Prüfungsordnung. Vom 20. November 2009 in der Fassung vom 28. Juni 2011

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1 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste Vom 20. November 2009 in der Fassung vom 28. Juni 2011 BUNDESVERWALTUNGSAMT Zuständige Stelle nach 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Köln

2 Inhalt 1 Ziel der Fortbildungsprüfung Abschnitt 1 Prüfungsausschuss 2 Errichtung 3 Zusammensetzung und Berufung 4 Ausschluss und Befangenheit 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 6 Geschäftsführung 7 Verschwiegenheit Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung 8 Prüfungstermine 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung 10 Anmeldung zur Prüfung 11 Entscheidung über die Zulassung 12 Regelungen für behinderte Menschen Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung 14 Prüfungsaufgaben 15 Nichtöffentlichkeit 16 Leitung und Aufsicht 17 Ausweispflicht und Belehrung 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 19 Rücktritt, Nichtteilnahme Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses 22 Prüfungszeugnis 23 Nicht bestandene Prüfung Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung 24 Wiederholungsprüfung Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 25 Rechtsbehelfe 26 Prüfungsunterlagen 27 Genehmigung, Inkrafttreten 1

3 Nach 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlässt das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes die vom Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt am 17. Februar 2009 und 1. August 2009 nach 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes beschlossene und durch seinen Beschluss vom 9. Dezember 2010 geänderte Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste: Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. (5) Lehrkräfte werden auf Vorschlag der Fortbildungsträger berufen. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. 1 (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis Ziel der Fortbildungsprüfung ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Bundesbehörde festgesetzt wird. In der Fortbildungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling durch die berufliche Fortbildung vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die ihn über das Ziel der Berufsausbildung der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste hinaus qualifizieren und ihn befähigen, komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit größerem Schwierigkeitsgrad in Archiven, Bibliotheken, Bildagenturen, Informations- und Dokumentationsstellen oder medizinischen Dokumentationsstellen (im Folgenden: Einrichtungen des Informationswesens) des Bundes wahrzunehmen. Abschnitt 1 Prüfungsausschuss 2 Errichtung Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle (im Folgenden: die zuständige Stelle) einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 4 Ausschluss und Befangenheit (1) Prüfungsausschussmitglieder, die nach 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit nach 21 VwVfG besteht, dürfen nicht an der Prüfung mitwirken. (2) Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss von der Mitwirkung. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf während des weiteren Verlaufs der Prüfung nicht zugegen sein. 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 3 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für mindestens drei Jahre berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens vier, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 6 Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. 2

4 7 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung 8 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt jährliche Prüfungstermine im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und den Fortbildungsträgern. (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung (1) Auf ihren Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen 1. Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Ausbildung nach jeweils mindestens zweijähriger Berufspraxis in Einrichtungen des Informationswesens nach der Abschlussprüfung und 2. andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach mindestens sechsjähriger Berufspraxis in Tätigkeiten nach dem Berufsbild der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, sofern sie durch die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Sinne des 13 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Gliederung der schriftlichen Prüfung nach 13 Abs. 3 erworben haben und bei Einrichtungen des Bundes beschäftigt sind, für die das Bundesverwaltungsamt zuständige Stelle nach 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind zu berücksichtigen. (2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Der Prüfling meldet sich fristgerecht ( 8 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle unter Verwendung ihres Anmeldevordruckes zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach 12. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. Angaben und Nachweise über die in 9 genannten Voraussetzungen und 2. im Falle des 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. (3) Mit der Anmeldung zur Prüfung teilt der Prüfling den von ihm nach 13 Abs. 4 aus dem Prüfungsbereich Nr. 6 "Erschließung und Vermittlung spezifischer Medienarten" ausgewählten Schwerpunkt für den letzten Abschnitt des Prüfungsgesprächs im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung mit. 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Prüflingen, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen. (3) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfling spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind die Prüflinge nach 17 Satz 2 zu belehren. (4) Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung bis zum ersten Prüfungstag zurücknehmen, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen worden ist. (5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 sind schriftlich bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Prüfungszeitpunkt und den Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die mindestens eine Woche vor Beginn des jeweiligen schriftlichen Prüfungsabschnitts und des Prüfungsgesprächs mitgeteilt werden sollen. 12 Regelungen für behinderte Menschen Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen - auf ihren Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern. Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 3

