Amtsblatt. für die Stadt Beelitz. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Beelitz mit Informationsteil

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1 Amtsblatt für die Stadt Beelitz Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Beelitz mit Informationsteil 15. Jahrgang Beelitz, den 29. Juli 2016 Nr. 06 Seite 1: Elternbeitragssatzung Tagespflege Seite 6: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamt Inhaltsverzeichnis der öffentlichen Bekanntmachungen Seite 7: Beschlüsse der 17. Stadtverordnetenversammlung Öffentliche Bekanntmachung Elternbeitragssatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflegestellen der Stadt Beelitz (Elternbeitragssatzung TPF) Auf den nachfolgend genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Stadt Beelitz die Elternbeitragssatzung beschlossen: - 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) - Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) - 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 10) - 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I704, Nr. 16, S.384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 19) 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tagespflegestelle der Stadt Beelitz werden Elternbeiträge zur Förderung von Kindern nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Beelitz haben. (2) Aufnahme finden Kinder, die einen Rechtsanspruch nach dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg haben. (3) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. Der vorgegebene Betreuungsvertrag des Jugendamtes des Landkreises Potsdam-Mittelmark wird verwendet. (4) Die Möglichkeit der Änderung eines bestehenden Betreuungsvertrages besteht nach Prüfung eines veränderten Bedarfs. (5) Die Richtlinie der Kindertagespflege des Landkreises Potsdam- Mittelmark in der jeweils gültigen Fassung wird umgesetzt. (6) Die täglichen Betreuungszeiten werden individuell mit der Tagespflegeperson auf der Grundlage des Bescheides zur Rechtsanspruchsprüfung vereinbart. 2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die personensorgeberechtigten Eltern gemäß 17 Abs. 1 KitaG (im nachfolgenden Beitragspflichtige genannt). (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Tagespflegestelle. Erfolgt diese vor dem 15. eines Monats, wird der volle Beitrag erhoben, nach dem 15. eines Monats der hälftige. Die Eingewöhnungszeit ist Teil der Betreuungszeit. (2) Der Beitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes, insbesondere dem Zeitraum bei Urlaub/Krankheit/Kur des Kindes erhoben. (3) Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. 4 Erhebung der Beiträge (1) Die Beiträge werden als Monatsbeiträge erhoben und festgesetzt. Der Monat Juni eines jeden Jahres ist beitragsfrei. (2) Die Verpflichtung zur Zahlung aus einem Elternbeitragsbescheid bleibt bis zum Erlass eines neuen Bescheides bestehen. (3) Ändern sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände (Änderung der Betreuungszeit, Änderung des Einkommens, Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder), sind sie ab dem Ersten des auf ihr Eintreten folgenden Monats zu berücksichtigen. Der maximale Rückrechnungszeitraum beträgt 6 Monate. 5 Fälligkeit der Beiträge (1) Die Beiträge sind zum 15. eines jeden Monats fällig. (2) Die Beitragszahlung erfolgt bargeldlos über eine Einzugsermächtigung/ SEPA-Lastschrift oder Überweisung (Selbstzahlung) unter der Angabe der im Elternbeitragsbescheid angegeben Daten. (3) Bei Nichtbegleichung der fälligen Forderungen für Elternbeiträge werden dem Beitragspflichtigen weitere Kosten laut Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Branden- (Fortsetzung auf Seite 2)

