Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa
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- Justus Steinmann
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1 Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]) in Verbindung mit 90 des Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26 Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) und 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches -Kinder-und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz -KitaG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 19), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsanspruch 1. Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in die kommunale Kindertagesstätte sind der Rechtsanspruch auf Kindesbetreuung gemäß 1 Abs. 2 und 3 KitaG und der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Amt Plessa. 2. Für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa werden gem. 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge in Form von Gebühren nach dieser Satzung erhoben. 3. Eine Aufnahme von Kindern ohne Rechtsanspruch ist mit der Regelbetreuungszeit dann möglich, wenn die Personensorgeberechtigten die Zusicherung abgeben, dass Sie bereit sind den Höchstbeitrag nach der Anlage (Gebührentabelle) zu bezahlen und die Kapazitätsgrenze nach der Betriebserlaubnis nicht überschritten wird. Sollte mit der Anmeldung die Kapazitätsgrenze erreicht werden, so sind späteren Anmeldungen mit Rechtsanspruch der Vorrang einzuräumen. Tritt ein solcher Fall ein, erlischt zum Monatsende der weitere Betreuungsanspruch für das Kind ohne Rechtsanspruch. 4. Besuchen Kinder im begründeten Ausnahmefall eine andere Kindertagesstätte innerhalb der amtsangehörigen Gemeinden, so zahlen sie dort keine zusätzlichen Elternbeiträge. Die Betreuungszeit gilt wie im Betreuungsvertrag vereinbart, solange die Kapazitätsgrenze der Betriebserlaubnis nicht überschritten wird.
2 2 Öffnungszeiten Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag von Uhr geöffnet 3 Anmeldung 1. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich beim Amt Plessa, Steinweg 6 in Plessa erfolgen und ist mindestens 3 Monate vor der Aufnahme zu stellen. Die Aufnahme erfolgt zu den Stichtagen ; ; und eines jeden Jahres oder in Ausnahmenfällen zum ersten eines Monats. 2. Über Ausnahmen bzw. verkürzte Anmeldefristen entscheidet das Amt Plessa nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierfür ist eine schriftliche Begründung einzureichen. 4 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind eine Kindertagesstätte in Anspruch nimmt. 2. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Personen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Personensorgeberechtigte sind die natürlichen Eltern, die Adoptiveltern oder der Vormund, 3. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung von Abs. 1, so haften sie als Gesamtschuldner. 5 Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. 2. Wird ein Kind in Ausnahmefällen zu einem anderen Tag, als dem Ersten eines Monats aufgenommen, so wird der Elternbeitrag für den Aufnahmemonat Tag genau berechnet. 3. Die Gebühr für einen Kindergartenplatz wird erst ab dem 1. des Monats erhoben, in dem das Kind 3 Jahre alt wird, auch wenn es vorzeitig einen Kindergarten besucht oder in einer altersgemischten Gruppe betreut wird.
3 4. Sollte eine Eingewöhnungszeit gewünscht werden, so muss der Betreuungsvertrag im Vorfeld, ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Sollte zur Eingewöhnung noch kein Rechtsanspruch bestehen, kann auf Antrag eine Eingewöhnung gewährt werden, solange die Kapazitätsgrenze nach der Betriebserlaubnis nicht überschritten wird. Die Eingewöhnungszeit ist auf 14 Tage begrenzt. Folgende Tagessätze sind je Betreuungstag im Rahmen der Eingewöhnungszeit für Kinder ohne Rechtsanspruch zu zahlen: Alter des Kindes Tagessatz (in Euro) bis 3 Jahre 3,63 3 Jahre bis Grundschulalter 2,76 Der Beginn der Eingewöhnungszeit ist vorher mit der Leiterin der Kindertagesstätte zu vereinbaren. 6 Betreuungszeit 1. Abweichend von der Mindestbetreuungszeit (6 h, 1 KitaG) kann auf Antrag der Eltern die Betreuungszeit der Kinder in den Altersstufen bis zur Einschulung auf 4 Stunden abgesenkt werden. Von der ersten bis zur sechsten Schuljahrgangsstufe ist eine Absenkung der Mindestbetreuungszeit (4 h, 1 KitaG), auf 2 Stunden möglich. 2. Erfolgt innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit, so wird für diesen Monat eine Tag genaue Berechnung durchgeführt. 3. Bei Abwesenheit des Kindes (Kur/stationärer Aufenthalt) über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen kann auf Antrag die Gebühr für diese Zeit erlassen werden. Die Krankheit des Kindes und die Teilnahme an einer Kur sind durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses besteht kein Anspruch.
