1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern

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1 Seite 1 von 5 Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung Auf der Grundlage des 5 Abs. 1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. I S. 154) in der jeweils geltenden Fassung, des 90 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom (BGBl. I, S. 3546) in der jeweils geltenden Fassung sowie der 16 und 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg vom (GVBl. I, S. 384) in der jeweils geltenden Fassung wurde nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom folgende Satzung erlassen: 1 Wirkungsbereich (1) Integrierte Ganztagsangebote von Schulen und Kindertagesbetreuung sowie andere Angebote verbinden die Betreuungs-, Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fassen sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientierten Ganztagsangebot zusammen. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes der integrierten Kindertagesbetreuung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern (1) Aufnahme finden Kinder in Kindertagesbetreuung gemäß 1 (4) und 2 (1) Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg. (2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine integrierte Kindertagesbetreuung ist die verbindliche Anmeldung für die Zeit nach der verlässlichen Halbtagsgrundschule für die Freizeitangebote der Schule, Kindertagesbetreuung, Kooperationspartner und andere Angebote. Grundlage bildet das bestätigte Konzept der verlässlichen Halbtagsgrundschule mit integrierter Kindertagesbetreuung. (3) Ein Bescheid zur Festsetzung der Gebühr wird von der aufnehmenden Gemeinde (Stadt Perleberg) erstellt. 3 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht am ersten Tag mit Anmeldung des Kindes zur integrierten Kindertagesbetreuung mit Beginn des Schuljahres verbindlich für ein Schuljahr. Die Gebühr endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind die integrierte Kindertagesbetreuung verlässt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger. (2) Eine Änderung der Gebühr wird vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. (3) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz drei Monate erhalten. Die Gebührenpflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger.

2 Seite 2 von 5 4 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr wird in zwölf Monatsbeiträgen per Bescheid erhoben und ist jeweils am 10. eines jeden Monats fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlung kommen die Gebührenschuldner ohne Mahnung in Verzug. (2) Der Tagessatz für Besucher gemäß 8 ist am Tag der Inanspruchnahme des Platzes fällig. 5 Gebührenschuldner (1) Der Gebührenschuldner ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine integrierte Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt, insbesondere Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigten Personen (im Nachfolgenden teilweise Personensorgeberechtigte genannt). (2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. (3) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. 6 Gebühr (1) Die integrierten Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung sowie Kooperationspartner bieten unterschiedliche Angebote in der Zeit von 13:30-17:00 Uhr an. Die Nutzung der Angebote ist gebührenpflichtig. (2) Die Höhe der Gebühr ist aus der in Anlage 1 beigefügten Tabelle zu entnehmen. Die Gebühr berücksichtigt die unterschiedliche aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und den vereinbarten Betreuungsumfang. (3) Nehmen Kinder ausschließlich an gebührenpflichtigen Angeboten von Kooperationspartnern teil (z. B. Musikschule, beitragspflichtige Vereinsangebote), so entfällt die Gebühr nach Absatz 1 und 2. Die Teilnahme der Kinder an kostenpflichtigen Angeboten von Kooperationspartnern muss belegt werden. 7 Betreuung der Kinder in den Ferien und an variablen Tagen der Schule (1) In den Ferien und an variablen Ferientagen der Schule ist in der integrierten Kindertagesbetreuung eine ganztägige Betreuung möglich. Hierfür wird zusätzlich zur Gebühr nach 6 ein Tagessatz erhoben: Tagessatz: 2,00 Euro (2) Die Ferienbetreuung ist von den Eltern rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzumelden. (3) Kinder, die ausschließlich an kostenpflichtigen Angeboten von Kooperationspartnern teilnehmen und eine Ferienbetreuung in Anspruch nehmen möchten, haben einen Tagessatz zu entrichten. Tagessatz: 2,00 Euro 8 Besucherkinder (1) Besucherkinder sind Kinder, welche die verlässliche Halbtagsgrundschule nicht besuchen und die integrierte Kindertagesbetreuung nur vereinzelt stunden- bzw. tageweise, längstens jedoch 3 Wochen besuchen. Sie können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden.