2 29. JULI 2016, SEITE 2 (Fortsetzung von Seite 1) burg und der Brandenburgischen Kostenordnung erhoben. 6 Beitragsmaßstab (1) Die Beiträge bemessen sich nach: dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder (Kindergeldbezug oder Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz) der Altersgruppe der Kinder (Krippenalter: bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, Kindergartenalter: vom vollendeten 3. Lebensjahr) (2) Ändert sich die Anzahl der Kinder durch Geburt/Adoption/nachträgliche Vaterschaftsfeststellung, so hat der Beitragspflichtige die Möglichkeit, bis zu drei Monaten nach dem Ereignis dieses nachzuweisen und erhält dann rückwirkend die Neufestsetzung des Beitrages vom Ereignis an. Bei der rückwirkenden Vaterschaftsanerkennung mit Unterhaltsverpflichtung ist die Rückwirkung auf ein Jahr begrenzt. (3) Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, Erhöhung oder Verringerung, so wird 9 Abs. 2 in Analogie angewendet. Der sich dadurch ändernde Elternbeitrag wird ab dem Folgemonat fällig. (4) Einkommen ist das Einkommen beider Elternteile im Sinne der 8 und 9 dieser Satzung. (5) Die vereinbarte Betreuungszeit laut Betreuungsvertrag kann in begründeten Fällen in Abstimmung mit der Tagespflegeperson in der Woche variabel gestaltet werden, darf allerdings die Gesamtbetreuungszeit innerhalb einer Woche nicht überschreiten. 7 Beitragshöhe (1) Die monatliche Beitragshöhe ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Satzung sind. Soweit sich die Höhe der Beiträge gemäß den Anlagen 1 und 2 nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder richtet, ist bei der Beitragsermittlung für jedes betreute Kind die Gesamtzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zugrunde zu legen. Für Familien mit mehr als vier Kindern ermäßigt sich der Elternbeitrag um 10% für jedes weitere Kind. (2) Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab dem 1. des Monats fällig, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. (3) Wird in einer Tagespflegestelle die vertraglich vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit überschritten, kann die Tagespflegeperson einen privatrechtlichen Kostensatz in Höhe von 12,00 je angefangene halbe Betreuungsstunde verlangen. Die entstehenden Kosten sind auf der Grundlage einer Rechnung an die Tagespflegeperson zu zahlen. (4) Sofern der Beitragspflichtige sein Einkommen nicht nachweist, wird der Höchstbeitrag erhoben. (5) Fehlt ein Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz einen Monat erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen wird auf Antrag des Beitragspflichtigen entschieden. 8 Einkommen (1) Das anrechnungsfähige Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe des monatlichen Nettoeinkommens und der sonstigen Einnahmen. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (2) Als Nettoeinkommen gilt bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit das zu versteuernde Bruttoeinkommen, einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages und des pauschalisierten Anteils zur Sozialversicherung in Höhe von 25%, sowie der Werbungskosten. Die Berücksichtigung der Werbungskosten erfolgt anhand eines Einkommenssteuerbescheides für das betreffende Jahr. (3) Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe der positiven Einkünfte abzüglich der Einkommens- und Kirchensteuer, einschließlich des Solidaritätszuschlages sowie der Beiträge zur Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe und der Aufwendungen für die Altersvorsorge auszugehen. Die positiven Einkünfte ergeben sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und sind dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. Für die Altersvorsorge ist der Anteil abzuziehen, der dem Arbeitnehmeranteil in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, der Höchstbetrag orientiert sich an der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Die abzuziehende Einkommenssteuer ist den jeweils geltenden Einkommenssteuertabellen zu entnehmen. (4) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Beitragspflichtigen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z. B. wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Beitragpflichtigen und die Kinder, Einnahmen aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen Einnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung z. B. Überbrückungsgeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Wehrgesetz, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss und sonstigen sozialen Gesetzen Elterngeld nach dem BEEG ab einer Höhe von über 300 Euro pro Kind und Monat oder ab einer Höhe von über 150 Euro pro Kind und Monat, in Fällen der Verdopplung des Auszahlungszeitraums bei Halbierung der Auszahlungssumme Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an dessen Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf- (Fortsetzung auf Seite 3)