5 Der Prüfling soll nachweisen, dass er über fundierte anwendungsbezogene Fachkenntnisse verfügt und damit Sachverhalte höheren Schwierigkeitsgrades analysieren und kritisch bewerten sowie sach- und zielgerechte, ökonomische Lösungen entwickeln, begründen und berufspraktisch anwenden kann. Gegenstand der Prüfung sind die folgenden Inhalte: 1. Prüfungsbereich: Recht im beruflichen Kontext Der erste Prüfungsbereich ist untergliedert in die Gebiete 1.1 Grundlagen des nationalen und europäischen Rechts 1.2 Rechtsstellung der Einrichtungen des Informationswesens a) Rechtsgrundlagen im Grundgesetz b) Rechtsstellung der überregionalen Einrichtungen im Informationswesen c) Archivgesetze des Bundes und der Länder d) Bibliotheksgesetze e) Rechtsformen von Einrichtungen des Informationswesens f) Spezialgesetzliche Regelungen für Einrichtungen des Informationswesens und Regelungen im Rahmen von Hochschulgesetzen 1.3 Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht a) Grundsätze des Verwaltungshandelns und des Verwaltungsverfahrens b) Verwaltungsakt: Bedeutung, Arten, Nebenbestimmungen, Wirksamkeit, Fehlerhaftigkeit und Folgen, Rücknahme und Widerruf c) Vollstreckungsrecht d) Widerspruchsverfahren e) Überblick über Verwaltungsgerichtsverfahren 1.4 Informationsfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrechte a) Bedeutung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und des Datenschutzes im Informationswesen b) Datenschutzrecht, insbesondere in Zusammenhang mit Personalverwaltung, Benutzungsvorgängen und elektronischer Datenverarbeitung c) Persönlichkeitsrechte, insbesondere Bildrechte d) Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder e) Gleichstellung und Grundzüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 1.5 Rechtliche Grundlagen für die Akquise und Übernahme von Informationsressourcen a) Rechtsquellen, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Archivgesetze b) Geschäftsbeziehungen und Vertragsgestaltung zwischen Einrichtungen des Informationswesens, Dienstleistern und weiteren Partnern c) Pflicht- und Belegexemplarregelungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene 1.6 Rechtsfragen der Benutzung a) Formen der Benutzungsverhältnisse b) Benutzungsordnungen: Übliche Regelungen und deren rechtliche Grundlagen c) Leihverträge d) Barrierefreiheit 1.7 Urheber- und Medienrecht a) Wesentliche Regelungen des Urheberrechts b) Wesentliche Regelungen des Medienrechts 2. Prüfungsbereich: Grundlagen, Struktur und Entwicklung des Informationswesens Der zweite Prüfungsbereich ist untergliedert in die Gebiete 2.1 Strukturen des Informationswesens in Deutschland a) Unterhaltsträger und übergeordnete Einrichtungen des Informationswesens b) Förderer und Partner des Informationswesens c) Typologie von Einrichtungen und Netzwerken des Informationswesens d) Entwicklung und Struktur der Informationsberufe e) Verbände und Gewerkschaften im Bereich des Informationswesens 2.2 Historische, politische und gesellschaftliche Grundlagen der Informationsgesellschaft a) Grundzüge der neueren Geschichte Deutschlands seit dem 19. Jahrhundert im europäischen Kontext b) Verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland; Kultur, Bildung und Wissenschaft als Aufgaben der Länder und des Bundes c) Die Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland als Grundlage der Informationsgesellschaft 4

