säule verfolgt die Aufsicht das Ziel, die Marktdisziplin zu erhöhen, indem Marktteilnehmern umfassende Informationen zum Risikoprofil eines Instituts zugänglich gemacht werden. In Deutschland wurden die erweiterten Offenlegungsanforderungen der dritten Säule zum 1. Januar 2007 mit dem neuen 26a KWG und der Einführung der Solvabilitätsverordnung (SolvV) in nationales Recht umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2014 gelten in der gesamten Europäischen Union die Offenlegungsanforderungen der Capital Requirements Regulation (CRR), die die bisherigen SolvV-Vorgaben ablösen. Die bislang in 7 InstitutsVergV a. F. geregelte Offenlegung von Informationen zur Vergütungspolitik findet sich nun ebenfalls in der CRR wieder. Die im Bericht enthaltenen quantitativen Angaben entsprechen grundsätzlich dem Stand des Meldestichtags zum Ultimo Dezember des Berichtsjahres. Davon abweichend erfolgen die Angaben zu Kreditrisikoanpassungen auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses. Aufgrund der kaufmännisch gerundeten Einzelbetragsangaben in Mio. EUR in den Tabellen können bei den Summenpositionen Rundungsdifferenzen auftreten. Als im Sinne des 17 der Instituts-Vergütungsverordnung nicht als bedeutend einzustufendes Institut besteht für die gemäß Artikel 450 (2) CRR keine Verpflichtung, Angaben zur Vergütungspolitik öffentlich zugänglich zu machen. 1.2 Anwendungsbereich (Art. 431, 436 und 13 CRR, 26a KWG) Qualitative Angaben Die nachfolgenden Ausführungen enthalten die Angaben zum Anwendungsbereich der Offenlegung gemäß Artikel 431, 436 CRR sowie 26a (1) Satz 1 KWG. Für den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis wendet die Sparkasse die Ausnahmeregelungen nach Art. 19 CRR an. Demnach erfolgen die Angaben im Offenlegungsbericht ausschließlich einzelinstitutsbezogen. 1.3 Einschränkungen der Offenlegungspflicht (Art. 432 CRR) Die macht von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 432 CRR keinen Gebrauch, bestimmte nicht wesentliche Informationen von der Offenlegung auszunehmen. S - Finanzgruppe Seite: 4 von 43

5 Davon unabhängig besitzen folgende Offenlegungsanforderungen der CRR aktuell keine Relevanz für die : Art. 438 Buchstabe b) CRR (Keine Offenlegung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 104 (1) Buchstabe a) CRD von der Aufsicht gefordert.) Art. 441 CRR (Die ist kein global systemrelevantes Institut.) Art. 449 CRR (Verbriefungspositionen sind nicht vorhanden.) Art. 452 (Für die Ermittlung der Kreditrisiken wird nicht der IRB-Ansatz, sondern der KSA zugrunde gelegt.) Art. 454 (Die verwendet keinen fortgeschrittenen Messansatz für operationelle Risiken.) Art. 455 (Die verwendet kein internes Modell für das Marktrisiko.) 1.4 Medium der Offenlegung (Art. 434 CRR) Die offen zu legenden Informationen gemäß Artikel 434 CRR werden auf der Homepage der Sparkasse Nürnberg veröffentlicht. Der Offenlegungsbericht bleibt bis zur Veröffentlichung des folgenden Offenlegungsberichtes auf der Homepage der jederzeit zugänglich. Der elektronische Zugang zum Offenlegungsbericht ist ohne namentliche Registrierung möglich. Ein Teil der gemäß CRR offenzulegenden Informationen findet sich im Lagebericht der Sparkasse Nürnberg. In diesen Fällen enthält der Offenlegungsbericht gemäß Artikel 434 (1) Satz 3 CRR einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Informationen im Lagebericht. 1.5 Häufigkeit der Offenlegung (Art. 433 CRR) Gemäß Artikel 433 CRR müssen die nach Teil 8 CRR (Artikel 431 bis 455) erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich offen gelegt werden. Die hat gemäß Artikel 433 Satz 3 CRR sowie den Vorgaben im BaFin-Rundschreiben 05/2015 (BA) geprüft, ob die Offenlegung mehr als einmal jährlich ganz oder teilweise zu erfolgen hat. Die Prüfung der Sparkasse ergab, dass eine jährliche Offenlegung ausreichend ist. S - Finanzgruppe Seite: 5 von 43

