SATZUNG FÖRDERKREIS DER DEUTSCHEN PFADFINDERSCHAFT SANKT GEORG STAMM SANKT MARGARETHA HEIMBACH-WEIS E.V.

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1 SATZUNG FÖRDERKREIS DER DEUTSCHEN PFADFINDERSCHAFT SANKT GEORG STAMM SANKT MARGARETHA HEIMBACH-WEIS E.V. STAND: 14. MAI 2003

2 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg Stamm Sankt Margaretha Heimbach-Weis" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.v.), im weiteren mit Förderkreis DPSG Heimbach-Weis e.v. benannt. 2. Er hat seinen Sitz in Neuwied, Stadtteil Heimbach-Weis und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuwied eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Wesen und Zweck 1. Der Förderkreis DPSG Heimbach-Weis e.v. widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt: Die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der "Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg Stamm Sankt Margaretha Heimbach-Weis" im Verband der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) im Bistum Trier als eines gemeinnützigen Verbandes der Jugendpflege nach den Leitlinien und Zielen, wie sie in der Ordnung des Bundesverbandes der DPSG festgelegt sind; sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte. Die Eigenständigkeit des Stammes Heimbach-Weis bleibt unberührt. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind in erster Linie: a. Regelmäßige Zusammenkünfte zur Planung und Unterstützung der Pfadfinderarbeit b. Die Bereitstellung von Zelt- und Lagermaterial für die DPSG Stamm Sankt Margaretha Heimbach-Weis c. Die Beschaffung von Geldmitteln für die Durchführung von Jugendfreizeiten, Gruppenstunden und anderer Stammesaktivitäten 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Seite 2 von 7

3 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein: Aktive und ehemalige Mitglieder oder Freunde der DPSG, Eltern von Pfadfindern, sowie Firmen. 2. Ein Mitglied des Vorstandes der DPSG Stamm Heimbach-Weis ist für die Dauer seines Amtes im Stamm Heimbach-Weis geborenes Mitglied des Förderkreises DPSG Heimbach- Weis. 3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereines erworben. 5. Die Mitgliedschaft endet: 1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand 2. durch Tod 3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund dem Verein 2 Jahre lang keine Zuwendung gemacht hat 4. durch Ausschluss aus wichtigem Grund 5. bei dem Mitglied des Vorstandes der DPSG Stamm Heimbach-Weis durch Beendigung seines Vorstandsamtes. 6. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. 7. Ein Ausschluss der in 3, Abs. 2 dieser Satzung genannten Mitglieder ist nicht möglich. 4 Beiträge 1. Die Festlegung des Beitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 2. Geborene Mitglieder brauchen keine Beiträge zu entrichten. 1. Organe des Vereins sind: a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung 5 Organe des Vereins 2. Beschlussfassung der Organe: Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden Seite 3 von 7

4 3. Haftungsausschluss für Organmitglieder: Eine Haftung für die bei Erfüllung von Mitgliedspflichten fahrlässig verursachten Schäden ist ausgeschlossen. Die Organmitglieder haften bei leichter Fahrlässigkeit nicht dem Verein gegenüber. 6 Der Vorstand 1. Zusammensetzung: Dem Vorstand gehören 5 Vereinsmitglieder an. Diese sind: - der 1. Vorsitzende, - der 2. Vorsitzende, - ein Schatzmeister, - 2 Beisitzer 2. Amtsdauer: Der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und die zwei Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vertreter des Vorstandes der DPSG Stamm Heimbach-Weis ist automatisch 2. Vorsitzender des Förderkreises DPSG Heimbach-Weis e.v. 3. Vertretung des Vereins: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Der Verhinderungsfall bedarf keines besonderen Nachweises. 4. Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er hat für eine ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgabe des Schriftführers wahr. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 5. Weisungsgebundenheit: Soweit nicht gesonderte Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen, führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortlichkeit und eigener Entscheidung. Soweit dagegen bestimmte Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Weisung an den Vorstand enthalten, ist der Vorstand gehalten, entsprechend diesen Beschlüssen zu verfahren. Maßnahmen, die gegen eine solche Weisung der Mitgliederversammlung verstoßen, sind rechtsunwirksam. Die Mitgliederversammlung wird nur über solche Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes Beschlüsse fassen und Weisungen an den Vorstand geben, die über das Alltagsgeschäft hinausgehen. 6. Ehrenamtlichkeit: Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich Seite 4 von 7

5 7 Die Mitgliederversammlung 1. Zusammentreffen: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen verlangt. 2. Aufgaben: a. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt regelmäßig aa. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und der Bericht der Kassenprüfer. ab. die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel, des Überschusses bzw. über die Deckung des Fehlbetrages. ac. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. ad. die Wahl der Kassenprüfer. ae. die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der zwei Beisitzer af. die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegter Beratungsgegenstände. ag. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung b. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben. 3. Einberufung und Beschlussfähigkeit: a. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. b. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied sowie zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. c. Bleibt die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist sie bezüglich derselben Tagesordnungspunkte bei der nächsten Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. 4. Anträge: Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens eine Woche im Voraus beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt werden, können auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist. 5. Protokollierung: Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist Seite 5 von 7

6 8 Satzungsänderung 1. Zuständigkeit: Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen obliegt der Mitgliederversammlung. 2. Antragstellung: Den Antrag auf Satzungsänderung können der Vorstand oder zehn Prozent der Mitglieder des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Antrag ist spätestens 21 Tage vor der Versammlung zu stellen. 3. Beschlussfassung: a. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder des Vereins. b. Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszieles bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Vereins. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses ist außerdem die Zustimmung der Stammesversammlung der DPSG Stamm Heimbach-Weis erforderlich. 9 Auflösung des Vereins 1. Zuständigkeit: Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung. 2. Antragstellung: Den Antrag auf Auflösung des Vereins können der Vorstand oder zehn Prozent der Mitglieder des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Antrag ist spätestens 21 Tage vor der Versammlung zu stellen. 3. Beschlussfassung: Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins. Außerdem sollte die Zustimmung der Stammesversammlung der DPSG Stamm Heimbach-Weis eingeholt werden. 10 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrei Sankt Margaretha Heimbach-Weis zwecks Verwendung für die Jugendhilfe (vorwiegend für pfadfinderische Jugendarbeit in der Pfarrgemeinde).Sollte sich, innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung des Vereins, erneut eine steuerbegünstigte Körperschaft, die Pfadfinderarbeit als Zweck geben, wird die Pfarrei verpflichtet, das Vermögen auf diese zu übertragen Seite 6 von 7

7 11 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am errichtet. Mit Beschlüssen der folgenden Mitgliederversammlung wurden Änderungen aufgenommen: : 2 (Wesen und Zweck) und 10 (Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung) : 5, Abs. 3 (Organe des Vereines Haftungsauschluss für Organmitglieder) und 6, Abs. 3 (Der Vorstand -Vertretung des Vereins) Die Satzung wurde gleichzeitig neu gefasst; Neuwied-Heimbach-Weis, den Seite 7 von 7

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