6 d) Entwicklung und aktuelle Struktur der öffentlichen Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland 2.3 Historische Grundlagen des Informationswesens a) Geschichte des Buch- und Publikationswesens, des Buchhandels und der Medienwirtschaft b) Geschichte des Bibliothekswesens c) Geschichte des Archivwesens d) Geschichte des Informations- und Dokumentationswesens und der Bildagenturen e) Technische Entwicklungslinien: Massenproduktion, Digitalisierung, Virtualisierung, Automatisierung f) Historische Hilfswissenschaften: Geschichte der Schrift, Grundbegriffe der Aktenkunde, der Handschriften- und Inkunabelkunde, der Buchwissenschaft und der Einbandkunde, der Wappen- und Siegelkunde, der Münzkunde und der Zeitrechnung 2.4 Wirtschaftliches Umfeld des Informationswesens a) Buch- und Medienhandel in Deutschland b) Internationaler Verlags- und Medienhandel c) Dienstleister für Einrichtungen des Informationswesens, insbesondere Library Suppliers d) Informationswirtschaft, insbesondere Datenbankhersteller, Datenbankhosts e) Internetwirtschaft und nichtkommerzielle Alternativen, insbesondere Open Access Bewegung, Creative Commons 2.5 Internationale Organisation des Informationswesens und Informationswesen des Auslands a) Internationale Organisationen und Verbände b) Informationsstrukturen in ausgewählten Ländern 2.6 Informationswesen und Wissenschaft a) Entstehung und Ausdifferenzierung der Wissenschaftsdisziplinen b) Wissenschaftsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Kontext c) Entwicklung und Struktur der Wissenschaften im Bereich des Informationswesens, insbesondere Archivwissenschaft, Bibliotheks- und Informationswissenschaft, Museologie, Medienwissenschaft, Kommunikationswissenschaft, Publizistik 3. Prüfungsbereich: Organisation und Management in Einrichtungen des Informationswesens Der dritte Prüfungsbereich ist untergliedert in die Gebiete 3.1 Betriebswirtschaft a) Grundlagen der Betriebswirtschaft b) Kaufmännisches Rechnungswesen c) Kosten-Leistungs-Rechnung 3.2 Haushaltswesen a) Grundzüge der Haushaltsplanung b) Mittelbewirtschaftung c) Vergabeverfahren 3.3 Betriebsführung a) Strategische Planung, Zielentwicklung, Leitbild b) Betriebliche Steuerung, Dienstleistungsmanagement c) Controlling: Aufgaben, Arten und Instrumente d) Organisationsformen, Organisationsentwicklung e) Theoretische Grundlagen und Anwendung verschiedener Managementmethoden, insbesondere Projektmanagement, Qualitätsmanagement f) Innerbetriebliche Kommunikation, insbesondere Sitzungsleitung, Gesprächsführung, Moderations- und Präsentationstechniken 3.4 Personalrecht und Personalwirtschaft a) Grundlagen des Beamten- und Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes b) Personalvertretungsrecht: Rechtsstellung, Beteiligungsrechte und Beteiligungsformen c) Gleichstellungsbeauftragte; Schwerbehindertenvertretung d) Personalentwicklungsplanung e) Personalgewinnung: Anforderungsprofile, Stellenausschreibung, Personalauswahl f) Personalführung und Motivation 3.5 Statistik a) Grundlagen der Statistik b) Fachbezogene Anwendungen der Statistik 4. Prüfungsbereich: Betrieb von Einrichtungen des Informationswesens Der vierte Prüfungsbereich ist untergliedert in die Gebiete 4.1 Grundlagen und Organisation der Informations- und Kommunikationstechnik a) Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik b) Datenbanksysteme und Webtechnologien, Grundlagen des Programmierens c) Grundsätze des Webdesign 5