4 7 Kündigung 1. Die Kündigung des Betreuungsvertrages erfolgt zum Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Ausgenommen sind Schulanfänger, welche nicht unbedingt zum Monatsende kündigen müssen. Die Kündigung ist schriftlich beim Amt Plessa, Steinweg 6 in Plessa einzureichen. Es gilt hierbei der Posteingang beim Amt Plessa. 2. Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kita ausschließen, wenn Elternbeiträge für zwei Monate in Folge nicht entrichtet worden sind bzw. Verbindlichkeiten aus früheren Betreuungsverträgen bestehen. 8 Fälligkeit der Gebühr 1. Die Gebühr wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 20. eines jeden Monats fällig. 2. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 9 Elternbeiträge 1. Die Höhe der Elternbeiträge ist der Anlage (Gebührentabelle) zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. 2. Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der Gebührentabelle (Anlage) erhoben und werden nach dem Einkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder einer Familie, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. Nicht im Haushalt angehörige unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch gebührend mindernd aus, sodass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Einkommen abgezogen werden. 3. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils zu Grunde gelegt und die Unterhaltsleistung für den Personensorgeberechtigten und das Kind hinzugerechnet. 4. Für die Ermittlung des Elternbeitrages wird das Einkommen der letzten drei Monate vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung zu Grunde gelegt.
5 5. Verändert sich das Einkommen um 10 v. H. ist dies unverzüglich mitzuteilen, es erfolgt dann eine Anpassung der Gebührenhöhe im Folgemonat. 6. Wird das Einkommen nicht oder unvollständig nachgewiesen, wird der höchste Elternbeitrag erhoben. Wird das Einkommen erst nach Erhebung des höchsten Elternbeitrages nachgewiesen, erfolgt eine Korrektur ab dem Tag des Nachweises. 10 Elternbeiträge für Gastkinder 1. Die Bezeichnung Gastkinder gilt für Kinder, für die in keiner anderen Einrichtung der amtsangehörigen Gemeinden ein Betreuungsvertrag besteht. 2. Gastkinder können grundsätzlich nur kurzzeitig zur Überbrückung von Notsituationen (z.b. Krankheit der Betreuungsperson) in einer/m Kindertagesstätte / Hort angemeldet werden. 3. Die Vertragsparteien schließen einen befristeten Vertrag über die vorrübergehende Betreuung ab. 4. Für die zeitweilige Unterbringung in einer Einrichtung sind folgende Tagessätze je Betreuungstag zu zahlen: Alter des Kindes Tagessatz (in Euro) bis 3 Jahre 5,44 3 Jahre bis Grundschulalter 4,13 Grundschulalter 3,97 11 Ferienbetreuung 1. Für Kinder im Grundschulalter, welche keinen bestehenden Betreuungsvertrag haben, ist eine Betreuung in den Ferien möglich. Die Anmeldung zur Ganztagsbetreuung sollte 3 Monate vor deren Beginn erfolgen. Für jeden betreuten Ferientag wird eine Tag genaue Berechnung nach der Gebührentabelle in der Anlage vorgenommen. 2. An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist im Hort für Kinder mit einem Betreuungsvertrag eine Ganztagsbetreuung möglich. Hierfür wird zusätzlich zum Elternbeitrag einen Ferienpauschale erhoben, die sich aus der Differenz des Monatsbeitrages während der Schulzeit und des Monatsbeitrages entsprechend dem erhöhten Betreuungsbedarf ergibt.
6 12 Einkommen 1. Zum Einkommen der Eltern im Sinne dieser Satzung gehören: a. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Nettoeinkommen b. Einkünften aus selbständiger Arbeit/Gewerbetrieb Gewinn c. Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft d. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung e. Einkünfte aus pauschal versteuerten geringfügigen Einkommen f. alle Renten und Pensionen g. Unterhaltsleistungen h. Einkünfte als Mandatsträgerschaft i. Krankengeld j. Einnahmen nach SGB III (Arbeitsförderung) z.b. Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter, Arbeitslosengeld I, usw. k. sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld usw. l. Kindergeld Für die Berechnung der Elternbeiträge sind von den Einnahmen abzusetzen: a. Lohn - / Einkommenssteuer b. Solidaritätszuschlag c. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung d. bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie Lebensversicherung, die als Altersversorgung dienen soll. Eine Berücksichtigung erfolgt bis zur Höhe der gesetzlichen Pflichtbeiträge. e. erhöhte Werbungskosten 2. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen lebenden Ehegatten ist nicht zulässig.