3 29. JULI 2016, SEITE 3 (Fortsetzung von Seite 2) grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (5) Zum Einkommen werden folgende Einnahmen nicht gezählt: Kindergeld, Pflegegeld, Bafög, Eigenheimzulage, Bildungskredite, Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem SGB VIII, Sitzungsgelder für Abgeordnete und Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. (6) Unterhaltsleistungen eines Beitragspflichtigen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten sowie an die nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder sind vom Nettoeinkommen abzusetzen. (7) Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind die zu zahlenden Beiträge an die Sozialversicherung, die Werbungskosten sowie die Einkommenssteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Die Einkommenssteuer ist nach den jeweils geltenden Einkommenssteuertabellen zu berücksichtigen. (8) Bei Einnahmen aus Mieten, Pachten sowie Kapitalvermögen sind Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung abzuziehen. 9 Maßgebliches Einkommen (1) Für die Berechnung der Beiträge wird in der Regel das Einkommen der letzten drei Monate herangezogen. Bei Vorlage einer Jahresverdienstbescheinigung oder eines Steuerbescheides ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich. Es wird dann der monatlich zu entrichtende Beitrag ausgehend von einem Zwölftel des maßgeblichen Einkommens ermittelt. Bei unaufgeforderter Vorlage des Steuerbescheides zur Neuberechung des Beitrages muss der Steuerbescheid spätestens bis zum des 2. Folgejahres eingereicht sein. Ab dem des zweiten Folgejahres tritt die Verfristung ein. (2) Die Beitragspflichtigen sind bei Abschluss des Betreuungsvertrages und danach mindestens einmal jährlich zu Beginn eines neuen Jahres verpflichtet, Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Auf Verlangen haben sie Beweisurkunden, aktuelle Gehaltsnachweise oder Jahresverdienstbescheinigungen oder Bescheide vorzulegen oder deren Vorlage zuzustimmen. (3) Sofern kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorliegt, ist bei Selbstständigen von einer Selbstauskunft auszugehen. Weist der Beitragspflichtige nach, dass sich die Einkommensverhältnisse im laufenden gegenüber dem vergangenen Kalenderjahr voraussichtlich verschlechtern werden, wird das voraussichtliche Einkommen zugrunde gelegt. (4) Beitragspflichtige, die in eheähnlichen Lebensgemeinschaften leben, werden hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Beiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Bei getrennt lebenden Personen, geschiedenen oder unverheirateten Eltern bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt. Der Beitrag für Pflegekinder ist in der Staffelungstabelle 1 und 2 gesondert ausgewiesen. Liegt die Zuständigkeit nicht im Landkreis Potsdam- Mittelmark gilt 2 Abs. 3 entsprechend, gleiches gilt für Heimkinder. 10 Kündigung des Betreuungsverhältnisses (1) Die Kündigungsregelungen ergeben sich aus der Richtlinie zur Kindertagespflege des Landkreises Potsdam- Mittelmark. (2) Über eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand wird das zuständige Jugendamt, der Fachdienst Kinder/Jugend/Familie informiert. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Beelitz, den Bernhard Knuth Der Bürgermeister - Siegel - Beitragstabellen auf den Seiten 4 und 5 Bekanntmachungsanordnung Der Bürgermeister der Stadt Beelitz macht gemäß Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung BekanntmV ) vom 01. Dezember 2000 (GVBl. II/00 Nr. 24 S. 435), geändert durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I/06 Nr. 04, S. 46, 48), die nachstehende Verfügung über die Widmung einer öffentlichen Straße in der Stadt Beelitz im Sinne von 3 Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgisches Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr.15], S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 27]), beschlossen