Bekanntmachungen. Wichtige Telefonnummern Amtliche

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bekanntmachungen. Wichtige Telefonnummern Amtliche"

Transkript

1 Nr Jahrgang 30. September 2010 Wichtige Telefonnummern Amtliche Bekanntmachungen Polizeistation Grünberg Überfall, Verkehrsunfall Zentrale Leitstelle des Landkreises Gießen für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, Steinstraße 1, Gießen / Feuerwehr-Notruf Rettungsdienst-Notruf Qualifizierter Krankentransport / Feuerwehr Grünberg Tel./Fax: 7810 Bürgerhaus»Gallushalle«, Hausmeister M. Theiß 0174/ Stadtverwaltung Grünberg Fax Stadtverwaltung Grünberg Ortsgericht Grünberg I Sprechzeiten: Donnerstag von Uhr bis Uhr im Rathaus, 1. Stock und nach Vereinbarung Frauenbeauftrage Kirstin Theiß / k.theiss@gruenberg.de Behindertenbeauftragte Bärbel Babutzka, Am Kohlgraben 8, Grünberg-Lumda (nach Uhr) / Wasserwerk Oberhessen-Gas, Friedberg / Jugend- und Drogenberatung (Beratungszentrum) Ärztlicher Notdienst (Gallushalle) für den Stadtteil Weitershain Ärztlicher Notdienst Allendorf-Lumda /85 00 Ambulanter Pflegedienst der Stadt Grünberg, Londorfer Straße 34, (Sprechzeiten: Mo. Fr. von 8.00 bis Uhr, Di. und Do. von 14 bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung) Diakonisches Werk / Seniorenbüro Grünberg / Grünberger Tafel / Grünberger Klamotte / Jugendpflege der Stadt Grünberg Revierförsterei Grünberg (gesamter Stadtwald) Schiedsamt Beratungs- und Koordinierungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen, Kleine Mühlgasse 8, Gießen (06 41) Sozialer Pflegedienst MOBI Haus der Senioren Häusliche Alten- und Krankenpflege oder Anruf-Linien-Taxi (ALT), Fa. Holzapfel / VdK-Kreisverband Gießen / Urlaubsreise für Senioren Die Stadt Grünberg organisiert in Zusammenarbeit mit Philippi- Reisen aus Groß-Eichen eine speziell auf Senioren abgestimmte Flug- und Busreise nach Spanien/Andalusien in der Zeit vom 26. April bis 3. Mai Ihr Urlaub beginnt praktisch vor der Haustür. Sie werden in Ihrem Wohnort abgeholt, nach der Begrüßung durch die mitreisende Reiseleitung bringt Sie der Bus direkt zum Flughafen. Die Reiseleitung hilft Ihnen beim Einchecken und ist Ihnen als steter Ansprechpartner bei dem gesamten Urlaubsaufenthalt behilflich. Ein Info-Nachmittag findet am 7. Oktober 2010 um Uhr, Condomer Stuben in der Gallushalle Grünberg statt. Die Reiseleitung der Firma Philippi wird ihnen die kombinierte Flug- und Busreise vorstellen. Der Magistrat der Stadt Grünberg Heranziehung der Grundstückseigentümer im Baugebiet»Diebsturmstraße«(Teilfläche der Straßenparzelle Flur 1 Nr. 1329) in der Kernstadt Grünberg zu Wasser- und Abwasserbeiträgen Gemäß 11 Abs. 9 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit 21 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung (WVS) sowie 17 Abs. 1 der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Grünberg wird angezeigt, dass für das Baugebiet»Diebsturmstraße«(Teilfläche der Straßenparzelle Flur 1 Nr. 1329) in der Kernstadt Grünberg die betriebsfertigen Sammelleitungen für die Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung verlegt worden sind. Die nachstehend genannten Grundstücke des Baugebietes»Diebsturmstraße«können somit an die verlegten Wasser- und Abwassersammelleitungen angeschlossen werden: Diebsturmstraße, Flur 1 Nr. 1165/1 und 2 Diebsturmstraße 18, Flur 1 Nr Diebsturmstraße, Flur 1 Nr. 1163/1 und 2 Diebsturmstraße, Flur 1 Nr Diebsturmstraße 24, Flur 1 Nr Diebsturmstraße, Flur 1 Nr. 1160/1 und 2 Diebsturmstraße, Flur 1 Nr. 1180/12. Der Magistrat der Stadt Grünberg hat in seiner Sitzung am die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlage sowie der Abwasseranlage festgestellt. Für die vorstehend genannten Grundstücke wird hiermit der Anschluss- und Benutzungszwang wirksam. Der Magistrat der Stadt Grünberg Sprechzeiten des AusländerInnenbeirates des Landkreises Gießen Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 9.00 Uhr bis Uhr, Telefon & Fax: 0641/

