Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master Schulentwicklung
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- Ingrid Hochberg
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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master Schulentwicklung in den Fachbereichen Erziehungswissenschaft der Pädagogischen Hochschulen Weingarten (Deutschland), Feldkirch (Österreich), Rorschach (Schweiz), Schaffhausen (Schweiz), St. Gallen (Schweiz), Thurgau (Schweiz), Zürich (Schweiz), gefördert von der
2 Gliederung der Studien- und Prüfungsordnung 1 Geltungsbereich Zweck der Prüfung Hochschulgrad Zulassungsvoraussetzung Dauer, Umfang und Gliederung des Studiums Studienleitung Prüfungsausschuss Prüfer und Gutachter Masterprüfung Modulprüfungen Masterarbeit Ermittlung der Noten Ermittlung der Gesamtnote Wiederholung von Prüfungsteilen Versäumnis, Rücktritt Täuschung, Ordnungsverstoß Ungültigkeit der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakte Zeugnis Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses In-Kraft-Treten...8 Anlage 1: Beteiligte Hochschulen...9 Anlage 2: Workload Studierende...10 Anlage 3: Belegbogen für Modulprüfungen...11 Anlage 4a: Masterurkunde (deutsch)...14 Anlage 4b: Masterurkunde (englisch)...15 Anlage 5a: Diploma Supplement (deutsch)...16 Anlage 5b: Diploma Supplement (englisch)
3 1 Geltungsbereich (1) Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang des weiterbildenden Master Schulentwicklung regelt Prüfung und Studium. (2) Der Weiterbildungsstudiengang wird in Kooperation der Pädagogischen Hochschulen Weingarten (Deutschland); St. Gallen, Rorschach, Schaffhausen, Thurgau, Zürich (alle Schweiz) und Feldkirch (Österreich) (vgl. Anlage 1) durchgeführt. Mit dem Masterstudiengang werden die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses über den Hochschulabschluss eines Master of School Development geschaffen. 2 Zweck der Prüfung (1) Der Studiengang bietet eine berufliche Qualifikation im Weiterbildungsbereich im Bildungswesen. Er schließt mit einer Masterprüfung ab. Die Anforderungen dieser Prüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf den Stand der Wissenschaft und auf die Anforderungen der beruflichen Praxis. (2) In der Masterprüfung weist der Absolvent 1 nach, dass er die für die Arbeit in der Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Kompetenzen erworben hat, die fachlichen und überfachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. 3 Hochschulgrad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Hochschulgrad Master of School Development verliehen. Darüber stellt die Pädagogische Hochschule Weingarten (Deutschland) in Kooperation mit der jeweiligen Hochschule des Absolventen eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses (Anlage 4a und 4b) aus. 4 Zulassungsvoraussetzung Zum Studium kann nur zugelassen, wer a) einen qualifizierten Hochschulabschluss, b) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung, sowie c) Zugang zum Praxisfeld nachweisen kann. Das Nähere regelt die Auswahlsatzung. 5 Dauer, Umfang und Gliederung des Studiums 1 Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird wegen der besseren Lesbarkeit verzichtet. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.. 1
4 (1) Die Studienzeit beträgt einschließlich der Fertigstellung der Masterarbeit vier Semester. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die Masterprüfung bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden kann. (2) Studienleistungen, Studien begleitende Modulprüfungen und die Masterarbeit werden in Credit Points berechnet. Ein CP entspricht einer Arbeitsbelastung (workload) von 30 Stunden. Das Studium sieht insgesamt einen Workload von 1800 Stunden (h) vor, die in Präsenzzeiten und Selbstlernzeiten unterteilt sind. Der Umfang des Studiums beträgt 60 Kreditpunkte (Credit Points) nach dem European-Credit-Transfer-System (ECTS). Eine Übersicht über den Workload der Studierenden findet sich in Anlage 2. (3) Der Studiengang ist in die drei Studienbereiche Schulentwicklung, Unterrichtsentwicklung und Evaluation mit je drei Modulen sowie in ein Projektmodul, ein Praktikumsmodul und ein Masterthesismodul, insgesamt also in zwölf Module gegliedert, die im Rahmen des angebotenen Studienprogramms studiert werden. 6 Studienleitung Die Studienleitung besteht aus einem Leiter und einem stellvertretenden Leiter. Die beiden Leiter stammen aus zwei unterschiedlichen der insgesamt sieben beteiligten Hochschulen. Die Rektoren der beteiligten Hochschulen entscheiden über die Besetzung der beiden Leitungsstellen. 