in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 31. Mai 2016, bekannt. Stadt Beelitz, gez. Bernhard Knuth - Bürgermeister - -Siegel- Widmungsverfügung Nach 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09 Nr. 15 S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 27) erhalten folgende Verkehrsflächen in den Gemarkungen: Zauchwitz, Flur 3, Flurstücke 208/10 teilweise und 209/12 teilweise, und Körzin, Flur 1, Flurstücke 48/8 teilweise und 48/10 teilweise gemäß beiliegendem Lageplan (Erschließungsstraßen für das Gewerbegebiet) die Eigenschaft einer sonstigen öffentlichen Straße im Sinne von 3 Abs. 4 BbgStrG (Gemeindestraße) und werden als Teil der Trebbiner Straße (Straßenschlüssel-Nummer: A 0216) der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Diese Verfügung gilt eine Woche nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Beelitz, Berliner Straße 202, Beelitz zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats beim Bürgermeister der Stadt Beelitz eingegangen ist. Stadt Beelitz, gez. Bernhard Knuth - Bürgermeister - -Siegel-

4 AMTSBLATT FÜR DIE STADT BEELITZ NR. 06 / 15. JAHRGANG 29. JULI 2016, SEITE 4

5 AMTSBLATT FÜR DIE STADT BEELITZ NR. 06 / 15. JAHRGANG 29. JULI 2016, SEITE 5

6 29. JULI 2016, SEITE 6 Öffentliche Bekanntmachung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) Präambel Gegenstand dieser Vereinbarung ist die gesetzlich vorgeschriebene gemeinsame Rechnungsprüfung für die beteiligten Gemeinden Gemeinde Kloster Lehnin, Stadt Beelitz und der Gemeinde Seddiner See durch ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt sicherzustellen. Zwischen der Gemeinde Kloster Lehnin vertreten durch den Bürgermeister Herrn Bernd Kreykenbohn der Stadt Beelitz vertreten durch den Bürgermeister Herrn Bernhard Knuth und der Gemeinde Seddiner See vertreten durch den Bürgermeister Herrn Axel Zinke wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen: 1 Übertragung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (1) Die Gemeinde Kloster Lehnin verpflichtet sich nach 101 BbgKV ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten und für die beteiligten Kommunen die Rechnungsprüfung gem. des Prüfungsumfangs 102 Abs. 1 BbgKVerf durchzuführen. Sie beschäftigt das notwendige Personal im gegenseitigen Einvernehmen und stellt die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung. Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungstätigkeit werden zwischen den Vertragspartner nach Bedarf vereinbart, verantwortlich sind die jeweiligen Kämmerer bzw. Kämmerin. (2) Sonderprüfungsaufträge sind dem Bürgermeister der Gemeinde Kloster Lehnin anzuzeigen. (3) Über Einzelfallprüfungen nach 101 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf und weiterer Aufgaben nach 101 BbgKVerf sind die Vertragspartner durch das Gemeindeorgan, welches den Prüfauftrag erteilt hat, schriftlich zu informieren. 2 Kostenerstattung (1) Die Kosten des Rechnungsprüfungsamtes werden der Gemeinde Kloster Lehnin von der Stadt Beelitz und der Gemeinde Seddiner See anteilig erstattet. (2) Die tatsächlich angefallenen Personal-, Sach- und Gemeinkosten werden von den beteiligten Gemeinden nach dem EW-Schlüssel am des Vorjahres getragen. (3) In die Erstattung gehen die Personalkosten und 20 v.h. der Personalkosten für Sach- und Gemeinkosten der Gemeinde Kloster Lehnin ein. (4) Der Verteilungsschlüssel nach Abs. 2 kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden, insbesondere wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Prüferkapazität des Rechnungsprüfungsamtes vom vereinbarten Schlüssel erheblich abweicht. (5) Die Gemeinde Kloster Lehnin berechnet die Kostenerstattung jährlich rückwirkend auf Grundlage der doppischen Jahresrechnung bis zum des Folgejahres. Sie kann quartalsweise Abschlagszahlungen verlangen. (6) Sonderprüfaufträge nach 1 (2) werden auf Grundlage der angefallenen Kosten gesondert abgerechnet, die Kosten nach 2 verringern sich entsprechend. Gleiches gilt für die Erstattung von Prüfungsleistungen für Dritte. 3 Laufzeitung Kündigung (1) Die Vereinbarung gilt unbefristet. (2) Jeder Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum , kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich gegenüber allen Beteiligten erfolgen. 