7 4.2 Erwerbung und Übernahme a) Zugangsarten b) Definition und Entwicklung von Beschaffungsprofilen, kooperative Erwerbungsformen c) Organisation der Medienbeschaffung und Medienauswahl, insbesondere Bewertung von Archivalien, Medien und Informationsressourcen d) Arbeitsabläufe in Einrichtungen des Informationswesens 4.3 Erschließung a) Ordnungs- und Erschließungsprinzipien in den Einrichtungen des Informationswesens b) Aufbau und Inhalt verschiedener Kataloge, Datenbanken, Findmittel und Bibliographien c) Überblick über Regelwerke, nationale und internationale Standardisierung, kooperative Erschließung, Strukturierung von Daten durch Daten- und Metadatenformate d) Überblick über maschinelle Erschließungs- und Indexierungsverfahren e) Arbeitsabläufe und Prinzipien der Erschließung in Bibliotheken: Formalerschließung mit höherem Schwierigkeitsgrad nach den geltenden Regelwerken, Verbundkatalogisierung, Fremddatenübernahme, Schnittstellen, Retrokonversion, Verbundsysteme, verbale und klassifikatorische Sacherschließung, Thesauri und Normdateien f) Arbeitsabläufe und Prinzipien der Erschließung in Archiven: Provenienz und Bestandsbildung, Abgrenzung von Beständen, Verzeichnungsarten, Regelwerke, Verfahren zur inneren Ordnung von Beständen, Verzeichnung von Archivgutarten, Schriftgutverwaltung und Überlieferungsbildung, aktenkundliche Bestimmung, Dokumentenmanagement g) Arbeitsabläufe und Prinzipien der Erschließung in Bildagenturen, Informations- und Dokumentationsstellen sowie medizinischen Dokumentationsstellen: Formalerschließung nach DIN/ISO, Thesauristrukturen, Indexierung und Erstellung von Abstracts, IconClass, Bildbeschreibungen, Verzeichnung von Krankenunterlagen, Bestandsstrukturen von Krankenakten-Registraturen 4.4 Aufbewahrung, Sicherung, Bereitstellung, Bestandspräsentation a) Bau, Einrichtung, Technik b) Bestandserhaltung und -pflege, Datensicherung, Langzeitarchivierung c) Bereitstellung, Aufstellung und Bestandspräsentation d) Ausstellungen 5. Prüfungsbereich: Informations- und Benutzungsdienste Der fünfte Prüfungsbereich ist untergliedert in die Gebiete 5.1 Informationsvermittlung, Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz a) Auskunft und Recherchedienstleistungen, kundenorientierte Aufbereitung von Medien und Informationen b) Konzepte und Dienstleistungen zur Wahrnehmung des Bildungsauftrages von Einrichtungen des Informationswesens c) Kommunikation in berufstypischen Situationen 5.2 Organisation, Prozesse und technische Voraussetzungen der Benutzung a) Benutzungsbedingungen sowie Inhalte und Ablauf von Benutzungseinführungen b) Ausleihe und Benutzung in den Räumen der Einrichtungen des Informationswesens c) Dokumentlieferung und -beschaffung d) Elektronische Dienstleistungs- und Informationsangebote e) Evaluierung und Optimierung von Prozessen 5.3 Marketing und Öffentlichkeitsarbeit a) Definition und Ziele des Marketings von Einrichtungen des Informationswesens b) Methoden und Konzepte des Dienstleistungsmarketings c) Marketinginstrumente für Dienstleistungsanbieter d) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung 6. Prüfungsbereich: Erschließung und Vermittlung spezifischer Medienarten Der sechste Prüfungsbereich ist untergliedert in die Schwerpunkte a) Amtliche Publikationen b) Archivalien c) Bildmaterialien d) Elektronische Ressourcen und andere Nichtbuchmaterialien e) Handschriften, Nachlässe, Autographen f) Historische Drucke und Inkunabeln g) Medizinische Unterlagen h) Unselbständige Werke i) Zeitschriften, Zeitungen und andere Periodika 6