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem Mitglied der Studienleitung und einem weiteren Dozenten, der im Studiengang lehrt zusammen. (2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die gesetzlichen Grundlagen der beteiligten Hochschulen eingehalten werden. Er berichtet den Rektoren der beteiligten Hochschulen regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten. Die Pädagogische Hochschule Weingarten führt die Prüfungsakten. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Zulassung zur Masterarbeit (Masterthesis). (4) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten. (5) Der Prüfungsausschuss tagt mindestens einmal jährlich. 8 Prüfer und Gutachter (1) Der Prüfungsausschuss bestellt als Prüfer in der Regel Dozenten des Studienganges. (2) Für die Bewertung der Masterarbeit werden durch den Prüfungsausschuss ein Erstgutachter und ein Zweitgutachter bestellt. Der Erstgutachter ist in der Regel für die Betreuung der Ar- 2
5 beit zuständig. Der Erstgutachter ist Mitglied an einer der sieben beteiligten Hochschulen. Der Zweitgutachter kann einer anderen wissenschaftlichen Hochschule angehören. Studierende können ohne Anspruch Gutachter vorschlagen. 9 Masterprüfung (1) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden zwölf Modulprüfungen inkl. Projektmodulprüfung, Praktikumsmodulprüfung und Mastermodulprüfung (Masterarbeit). (2) Studien begleitende Modulprüfungen und Berichte sowie die Masterarbeit werden entsprechend 11 benotet. Prüfungsleistungen sind dann bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) benotet wurden. Die Note der Prüfungsleistungen wird aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen errechnet. Wird eine Prüfungsleistung einschließlich der Masterarbeit mit nicht ausreichend benotet, so gilt sie als insgesamt nicht ausreichend benotet. (3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn jede der insgesamt zwölf Modulprüfungen mit mindestens ausreichend (4,0) benotet wurde. (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus den ungerundeten Durchschnittsnoten für alle erbrachten Studien begleitenden Modulprüfungen, die beiden Berichte und der ungerundeten Durchschnittnote für die Masterarbeit. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird mit der Anzahl der erworbenen CPs gewichtet: Die Note für die Masterarbeit wird mit 19, die Note für eine Studien begleitende Modulprüfung wird mit dem erworbenen CP-Faktor gewichtet. Die Berechnung der Gesamtnote ergibt sich aus 11. (5) Alle Prüfungsleistungen sind i.d.r. in deutscher Sprache zu erbringen.. 10 Modulprüfungen (1) Studien begleitende Modulprüfungen (Teilprüfungen) beziehen sich auf Inhalte des jeweiligen Moduls. Darüber stellen der Bereichsleiter, Modulverantwortliche oder der verantwortliche Leiter einer Einzelveranstaltung einen Nachweis mit der Angabe der Benotung entsprechend 11 und der entsprechenden CPs aus. (2) Im Praktikum weist der Studierende nach, dass er in einem spezifischen Schulentwicklungsfeld vertiefte Erfahrungen gesammelt hat. Der Bericht soll zeigen, dass der Studierende die fachlichen Qualifikationen besitzt, Praxiserfahrungen zu dokumentieren, zu analysieren und zu reflektieren. (3) Im Projekt weist der Studierende nach, dass er eine Entwicklungsaufgabe oder eine Forschungsfrage im Praxisfeld eigenverantwortlich bearbeiten kann. Der Bericht soll deutlich machen, wie das Projekt initiiert, durchgeführt, dokumentiert und evaluiert wurde. 11 Masterarbeit (1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer die ersten beiden Module aller drei Studienbereiche erfolgreich absolviert hat und während des Semesters, in dem die Zulassung zur Masterarbeit beantragt wird, ordnungsgemäß eingeschrieben ist. Das Thema wird dem akademischen 3
6 Prüfungsamt von einem Professor vorgeschlagen. Nach Anmeldung ist die Masterarbeit innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Über eine Verlängerung in begründeten Ausnahmefällen von höchstens drei Monaten entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) In der Masterarbeit weist der Studierende nach, dass er innerhalb der vorgegebenen Frist eine Fragestellung aus dem Gebiet der Schulentwicklung selbständig mit den geläufigen wissenschaftlichen Methoden bearbeiten und darstellen kann. Die Masterarbeit ist in der Regel empirisch ausgerichtet. Für die Masterarbeit werden 19 CP berechnet. (3) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt. (4) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie der Studierende (bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit) selbständig verfasst, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt, sich die Autorenschaft eines Textes nicht angemaßt und wissenschaftliche Texte oder Daten nicht unbefugt verwertet hat. (5) Die Masterarbeit ist im akademischen Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule Weingarten abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist im Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule Weingarten aktenkundig zu machen. Den beiden Gutachtern gehen zu selben Zeitpunkt je ein Korrekturexemplar zu, die die Arbeit in der Regel innerhalb von acht Wochen nach ihrer Abgabe zu benoten haben. 