2 Grünberger Woche Seite September 2010 Verordnung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß 8 Hessisches Ladenöffnungsgesetz Verkaufsoffener Sonntag am 10. Oktober 2010 im Rahmen des»530. Gallusmarktes in Grünberg mit Krämermarkt, Festveranstaltungen und Rummelplatz«Gemäß 8 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung (GVBl. I S. 606) wird verordnet: 1 In Abweichung von 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Grünberg in der Kernstadt aus Anlass des»530. Gallusmarktes mit Krämermarkt, Festveranstaltungen und Rummelplatz«am Sonntag, dem 10. Oktober 2010, freigegeben. Gemäß 6 Abs. 1 wird die Öffnungszeit der Geschäfte beschränkt auf die Zeit von bis Uhr. 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Grünberg, den 27. September 2010 Der Magistrat der Stadt Grünberg Örtliche Ordnungsbehörde Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Grünberg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl I S. 757) und der 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grünberg in ihrer Sitzung am 1. September 2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Grünberg erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. 3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Grünberg innehat. 4 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S ff.) in der z. Z. gültigen Fassung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttomiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. (3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete gemäß 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. (4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2) und ist die tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie folgt errechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im Übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. (5) Ist eine Mietwertfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz. (6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des 9 des Bewertungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. 5 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes. 6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. (2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Absatzes 1, Satz 1, 2. Halbsatz, Sätze 2 und 3 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. (3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt. (4) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Stadt Grünberg Steueramt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Grünberg Steueramt innerhalb von einem Monat anzuzeigen. (2) Der Steuerpflichtige ( 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Stadt Grünberg Steueramt alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Grünberg Steueramt mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. 8 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Grünberg, den 6. September 2010 Der Magistrat der Stadt Grünberg