4 Schlussbestimmungen (1) Die Vereinbarung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung geltendem Recht widersprechen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie soll durch eine rechtmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Beteiligten nahe kommt. (3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. für die Gemeinde Kloster Lehnin Kloster Lehnin, den Bernd Kreykenbohm, Bürgermeister Andreas Kuhnert, Vorsitzender der Gemeindevertretung Berthold Satzky, Stellv. Bürgermeister für die Stadt Beelitz Stadt Beelitz, den Bernhard Knuth, Bürgermeister Kathrin Wiencek, Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Torsten Zado, Stellv. Bürgermeister für die Gemeinde Seddiner See Seddiner See, den Axel Zinke, Bürgermeister Kathrin Menz, Vorsitzende der Gemeindevertretung Detlef Kloos, Stellv. Bürgermeister IMPRESSUM: Amtsblatt für die Stadt Beelitz Herausgeber ist die Stadt Beelitz, vertreten durch den Bürgermeister; Beelitz, Berliner Str. 202, Tel , Fax: , stadtverwaltung@beelitz.de. Internet: Verantwortlich für den Inhalt: Ber n- hard Knuth, Bürgermeister. Das Amtsblatt (Auflage: Expl.) erscheint in der Regel monatlich kostenlos für die Haushalte der Stadt Beelitz, die über einen von außen erreichbaren Briefkasten verfügen. Kostenlose Exemplare für die Haushalte der Stadt, Einsicht in alte Ausgaben, Kopien, Kaufexemplare (1,00 Euro/ Stück) und Abonnements in der Stadtverwaltung, Hauptamt. Für nicht gelieferte Zeitungen kann nur Ersatz eines Einzelexemplares im Rahmen der Auflagenhöhe gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Druckfehler und Irrtümer sind nicht ausgeschlossen. Satz: C. Uschner, Druck: TASTOMAT GmbH

7 29. JULI 2016, SEITE 7 Öffentliche Bekanntmachung Beschlüsse der 17. Stadtverordnetenversammlung am Öffentlicher Teil 1. Bestätigung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Beschluss 304/17/16: Die Tagesordnung des öffentlichen Teils der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird ohne Änderungen bestätigt. 2. Bestätigung der Niederschrift des öffentlichen Teils der 16. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Herr Thiele bittet um Richtigstellung seines Redebeitrages auf Seite 10, vorletzter Satz: er habe gesagt, dass es in einer demokratischen Gesellschaft immer verschiedene Meinungen gibt und jeder seine Meinung offen sagen kann. Auch wurde seiner Meinung nach die Antwort von Frau Wiencek nicht richtig wiedergegeben. Das bestätigt Frau Wiencek. Der letzte Satz auf Seite 10 wird wie folgt korrigiert: Jeder kann seine Meinung sagen, bestätigt Frau Wiencek, aber nicht in beleidigender Form. Beschluss 305/17/16: Die Niederschrift des öffentlichen Teils der 16. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird wie o.g. geändert und bestätigt. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt 3. Ausübung der Jagd im Beelitzer Stadtwald Ausschreibung der Verpachtung Beschluss 306/17/16: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beelitz beschließt die Ausschreibung der Verpachtung der Ausübung der Jagd. Die Verpachtung erfolgt in freihändiger Vergabe und ist nicht an das Höchstgebot gebunden. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt. 4. Elternbeitragssatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflegestellen der Stadt Beelitz (Elternbeitragssatzung TPF) Beschluss 307/17/16: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die der Sitzungsvorlage beigefügte Elternbeitragssatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflegestellen der Stadt Beelitz (Elternbeitragssatzung TPF). 5. Bebauungsplan Wohngebiet Immergrün Änderung im vereinfachten Verfahren Beschluss 308/17/16: 1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt ein Änderungsverfahren für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Wohngebiet Immergrün. 2. Mit der Änderung soll die bestehende örtliche Bauvorschrift der textlichen Festsetzung tf ( Im festgesetzten Reinen Wohngebiet sind Wohngebäude mit einer Dachneigung von mindestens 25 bis höchsten 45 zulässig. ) geändert werden. Die textliche Festsetzung soll wie folgt neu bestimmt werden: Im festgesetzten Reinen Wohngebiet sind Wohngebäude mit einer Dachneigung bis höchsten 45 zulässig. Flachdächer auf Wohngebäuden sind nicht zulässig. 