12 Ermittlung der Noten (1) CPs bzw. der Workload haben keinen Einfluss auf die dafür zu vergebende Note. Diese richtet sich ausschließlich nach der wissenschaftlichen Qualität. (2) Die wesentlichen Gegenstände, die Benotung der Prüfungsleistungen sowie die dafür berechneten CPs sind in einem Belegbogen (Anlage 3) festzuhalten, der von den Prüfern zu unterschreiben ist. Über die Masterarbeit werden Gutachten erstellt, die von beiden Prüfern unterzeichnet werden. Die beiden Gutachter einigen sich auf eine Note oder verweisen im Falle einer Nichteinigung an den Prüfungsausschuss, der im Benehmen mit den Gutachtern die Note festlegt. (3) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel bis spätestens vier Wochen nach der Abgabe, die Masterarbeit bis spätestens acht Wochen nachdem sie von dem Prüfungsausschuss angenommen wurde, zu benoten. (4) Für die Benotung einzelner Prüfungsleistungen sind die Notenziffern 1-5 zu verwenden, die von den jeweiligen Prüfern zur Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden können (siehe Tabelle). Die Noten sind in dieser Form zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen. Im Einzelnen sind folgende Einzelnoten für Teilleistungen zu verwenden: Note ECTS-Grade ECTS-Definition Übersetzung 1,0/1,3 A ausgezeichnet/ excellent eine besonders hervorragende Leistung 1,7/2,0 B sehr gut/very good eine hervorragende Leistung 2,3/2,7 C gut/good eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung 4
7 3,0/3,3 D befriedigend/ satisfactory eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht 3,7/4,0 E ausreichend/sufficient eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht 4,3/4,7/5 F nicht ausreichend /fail eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (5) Im Zeugnis dürfen für die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nur die Notenziffern 1 bis 4 verwendet werden. Die Noten lauten: Note ECTS-Grades ECTS-Definition Übersetzung 1,0 1,5 A excellent hervorragend 1,6 2,0 B very good sehr gut 2,1 3,0 C good gut 3,1 3,5 D satisfactory befriedigend 3,6 4,0 E sufficient ausreichend 4,1 5,0 FX/F fail nicht bestanden (6) Zusätzlich wird eine relative Note vergeben, die für die besten 10 % ein A vorsieht, für die nächsten 25 % ein B, für die nächsten 30 % ein C, für die nächsten 25 % ein D und für die nächsten 10 % ein E. 13 Ermittlung der Gesamtnote Die Gesamtnote wird nach folgender Gewichtung berechnet: Modul Bezeichnung Faktor (~ ECTS) 1 SE I 4 2 UE I 4 3 EV I 4 4 SE II 4 5 UE II 4 6 EV II 4 7 Praktikum 4 8 Projekt 4 9 SE III 3 10 UE III 3 11 EV III 3 12 Masterthesis Gesamtprodukt dividiert durch 60 = Abschlussnote Note Produkt 5
8 14 Wiederholung von Prüfungsteilen (1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit nicht ausreichend benotet wurde einmal wiederholt werden. Das neue Thema wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Benotung der ersten Arbeit, ausgegeben. (2) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Modulprüfungen, die auf Grund von Täuschungen gemäß 10 Absatz 4 als nicht bestanden gelten, können nicht wiederholt werden und sind endgültig nicht bestanden. Wurde eine Modulprüfung nicht bestanden, so ist vom verantwortlichen Leiter eine angemessene Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Der Prüfling wird unmittelbar nach der nicht bestandenen Modulprüfung aufgefordert, diese innerhalb der genannten Frist zu wiederholen. Bei Versäumnis dieses Termins oder bei erneutem Nichtbestehen ist diese Modulprüfung endgültig nicht bestanden. (3) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er aus ihm nicht zu verantwortenden Gründen (z.b. Krankheit) nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch die Prüfenden zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. 15 Versäumnis, Rücktritt (1) Eine Studien begleitende Modulprüfung gilt als mit nicht ausreichend benotet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe nicht zu einem Prüfungstermin erscheint oder nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen den Prüfenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; anderenfalls gilt die betreffende Studien begleitende Modulprüfung als mit nicht ausreichend benotet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Prüfende können die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Wird bei einer Studien begleitenden Modulprüfung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit nicht ausreichend benotet. Absatz 2, Sätze 1 bis 4 gilt entsprechend. Im Falle einer nachgewiesenen Erkrankung des Prüflings wird der Abgabetermin nach Maßgabe des ärztlichen Attests durch die Prüfenden hinausgeschoben. