Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Gießereimechaniker / zur Gießereimechanikerin

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1 über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker / zur Gießereimechanikerin zum Verfahrenstechniker / zur Verfahrenstechnikerin in der Hütten- und vom 28. Mai 1997 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 04. Juni 1997) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin und Verfahrensmechaniker/ Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und werden staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen (1) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Handformguss, 2. Maschinenformguss und 3. Druck- und Kokillenguss gewählt werden. (2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen Seite 1 von 15

2 1. Eisen- und Stahl-Metallurgie, 2. Stahl-Umformung, 3. Nichteisen-Metallurgie und 4. Nichteisenmetall-Umformung gewählt werden. (3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer gemäß 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (2) Die in dieser genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 9, 10 und 11 nachzuweisen. 4 Ausbildungsberufsbild für den Gießereimechaniker/für die Gießereimechanikerin (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 6. Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen, 7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, 8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, Seite 2 von 15

3 9. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln, 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 11. manuelles Spanen, 12. maschinelles Spanen, 13. Trennen, Umformen, 14. Fügen, 15. Grundtechniken des Formens, Schmelzens und Gießens, 16. Schmelzschweißen, thermisches Trennen, 17. Einsetzen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen, 18. Anwenden von Gießsystemen, 19. Herstellen von Gussstücken, 20. Beeinflussen chemischer Vorgänge, 21. Schmelzen und Warmhalten, 22. metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung, 23. Werkstoffprüfung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Handformguss: a) Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne, b) manuelle Formfertigung, c) Herstellen von Kernen, d) maschinelle Formfertigung, e) Gießen, f) Gusskontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung, g) Informationsverarbeitung, h) Produktionssteuerung, i) Transportieren, Lagern und Sichern, j) Instandhaltung, k) Qualitätssicherung; 2. in der Fachrichtung Maschinenformguss: Seite 3 von 15

4 a) Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik, b) Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne, c) manuelle Formfertigung, d) Formfertigung mit Maschinen und Anlagen, e) maschinelle Kernformfertigung, f) Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtungen, g) Gusskontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung, h) Informationsverarbeitung, i) Produktionssteuerung, j) Transportieren, Lagern und Sichern, k) Instandhaltung, l) Qualitätssicherung; 3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguss: a) Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik, b) Herstellen von Gussstücken in Kokillen und Druckgießmaschinen, c) Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtungen, d) Gusskontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung, e) Informationsverarbeitung, f) Produktionssteuerung, g) Transportieren, Lagern und Sichern, h) Instandhaltung, i) Qualitätssicherung. 5 Ausbildungsberufsbild für den Verfahrensmechaniker/für die Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Seite 4 von 15

5 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 6. Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen, 7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, 8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, 9. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln, 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 11. manuelles Spanen, 12. maschinelles Spanen, 13. Trennen, Umformen, 14. Fügen, 15. Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung, 16. Schmelzschweißen, thermisches Trennen, 17. metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung, 18. Werkstoffprüfung, 19. Beeinflussen chemischer Vorgänge, 20. Informationsverarbeitung, 21. Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik, 22. Instandhaltung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie: a) Produktionssteuerung, b) Prozesssteuerung, c) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe, d) Produktionsverfahren und -anlagen, e) Urformen, f) Instandhaltung von Produktionsanlagen, g) Transportieren, Lagern und Sichern, Seite 5 von 15

6 h) Qualitätssicherung; 2. in der Fachrichtung Stahl-Umformung: a) Produktionssteuerung, b) Prozesssteuerung, c) Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials, d) Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen, e) Erzeugnisse und Qualität, f) Instandhaltung von Fertigungsanlagen, g) Transportieren, Lagern und Sichern, h) Qualitätssicherung; 3. in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie: a) Produktionssteuerung, b) Prozesssteuerung, c) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe, d) Produktionsverfahren und -anlagen, e) Urformen, f) Instandhaltung von Produktionsanlagen, g) Transportieren, Lagern und Sichern, h) Qualitätssicherung; 4. in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung: a) Produktionssteuerung, b) Prozesssteuerung, c) Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials, d) Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen, e) Erzeugnisse und Qualität, f) Instandhaltung von Fertigungsanlagen, g) Transportieren, Lagern und Sichern, h) Qualitätssicherung. 6 Ausbildungsrahmenplan Seite 6 von 15