3 30. September 2010 Grünberger Woche Seite 3 Sanierungssprechstunde Am Donnerstag, dem 21. Oktober 2010, findet in der Zeit von bis Uhr die nächste Sanierungssprechstunde im Sitzungssaal im zweiten Stock des Rathauses statt. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich persönlich bei unserem Sanierungstreuhänder und dem Sanierungsplaner über mögliche Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet und deren Förderung zu informieren. Um telefonische Anmeldung unter Telefon / wird gebeten. Grünberg, den 27. September 2010 Ab 2011 keine Lohnsteuerkarten auf Papier mehr Die Städte und Gemeinden haben für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten auf Karton ausgestellt. Ab 2012 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie die Steuerklasse, die Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im Ermäßigungsverfahren gewährte Freibeträge den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Die Lohnsteuerkarte auf Karton fällt ganz weg. Die Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt stufenweise. Das bedeutet für Sie, dass die Lohnsteuerkarte 2010 etwas länger gültig sein wird als normalerweise. Sie ist auch noch für das Jahr 2011 anwendbar. Arbeitgeber dürfen die Karte also nicht Ende 2010 vernichten, sondern behalten sie noch ein weiteres Jahr. Wer den Arbeitsplatz wechselt, nimmt die Karte wie gehabt mit auch in Daher sollte die Lohnsteuerkarte 2010 von den Arbeitgebern über den hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Dasselbe gilt für Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern befinden. Die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden in Zukunft von der Finanzverwaltung elektronisch zentral verwaltet. Die Finanzämter stellen ab anstatt Papierlohnsteuerkarten Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug aus (sog. Ersatzbescheinigung) mit den steuerlichen Daten aus. Dies gilt insbesondere für die erstmalige Ausstellung in 2011 sowie für die Ausstellung bei Verlust der Papierlohnsteuerkarte. Werden in 2010 Lohnsteuerkarten beantragt, die erstmals in 2011 zum Steuerabzug führen, werden diese nicht durch die Stadt bzw. Gemeinde ausgestellt. In diesen Fällen wenden Sie sich bereits 2010 an das Finanzamt zur Ausstellung einer Ersaztzbescheinigung. Darüber hinaus ist ab das Finanzamt zuständig für Steuerklassenänderung z. B. nach Heirat, Eintragung der Steuerklasse II, z. B. nach Geburt eines Kindes bei Alleinerziehenden und Eintragung eines Kinderfreibetrages bei Geburt. Telefonisch ist das Finanzamt erreichbar: montags bis donnerstags von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr, freitags von 8.00 bis Uhr. Sprechzeiten der Finanzservicestelle sind: montags bis mittwochs von 8.00 bis Uhr, donnerstags von bis Uhr und freitags von 8.00 bis Uhr. Die Ortsgerichte in Grünberg Im Bereich des Landes Hessen gibt es in jeder Gemeinde mindestens ein Ortsgericht. Diese Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz und unterstehen der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts. Die Aufgaben der Ortsgerichte sind abschließend im Ortsgerichtsgesetz festgelegt. Es handelt sich hier um: Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften Erteilung der Sterbefallsanzeige an das Amtsgericht Sicherung des Nachlasses Mitwirkung bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen - Schätzungen Die Ortsgerichte bestehen aus einem/r Ortsgerichtsvorsteher/-in und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen, Für den Bereich der Stadt Grünberg wurden folgende fünf Ortsgerichtsbezirke festgelegt: Ortsgericht Grünberg I (Kerngemeinde, Göbelnrod) Vogler, Hans-Ludwig; Waldstraße 24, Göbelnrod, Tel /72 68 Kalbhenn, Paul-Gerhard; Theo-Koch-Straße 8, Grünberg, Tel / Philippi, Berthold; Wilhelmstraße 1, Göbelnrod, Tel /48 48 Müller, Erwin; Konrad-Adenauer-Straße 44, Grünberg, Tel / Heger, Wolfram; Stangenröder Weg 5, Grünberg, Tel / Ortsgericht Grünberg II (Lehnheim, Stangenrod, Weitershain) Otto, Reinhard; Westanlage 19, Lehnheim, Tel /42 86 Böhm, Alexander; Wilhelmshöhe 4, Stangenrod, Tel / Schneller, Walter; Bernsfelder Straße 11, Weitershain, Tel /7 10 Löchel, Bernhard; Poststraße 9, Weitershain, Tel /16 93 Körber, Eckhard; In der Ecke 7a, Stangenrod, Tel / Ortsgericht Grünberg III (Beltershain, Lumda, Reinhardshain) Ortsgerichtsvorsteherin: Becker, Natalie; Zu den Linden 16, Beltershain, Tel / Magel, Edwin; Wolfskaute 8, Beltershain, Tel /10 49 Hubner, Frank; Kirschenweg 14, Lumda, Tel /36 00 Rau, Wilfried; Dorfstraße 10, Lumda, Tel /74 63 Sonnenburg, Hartmut; Nussberg 21, Beltershain, Tel /43 71 Ortsgericht Grünberg IV (Harbach, Queckborn) Görnert, Werner; Heugärtenweg 5, Queckborn, Tel / Vetreter: Löffert, Manfred; Ringstraße 30, Harbach, Tel /51 13 Statt, Helmut; Lärchenweg 19, Queckborn; Tel /71 10 Hensel, Heiko; Ettingshäuser Str. 9, Harbach, Tel / Pfeiffer, Wolfgang; Fichtenweg 17, Queckborn, Tel /12 86 Ortsgericht Grünberg V (Lardenbach, Klein-Eichen, Stockhausen, Weickartshain) Schmidt, Karl; Am Weiher 9, Weickartshain, Tel /12 62 Pleik, Lothar; Seentalstraße 59, Lardenbach, Tel /60 78 Jäger, Karlheinz; Lindenstraße 16, Stockhausen, Tel /85 61 Deucker, Horst; Mozartstraße 9, Weickartshain, Tel /54 59 Zimmer, Werner; Groß-Eichener Str. 7, Klein-Eichen, Tel / Einführung des neuen Personalausweises in Scheckkartenformat Am 1. November 2010 ist es soweit: Der Bund führt den neuen Personalausweis im Scheckkartenformat mit Zusatzfunktionen für die Bürgerinnen und Bürger ein. Der neue Personalausweis hat nicht nur das praktische Format einer Scheckkarte, dieser bietet darüber hinaus neue Funktionen und viele Einsatzmöglichkeiten in der Online-Welt. Im neuen Personalausweis ist wie beim Reisepass ein biometrietaugliches Passbild zu verwenden.