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus anderen triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistungen entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Benotung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. 16 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Hat der Prüfling das Ergebnis seiner Studien begleitenden Modulprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Anmaßung der Autorenschaft oder durch unbefugte Verwertung wissenschaftlicher Texte oder Daten beeinflusst oder versucht zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend benotet. 6
9 Sie kann nicht wiederholt werden. Die Entscheidungen nach Satz 1 treffen die Prüfenden nach Anhörung des Prüflings. Darüber ist der Prüfungsausschuss zu informieren. (2) Wird das Prüfungsergebnis der Masterarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Anmaßung der Autorenschaft oder durch unbefugte Verwendung wissenschaftlicher Texte beeinflusst oder versucht zu beeinflussen, so ist diese Prüfung endgültig nicht bestanden. Sie kann nicht wiederholt werden. Damit gilt die gesamte Masterprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidungen nach Satz 1 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. 17 Ungültigkeit der Prüfung (1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht ( 15) und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungen für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Prüfungszeugnis oder eine Bescheinigung nach 15, Absatz 2 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die entsprechende Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 18 Einsicht in die Prüfungsakte Dem Prüfling wird nach der bestandenen Masterprüfung auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Prüfungsprotokolle und die Gutachten gewährt. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 19 Zeugnis (1) Über die bestandene Masterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen (Anlage 4a, Anlage 4b). (2) Ist die Masterprüfung nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. 7
10 (3) Beim Wechsel oder bei frühzeitiger Beendigung des Studienganges wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Benotung enthält. 20 Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses Diese Prüfungsordnung ist an den beteiligten Hochschulen bekannt zu machen. 21 In-Kraft-Treten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Weingarten, den 28. Juli 2006 Der Rektor Prof. Dr. J. Ossner 8
11 Anlage 1: Beteiligte Hochschulen Pädagogische Hochschule Weingarten Kirchplatz 2 D Weingarten Pädagogische Hochschule Feldkirch Liechtensteinerstr A-6800 Feldkirch Austria Pädagogische Hochschule Rorschach Stella Maris Müller-Friedberg Str. 34 CH Rorschach Pädagogische Hochschule Schaffhausen Ebnatstrasse 80 CH Schaffhausen Pädagogische Hochschule St. Gallen Notkerstrasse 27 CH St. Gallen Pädagogische Hochschule Thurgau Nationalstrasse 19 Postfach CH Kreuzlingen 1 Pädagogische Hochschule Zürich Birchstrasse 95 CH Zürich 9
12 Anlage 2: Workload Studierende Modul Nr. Modul ECTS ~ h davon Präs in h davon SLZ in h Präs in d SLZ in d davon Prüf. in h davon Prüf in d bleiben reine SLZ in h (gesamt SLZ minus Prüf) bleiben reine SLZ in d 1 SE I UE I EV I SE II UE II EV II Praktikum Projekt SE III , ,25 10 UE III , ,25 11 EV III , ,25 12 Masterthesis , ,25 Σ Σ 1800 h Σ 225 d Auftaktveranstaltung Abschlussveranstaltung ΣΣ 48 Präs. = Präsenztage Prüf. = Zeit zum Absolvieren der Modulprüfungen SLZ = Selbstlernzeiten 1 ECTS = 30h, 1 d = 8 h 60 ECTS ~ 1800 h ~ 225 Tage (d) 10
13 Anlage 3: Belegbogen für Modulprüfungen Studiengang Master Schulentwicklung Belegbogen / Modulprüfungen Name, Vorname: Geburtsdatum: Matrikel-Nr.: Modul 1 / Schulentwicklung I 4 ECTS (~ 120 h) Präsenz: 40 h Selbstlernzeit: 80 h Datum Unterschrift Note Modul 2 / Unterrichtsentwicklung I 4 ECTS (~ 120 h) Präsenz: 40 h Selbstlernzeit: 80 h Datum Unterschrift Note Modul 3 / Evaluation I 4 ECTS (~ 120 h) Präsenz: 40 h Selbstlernzeit: 80 h Datum Unterschrift Note Modul 4 / Schulentwicklung II 4 ECTS (~ 120 h) Präsenz: 40 h Selbstlernzeit: 80 h Datum Unterschrift Note 11
