Vereinsrecht und seine Tücken
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- Heinrich Kramer
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1 Vereinsrecht und seine Tücken (Mömbris ) Malte Jörg Uffeln Bürgermeister der Brüder-Grimm-Stadt Steinau an der Straße Magister der Verwaltungswissenschaften (Rechtsanwalt) - Mediator (DAA) Lehrbeauftragter - MentalTrainer ra-uffeln@t-online.de Tel. 0152/ oder 06663/ (p) oder 06663/97365 ON bei facebook unter Malte Jörg Uffeln
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3 Lernen im lebhaften Dialog... "Wer's nicht einfach und klar sagen kann, der soll schweigen und weiterarbeiten, bis er's klar sagen kann." Karl R. Popper, Die Zeit, Bitte fragen Sie mich, bremsen Sie mich in meinem Redeschwall!
4 Das Dozenten- Problem * manchmal zu schnell * schweift ab * packt zu viel rein * redet zu schnell * uffelt zu viel Helfen Sie mir...steuern Sie ihr Seminar STOPP
5 Unser Fahrplan I. Gründung eines Vereins II. Laufender Betrieb III. Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern
6 I. Gründung eines Vereins
7 Merkmale des e.v. * Satzung * körperschaftlich verfasst * unabhängig von der Anzahl der Mitglieder * Mitglieder können ein- und austreten * kein Anspruch auf Vereinsvermögen
8 26 BGB Vorstand und Vertretung (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
9 Ehrenamtlichkeitsklausel 27 Abs. 3 BGB ( neu) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig 27 Abs. 3 (alt) BGB Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der 664 bis 676 entsprechende Anwendung
10 57 BGB * Zweck * Name * Sitz * Vermerk Eintragung in VR eigenständiger Name ( 57 II BGB)
11 58 BGB * Ein und Austritt der Mitglieder * ob und welche Beiträge zu leisten sind * Bildung des Vorstandes * Einberufung Mitgliederversammlung * Form der Berufung * Beurkundung der Beschlüsse
12 Arbeitshilfen: Merkblatt für eingetragene Vereins des AG Frankfurt am Main, AG Darmstadt Service Download
13 Steuerwegweiser
14 Die wesentlichen Grundsätze im Gemeinnützigkeitsrecht, deren Erfüllung ( Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung i.d.r. alle drei Jahre ) die Finanzverwaltung prüft!!!!
15 Förderung der Allgemeinheit ( 52 AO) Selbstlosigkeit ( 55 AO ) Ausschließlichkeit ( 56 AO) Unmittelbarkeit ( 57 AO ) Vermögensbindung ( 61 AO)
16 63 AO Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält
17 II. Laufender Betrieb
18 1. Datenschutz
19 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein (Dr. Thilo Weichert)
20 Achim Behn / Frank Weller Datenschutz für Vereine Leitfaden für die Vereinspraxis ESV- Verlag, Berlin ISBN ,95 Tinnefeld, Buchner, Petri Einführung in das Datenschutzrecht 5. Aufl ISNB
21 Datenschutz von A- Z Haufe ISBN Freiburg, 2013 Sreball/Schmidt/Hermonies Handbuch Datenschutz im Sport ISBN Frankfurt am Main, 2014
22 Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (1983) Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ( Arg. aus Art. 2 I GG)
23 Zentrale Norm: 28 BDSG REGEL: Verarbeitung und Nutzung von Daten sind verboten, es sei denn, eine Rechtsvorschrift oder der Betroffene erlauben sie. AUSNAHME: - Erlaubnis gem. 28 BDSG ( Katalog prüfen) Erlaubnis (schriftlich) durch Betroffenen
24 Erlaubnis = Einwilligung * immer schriftlich * zweckbezogen * verantwortliche Stelle muss angegeben werden * Information über Datenweitergabe * kann widerrufen werden
25 2. Social Media (facebook)
26 facebook- Nutzungsbedingungen.. Du gibst uns eine nicht exklusive, übertragbare, unterlizensierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit facebook postest (IP-Lizenz) Wir können deine Werbeanzeigen und die damit verbundenen Inhalte und Informationen zu Marketing- und Werbezwecken verwenden