6 2 Risikomanagement (Art. 435 CRR) 2.1 Angaben zum Risikomanagement und zum Risikoprofil (Art. 435 (1) CRR) Die Anforderungen und Informationen gemäß Art. 435 (1) Buchstaben a) bis d) CRR hinsichtlich der Risikomanagementziele und -politik einschließlich der Risikomanagementverfahren und -systeme sind im Lagebericht nach 289 HGB unter Gliederungspunkt 4 offengelegt. Der Lagebericht wurde vom Vorstand genehmigt und ist auf der Homepage der Sparkasse veröffentlicht. Erklärung des Vorstandes gemäß Art. 435 (1) Buchstaben e) und f) CRR Der Vorstand erklärt gemäß Art. 435 (1) Buchstabe e) CRR, dass die eingerichteten Risikomanagementverfahren den gängigen Standards entsprechen und dem Risikoprofil und der Risikostrategie der Sparkasse angemessen sind. Der Lagebericht enthält unter Gliederungspunkt 3 den Risikobericht. Dieser beschreibt das Risikoprofil der Sparkasse und enthält wichtige Kennzahlen und Angaben zum Risikomanagement. Der Risikobericht stellt die Risikoerklärung nach Art. 435 (1) Buchstabe f) CRR dar. 2.2 Angaben zur Unternehmensführung (Art. 435 (2) CRR) Informationen zu Mandaten des Leitungsorgans Anzahl der Leitungsfunktionen Anzahl der Aufsichtsfunktionen Ordentliche Mitglieder des Vorstands Ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrats Tabelle: Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen zum 31. Dezember 2016 (Art. 435 (2) Buchstabe a) CRR) In den Angaben sind die Mandate aufgeführt, für deren Wahrnehmung gemäß 25c und 25d KWG Beschränkungen bestehen. Die jeweiligen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen im eigenen Institut sind nicht mitgezählt. Auswahl- und Diversitätsstrategie für die Mitglieder des Leitungsorgans (Art. 435 (2) Buchstaben b) und c) CRR) Bei der Bestellung der Mitglieder des Vorstands ist neben den gesetzlichen Regelungen im KWG auch das bayerische Sparkassenrecht (SpkG, SpkO) maßgeblich. Die Mitglieder des Vorstands sind Arbeitnehmer des Zweckverbandes als Träger. Die Regelung der Dienstverhältnisse ist durch Satzung auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen. Danach bestellt der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands in der Regel für fünf Jahre und bestimmt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat die Bestellung widerrufen. Bei der Neubesetzung des Vorstands werden auch die über das KWG und das bayerische Sparkassenrecht hinausgehenden gesetzlichen Vorgaben (wie z.b. des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)) beachtet. Bei gleicher Eignung erfolgt die Besetzung von Vorstandspositionen entsprechend des Gleichstellungsgesetzes mit einem Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts. S - Finanzgruppe Seite: 6 von 43

7 Der Sparkassenverband Bayern unterstützt bei der Auswahl und Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds. Er prüft die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber und gibt vor der Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds einer Sparkasse eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber ab. Die Vorgaben des BaFin-Merkblatts für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern werden beachtet. Die Mitglieder des Vorstands verfügen über eine langjährige Berufserfahrung sowie umfangreiche Fachkenntnisse und Fähigkeiten in der Kreditwirtschaft. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse werden nach den abschließenden sparkassenrechtlichen Regelungen durch den Zweckverband als Träger der Sparkasse entsandt sowie regelmäßig aus dem Bereich der Wirtschaft von der Sparkassenaufsicht berufen. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Zweckverbandsvorsitzende. Die Mitglieder des Verwaltungsrats verfügen aufgrund ihrer Ausbildung bzw. Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse und Sachverstand für die Tätigkeit im Verwaltungsrat und besuchen regelmäßig Fortbildungsprogramme der Sparkassenakademie Bayern. Die Vorgaben des Sparkassen- und Kreditwesengesetzes zu den Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des BaFin-Merkblatts zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen werden beachtet. Angaben zum Risikoausschuss (Art. 435 (2) Buchstabe d) CRR) Ein separater Risikoausschuss wurde gebildet. Im Jahr 2016 fanden vier Sitzungen statt. Informationsfluss an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos (Art. 435 (2) Buchstabe e) CRR) Die Informationen zur Risikoberichterstattung an den Vorstand sowie den Verwaltungsrat sind im Lagebericht nach 289 HGB unter Gliederungspunkt 3 offengelegt. S - Finanzgruppe Seite: 7 von 43