3. Die Änderung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB durchgeführt. 6. Ausbau der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 88 in Beelitz- Heilstätten Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Stadt Beelitz Beschluss 309/17/16: Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Vereinbarung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt des Gemeindeteils Beelitz-Heilstätten der Stadt Beelitz zu (Vereinbarung L O-Beelitz H., Stand ). 7. Widmung Teilbereich der Trebbiner Straße, Ortsteil Zauchwitz Beschluss 310/17/16: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass die in der Anlage näher bezeichneten Teilflächen jeweils der Flurstücke 208/10 und 209/12 in der Flur 3 der Gemarkung Zauchwitz und der Flurstücke 48/8 und 48/10 in der Flur 1 der Gemarkung Körzin gewidmet werden und damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie werden damit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Diese Verkehrsflächen werden in die Gruppe der Gemeindestraßen eingestuft und werden Bestandteil der Straße Trebbiner Straße (Straßennummer: G A 0216). 8. Planung und Errichtung der Beelitzer Spargelstraße Beschluss 311/17/16: Die Stadtverordnetenversammlung Beelitz beschließt die Planung und Errichtung der Beelitzer Spargelstraße im Zuge der LEADER-Förderung Kalthalle der Freiwilligen Feuerwehr, Ortsteil Fichtenwalde Beschluss 312/17/16: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Errichtung eines Nebengebäudes als sog. Kalthalle für die FFw in Fichtenwalde auf dem Grundstück der FFw gemäß beiliegendem Lageplan aus der Baugenehmigung Az.: vom (Anlage). Die Form, Funktion und Größe ist einvernehmlich mit den Nutzern abgestimmt. 2. Nichtöffentlicher Teil 1. Bestätigung der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Beschluss 313/17/16: Die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird ohne Änderungen bestätigt. 2. Bestätigung der Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der 16. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Beschluss 314/171/16: Die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der 16. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird ohne Änderungen bestätigt. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt. i.a. Claudia Uschner SB Sitzungsdienst Ende des amtlichen Teils

8 29. JULI 2016, SEITE 8 Sitzungstermine 2016 Stadtverordnetenversammlung Hauptausschuss Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Entwicklungsfragen Ausschuss für Soziales, Bildung und Kultur Ausschuss für Bau- u. Raumordnung, Sicherheit u. Verkehr Zeitweiliger Ausschuss Erneuerbare Energien Die Sitzungen finden jeweils um Uhr im Ratssaal, Berliner Straße 202, Beelitz statt. Änderungen sind nicht ausgeschlossen und werden in den Bekanntmachungskästen veröffentlicht. Ortsbeirat Beelitz Die Sitzungen finden im Bürgerhaus, Küstergasse 4, Beelitz, jeweils um Uhr statt. Ortsbeirat Fichtenwalde Die Versammlungen beginnen um Uhr im Hans-Grade-Haus, Am Markt 1A, Fichtenwalde. Bitte die öffentlichen Aushänge beachten! Bürgermeister-Sprechstunde 19. Juli 2016 von Uhr. Zur besseren Koordinierung und Vermeidung von langen Wartezeiten setzen Sie sich bitte mit dem Sekretariat unter Tel / in Verbindung. Vielen Dank! Ihr Bernhard Knuth Bürgermeister Bürgersprechstunde Ortsvorsteher Beelitz: Frau Höpfner jeweils um Uhr, Bürgerhaus, Küstergasse 4, Beelitz Fichtenwalde: Herr Dr. Köhn jeweils um Uhr, Hans-Grade-Haus, Am Markt 1 A OT Fichtenwalde Rufnummern bei Notfällen Nummer Ansprechpartner Adresse 110 Polizei-Notruf 112 Notruf für Feuerwehr, Notarzt Wasser/Abwasser Zentraler Bereitschaftsdienst, 24 h Stunden-Notdienst WAZN Beelitz: Clara-Zetkin-Str. Klärwerk: Langer Wiesenweg E.DIS AG Langewahler Str Fürstenwalde/Spree Gas-Entstörungsdienst EMB Gmbh; Großbeerenstr Potsdam / Wärmeversorgung (nur Fernwärme) während der Geschäftszeit Teichert Haustechnik GmbH, Brücker Str. 54 Stadtwerke Beelitz GmbH

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