14 Modul 5 / Unterrichtsentwicklung II 4 ECTS (~ 120 h) Präsenzzeit: 40 h Selbstlernzeit: 80 h Datum Unterschrift Note Modul 6 / Evaluation II 4 ECTS (~ 120 h) Präsenzzeit: 40 h Selbstlernzeit: 80 h Datum Unterschrift Note Modul 7 / Praktikum 4 ECTS (~ 120 h) Präsenzzeit: 8 h Selbstlernzeit: 112 h Datum Unterschrift Note Modul 8 / Projekt 4 ECTS (~ 120 h) Präsenzzeit: 8 h Selbstlernzeit: 112 h Datum Unterschrift Note Modul 9 / Schulentwicklung III 3 ECTS (~ 90 h) Präsenzzeit: 32 h Selbstlernzeit: 58 h Datum Unterschrift Note 12
15 Modul 10 / Unterrichtsentwicklung III 3 ECTS (~ 90 h) Präsenzzeit: 32 h Selbstlernzeit: 58 h Datum Unterschrift Note Modul 11 / Evaluation III 3 ECTS (~ 90 h) Präsenzzeit: 32 h Selbstlernzeit: 58 h Datum Unterschrift Note Modul 12 / Masterthesis 19 ECTS (~ 570 h) Präsenzzeit: 16 h Selbstlernzeit: 554 h Thema: Datum Unterschrift Leiter/in Prüfungsamt Gesamtnote (gemittelt aus beiden Gutachten) 13
16 Anlage 4a: Masterurkunde (deutsch) Die Pädagogische Hochschule Weingarten verleiht in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule.. Frau / Herrn.. geboren am... in. den Hochschulgrad Master of School Development Die Prüfung wurde nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Master Schulentwicklung der Pädagogischen Hochschule Weingarten vom 07. Juli 2006 mit der Gesamtnote.. bestanden. Weingarten, den.....den.... Rektor (in). Rektor (in) (Siegel der Pädagogischen Hochschule Weingarten) 14
17 Anlage 4b: Masterurkunde (englisch) The Pädagogische Hochschule Weingarten (Weingarten University of Education), in cooperation with the.university of Education, herby awards Ms. / Mr... born in.. the degree Master of School Development In accordance with the study and examination regulations of the Pädagogische Hochschule Weingarten (Weingarten University of Education) from the 7 th of July 2006 the overall grade of.. was achieved. Weingarten, the...., the.... Rector.. Rector Seal of the University of Education Weingarten 15
18 Anlage 5a: Diploma Supplement (deutsch) Studiengang Master Schulentwicklung - Diploma Supplement - (deutsch) 1. ANGABEN ZUM INHABER DER QUALIFIKATION 1.1 Familienname 1.2 Vorname 1.3 Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland 1.4 Matrikelnummer oder Code des / der Studierenden 2. ANGABEN ZUR QUALIFIKATION 2.1 Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt) Master of School Development Hauptstudienfach oder fächer für die Qualifikation Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat Status (Typ / Trägerschaft) Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat Status (Typ / Trägerschaft) Schulentwicklung, Unterrichtsentwicklung und Evaluation Pädagogische Hochschule Weingarten in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule.. Pädagogische Hochschule Weingarten in Kooperation mit den Pädagogischen Hochschulen Feldkirch (A), Rorschach (CH), Schaffhausen (CH), St. Gallen (CH), Thurgau (CH) und Zürich (CH). 2.5 Im Unterricht / in der Prüfung verwendete Sprache(n) Deutsch Datum der Zertifizierung: Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 16
19 ANGABEN ZUR EBENE DER QUALIFIKATION Ebene der Qualifikation Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) Zugangsvoraussetzungen Master (Weiterbildung) vier Semester (berufsbegleitend) abgeschlossenes Hochschulstudium, i.d.r. drei Jahre Berufserfahrung 4. ANGABEN ZUM INHALT UND DEN ERZIELTEN ERGEBNISSEN 4.1 Studienform berufsbegleitend 4.2 Anforderungen des Studienganges / Qualifikationsprofil des Absolventen / der Absolventin - 60 ECTS (insgesamt 1800 h, davon 368 h Präsenz und 1432 h Selbstlernzeit) - Expertise in den Bereichen Schulentwicklung, Unterrichtsentwicklung und Evaluation - Anwendungsorientierter Studiengang 4.3 Einzelheiten zum Studiengang 4.4 Notensystem und Hinweise zur Vergabe der Noten Insgesamt 12 Module, inkl. eines Praktikumsmoduls, eines Projektmoduls und einer Masterarbeit. Ermittlung der Noten und Notenvergabe ist in der Studien- und Prüfungsordnung vom beschrieben ( 11, 12, 13, 14, 15, 16) 4.5 Gesamtnote 5. ANGABEN ZUM STATUS DER QUALIFIKATION 5.1 Zugang zu weiterführenden Studien 5.2 Beruflicher Status unverändert nach Studium 6. WEITERE ANGABEN 6.1 Weitere Angaben Informationsquellen für ergänzende Angaben 7. ZERTIFIZIERUNG Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf die folgenden Originaldokumente: Urkunde über die Verleihung des Grades Master of School Development [Datum] Belegbogen für Modulprüfungen vom [Datum] Datum der Zertifizierung: Offizieller Stempel / Siegel Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 17