8 3 Eigenmittel (Art. 437 CRR) 3.1 Eigenkapitalüberleitungsrechnung (Angaben gemäß Art. 437 (1) Buchstabe a) CRR i. V. m. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Die in der CRR geforderte vollständige Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Kapitalposten mit den relevanten Bilanzposten ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Handelsbilanz zum Überleitung Eigenmittel zum Meldestichtag Zusätzliches Kernkapital Passivposition Bilanzwert Hartes Kernkapital Ergän- zungs- kapital Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro 11. Fonds für allgemeine Bankrisiken 128,0-18,1 1) 109, Eigenkapital c) Gewinnrücklagen ca) Sicherheitsrücklage 810,1-4,7 2) 805, d) Bilanzgewinn 14,2-14,2 3) Sonstige Überleitungskorrekturen Allgemeine Kreditrisikoanpassungen (Art. 62c CRR) Aktive latente Steuern (Art. 36 (1) c, 38 CRR) Vorsichtige Bewertung von zeitwertbilanzierte Vermögensgegenständen (Art. 34 i. V. m. Art. 105 (1) CRR) -0,1 Unternehmen der Finanzbranche (Art. 66 CRR) -61, Immaterielle Vermögensgegenstände (Art. 36 (1) b, 37 CRR) -0, Übergangsvorschriften (Art. 476 bis 478, 481 CRR) 14, Tabelle: Eigenkapital-Überleitungsrechnung 867, ) Abzug der Zuführung wegen Anrechnung als aufsichtsrechtliche Eigenmittel erst nach Feststellung der Bilanz im Folgejahr (Artikel 26 (1) Buchstabe f) CRR) 2) Abzug der Zuführung wegen Anrechnung als aufsichtsrechtliche Eigenmitteln erst nach Feststellung der Bilanz im Folgejahr (Artikel 26 (1) Buchstabe c) CRR) 3) Der Bilanzgewinn (abzüglich der Ausschüttung an die Träger der Sparkasse) wird nach Feststellung des Jahresabschlusses der Sicherheitsrücklage zugeführt und kann erst dann den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zugerechnet werden Die Daten entstammen den Bilanzpositionen des geprüften Jahresabschlusses 2016 sowie den aufsichtsrechtlichen Meldungen zu den Eigenmitteln per S - Finanzgruppe Seite: 8 von 43

9 3.2 Hauptmerkmale sowie vollständige Bedingungen der begebenen Kapitalinstrumente (Angaben gemäß Art. 437 (1) Buchstaben b) und c) CRR i. V. m. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Die hat keine Kapitalinstrumente begeben. 3.3 Art und Beträge der Eigenmittelelemente (Angaben gemäß Artikel 437 (1) Buchstaben d) und e) CRR i. V. m. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Eine detaillierte Aufstellung der Eigenmittelelemente ist der folgenden Tabelle zu entnehmen Mio. Euro (A) Betrag am Tag der Offenlegung Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio davon: Art des Finanzinstruments 1 davon: Art des Finanzinstruments 2 davon: Art des Finanzinstruments 3 (B) Verweis auf Artikel in der Verordnung (EU) Nr. 575/ (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 2 Einbehaltene Gewinne 805,3 26 (1) (c) 3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht 26 (1) realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards) 3a Fonds für allgemeine Bankrisiken 109,9 26 (1) (f) 4 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) 5a Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden 6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen (C) Beträge, die der Behandlung vor der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/ (2) 483 (2) 84, 479, (2) 915,2 S - Finanzgruppe Seite: 9 von 43

10 Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 7 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag) 8 Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag) 9 In der EU: leeres Feld 10 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 11 Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen 12 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge 13 Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag) 14 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten 15 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag) 16 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 17 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 18 Direkte und Indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 19 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 20 In der EU: leeres Feld -0,1 34, 105-0,5 36 (1) (b), 37, 472 (4) -0,3 36 (1), 38, 472 (5) 33 (a) 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6) 32 (1) 33 (b) 36 (1), 41, 472 (7) 36 (1) (f), 42, 472 (8) 36 (1) (g), 44, 472 (9) -36,9 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), 79, 472 (10) 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11) 20a Forderungsbetrag aus folgenden Posten, 36 (1) (k) denen ein Risikogewicht von % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht 20b davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb 36 (1) (k) (i), 89 bis des Finanzsektors (negativer Betrag) 91 20c davon: Verbriefungspositionen (negativer 36 (1) (k) (ii) 243 (1) Betrag) (b) 244 (1) (b) d davon: Vorleistungen (negativer Betrag) 36 (1) (k) (iii), 379 (3) -24,6 S - Finanzgruppe Seite: 10 von 43

11 21 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 22 Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag) 23 davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 24 In der EU: leeres Feld 25 davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren 25a Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag) 25b Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 26 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen 26a Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 467 und 468 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 1 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 2 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 1 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 2 26b Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag In Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 48 (1), 470 (2) 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 (11) 36 (1) (C), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 36 (1) (a), 472 (3) 36 (1) (I) davon: Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 28 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt 29 Hartes Kernkapital (CET1) 867,3 Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 31 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft 32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft 33 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft -10,5 36 (1) (j) -47,9-24,9 51, (3) S - Finanzgruppe Seite: 11 von 43

12 davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31.Dezember Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zelle 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 35 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft 36 Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen 483 (3) 85, 86, (3) Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen 37 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag) 38 Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 39 Direkte und Indirekte Positionen des Instituts In Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 40 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 41 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR- Restbeträge) 41a Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/ (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2) 56 (b), 58, 475 (3) 56 (c), 59, 60, 79, 475 (4) 56 (d), 59, 79, 475 (4) davon Immaterielle Vermögensgegenstände -0,3 472 (4) davon Korrekturposten am zusätzlichen Kernkapital aus nicht wesentlichen Positionen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche (kleiner Topf) 41b Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Korrekturposten am zusätzlichen Kernkapital aus nicht wesentlichen Positionen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche (kleiner Topf) -5,3-5,3 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) -5,0 472 (10) -0,0 477, 477 (3), 477 (4) (a) -0,0 S - Finanzgruppe Seite: 12 von 43