4 Grünberger Woche Seite September 2010 Weitere Informationen: Den neuen Personalausweis bekommen Sie auf Antrag ab dem auf Ihrer Passstelle der Stadt Grünberg. Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit Ihres alten Ausweises besteht nicht. Alle Personalausweise die bis zum beantragt werden behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Personalausweise sind zehn Jahre gültig. Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeit sechs Jahre. Gebühren: Personalausweis unter 24 Jahren ,80 Z Personalausweis ab 24 Jahren ,80 Z Vorläufiger Personalausweis ,00 Z Nachträgliche Aktivierung der Online-Ausweisfunktion ,00 Z Änderung der PIN auf der Passstelle ,00 Z Entsperrung der Online-Ausweisfunktion ,00 Z Wichtig: Die Gebührenbefreiung für die Erstausstellung eines Personalausweises für Jugendliche entfällt ab dem 1. November Wir empfehlen deshalb: Schauen Sie sich die alten Kinderausweise/Kinderreisepässe Ihrer Kinder genau an. Sollten diese demnächst ablaufen oder ist Ihr Kind bereits 10 Jahre alt und man müsste den alten Kinderausweis/Kinderreisepass verlängern, beantragen Sie rechtzeitig noch vor dem einen Personalausweis für Ihr Kind. Diesen können Sie jetzt noch gebührenfrei beantragen. Alles Wissenswerte über den neuen Personalausweis erfahren Sie unter oder beim bundeseinheitlichen Bürgerservice (Servicezeiten Montag bis Freitag, 7.00 bis Uhr), Tel (3,9 ct/min dt. Festnetz, max. 42 ct/min Mobilnetz. Magistrat der Stadt Grünberg, Fb: Bürgerservice Netzwerk Tagespflege Kinderbetreuung im Landkreis Gießen Eltern helfen Eltern e. V Gießen Katholische Familienbildungsstätte Großen-Buseck Oberhessisches Diakoniezentrum Johann-Friedrich-Stift Laubach Kreisjugendamt Städte und Gemeinden im Landkreis Gießen Sie suchen Betreuung für Ihr Kind? Sie überlegen als Tagesmutter (-vater, -oma ) zu arbeiten? Wir vermitteln: Tagesmütter/-väter Notmütter/-väter die bei sich zu Hause oder in ihrem Haushalt Ihre Kinder betreuen. Wir suchen: Tagespflegepersonen, die bereit sind im qualifizierten Tagespflegebereich mitzuarbeiten. Wir stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite. Tagespflegebüro für die Städte und Gemeinden Hungen, Lich, Grünberg und Laubach: Oberhessisches Diakoniezentrum Johann-Friedrich-Stift, Frau Elke Bär, Schottener Straße 2-4, Laubach, Telefon ( ) , Fax ( ) 39 07, elke.baer@oberhess-diakonie.de. Bereitschaftsdienste Grünberg und Laubach Ärztlicher Notdienst Ärztlicher Notdienst für Grünberg, Laubach und Mücke Ärztliche Notdienstzentrale in Grünberg, Gießener Straße 45, Gallushalle Telefon ( ) Dienstzeiten: Am Wochenende: Freitag ab Uhr bis Montag, 6.00 Uhr. An Feiertagen: Von Uhr des Vortages bis dem Feiertag folgenden Werktag, 6.00 Uhr. Apotheken-Notdienst Die Dienstbereitschaft für außerhalb der üblichen Öffnungszeiten auftretende dringende Notfälle beginnt täglich um 8.30 Uhr und endet am nächsten Morgen um 8.30 Uhr. Ohm-Apotheke, Mücke-Flensungen, Bahnhofstraße 122 Telefon (0 6400) und Hessen-Apotheke, Fernwald-Steinbach, An der Kirche 7 Telefon (0 6404) Linden-Apotheke, Grünberg, Rabegasse 19 Telefon (0 6401) Phönix-Apotheke, Hungen, Kaiserstraße 19 Telefon (0 6402) und O1-Apotheke, Mücke-Nieder-Ohmen, Bernsfelder Straße 9, Telefon (064 00) Schloss-Apotheke, Grünberg, Rosengasse 2 Telefon (0 6401) Privil. Hof-Apotheke, Lich, Unterstadt 25 Telefon (0 6404) und Ohm-Apotheke Gemünden, Bahnhofstraße 14 Gemünden, Telefon ( ) Hof-Apotheke, Laubach, Stiftstraße 9 Telefon (0 6405) Bahnhof-Apotheke, Grünberg, Bahnhofstraße 6 Telefon (0 6401) Hof-Apotheke, Hungen, Kaiserstraße 16 Telefon (0 6402) Zahnärztlicher Notfallvertretungsdienst Am 2. und 3. Oktober 2010 Praxis Dr. Stefan Raßner, Grünberg, Diebsturmstraße 6, Telefon ( ) 49 80, privat ( ) Dienstbereitschaft: Samstag und Sonntag und an Feiertagen 10 bis 11 Uhr und 17 bis 18 Uhr. GOTTESDIENSTE Evangelische Kirchengemeinde Grünberg Uhr: Gemeindebüro Uhr: Seniorenklub im Gemeindezentrum Uhr: Gemeindebüro Uhr: Gottesdienst in der Seniorenresidenz, Pfr. Wiskemann Uhr: Orgelmusik zum Wochenmarkt, Kantor Poths Uhr:»Pilgern in wilder Natur«mit Dekan Heide, heute: von Waldeck über Hemfurth nach Bringhausen (etwa 19 Kilometer) Uhr: Gottesdienst zum Erntedankfest mit Abendmahl, «Gib uns unser täglich Brot«, Pfr. Miethe mit Konfirmanden Uhr: Öffnung der Stadtkirche in den Sommermonaten Uhr: Konfirmandenunterricht, Gruppe Miethe Uhr: Gemeindebüro Uhr: Krabbelkreis Uhr: Konfirmandenunterricht, Gruppe Wiskemann Uhr: Gemeindebüro Uhr: Flötengruppe I (Anfänger) Uhr: Flötengruppe II (Fortgeschrittene) Uhr: Kantorei. Evangelische Kirchengemeinde Harbach Uhr: Konfirmandenunterricht Uhr: Konfirmandenunterricht Uhr: Frauenhilfe Uhr: Kindergruppe im DGH Uhr: Gottesdienst zum Erntedankfest»Gib uns unser täg-