8 (2) Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass der Prüfling nachweisen kann, dass er die Anforderungen des 1 erfüllt. Sie sollen insbesondere praktische Problemstellungen von Einrichtungen des Informationswesens des Bundes enthalten. In dem in Absatz 1 genannten Prüfungsgebiet Nr. 2.5 "Internationale Organisation des Informationswesens und Informationswesen des Auslands" können auch Aufgaben gestellt werden, die in englischer Sprache formuliert und zu bearbeiten sind. Für die Lösung der Aufgaben dürfen höchstens 10 v. H. der für den gesamten in Absatz 1 genannten Prüfungsbereich Nr. 2 erreichbaren Punkte vorgesehen werden. Bewertet wird die unter Verwendung der englischen Fachterminologie inhaltlich richtige Aufgabenlösung. Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben sollen die in der Berufspraxis üblichen Arbeitsmittel als Hilfsmittel zugelassen werden. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist aus jedem der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche Nr. 1 bis Nr. 5 eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die Prüfungsthematik soll aus mehreren Prüfungsgebieten ausgewählt werden. Der schriftliche Teil der Prüfung wird in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste Prüfungsabschnitt soll in der Mitte der dreijährigen Fortbildungsmaßnahme, der zweite Prüfungsabschnitt soll nach ihrer Beendigung durchgeführt werden. Den Prüfungsabschnitten sind folgende Prüfungsbereiche mit folgender Bearbeitungsdauer zugeordnet: 1. Abschnitt: 1. Recht im beruflichen Kontext (180 Minuten), 2. Grundlagen, Struktur und Entwicklung des Informationswesens (180 Minuten), 3. Organisation und Management in Einrichtungen des Informationswesens (240 Minuten); 2. Abschnitt: 4. Betrieb von Einrichtungen des Informationswesens (240 Minuten), 5. Informations- und Benutzungsdienste (240 Minuten). (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfungsarbeit und einem Prüfungsgespräch. In der praktischen Prüfungsarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er ein komplexes Thema aus der Praxis von Einrichtungen des Informationswesens unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur selbständig bearbeiten kann. Inhaltlicher Rahmen für die Aufgabenstellung der praktischen Prüfungsarbeit sind die Prüfungsgebiete des Absatzes 1. Für die Anfertigung der praktischen Prüfungsarbeit steht dem Prüfling eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die praktische Prüfungsarbeit. Die praktische Prüfungsarbeit 1. ist gedruckt oder maschinell geschrieben vorzulegen, 2. ist mit Seitenzahlen und einer Inhaltsübersicht zu versehen, 3. hat die benutzten Quellen anzugeben, 4. soll zwischen 15 und 30 Seiten des Formats DIN A 4 umfassen und 5. ist in Schriftgröße 11, Schrifttyp Arial, mit 1,5- fachem Zeilenabstand und einem Korrekturrand von 5 cm anzufertigen. Sie ist fristgerecht (Datum des Poststempels) in fünffacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einzureichen. Der Prüfling hat bei der Abgabe schriftlich zu versichern, dass er sie selbständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben hat. Die praktische Prüfungsarbeit ist Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch, das in drei zeitlich zusammenhängenden Abschnitten vollzogen wird. Es beginnt mit der Präsentation der praktischen Prüfungsarbeit durch den Prüfling, die höchstens zehn Minuten dauern soll. Der Präsentation folgt die vertiefende Erörterung der praktischen Prüfungsarbeit zwischen Prüfungsausschuss und Prüfling, die höchstens zwanzig Minuten dauern soll. Der letzte Abschnitt des Prüfungsgesprächs, für den höchstens 15 Minuten vorgesehen sind, ist dem Prüfungsbereich Nr. 6 "Erschließung und Vermittlung spezifischer Medienarten" vorbehalten. Der Prüfling wählt hierfür einen der in Abs. 1 Nr. 6 vorgegebenen Schwerpunkte aus. Das Prüfungsgespräch soll insgesamt höchstens 45 Minuten dauern. (5) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen ( 13). Er kann Vorschläge von den Fortbildungsträgern berücksichtigen. 7

9 (2) Aufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist, sind von dem Prüfungsausschuss zu übernehmen. (3) Die Aufgabenstellungen für die praktischen Prüfungsarbeiten werden von dem Prüfungsausschuss beschlossen. Den Prüflingen ist Gelegenheit zu geben, Themenvorschläge zu machen. 15 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 7 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. 16 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Für den schriftlichen Teil der Prüfung regelt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen. (3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die praktische Prüfungsarbeit sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden ausgelost. 17 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Täuscht ein Prüfling während des schriftlichen Teils der Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt die Aufsicht führende Person dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsicht führende Person ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit null Punkten bewerten. (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit dem praktischen Teil der Prüfung entsprechend. 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert. (2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden anerkannt. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Hält der Prüfling die Frist für die Abgabe der praktischen Prüfungsarbeit nicht ein, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die praktische Prüfungsarbeit sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse. 8