13 41c Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu 467, 468, 481 bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR- Behandlung erforderliche Abzüge davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 467 davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinnes 468 davon: Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 42a Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet und stattdessen beim harten Kernkapital abgezogen wird (positiver Betrag) 43 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt 44 Zusätzliches Kernkapital (AT1) 45 Kernkapital (T1 = CET1 + AT1 ) 867,3 Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen -5,1 56 (e) 10,5 36 (1) (j) 0,00 46 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene 62, 63 Agio 47 Betrag der Posten im Sinne von Artikel (4) Absatz 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit 483 (4) Bestandsschutz bis 31. Dezember Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende 87, 88, 480 qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in den Zellen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 49 davon: von Tochterunternehmen begebene 486 (4) Instrumente, deren Anrechnung ausläuft 50 Kreditrisikoanpassungen 62 (c) und (d) 51 Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen 52 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag) 53 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2) 66 (b), 68, 477 (3) S - Finanzgruppe Seite: 13 von 43

14 54 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 54a davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen unterliegen 54b davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden und Übergangsbestimmungen unterliegen 55 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 56 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR- Restbeträge) 56a Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Korrekturposten am Ergänzungskapital aus nicht wesentlichen Positionen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche (kleiner Topf) 56b Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw. 56c Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag In Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon:... möglicher Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne -0,1 66, 69, 70, 79, 477 (4) -0,1 66 (d), 69, 79, 477 (4) -5,0-5,0 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) -5,0 472 (10) (a) 475, 475 (2) (a), 475 (3), 475 (4) (a) 467, 468, davon: d Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskernkapital des Instituts überschreitet und stattdessen beim zusätzlichen Kernkapital abgezogen wird (positiver Betrag) 57 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt 5,1 56 (e) -0,1 S - Finanzgruppe Seite: 14 von 43

15 58 Ergänzungskapital (T2) 59 Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2) 867,3 59a Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) davon: Nicht wesentliche Positionen am Eigenkapital von Unternehmen der Finanzbranche (kleiner Topf). 14,7 60 Risikogewichtete Aktiva insgesamt 5.783,9 Eigenkapitalquoten und puffer 14,7 472, 472 (5), 472 (8) (b), 472 (10) (b), 472 (11) (b) 61 Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als 15,00 92 (2) (a), 465 Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 62 Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz 15,00 92 (2) (b), 465 des Gesamtforderungsbetrags) 63 Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz 15,00 92 (2) (c) des Gesamtforderungsbetrags) 64 Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer 0,64 CRD 128, 129, 130 (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder A- SRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 65 davon: Kapitalerhaltungspuffer 0,63 66 davon: antizyklischer Kapitalpuffer 0,01 67 davon: Systemrisikopuffer 67a davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) 68 Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 69 [in EU-Verordnung nicht relevant] 70 [in EU-Verordnung nicht relevant] 71 [in EU-Verordnung nicht relevant] CRD 131 7,00 CRD 128 Beträge unter den Schwellenwerten für Abzüge (vor Risikogewichtung) 72 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 73 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 74 In der EU: leeres Feld 75 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) 91,4 36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (C), 69, 70, 477 (4), 1,1 36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11 ) 36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5) S - Finanzgruppe Seite: 15 von 43

16 Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 76 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare 62 (c) Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 77 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen 65,7 62 (c) auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes 78 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare 62 (d) Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 79 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes 62 (d) Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021) 80 Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 484 (3), 486 (2) und (5) 81 Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach 484 (3), 486 (2) und (5) Tilgungen und Fälligkeiten) 82 Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 484 (4), 486 (3) und (5) 83 Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 84 Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 85 Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 484 (4), 486 (3) und (5) 484 (5), 486 (4) und (5) 484 (5), 486 (4) und (5) Tabelle: Art und Beträge der Eigenmittelelemente Art. 437 (1) Buchstabe f) CRR findet keine Anwendung. S - Finanzgruppe Seite: 16 von 43