5 30. September 2010 Grünberger Woche Seite 5 lich Brot«, Pfr. Miethe und Konfirmanden, anschließend Brunch im DGH. Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz Uhr, Grünberg: heilige Messe Uhr, Grünberg: Verwaltungsratsitzung Uhr, Grünberg: heilige Messe, anschließend»stille Anbetung« Uhr, Grünberg: Erstkommunionunterricht Uhr, Grünberg: Ministrantenstunde Gruppe Uhr, Grünberg: Ministrantenstunde Gruppe Uhr, Grünberg: Beichtgelegenheit bis Uhr Uhr, Grünberg: Rosenkranzandacht Uhr, Grünberg: Vorabendmesse Uhr, Grünberg: Eucharistiefeier Uhr, Merlau: Eucharistiefeier, anschließend Beichtgelegenheit Uhr, Grünberg: heilige Messe Uhr, Grünberg: Grü- Merl-Treff Uhr, Grünberg: Erstkommunionunterricht Uhr, Grünberg: heilige Messe Uhr, Grünberg: ökumenische Andacht in der Stadtkirche. Die katholische öffentliche Bücherei Grünberg ist am Samstag und Sonntag nach dem Gottesdienst geöffnet und an jedem zweiten Donnerstag im Monat nach dem Seniorentreffen von bis Uhr. Jeden Sonntag lädt die Bücherei zum gemütlichen Beisammensein bei Kaffee, Tee und Gebäck ein. Bürozeiten: Büro in Grünberg, montags bis Uhr, dienstags, bis Uhr und dienstags und donnerstags von 9.30 bis Uhr. Büro in Merlau: 1. Montag im Monat, von bis Uhr. Telefon /62 15, Telefax / , holymary@freenet.de. Evangelische Stadtmission Am Rondell Uhr: Gottesdienst mit Abendmahl zum Erntedank, Prediger Martin Schlue,»Gott ist großzügig« Uhr: Jungschar Uhr: Jugendkreis im JUST (ab 16 Jahre) Uhr: Bibelgesprächskreis (Ps. 38). Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche Bethlehemsgemeinde Grünberg, Diebsturmstraße Uhr: Jugendkreis Uhr: Vorkonfirmandenunterricht Uhr: Abendmahlsgottesdienst zum Erntedankfest. Evangelische Kirchengemeinden Wirberg und Beltershain Uhr: Familiengottesdienst zum Thema: danken denken teilen. Aktion: Wir laden Sie ein, ein haltbares Lebensmittel mit in den Gottesdienst zu bringen. Diese wollen wir sammeln und an die»grünberger Tafel«übergeben. Wir freuen uns, wenn Sie sich an unserer Aktion beteiligen. Evangelische Kirchengemeinden Lardenbach, Klein-Eichen, Weickartshain und Stockhausen Erntedankfest Stockhausen: Uhr, Erntedank-Familiengottesdienst. Weickartshain: 9.30 Uhr, Erntedank-Gottesdienst mit heiligem Abendmahl. Lardenbach: Kindergottesdienst macht Ferien, nächster Kindergottesdienst am 24. Oktober. Evangelische Kirchengemeinde Queckborn Uhr: Kindergottesdiensttag Uhr: Treffen der Konfirmanden in der Kirche zum Schmücken für das Erntedankfest. Ab Uhr: Flohmarkt in der Sporthalle Queckborn mit Kaffee- und Kuchenverkauf und kalten Getränken Uhr: Erntedankgottesdienst mit dem Chor»Jugendtreu«Queckborn Uhr: gemeinsamer Konfirmandenunterricht in Lauter Uhr: Redaktionssitzung Gemeindebrief im Pfarrhaus Uhr: Seniorennachmittag im Dorfzentrum. Evangelische Kirchengemeinde Weitershain Freitag und Samstag, 1. und 2. Oktober 2010 Erntedanksammlung in Rüddingshausen und Weitershain Auch in Rüddingshausen und Weitershain sind die Konfis ab Uhr unterwegs, um Gaben für den Kirchen- und Altarschmuck beim Erntedankfest zu sammeln. Die Geldspenden, die herzlich willkommen sind, gehen von unseren Dörfern»über die Grenzen«und sind bestimmt für die Arbeit von Brot für die Welt. Für Ihre Gaben allen jetzt schon ein herzliches Dankeschön. Unsere Erntedankfeste finden am , um 9.30 bzw Uhr statt. Ein Gottesdienst für kleine und große Menschenkinder findet in Zusammenarbeit mit dem Kigo und der Schule Rüddingshausen auch in diesem Jahr am Dienstag, dem 5. Oktober, um Uhr statt. (Nähere Hinweise in der nächsten Ausgabe) Uhr: Konfitag für die Konfirmanden aus Rüddingshausen und Weitershain mit anschließendem Sammeln der Erntegaben in Rüddingshausen und Weitershain. Es gibt ein»nettes, kleines«programm rund um das Thema Diakonie. Im Anschluss ans Arbeiten bestellen wir Pizza, damit Ihr Euch vor den Wegen durch die Dörfer beim Erntegabensammeln noch mal stärken könnt. Erntedankfest 9.30 Uhr: Erntedankgottesdienst in der Kirche Weitershain mit dem Chor»Liederkranz«und mit Abendmahl Uhr: Erntedankgottesdienst in der Kirche Rüddingshausen mit Abendmahl Uhr: Kirchenvorständesitzung von Weitershain und Rüddingshausen im evangelischen Gemeindehaus Rüddingshausen Uhr: Gottesdienst zum Erntedankfest für große und kleine Menschenkinder in Zusammenarbeit mit Kindergarten und Schule. Sonntag, den 10. Oktober Uhr: Kindergottesdienst im DGH Weitershain. Katholische Pfarrgemeinde St. Elisabeth, Laubach und Weickartshain Katholisches Pfarramt, Gerhart-Hauptmann-Straße 4, Laubach, Telefon ( ) , Fax ( ) Pfarrbüro (Frau Bosch), Dienstag, bis Uhr, Mittwoch und Freitag, 9.00 bis Uhr. Pfarrer Clemens Matthias Wunderle, Telefon (0 6405) Laubach, 9.30 Uhr: Rosenkranz Uhr: heilige Messe. Laubach, Uhr: Taufe von Jona Loth Uhr: eucharistische Anbetung, Beichtgelegenheit Uhr: Vorabendmesse. Erntedankfest Weickartshain, 9.00 Uhr: heilige Messe. Laubach, Uhr: Familiengottesdienst mit Segnung der mitgebrachten Erntegaben. Die gesegneten Erntegaben werden nach dem Gottesdienst gegen eine Spende zugunsten caritativer Aufgaben unserer Pfarrgemeinde abgegeben Uhr: Spielenachmittag im Gemeindezentrum. Laubach, Uhr: Marienandacht Uhr: heilige Messe. Laubach, 8.30 Uhr: heilige Messe, Ausflug des Seniorenklubs. Laubach: Uhr,»Zeit der Stille«im Gemeindezentrum Uhr, Elternabend der Erstkommunionkinder.