7 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 4 sollen nach den in der Anlage 1 und die in 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach den in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 7 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 8 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 9 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für den Gießereimechaniker/die Gießereimechanikerin auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II laufende Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis d, für den Verfahrensmechaniker/die Verfahrensmechanikerin in der Hüttenund auf die in Anlage 2 Abschnitt I und II laufende Nummer 1 bis 5 und 7 Buchstabe a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin zwei Prüfungsstücke und im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin: a) in höchstens vier Stunden ein Werkstück anfertigen, insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen, Fügen, Seite 7 von 15

8 Schmelzschweißen und thermisches Trennen einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, b) in höchstens drei Stunden ein Gussstück herstellen durch Einsetzen einer Modelleinrichtung oder Dauerform und des dazugehörenden Gießsystems einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse; 2. im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und : Bearbeiten und Montieren von Bauteilen aus Metallen zu einem funktionsfähigen Prüfungsstück, insbesondere durch Planen des Arbeitsablaufes, manuelles Spanen, Bohren, Biegen, Herstellen von Schraub- und Rohrverbindungen und Kontrollieren der Ergebnisse. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1. im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin: a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, b) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, d) manuelles und maschinelles Spanen, e) Trennen und Fügen, f) Grundtechniken des Formens, Schmelzens und Gießens, g) Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Oberflächen, h) Ermitteln und Berechnen von technischen Daten für die Gussstückherstellung; 2. im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und : a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, b) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, d) manuelles und maschinelles Spanen, e) Trennen und Fügen, f) Grundlagen der Metallurgie und der Umformung, g) Wärmebehandlung, h) Werkstoffprüfung, Seite 8 von 15

9 i) Informationsverarbeitung, j) technische Berechnungen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 10 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/ Gießereimechanikerin (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in der Fachrichtung Handformguss zwei Arbeitsproben, in der Fachrichtung Maschinenformguss und in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguss jeweils drei Arbeitsproben durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: 1. in der Fachrichtung Handformguss: a) als Prüfungsstück: in höchstens zehn Stunden eine mehrteilige Form nach Zeichnung und mit Modelleinrichtung sowie die dazugehörenden Kerne von Hand herstellen, gießfertig machen, unter Beachten der erforderlichen Schutzmaßnahmen abgießen und ausleeren, wobei Losteile und erforderlichenfalls Ballen berücksichtigt werden sollen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Ergebnisse, b) als Arbeitsproben: aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typische Gussfehler an Gussstücken aus üblichen Werkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gussfehlern aufzeigen und dokumentieren, bb) in höchstens drei Stunden eine bereitgestellte, mehrteilige Form mit mehreren Kernen gießfertig machen. Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewichtet werden; 2. in der Fachrichtung Maschinenformguss: a) als Prüfungsstück: Seite 9 von 15

10 in höchstens fünf Stunden Planen, Vorbereiten und Durchführen von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere durch Umformen, Fügen und Montieren, einschließlich Prüfen und Einstellen der Funktion, b) als Arbeitsproben: aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typische Gussfehler an Gussstücken aus üblichen Werkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gussfehlern aufzeigen und dokumentieren, bb) in höchstens sechs Stunden eine Modelleinrichtung aufrüsten, zwei gleiche Formen einschließlich der Kerne maschinell herstellen, eine dieser Formen gießfertig machen, unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen abgießen und vorgegebene Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Ergebnisse, cc) in höchstens zwei Stunden Fehler und Störungen in einer Pneumatikoder Hydraulikschaltung eingrenzen, bestimmen und beheben; Störungen in elektrotechnischen Komponenten eingrenzen. Dabei sollen das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 80 vom Hundert gewichtet werden; 3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguss: a) als Prüfungsstück: in höchstens fünf Stunden Planen, Vorbereiten und Durchführen von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere durch Umformen, Fügen und Montieren, einschließlich Prüfen und Einstellen der Funktion, b) als Arbeitsproben: aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typische Gussfehler an Gussstücken aus üblichen Werkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gussfehlern aufzeigen und dokumentieren, bb) in höchstens zwei Stunden Fehler und Störungen in einer Pneumatikoder Hydraulikschaltung eingrenzen, bestimmen und beheben; Störungen in elektrotechnischen Komponenten eingrenzen, cc) in höchstens sechs Stunden Gussstücke in Dauerformen herstellen. Dabei ist eine Dauerform nach Unterlagen mit allen benötigten Einzelteilen betriebsfertig aufzubauen, die Gießanlage nach Plan einzurichten und in Betrieb zu nehmen. Die Abläufe sollen überwacht, die Abgüsse überprüft, notwendige Korrekturen vorgenommen und vorgegebene Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei soll das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 80 vom Hundert gewichtet werden. Seite 10 von 15