17 4 Eigenmittelanforderungen (Art. 438 CRR) Qualitative Angaben (Art. 438 Buchstabe a) CRR) Die Angaben zur Angemessenheit der Eigenmittel finden sich im Lagebericht nach 289 HGB unter dem Punkt 3.3 wieder. Der Lagebericht wurde vom Vorstand genehmigt und ist auf der Homepage der Sparkasse veröffentlicht. Art. 438 Buchstabe b) CRR besitzt für die keine Relevanz. Quantitative Angaben (Art. 438 Buchstaben c) bis f) CRR) Standardansatz Kreditrisiko Betrag per Mio. Euro Zentralstaaten oder Zentralbanken --- Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 0,0 Öffentliche Stellen 1,5 Multilaterale Entwicklungsbanken --- Internationale Organisationen --- Institute 4,4 Unternehmen 181,0 Mengengeschäft 117,8 Durch Immobilien besicherte Positionen 38,3 Ausgefallene Positionen 3,9 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 0,2 Gedeckte Schuldverschreibungen 7,1 Verbriefungspositionen --- Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung --- OGA 40,3 Beteiligungspositionen 20,3 Sonstige Posten 5,6 Fremdwährungsrisiko Netto-Fremdwährungsposition --- Warenpositionsrisiko Vereinfachtes Verfahren 0,0 Operationelle Risiken Basisindikatoransatz 42,1 Tabelle: Eigenmittelanforderungen nach Risikoarten und Risikopositionsklassen S - Finanzgruppe Seite: 17 von 43

18 5 Kapitalpuffer (Art. 440 CRR) Die Ermittlung des institutsindividuellen antizyklischen Kapitalpuffers erfolgt nach den aufsichtlichen Vorgaben. Die folgenden Tabellen stellen die geographische Verteilung der für die Berechnung des Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen sowie die Ermittlung des institutsindividuellen antizyklischen Kapitalpuffers zum dar Mio. EUR Allgemeine Kreditrisikopositionen Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Risikoposition im Handelsbuch Summe der Kauf- und Verkaufsposition im Handelsbuch Wert der Risikoposition im Handelsbuch (interne Modelle) Verbriefungsrisikoposition Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Eigenmittelanforderungen Davon: Allgemeine Kreditrisikopositionen Davon: Risikopositionen im Handelsbuch Davon: Verbriefungsrisikopositionen Summe Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen (%) Quote des antizyklischen Kapitalpuffers (%) Deutschland 6.870,4 380,5 380,5 93,93 0,00 Frankreich 50,3 2,1 2,1 0,52 0,00 Niederlande 128,3 7,6 7,6 1,89 0,00 Italien 11,3 0,7 0,7 0,18 0,00 Irland 9,3 0,3 0,3 0,08 0,00 Dänemark 4,3 0,2 0,2 0,05 0,00 Griechenland 0,2 0,0 0,0 0,00 0,00 Portugal 0,2 0,0 0,0 0,00 0,00 Spanien 10,2 0,8 0,8 0,19 0,00 Belgien 14,1 0,8 0,8 0,19 0,00 Luxemburg 20,9 1,7 1,7 0,41 0,00 Norwegen 206,4 1,7 1,7 0,43 1,50 Schweden 60,2 1,0 1,0 0,24 1,50 Finnland 4,2 0,3 0,3 0,08 0,00 Österreich 153,1 1,6 1,6 0,38 0,00 Schweiz 30,4 1,8 1,8 0,44 0,00 Malta 0,4 0,0 0,0 0,01 0,00 Polen 2,1 0,2 0,2 0,04 0,00 Tschech. Republik 3,4 0,3 0,3 0,07 0,00 Slowakei 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 Rumänien 0,2 0,0 0,0 0,00 0,00 Russ. Föderation 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 S - Finanzgruppe Seite: 18 von 43

19 Mio. EUR Allgemeine Kreditrisikopositionen Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Risikoposition im Handelsbuch Summe der Kauf- und Verkaufsposition im Handelsbuch Wert der Risikoposition im Handelsbuch (interne Modelle) Verbriefungsrisikoposition Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Eigenmittelanforderungen Davon: Allgemeine Kreditrisikopositionen Davon: Risikopositionen im Handelsbuch Davon: Verbriefungsrisikopositionen Summe Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen (%) Quote des antizyklischen Kapitalpuffers (%) Großbritannien 26,2 1,4 1,4 0,34 0,00 Jersey 0,9 0,1 0,1 0,02 0,00 Südafrika 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 USA 21,2 1,1 1,1 0,28 0,00 Kanada 7,0 0,6 0,6 0,14 0,00 Chile 0,4 0,0 0,0 0,01 0,00 Irak 0,8 0,0 0,0 0,01 0,00 Israel 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 Jordanien 0,2 0,0 0,0 0,00 0,00 Bahrein 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 Arabische Emirate 0,2 0,0 0,0 0,00 0,00 Singapur 0,2 0,0 0,0 0,00 0,00 VR China 1,2 0,1 0,1 0,01 0,00 Japan 1,1 0,0 0,0 0,01 0,00 Australien 1,4 0,1 0,1 0,02 0,00 Neuseeland 5,0 0,1 0,1 0,02 0,00 Summe 7.646,5 405,0 405,0 100,00 Tabelle: Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen Gesamtforderungsbetrag (in Mio. EUR) 5.783,9 Institutsspezifische Quote des antizyklischen Kapitalpuffers 0,01% Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer (in Mio. EUR) 0,6 Tabelle: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers S - Finanzgruppe Seite: 19 von 43