27 Haftungsstrukturen bei facebook Kurz und knapp...
28 * facebook haftet nie! * Mitglieder haften für eigene Inhalte! * Mitglieder haften für Mitarbeiter, Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen! * Unternehmen haften für Agenturen *Agenturen haften gegenüber Kunden * Agenturen haften für die Kunden * Seitenbetreiber haften für eingestellte Inhalte der Fans * Betreiber von facebook-seiten können keine gesonderten Nutzungsbedingungen erlassen * Haftung für Links nur bei Inbezugnahme
29 3. Öffentlichkeitsarbeit
30 Bilder von Menschen in Print- und Telemedien Kollisionsfälle Rechte des Urhebers am Bild kollidieren ggf. mit den Persönlichkeitsrechten ( Art. 2 I GG ) der fotografierten Personen
31 Das Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden
32 Konkretisierung 1. Individuelle Erkennbarkeit: Stets Einwilligung erforderlich! 2. Menschenmenge als Beiwerk (bspw. Demonstration, Stadion, Volksfest): Keine Zustimmung 3. Panoramafreiheit : Öffentlich sehbare Gebäude,Kunstwerke, Sehenswürdigkeiten (Fall Google Streetview!) Keine Zustimmung
33 22 KunstUrhG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
34 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 23 KunstUrhG AUSNAHMEN 1)Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
35 Grundsätzliches zur Einwilligung ( 183 BGB) 1. Vorher, vor dem Shot 2. Gegenstand der Einwilligung 2.1. Zweck des Bildes (Zweckübertragungslehre) 2.2. Art des Bildes 2.3. Umfang der Rechte der geplanten Veröffentlichung ( Medium?, einmalig, mehrfach? )
36 Formen der Einwilligung 1. ausdrückliche Einwilligung 1.1. schriftlich SMS 1.4. mündlich ( Beweisproblem!) 1.5. Negativ-Testat-Fall (Aushang bei Veranstaltung) 2. stillschweigende Einwilligung 2.1. Duldung ohne Gegenwehr (-) 2.2. Hineindrücken in das Bild bei öff. VA 2.3. einwilligungslose Veröffentlichung
37 Reichweite der Einwilligung 1. Zweckübertragungslehre ( ggf. Auslegung) 2. Problem der Mehrfachverwertung 3. aktuelle Berichterstattung, nicht künftige Berichterstattung ( Turnierfall!) 4. Künstler während Engagement, nicht danach!
38 Widerruf der Einwilligung 1. Bindungswirkung; venire contra factum proprium! 2. gewichtige Gründe: unzumutbare Beeinträchtigungen 2.1. einzelfallbezogene Güterabwägung 2.2. Informationsinteressen der Öffentlichkeit 2.3. Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten 3. Realakt ( 242 BGB)
39 MUSTER Einwilligungserklärung Bilder
40 Bilder * Stets eigene Bilder verwenden! * Bilder aus Stock- Archiven meiden, oder Lizenz besorgen Bilddatenbanken nutzen
41 4. Der Verein als Arbeitgeber leitfaden_lst.htm pdf_mittelfranken/download/2011_0317_tpsv_ Vortrag_Kirchner.pdf
42 Rechtsverhältnis zwischen Verein und Helfer Auftragsrecht des BGB ( 662 ff. BGB)
43 Helfer ist Erfüllungsgehilfe ( 278 BGB ) oder Verrichtungsgehilfe ( 831 BGB )
44 Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht = Schutz der Privatsphäre ( 203 StGB Geheimnisträger)
45 Finanzierungsformen: * Zuwendungen privat / öffentlich * Zuschüsse * Spenden * Sponsoring *Beiträge * Gebühren * Umlagen
46 5. Spendenrecht
47 Formulare, Hinweise und Muster unter
48 Was ist eine Spende??? (1) freiwilliges Vermögensopfer (2) unentgeltlich (keine Gegenseitigkeit/ kein Leistungsaustausch) (3) tatsächlich geflossen
49 Geldspende Hingabe von Geld / Überweisung von Geld auf Konto des Begünstigten Höhe: unbegrenzt TIPP: 1. Kleinspendenregelung 200,00 nutzen 2. Aquise über Internet 3. Geldspende per Bankeinzug
50 Sachspende *kompliziert *haftungsträchtig *nur zu empfehlen bei neuen Sachen *eher weniger zu empfehlen bei alten Sachen
51 Aufwandsspende Varianten Geld fließt/ Geld fließt nicht VORAUSSETZUNGEN ABER IMMER: Einräumung Anspruch Aufwand folgt nach Aufwand wird abgerechnet Auszahlung ( dann RÜCKspende) oder Verzicht ( dann Zuwendungsbest.)