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Zweitwohungssteuersatzung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. Juni 2014 3. ZULETZT GEÄNDERT

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom

Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom Stand: 01.07.2006 Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 17.06.1991 Veröffentlichung: Bürgerbrief Nr. 26/1991 In-Kraft-Treten: 01.07.1991 Änderungen der Zweitwohnungssteuersatzung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht - 1 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999 SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem vom 26. Juli 1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (Inkrafttreten: 01.01.2006) 1 Allgemeines Die Gemeinde

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 04.04.1996 in der Fassung vom 21.12.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Allgemeines. Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand

Allgemeines. Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) vom 17.12.2009 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 14.12.2016 222 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das

Mehr

Satzung. vom über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel

Satzung. vom über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel Satzung vom 21.12.1999 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 1 - Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 2 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.03.1995 veröffentlicht im Reichshofkurier (RHK) am 28.03.1995, rückwirkend in

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wachtberg vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wachtberg vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wachtberg vom 08.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Magistrat der Stadt Wächtersbach

Magistrat der Stadt Wächtersbach Magistrat der Stadt Wächtersbach Satzung der Stadt Wächtersbach über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Königswinter vom

einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Königswinter vom Zweitwohnungssteuer 2.50 2.50 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Königswinter vom 13.12.2011 STAND 22.06.2016 ÄNDERUNGEN 1.ÄNDERUNG VOM 22.06.2016 ( 2 ABS. 2 SATZ 1 UND 3)

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des V. Nachtrages vom

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des V. Nachtrages vom Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 in der Fassung des V. Nachtrages vom 22.11.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung

Mehr

Satzung zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wülfrath (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wülfrath (Zweitwohnungssteuersatzung) vom Satzung zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wülfrath (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17.09.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 29.06.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung

Mehr

Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 1. Änderung vom

Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 1. Änderung vom Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom 21.12.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 21.12.2011 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Wipperfürth vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Wipperfürth vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Wipperfürth vom 04.08.1999 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der