11 (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsbereichen Gussstückherstellung, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gussstückherstellung sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle der jeweiligen Fachrichtung beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Gussstückherstellung: a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, c) Verfahren, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Gussstückherstellung, d) Einsatz von Modelleinrichtungen und Dauerformen, e) Anwenden von Gießsystemen, f) manuelle und maschinelle Kern- und Formherstellung, g) Schmelztechnik, Gießtechnik, h) Rohgussnachbehandlung, i) Gusskontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung, j) Steuerungstechnik, k) Instandhaltung; 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation: a) Erstellen von Planungsunterlagen, b) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, c) Informationstechnik, d) Produktionssteuerung, Transport und Lagerung, e) Qualitätssicherung und -systeme; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Seite 11 von 15

12 (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Gussstückherstellung 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsbereiche Gussstückherstellung und Technische Kommunikation gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Gussstückherstellung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 11 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/ Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und unter Berücksichtigung der Fachrichtung eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht: 1. als Prüfungsstück: in höchstens sieben Stunden Planen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, insbesondere durch Fügen und Montieren von pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen; Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschaltung; Dokumentieren der Ergebnisse, 2. als Arbeitsprobe: in höchstens sechs Stunden eine oder mehrere Aufgaben aus einem Produktionsprozess, einem Produktions- oder einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes lösen. Die Arbeitsprobe soll das Planen oder Vorbereiten, das Durchführen, das Steuern sowie das Kontrollieren enthalten unter Berücksichtigung der Seite 12 von 15

13 Produktions- und Prozesssteuerung, der Produktions- und Fertigungsanlagen sowie der Qualitätssicherung. Das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 60 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und - systeme, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle der jeweiligen Fachrichtung beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren: a) in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie: aa) bb) cc) dd) ee) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Vorbereitung und Aufbereitung der Einsatzstoffe, Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte, Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte, Produktionssteuerung, Transport und Lagerung; b) in der Fachrichtung Stahl-Umformung: aa) bb) cc) dd) ee) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge, Erzeugnisse der Stahlumformung, Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse, Produktionssteuerung, Transport und Lagerung; c) in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie: aa) bb) cc) dd) ee) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Vorbereitung und Aufbereitung der Sekundärrohstoffe, Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte, Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte, Produktionssteuerung, Transport und Lagerung; Seite 13 von 15

14 d) in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung: aa) bb) cc) dd) ee) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge, Erzeugnisse der Nichteisenmetall-Umformung, Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse, Produktionssteuerung, Transport und Lagerung; 2. im Prüfungsbereich Instandhaltung: a) Maßnahmen der Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung, b) Aufbau und Funktion von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik; 3. im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme: a) Produktfehler, Qualitätsmerkmale und Qualitätsnormen, b) Qualitätsprüfung und Dokumentation, c) Maßnahmen zur Fehlervermeidung und Qualitätssicherung; 4. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation: a) Lesen und Anfertigen von Technischen Zeichnungen, Schaltplänen, Ablaufplänen, Flussplänen, Betriebsberichten und Produktionsprotokollen, b) Aufzeichnen und Auswerten von Messwerten, Statistiken und Diagrammen, d) Maßnahmen und Geräte zum Erfassen, Aufzeichnen, Verarbeiten und Weiterleiten von Informationen und Daten zur Produktionssteuerung und - überwachung; 5. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Seite 14 von 15

15 (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Produktionst echnik und Fertigungsverfahren 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Instandhaltung 45 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme 45 Minuten, 4. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 90 Minuten, 5. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren mit 30 vom Hundert, der Prüfungsbereich Instandhaltung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Qualitätssicherung und Werkstoffprüfung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Technische Kommunikation mit 20 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten. 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften in dieser. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese tritt am 1. August 1997 in Kraft. Berlin, den 28. Mai 1997 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Bünger Seite 15 von 15

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