20 8. ANGABEN ZUM NATIONALEN HOCHSCHULSYSTEM Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat. 8. INFORMATIONEN zum HOCHSCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten. 3 - Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist. - Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieurwissenschaftliche und technische Fächer, wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen klaren praxisorientierten Ansatz und eine berufsbezogene Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt. - Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation. Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung. 2 Die Information berücksichtigt nur die Aspekte, die direkt das Diploma Supplement betreffen. Informationsstand Berufsakademien sind keine Hochschulen, es gibt sie nur in einigen Bundesländern. Sie bieten Studiengänge in enger Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen an. Studierende erhalten einen offiziellen Abschluss und machen eine Ausbildung im Betrieb. Manche Berufsakademien bieten Bachelorstudiengänge an, deren Abschlüsse einem Bachelorgrad einer Hochschule gleichgestellt werden können, wenn sie von einer deutschen Akkreditierungsagentur akkreditiert sind. 18
21 Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem Besondere Zulassungsbedingungen UNIVERSITÄTEN und diesen gleichgestellte SPEZIALISIERTE INSTITUTIONEN (Theologische und Pädagogische Hochschulen) [Promotion] Bachelor (BA/B.Sc./B.Eng./LL.9) [3-4 Jahre] Diplom & Magister Artium (M.A.) Grad [4-5 Jahre] Staatsprüfung [3-6,5 Jahre] [1-2 Jahre] Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LLM) Promotion (Dr.) (Dissertation/ evf. einschließlich strukturiertes Promotionsstudium) Besondere Zulassungsregeln FACHHOCH- SCHULEN (FH) Bachelor (BA/B.Sc./B.Eng./LL.9) [3-4 Jahre] Diplom (FH) Grad [4 Jahre] [1-2 Jahre] Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M) Besondere Zulassungsregelungen Besondere Zulassungsregelungen KUNST- UND MUSIK- HOCHSCHULEN [Promotion teilweise möglich] Bachelor /B.A./B.Sc./B.Eng./L L.B.) [3-4 Jahre] [1-2 Jahre] Master [M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M) Diplom & M.A. Grad, Zertifikate, zertifizierte Prüfungen [4,5 Jahre] Promotion (Dr.) Integrierte/lange (einstufige) Studiengänge Promotion Studiengänge und Abschlüsse Erster Abschluss Besondere Zulassungsregelungen Zweiter Abschluss 8.2 Studiengänge und -abschlüsse 19
22 In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als integrierte lange (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führen oder mit einer Staatsprüfung abschließen. Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 besteht die Möglichkeit, parallel zu oder anstelle von traditionellen Studiengängen gestufte Studiengänge (Bachelor und Master) anzubieten. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten, sowie Studiengänge international kompatibler machen. Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, bzw Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht. 8.3 Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicher zu stellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren. 4 Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen Organisation und Struktur der Studiengänge Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Akkumulation und Transfer von Kreditpunkten (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen Bachelor In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben. Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden. 6 Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) oder Bachelor of Music (B.Mus.) ab Master Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge sind nach den Profiltypen stärker anwendungsorientiert und stärker forschungsorientiert zu differenzieren. Die Hochschulen legen für jeden Masterstudiengang das Profil fest. Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden. 7 Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.) oder Master of Music (M.Mus.) ab. Weiterbildende Masterstudiengänge, sowie solche, die inhaltlich nicht auf den 4 Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ). 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, in Kraft getreten am , GV. NRW. 2005, Nr. 5, S. 45, in Verbindung mit der Vereinbarung der Länder zur Stiftung Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ). 6 Siehe Fußnote Nr Siehe Fußnote Nr