3 Seite 3 von 5 (2) Bei zeitweiliger Unterbringung von Kindern in integrierter Kindertagesbetreuung ist folgender Tagessatz zu zahlen: Tagesgebühr: 10,00 Euro 9 Pflegekinder (1) Pflegeeltern sind Erziehungsberechtigte im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Bei Pflegekindern darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Es wird folgender Festbetrag (Kostenbeteiligung) angesetzt: monatlicher Festbetrag: 20,00 Euro. 10 Einkommen (1) Die Gebühr ist. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern/Erziehungsberechtigten gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Nettoeinkünfte der Eltern. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (2) Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch den Träger. Veränderungen des Einkommens sind dem Träger unaufgefordert vorzulegen. Darüber hinaus behält sich der Träger eine jährliche Überprüfung der Einkommensnachweise vor. Bei einer verspäteten Bekanntgabe einer Einkommenserhöhung besteht eine Nachzahlungspflicht. (3) Dem Einkommen des Absatzes 1 sind steuerfreie Einnahmen, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Gebührenpflichtigen hinzuzurechnen. Zu weiteren Einnahmen gehören alle Geldbezüge, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Personensorgeberechtigten. Zu den weiteren Einnahmen gehören insbesondere: wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuertes Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den/die Personensorgeberechtigten; Einnahmen nach dem SGB II, III und XII, wie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Konkursausfallgeld; Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, Kindergeld, Wohngeld und ALG II/Sozialgeld Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld (anteilig, dem Erziehungsgeld übersteigenden Betrag), Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Wehrgesetz Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (4) Nicht als Einkommen angerechnet wird das Erziehungsgeld. (5) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzung sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen zur Ermittlung des Elternbeitrages unberücksichtigt. (6) Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, Steuern und freiwilligen Beiträgen zur öffentlichen und privaten Versicherung, soweit sie bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen an die Stelle der Pflichtbeiträge treten. Die Angaben sind dem

4 Seite 4 von 5 Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. Kann dieser nicht vorgelegt werden, kann die Auskunft über das Betriebsergebnis des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers als Ersatz herangezogen werden. (7) Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit ist der Stadt Perleberg gegenüber durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder sonstiger geeigneter Einkommensnachweise durch Kopie glaubhaft zu machen. Bei einer Eingruppierung in die Einkommenshöchststufe ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich. (8) Die zur Gebührenermittlung abgefragten Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig anzugeben. 11 Kündigung (1) Die Personensorgeberechtigten oder der Träger können die Tagesbetreuung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteingangs bei der Stadt Perleberg bzw. das Datum des Poststempels maßgebend. (2) Der Träger kann die Bereitstellung des Tagesbetreuungsplatzes fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Tagesbetreuung ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen oder medizinische Indikationen vorliegen sowie bei Vorfällen, die das Kindeswohl gefährden oder bei Wegfall der Voraussetzungen entsprechend des 2 dieser Satzung. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, so ist sie schriftlich zu begründen. 12 Inkrafttreten Die Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung tritt am in Kraft. Perleberg, gez. Fred Fischer Bürgermeister der Stadt Perleberg

5 Seite 5 von 5 Anlage 1 Elternbeiträge für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung (VHG mit IKTB) Tabelle gilt einschließlich und über 4 Stunden (inkl. Frühhort) Monatsnettoeinkommen EURO 1. Kind 100 % 2. Kind 85 % 3. Kind und jedes weitere Kind 70 % bis 1.150,00 von 1.150,01 bis 1.600,00 von 1.600,01 bis 2.050,00 von 2.050,01 bis 2.500,00 von 2.500,01 bis 2.950,00 von 2.950,01 bis 3.400,00 ab 3.400,01 10,00 9,00 7,00 15,00 13,00 11,00 20,00 17,00 14,00 25,00 21,00 18,00 35,00 30,00 25,00 45,00 38,00 32,00 55,00 43,00 35,00 unter 4 Std. = 90 % einschl. und über 4 Std. = 100 %

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