10 (2) Das Prüfungsgespräch im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. (3) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung = sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut = unter 87,5 bis 75 Punkte; eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte. (4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten und im zweiten Abschnitt des schriftlichen Teils der Prüfung sowie der praktischen Prüfungsarbeit als Teilergebnis des praktischen Teils der Prüfung sind dem Prüfling jeweils nach dem Beschluss der Ergebnisse gemäß Absatz 1 Satz 2 schriftlich bekannt zu geben. 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Ergebnisse der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten des 1. Prüfungsabschnitts ( 13 Abs. 3) jeweils das einfache Gewicht, die Ergebnisse der zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten des 2. Prüfungsabschnitts ( 13 Abs. 3) haben jeweils das eineinhalbfache Gewicht. Das Ergebnis des praktischen Teils der Prüfung wird doppelt gewichtet. Das Gesamtergebnis der Prüfung ist die durch acht geteilte Summe der Punkte, die für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung unter Berücksichtigung der Gewichtungen errechnet worden sind. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden mit zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ausgewiesen. (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen Teils der Prüfung fließen das Ergebnis der praktischen Prüfungsarbeit mit einem Anteil von 40 v. H., das Ergebnis der mündlichen Präsentation und vertiefenden Erörterung ( 13 Abs. 4) mit einem Anteil von 30 v. H. und das Ergebnis des Prüfungsgesprächs auf der Grundlage des Prüfungsbereichs Nr. 6 "Erschließung und Vermittlung spezifischer Medienarten" mit einem Anteil von 30 v. H. ein. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens vier schriftliche Prüfungsarbeiten und der praktische Teil der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten (bei einfacher Gewichtung) bewertet sind. Insgesamt müssen in dem schriftlichen und dem praktischen Teil der Prüfung mindestens 300 Punkte (bei einfacher Gewichtung) erreicht sein. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit mit weniger als 25 Punkten bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. (5) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling im Regelfall unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. (6) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 22 Prüfungszeugnis (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält 1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach 54 des Berufsbildungsgesetzes", 2. die Personalien des Prüflings, 3. die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung, 4. das Thema der praktischen Prüfungsarbeit, 5. den Schwerpunkt des Prüfungsbereichs Nr. 6 "Erschließung und Vermittlung spezifischer Medienarten", 6. das Gesamtergebnis der Prüfung, 7. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, 8. das Datum des Bestehens der Prüfung, 9. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Stelle und 10. das Siegel der zuständigen Stelle. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 23 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen 9

11 Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbestandteilen ( 24 Abs. 2) befriedigende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach 24 ist hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung 24 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der erste Abschnitt des schriftlichen Teils der Prüfung kann nicht eigenständig wiederholt werden. (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf seinen Antrag von einzelnen Prüfungsbereichen des schriftlichen Teils der Prüfung und von dem praktischen Teil der Prüfung zu befreien, wenn diese jeweils mit mindestens befriedigend bewertet wurden und er spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung teilnimmt. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 10 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 25 Rechtsbehelfe Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 26 Prüfungsunterlagen Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die praktische Prüfungsarbeit sind zwei Jahre, die Anmeldungen nach 10 und Niederschriften nach 16 Abs. 2 und 21 Abs. 6 sind zehn Jahre aufzubewahren. 27 Genehmigung, Inkrafttreten Die Änderungen der Prüfungsordnung vom 20. November 2009 (GMBl 2010, S. 201) sind am 23. Mai 2011 nach 54 i. V. m. 56 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 2 und 81 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Bundesministerium des Innern genehmigt worden. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Veröffentlichung am 1. September 2011 im GMBl S

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