Mehr

S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r. Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r

S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r. Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r i m G e b i e t d e r B a r b a r o s s a s t a d t G e l n h a u s

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Waldbröl vom ( Zweitwohnungsteuersatzung )

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Waldbröl vom ( Zweitwohnungsteuersatzung ) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Waldbröl vom 07.08.2012 ( Zweitwohnungsteuersatzung ) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW ) in der

Mehr

Stadt Lindenberg i. Allgäu

Stadt Lindenberg i. Allgäu Stadt Lindenberg i. Allgäu Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS- ) Aufgrund der Art. 22 Abs. 2 und 24 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und

Mehr

-In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hellenthal vom

-In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hellenthal vom -In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.10.2016- Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hellenthal vom 17.12.2008 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- )

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- ) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- ) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines...2 2 Steuergegenstand...2 3 Steuerpflichtiger...2 4 Steuermaßstab...2 5 Steuersatz...3

Mehr

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. Seite

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.

Mehr

Änderungen: 1. 5 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 47, vom , Seite 526)

Änderungen: 1. 5 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 47, vom , Seite 526) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung) (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 45 vom 24.12.2010, Seite 330-334) Änderungen: 1. 5 (veröffentlicht

Mehr

S a t z u n g. Zweitwohnungssteuer

S a t z u n g. Zweitwohnungssteuer S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kall (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 1. Oktober 2001 - 2 - Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung. der Stadt Haltern am See

Zweitwohnungssteuersatzung. der Stadt Haltern am See - 1-2.06 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Haltern am See Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar. (Satzung vom 10.09.1999 Amtsblatt Nr. 17 vom

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wunstorf (Zweitwohnungssteuersatzung) 1 Allgemeines

S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wunstorf (Zweitwohnungssteuersatzung) 1 Allgemeines S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wunstorf (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit den

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005*

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005* Lindau (B) Nr.IV/9. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005* Geändert durch: Erste Änderungssatzung - vom 01. Februar 2006 Zweite

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GOVBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eutin

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eutin Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eutin in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 10.12.2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 2.2

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 2.2 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 30. Juni 2000 rückwirkend in Kraft getreten am 01. Januar 2000 Änderungsdaten: 2 Abs. 3 2 Abs. 4 3 Abs. 2 3 Abs.

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Neukirchen

S a t z u n g. über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Neukirchen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Seite 1 von 5 S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.

Mehr

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Roetgen vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Roetgen vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Roetgen vom 12.08.2013 Aufgrund des 7 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H., S. 529, berichtigt 1997, S. 350),

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Feldafing (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) 1

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Feldafing (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) 1 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Feldafing (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) 1 vom 20.07.2010 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung

Mehr

Satzung der Stadt Bad Orb über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Bad Orb über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Stadt Bad Orb über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wustrow

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wustrow Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wustrow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), in

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.

Mehr

Satzung der Stadt Wittmund über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Wittmund über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Stadt Wittmund über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) 1 GEMEINDE UNTERWÖSSEN Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes

Mehr

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996

Mehr

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 2.2 Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung und des

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf. vom (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf. vom (Zweitwohnungsteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf vom 25.07.2012 (Zweitwohnungsteuersatzung) Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung) Gemäß der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg. (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr VI vom 01.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr VI vom 01. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr. 2016-VI-09-0515 vom 01. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Steuergegenstand... 2 3 Steuerpflichtige...

Mehr

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nordstrand

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nordstrand Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nordstrand Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 23.07.1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 529, berichtigt GVOBI.

Mehr

Satzung der Gemeinde Letschin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung der Gemeinde Letschin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom Satzung der Gemeinde Letschin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 14.04.2005 Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger und Steuergegenstand 3 Steuermaßstab 4 Steuersatz

Mehr

Die 1. Änderungssatzung wurde in die Lesefassung eingearbeitet.

Die 1. Änderungssatzung wurde in die Lesefassung eingearbeitet. LESEFASSUNG Die 1. Änderungssatzung wurde in die Lesefassung eingearbeitet. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mölln (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

LESEFASSUNG. Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. 1 Steuergegenstand

LESEFASSUNG. Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. 1 Steuergegenstand LESEFASSUNG Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 1 Steuergegenstand Die Stadt Wilhelmshaven erhebt als örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahme

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahme Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahme Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Satzung. der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung. der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 30.10.2013 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dornum

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dornum Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dornum Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010

Mehr

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 vom 21.12.2007, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel

Mehr

Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 30.10.2013 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28.11.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf

Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), der 1, 2,

Mehr

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Großwoltersdorf

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Großwoltersdorf Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 vom 21.12.2007, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.

Mehr

Satzung der Stadt Wilhelmshaven. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Wilhelmshaven. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds.