52 6. Versicherungsrecht
53 Linkverzeichnis:
54 Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) Ehrenamtliche Helfer Helfer geniessen Versicherungsschutz wie Arbeitnehmer Versichert ist die ehrenamtliche Tätigkeit
55 Vorstände müssen gesondert versichert werden (EUR 2,73 je Vorstandsmitglied/Jahr) Versichert werden sollte der Ehrenamtsträger! TIPP: Ausnahme: Vorstände von Wohlfahrtsorganisationen
56 Private Unfallversicherung Sinnvoller Zusatzschutz Sollte Jeder haben Regelleistungen: * Invaliditätsleistungen *Unfallrente *Krankenhaustagegeld *Todesfallleistungen *Bergungkosten *Kosmetische Operationen *Kurkostenbeihilfe
57 Aufgaben der Haftpflichtversicherung * Regulierung von berechtigten Haftpflichtfällen/ Ansprüchen * Abwehr unberechtigter Ansprüche ( Rechtsschutzfunktion, Stellung eines Rechtsanwaltes)
58 Haftpflichtversicherung Es gibt keine gesetzliche Haftpflichtversicherung im Ehrenamt!!! Jeder sollte Eigenvorsorge betreiben PRAXISTIPP: Nachfragen beim Verein/ Träger, ob eine private Haftpflichtversicherung besteht und was diese deckt, welche Risiken abgedeckt sind. ( CHECK der Police)
59 III. Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern
60 Aufgaben des Vorstandes... * gesetzliche Aufgaben: gesetzlicher Vertreter gemäß 26 BGB Geschäftsführungsorgan * Aufgaben nach der Satzung: Klare Definition in der Satzung? * angenommene Aufgaben *selbst generierte Aufgaben
61 TIPP: Klare Kompetenzklausel in der Satzung Der Vorstand ist stets zur Erledigung einer Aufgabe befugt und verpflichtet, soweit diese Satzung keine andere Zuständigkeit begründet
62 Haftung des Vorstandes
63 Der Bundesgerichtshof schreibt uns... Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied muss... für die Kenntnisse einstehen, die die übernommene Geschäftsführungsaufgabe erfordert ( BGH NJW 1957,832; BGH WPM 1971,1548)
64 Haftung setzt Verschulden voraus (Ausnahme: Fälle der Gefährdungshaftung) Verschulden Was ist das? Vorsatz ( Wissen und Wollen) oder Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
65 Änderung des 31 a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt 31 a II BGB : Freistellungsanspruch!
66 Neuer 31 b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt 31 a II BGB : Freistellungsanspruch!
67 PFLICHTENKANON im ZIVILRECHT ( 662 ff. BGB) * Auskunft und Rechenschaft * Herausgabe von Vereinseigentum * Verzinsung treuhänderisch anvertrauten Geldes * Vorschußpflicht bei eigenen Aufwendungen
68 PLICHTENKANON im STEUERRECHT (AO) *Buchführungspflichten *Aufzeichnungspflichten *Erklärungspflichten *Auskunftspflichten *Duldungspflichten *Steuereinbehaltungspflichten (USt.) *Steuerentrichtungspflichten
69 Sicher mit Kant Wie vermeide ich also Haftung? Handle stets so, dass die Maxime Deines Handelns Prinzip einer Allgemeinen Gesetzgebung sein könnte = Kategorischer Imperativ (Immanuel Kant)
70 Hinsehen (IST Analyse) Überlegen (DENKEN der SOLL- Situation) Prüfen und Untersuchen (PLANEN) Handeln
71 Vielen Dank für ihr Interesse, ihre aktive Mitarbeit und ihre Aufmerksamkeit Ihr Malte Jörg Uffeln
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