23 vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen können andere Bezeichnungen erhalten (z.b. MBA) Integrierte lange einstufige Studiengänge: Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master. - Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische, pharmazeutische und Lehramtsstudiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke. 8.5 Promotion Universitäten sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diplom (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird. 8.6 Benotungsskala Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Ausreichend (4), Nicht ausreichend (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note Ausreichend (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den Doktorgrad abweichen. Außerdem verwenden Hochschulen zum Teil bereits die ECTS-Benotungsskala, die mit den Graden A (die besten 10%), B (die nächsten 25%), C (die nächsten 30%), D (die nächsten 25%) und E (die nächsten 10%) arbeitet. 8.7 Hochschulzugang Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Kunst- und Musikhochschulen kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen. 21
24 Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen. 8.8 Informationsquellen in der Bundesrepublik - Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Lennéstr. 6, D Bonn; Fax: +49(0)228/ ; Tel.: +49(0)228/ Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC; zab@kmk.org - Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst als deutscher Partner im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland ( eurydice@kmk.org) - Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D Bonn; Fax: +49(0)228/ ; Tel.: +49(0)228/887-0; sekr@hrk.de - Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. ( 22
25 Anlage 5b: Diploma Supplement (englisch) Master of School Development - Diploma Supplement - (English) 1. HOLDER OF THE QUALIFICATION 1.1 Family Name 1.2 First Name 1.3 Date (day/month/year), Place, Country of Birth 1.4 Student ID Number or Code 2. QUALIFICATION 2.1 Name of Qualification Master of School Development 2.2 Main Field(s) of Study 2.3 Institution Awarding the Qualification Status (Type / Control) School development, with the areas school development, curriculum development and evaluation, including a work placement, a project and a master s dissertation Pädagogische Hochschule Weingarten (University of Education Weingarten) in cooperation with the University of Education (University / state) 2.4 Institution Administering Studies Status (Typ / Trägerschaft) Pädagogische Hochschule Weingarten (University of Education Weingarten) in cooperation with the Universities of Education Feldkirch (Austria), Rorschach (Switzerland), Schaffhausen (Switzerland), St. Gallen (Switzerland), Thurgau (Switzerland) and Zurich (Switzerland) 2.5 Language(s) of Instruction/Examination German 3. LEVEL OF THE QUALIFICATION 3.1 Level Master 3.2 Official Length of Programme Four semesters (part-time) 3.3 Access Requirements First degree and generally three years of professional experience Date of Certification: Chair of Examination Board 23
26 4. CONTENTS AND RESULTS GAINED 4.1 Mode of Study Part-time Requirements: - 60 ECTS (1800 hrs total: 368 hrs in-class learning and 1432 hrs independent study) Qualificationsprofile Graduates are capable of initiating, supporting and evaluating school development processes based on their profound knowledge of research based theories and professional procedures. Graduates are capable of providing a data-based analysis of schools integrating diverse perspectives, of offering recommendations for further school development and of coaching schools in their development processes. They are capable of advising school in solving complex problems in the areas of school development, curriculum development, team development, staff development and evaluation. - Research based and application oriented degree programme. - Graduates of the degree programme aquire expertise in school development, curriculum development and evaluation. Qualification profile in the three areas of study: 4.2 Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate School development Graduates demonstrate a good theoretical foundation on school development and its pedagogical, systemic, sociological dimensions, taking political, legislative and psychological factors into account. They are capable of communicating their theoretical knowledge to teachers and schools in a accessible manner. Graduates are capable of understanding and analysing education institutions. They possess a repertoire of tools and methods to initiate, coach and support school development processes. Curriculum development Based on their reflected and research based knowledge of learning and pedagogy, graduates are equipped to identify needs of curriculum development, and to initiate, coach and evaluate co-operative curriculum development. They possess a repertoire of approaches to identify the contents of curriculum development as well as a repertoire of tools to organise curriculum development processes. They are capable to implement changemanagement procedures of intervention, planning, reflection, and evaluation in schools in order to achieve a co-operative culture of teaching and learning. They know how to situate curriculum 24