20 6 Kreditrisikoanpassungen (Art. 442 CRR) 6.1 Angaben zur Struktur des Kreditportfolios (Angaben gemäß Art. 442 Buchstaben c) bis f) CRR) Gesamtbetrag der Risikopositionen Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Risikopositionen erfolgt nach aufsichtlichen Vorgaben. Die bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte werden jeweils mit ihren Buchwerten (nach Abzug der Risikovorsorge und vor Kreditrisikominderung) gemäß Artikel 111 CRR ausgewiesen, die derivativen Instrumente mit ihren Kreditäquivalenzbeträgen. Der Gesamtbetrag der Risikopositionen zum Meldestichtag in Höhe von ,3 Mio. Euro setzt sich aus sämtlichen Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 CRR mit Ausnahme der Beteiligungsrisikopositionen zusammen. Es werden alle bilanziellen Geschäfte mit einem Adressenausfallrisiko sowie außerbilanzielle nicht derivative Positionen, wie unwiderruflichen Kreditzusagen, und derivative Positionen ausgewiesen. Die nachfolgende Übersicht enthält den Gesamtbetrag der Risikopositionen aufgeschlüsselt nach den für den KSA vorgegebenen Risikopositionsklassen. Die Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Risikopositionen ist in Jahresdurchschnittswerten angegeben Mio. Euro Jahresdurchschnittsbetrag der Risikopositionen Zentralstaaten oder Zentralbanken 231,8 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 1.282,7 Öffentliche Stellen 407,7 Multilaterale Entwicklungsbanken 119,1 Internationale Organisationen 153,7 Institute 1.531,8 Unternehmen 2.794,5 Mengengeschäft 3.005,0 Durch Immobilien besicherte Positionen 1.574,7 Ausgefallene Positionen 47,1 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 2,1 Gedeckte Schuldverschreibungen 889,1 OGA 729,4 Sonstige Posten 118,4 Gesamt ,1 Tabelle: Gesamtbetrag der Risikopositionen nach Risikopositionsklassen S - Finanzgruppe Seite: 20 von 43

21 Geografische Verteilung der Risikopositionen Die Zuordnung der Risikopositionen zu den geografischen Gebieten (Art. 442 Buchstabe d) CRR) erfolgt anhand des Landes, dem die wirtschaftlichen Risiken der an den Kreditnehmer gewährten Kredite zuzuordnen sind. Die geografische Verteilung des Portfolios spiegelt die mit der regionalen Ausrichtung der Sparkasse einhergehende Konzentration auf den Heimatmarkt wider Deutschland EWR Sonstige Mio. Euro Zentralstaaten oder Zentralbanken 154,5 75,9 --- Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 1.240, Öffentliche Stellen 410, Multilaterale Entwicklungsbanken ,9 --- Internationale Organisationen ,0 41,0 Institute 1.459, ,0 Unternehmen 2.689,1 91,5 27,7 Mengengeschäft 3.130,2 5,7 8,8 Durch Immobilien besicherte Positionen 1.513,2 3,3 13,6 Ausgefallene Positionen 44,3 0,0 0,0 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 2, Gedeckte Schuldverschreibungen 438,1 444,5 --- OGA 711,3 14,6 --- Sonstige Posten 132, Gesamt ,8 821,4 151,1 Tabelle: Risikopositionen nach geografischen Gebieten S - Finanzgruppe Seite: 21 von 43

22 Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Hauptbranchen Die Sparkasse ordnet jedem Kunden eine Branche nach der Systematik der Wirtschaftszweige zu. Diese Branchen werden gruppiert und zu Hauptbranchen zusammengefasst offengelegt (Art. 442 Buchstabe e CRR) Mio. Euro Risikopositionen nach Branchen Banken Offene Investmentvermögen (inkl. Geldmarktfonds) Öffentliche Haushalte Privatpersonen Unternehmen und wirtschaftliche selbstständige Privatpersonen, davon: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, etc. Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau, etc. Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel; Instandhaltung und Reparatur von KFZ Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- und Wohnungswesen Sonstiges Dienstleistungsgewerbe Organisationen ohne Erwerbszweck Sonstige Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 96, , , ,3 --- Öffentliche Stellen 293, , , ,6 16,4 --- Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen 103, , , Institute 1.464, , Unternehmen , ,3 431,3 127,8 180,8 76,9 182, ,8 397,6 43,7 --- Davon: KMU , ,3 195,7 108,2 71,7 27,5 107, ,3 241,3 25,9 --- Mengengeschäft --- 0, ,6 10,0 5,3 137,6 101,2 144,4 29,0 22,9 98,0 385,9 15,7 --- Davon: KMU --- 0, ,8 10,0 5,3 137,6 101,2 144,4 29,0 22,9 98,0 385,9 15,7 --- Durch Immobilien besicherte Positionen ,5 2,9 0,9 23,6 43,9 50,8 12,8 12,0 261,6 161,4 0,8 --- Davon: KMU ,1 2,9 0,9 23,6 43,9 50,8 12,8 12,0 261,6 161,4 0,8 --- Ausgefallene Positionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen ,2 0,0 0,1 5,2 4,6 6,4 0,8 0,4 8,8 7, , , OGA , , Sonstige Posten ,2 Gesamt 2.841,7 671, , ,4 12,9 122,8 597,7 277,4 382,4 119,5 411, , ,4 76,9 132,2 Tabelle: Risikopositionen nach Branchen Die Pauschalwertberichtigungen können nicht einzelnen Branchen zugeordnet werden und sind daher in der Risikopositionsklasse Mengengeschäft in Abzug gebracht. S - Finanzgruppe Seite: 22 von 43