Mehr

Satzung. Über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. in der Stadt Schleswig

Satzung. Über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. in der Stadt Schleswig Satzung Über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schleswig Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert

Mehr

Stadt Tagesordnungspunkt 4 Neubrandenburg

Stadt Tagesordnungspunkt 4 Neubrandenburg Stadt Tagesordnungspunkt 4 Neubrandenburg X öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 1. Lesung 18.09.14 2. Lesung 30.10.14 Drucksachen-Nr.: VI/40 Beschluss-Nr.: 51/04/14 Beschlussdatum: 30.10.14 Gegenstand:

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der

Mehr

1 Allgemeines. Die Stadt Glücksburg (Ostsee) erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand

1 Allgemeines. Die Stadt Glücksburg (Ostsee) erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Glücksburg (Ostsee) Lesefassung einschl. VII. Nachtrag vom 16.11.2010 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.07.1996

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau Gemäß der 5 (1) und 35 (2) Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154),

Mehr

SATZUNG. der Stadt Biesenthal über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung )

SATZUNG. der Stadt Biesenthal über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung ) Stadt Biesenthal SATZUNG der Stadt Biesenthal über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung ) Aufgrund der 5 und 35 Abs.2 Ziff.10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg

Mehr

Satzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bad Zwischenahn (Zweitwohnungssteuersatzung) Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei (04403/604 200) veröffentlicht im Amtsblatt

Mehr

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. in der Ortsgemeinde Bodenbach. vom

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. in der Ortsgemeinde Bodenbach. vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Bodenbach vom 22.11.2016 Der Ortsgemeinderat Bodenbach hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der

Mehr

SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Cuxhaven vom 23. Juni 2011

SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Cuxhaven vom 23. Juni 2011 ZWEITWOHNUNGSTEUER 22.4 SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Cuxhaven vom 23. Juni 2011 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.

Mehr

Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom

Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 10.03.2014 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lütetsburg (Lesefassung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lütetsburg (Lesefassung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lütetsburg (Lesefassung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

Mehr

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Tosterglope über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Tosterglope über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gemeinde Tosterglope Der Bürgermeister Lesefassung Satzung der Gemeinde Tosterglope über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Auf Grund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

1 Allgemeines. Die Stadt Fehmarn erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand

1 Allgemeines. Die Stadt Fehmarn erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der

Mehr

Satzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. ( Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. ( Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ( Zweitwohnungssteuersatzung) Auf der Grundlage der 3 Abs.1 und 28 Abs.2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad

Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Eckernförde. 1 Allgemeines

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Eckernförde. 1 Allgemeines Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Eckernförde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS-) vom 04. Dezember 2012

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS-) vom 04. Dezember 2012 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS-) vom 04. Dezember 2012 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jessen (Elster)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jessen (Elster) - 1-22.3 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jessen (Elster) Aufgrund des 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA ) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sylt (unter Berücksichtigung der II.Nachtragssatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sylt (unter Berücksichtigung der II.Nachtragssatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sylt (unter Berücksichtigung der II.Nachtragssatzung) Präambel Die Stadt Westerland und die Gemeinden Sylt-Ost und Rantum haben mit Wirkung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Fontanestadt Neuruppin (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Fontanestadt Neuruppin (Zweitwohnungssteuersatzung) Inhaltsverzeichnis: Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Fontanestadt Neuruppin (Zweitwohnungssteuersatzung) 1. Änderungssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung 2. Änderungssatzung

Mehr

Stadt Albstadt. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Fassung vom 24.

Stadt Albstadt. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Fassung vom 24. - 1-64.1 Stadt Albstadt Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Fassung vom 24. Juni 2010 - 2-64.1 Aufgrund 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Alsbach-Hähnlein

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Alsbach-Hähnlein Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Alsbach-Hähnlein 1 Allgemeines Die Gemeinde Alsbach-Hähnlein erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Brunsbüttel

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Brunsbüttel Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Brunsbüttel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Hohenlockstedt (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Hohenlockstedt (Zweitwohnungsteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Hohenlockstedt (Zweitwohnungsteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand 3 Steuerbefreiungen 4 Steuerschuldner 5 Steuermaßstab

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Niedere Börde

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Niedere Börde Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Niedere Börde Aufgrund der 5,8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und

Mehr

Inhaltsverzeichnis der. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Hattersheim am Main vom 1.

Inhaltsverzeichnis der. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Hattersheim am Main vom 1. Inhaltsverzeichnis der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Hattersheim am Main vom 1. Januar 2014 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand 3 Steuerpflichtiger 4 Bemessungsgrundlage

Mehr

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ZWEITWOHNUNGSSTEUER IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ZWEITWOHNUNGSSTEUER IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ZWEITWOHNUNGSSTEUER IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 4. Ergänzungslieferung: Februar 2008 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad

Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) In der Fassung vom 29.08.2005 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen

Mehr