27 development projects in the context of historic and psychological dimensions. 4.3 Programme Details 4.4 Grading Scheme Evaluation Graduates have aquired an outcome-oriented and evaluative attitude and are capable to design the approriate evaluation design for questions and problems in the field of education. They possess a defined set of tools of qualitative and quantitative methods for carrying out evaluations in the field of education, meeting approved scientific standards. They are capable to support schools in interpreting evaluation results and to advise them in further development projects. They know how to situate evaluation in the context of school development and education reform and reflect the function of evaluation as well as the roles of persons and institutions involved. A total of 12 modules including the work placement module, the project module and the master s dissertation Assessment and awarding of grades according to the examination regulations from 7 July 2006 ( 11, 12, 13, 14, 15, 16) 4.5 Overall Grade FUNCTION OF THE QUALIFICATION Access to Further Study 5.2 Professional Status Successful graduates are entitled to enroll for a PhD at the University of Education of Weingarten Students maintain the same status as before study 6. ADDITIONAL INFORMATION 6.1 Additional Information Further Information Sources CERTIFICATION This Diploma Supplement refers to the following original documents: Urkunde über die Verleihung des Grades Master of School Development (Degree Certificate for Master of School Development) [Date: ] Belegbogen für Teilleistungen (Record of Study) from [Date: ] Certification Date: (Official Stamp/Seal) Chair of Examination Committee 25
28 8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM The information on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification and the type of higher education that awarded it 8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM Types of Institutions and Institutional Status Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI) 9 - Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components. - Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions. - Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication. Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation. 8 The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement. All information as of 1 July Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency 26
29 Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education 8.2 Types of Programmes and Degrees Awarded Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated "long" (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination). Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated "long" programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies. For details cf. Sec , 8.4.2, and respectively. Table 1 provides a synoptic summary. 8.3 Approval/Accreditation of Programmes and Degrees To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany 27
30 (KMK). 10 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council Organization and Structure of Studies The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor s and Master s study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester Bachelor Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany. 12 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) or Bachelor of Music (B.Mus.) Master Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types more practice-oriented and more research-oriented. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany. 13 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.) or Master of Music (M.Mus.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA) Integrated "Long" Programmes (One-Tier):Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level. - Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences 10 Common structural guidelines of the Länder as set out in Article 9 Clause 2 of the Framework Act for Higher Education (HRG) for the accreditation of Bachelor s and Master s study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of , as amended on Law establishing a Foundation Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany, entered into force as from , GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in connection with the Declaration of the Länder to the Foundation Foundation: Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of see note 4 13 see note 4 28
1. ANGABEN ZUM INHABER/ZUR INHABERIN DER QUALIFIKATION
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