23 Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Restlaufzeiten Bei den Restlaufzeiten (Offenlegung gemäß Art. 442 Buchstabe f) CRR) handelt es sich um vertragliche Restlaufzeiten Mio. Euro < 1 Jahr 1 Jahr bis 5 Jahre > 5 Jahre Zentralstaaten oder Zentralbanken 102,0 21,8 106,7 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 248,3 208,2 784,1 Öffentliche Stellen 62,6 194,1 154,0 Multilaterale Entwicklungsbanken 0,6 45,9 57,4 Internationale Organisationen 36,2 41,0 45,8 Institute 252,0 638,4 629,0 Unternehmen 637,1 579, ,9 Mengengeschäft 1.002,1 292, ,1 Durch Immobilien besicherte Positionen 85,8 110,6 1333,7 Ausgefallene Positionen 17,3 5,9 21,1 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen ,1 Gedeckte Schuldverschreibungen 205,3 324,6 352,7 OGA ,3 691,7 Sonstige Posten 65, ,1 Gesamt 2.714, , ,4 Tabelle: Risikopositionen nach Restlaufzeiten S - Finanzgruppe Seite: 23 von 43

24 6.2 Angaben zu überfälligen sowie notleidenden Positionen und zur Risikovorsorge (Angaben gemäß Art. 442 Buchstaben a) und b) sowie g) bis i) CRR) Definition notleidender und überfälliger Forderungen Notleidende Kredite sind Forderungen, für die Maßnahmen der Risikovorsorge wie Wertberichtigungen bzw. Teilabschreibungen getroffen wurden oder für die Zinskorrekturposten bzw. Rückstellungen mit Wertberichtigungscharakter gebildet wurden. Forderungen werden im Offenlegungsbericht als überfällig ausgewiesen, wenn Forderungen gegenüber einem Schuldner mehr als 90 aufeinander folgende Tage in Verzug sind und sie nicht bereits als notleidend eingestuft sind. Dieser Verzug wird bei der Sparkasse nach Artikel 178 CRR für alle Risikopositionsklassen kreditnehmerbezogen ermittelt. Ansätze und Methoden zur Bestimmung der Risikovorsorge Die Sparkasse verfügt über Steuerungsinstrumente, um frühzeitig Adressenausfallrisiken bei Kreditengagements zu erkennen, diese zu steuern und zu bewerten sowie im Jahresabschluss durch Risikovorsorge (Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen, Pauschalwertberichtigungen) abzuschirmen. Hinsichtlich der handelsrechtlichen Bewertung verweisen wir auf die Ausführungen im Anhang zum Jahresabschluss vom 31. Dezember Die Kreditengagements werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob Risikovorsorgebedarf, d. h. Bedarf an spezifischen Kreditrisikoanpassungen, besteht. Eine außerordentliche Überprüfung erfolgt, wenn der Sparkasse Informationen vorliegen, die auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen. Die Höhe der im Einzelfall zu bildenden spezifischen Kreditrisikoanpassungen orientiert sich zum einen an der Wahrscheinlichkeit, mit der der Kreditnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Basis hierfür ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und das Zahlungsverhalten des Kunden. Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung der Sicherheiten mit ihren wahrscheinlichen Realisationswerten, um einschätzen zu können, welche Erlöse nach Eintritt von Leistungsstörungen noch zu erwarten sind. Die Angemessenheit der spezifischen Kreditrisikoanpassungen wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Eine Auflösung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen erfolgt bei nachhaltiger Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, d. h. wenn die Kapitaldienstfähigkeit wieder erkennbar ist, oder wenn die Kreditrückführung aus vorhandenen Sicherheiten möglich ist. Für latente Ausfallrisiken bildet die Sparkasse Pauschalwertberichtigungen. Darüber hinaus bestehen allgemeine Kreditrisikoanpassungen in Form von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken nach 340f HGB. Berechnungsweisen sowie die Prozesse zur Genehmigung der Risikovorsorge sind in den Organisationsrichtlinien der Sparkasse geregelt. Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen und nach geografischen Gebieten Die Nettoauflösung bei der Risikovorsorge im Kreditgeschäft betrug gemäß festgestelltem Jahresabschluss 2016 im Berichtszeitraum 2,7 Mio. Euro und setzt sich zusammen aus Zuführungen und Auflösungen. Direkt in die GuV übernommene Abschreibungen betrugen im Berichtszeitraum 0,7 Mio. Euro, die Eingänge auf abgeschriebene Forderungen 1,2 Mio. Euro. S - Finanzgruppe Seite: 24 von 43

25 Mio. Euro Gesamtbetrag notleidender Forderungen Bestand EWB Bestand PWB Bestand Rückstellungen Aufwendungen für EWB, PWB und Rückstellugen Direktabschreibungen Eingänge auf abgeschriebene Forderungen Gesamtbetrag überfälliger Forderungen Banken Öffentliche Haushalte Privatpersonen 12,9 8,5 9,9 0,0-0,4 0,5 0,2 2,8 Unternehmen und wirtschaftlich selbständige Privatpersonen, davon: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 42,8 27, ,5-2,3 0,2 0,6 16,0 0,0 0, ,0 0, ,1 1, ,0 0, Verarbeitendes Gewerbe 6,2 3, ,5-0,1 0,0 0,1 0,4 Baugewerbe 13,3 10, ,5 0,0 0,1 0,0 1,1 Handel; Instandhaltung und Reparatur von KFZ Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- und Wohnungswesen Sonstiges Dienstleistungsgewerbe Organisationen ohne Erwerbszweck 3,3 2, ,1 0,0 0,0 0,4 5,2 0,6 0, ,0 0,0 0,0 0,0 0,5 1,2 0, ,2-0,1 0,1 0, ,0 1, ,1-0,7 0,0 0,0 5,2 12,1 8, ,1-1,4 0,0 0,1 3,6 0,0 0, ,0 0,0 0,0 0,0 Sonstige ,0 0,4 --- Gesamt 55,7 35,9 9,9 1,5-2,7 0,7 1,2 18,8 Tabelle: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen Der Bestand an Pauschalwertberichtigungen i. H. v. 9,9 Mio. EUR und die Auflösungen i. H. v. 2,2 Mio. EUR können nicht einzelnen Branchen zugeordnet werden und sind daher in der Branche Privatpersonen angegeben. Ein Teilbetrag der Eingänge auf abgeschriebene Forderungen wird aus diesem Grund in der Branche Sonstige ausgewiesen. S - Finanzgruppe Seite: 25 von 43

26 Mio. Euro Gesamtbetrag notleidender Forderungen Bestand EWB Bestand PWB Bestand Rückstellungen Gesamtbetrag überfälliger Forderungen Deutschland 55,3 35, ,5 18,8 EWR 0,4 0, Sonstige 0,0 0, ,0 Gesamt 55,7 35,9 9,9 1,5 18,8 Tabelle: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach geografischen Gebieten Der Bestand an Pauschalwertberichtigungen i. H. v. 9,9 Mio. EUR kann nicht einzelnen Regionen zugeordnet werden und ist daher als Gesamtbetrag angegeben. Entwicklung der Risikovorsorge Mio. Euro Zuführung Auflösung Anfangsbestand Inanspruchnahme Wechselkursbedingte und sonstige Veränderung Endbestand 37,9 5,8 5,8 2, ,9 Rückstellungen 2,1 0,1 0, ,5 Einzelwertberichtigungen Pauschalwertberichtigungen Summe spezifische Kreditrisikoanpassungen Allgemeine Kreditrisikoanpassungen (als Ergänzungskapital angerechnete Vorsorgereserven nach 340f HGB) 12, , ,9 52,1 5,9 8,7 2, , Tabelle: Entwicklung der Risikovorsorge S - Finanzgruppe Seite: 26 von 43

27 7 Inanspruchnahme von ECAI und ECA (Art. 444 CRR) Zur Berechnung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verwendet die Sparkasse die in der CRR für den KSA vorgegebenen Risikogewichte. Dabei dürfen für die Bestimmung der Risikogewichte Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen herangezogen werden. Die folgende Übersicht enthält die benannten, aufsichtsrechtlich anerkannten Ratingagenturen (ECAI) sowie die Risikopositionsklassen, für welche die Agenturen in Anspruch genommen werden. Risikopositionsklasse nach Artikel 112 CRR Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentliche Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Benannte Ratingagenturen Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Tabelle: Benannte Ratingagenturen je Risikopositionsklasse Die Übertragung der Bonitätsbeurteilung einer Emission auf die Forderung erfolgt auf Basis eines systemtechnisch unterstützten Ableitungssystems, das mit den Anforderungen nach Artikel 139 CRR übereinstimmt. Grundsätzlich wird so jeder Forderung ein Emissionsrating oder sofern dieses nicht vorhanden ist - ein Emittentenrating übertragen. Falls kein Rating zugeordnet werden kann, wird die Forderung wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt. Das für die jeweilige Forderung anzuwendende Risikogewicht wird anhand der in der CRR vorgegebenen Bonitätsstufen ermittelt. Die Zuordnung der externen Bonitätsbeurteilungen zu den Bonitätsstufen erfolgt auf Basis der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA veröffentlichten Standardzuordnung. S - Finanzgruppe Seite: 27 von 43

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