7 13 Nachweis des Einkommens 1. Die Personensorgeberechtigten haben für die Aufnahme des Kindes in die Kindereinrichtung geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens vorzulegen. Geeignete Einkommensnachweise sind: - Verdienstabrechnung - Einkommenssteuerbescheid - Bescheide auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher 2. Erfolgt der Nachweis mittels Verdienstabrechnung, so ist eine solche Abrechnung des der Antragstellung vorhergehenden Monats vorzuweisen. Liegt diese noch nicht vor, kann die letzte vorliegende Verdienstabrechnung eingereicht werden, höchstens aber 3 Monate zurückliegend. Erfolgt der Nachweis mit Bescheid nach den Sozialgesetzbüchern, so ist der aktuell geltende Bescheid vorzuweisen. 3. Personensorgeberechtigte die mittels Einkommenssteuerbescheid das Einkommen nachweisen, werden vorläufig veranlagt. Hierfür ist der Einkommenssteuerbescheid des der Antragstellung vorhergehenden Jahres vorzuweisen, von dem dann ein Zwölftel für den monatlichen Beitrag zu Grunde gelegt wird. Ist dieser noch nicht vorhanden, hat der Antragsteller eine Selbsteinschätzung vorzunehmen. Eine endgültige Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt nach Vorlage des für den Festsetzungszeitraum gültigen Einkommenssteuerbescheides. 4. Über die Geeignetheit anderer Nachweise zum Einkommen entscheidet der Träger der Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Einkommen ist jährlich nach der letzten Einkommenserklärung nachzuweisen. 14 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am in Kraft. Plessa, den (Drews) Amtsdirektor
8 Anlage 1 Gebührentabelle zur Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Kinder von 0-3 Jahre Einkommen in monatlich 4 Stunden 5 Stunden 6 Stunden 7 Stunden 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% Mindestbeitrag 13,00 13,00 13,00 13,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 27,00 27,00 27,00 27, ,58 26,62 20,70 14,79 39,48 35,53 27,63 20,00 49,84 44,85 34,89 24,92 59,79 53,81 41,86 29, ,80 31,32 24,36 17,40 45,90 41,31 32,13 22,95 57,28 51,55 40,10 28,64 68,73 61,86 48,11 34, ,94 36,84 28,66 20,47 53,38 48,04 37,36 26,69 65,84 59,26 46,09 32,92 79,00 71,10 55,30 39, ,16 43,35 33,71 24,08 62,06 55,86 43,44 31,03 75,68 68,11 52,98 37,84 90,80 81,72 63,56 45, ,66 50,99 39,66 28,33 72,17 64,95 50,52 36,08 86,99 78,29 60,89 43,50 104,37 93,93 73,06 52, ,66 59,99 46,66 33,33 83,92 75,52 58,74 41,96 99,99 89,99 69,99 49,99 119,97 107,97 83,98 59, ,47 60,72 47,23 33,73 84,85 76,36 59,39 42,42 101,20 91,08 70,84 50,60 121,55 109,39 85,08 60, ,29 61,46 47,80 34,14 85,79 77,21 60,06 42,90 102,43 92,19 71,70 51,22 123,15 110,83 86,20 61, ,12 62,21 48,38 34,56 86,75 78,07 60,72 43,37 103,68 93,31 72,57 51,84 124,77 112,29 87,34 62, ,96 62,96 48,97 34,98 87,71 78,94 61,40 43,86 104,94 94,44 73,45 52,47 126,41 113,77 88,49 63, ,81 63,73 49,56 35,40 88,69 79,82 62,08 44,34 106,21 95,59 74,35 53,10 128,08 115,27 89,65 64, ,67 64,50 50,17 35,83 89,67 80,71 62,77 44,84 107,50 96,75 75,25 53,75 129,76 116,79 90,84 64,88 ab ,54 65,28 50,78 36,27 90,67 81,60 63,47 45,34 108,81 97,93 76,16 54,40 131,47 118,33 92,03 65,74 Für die Bezieher geringer Einkommen wird in Abweichung zur allgemeinen Einkommensstaffelung ein Mindestbeitrag erhoben. Eine Staffelung nach der Kinderzahl erfolgt nicht. Die Bemessunggrenze des Nettoeinkommens für diesen Mindestbeitrag liegt für Alleinstehende mit einem Kind bei Familien mit einem Kind bei 1.032, ,00 Für jedes weitere Familienmitglied wird ein Aufstockungsbetrag von 268,00 hinzugerechnet.
9 Anlage 2 Gebührentabelle zur Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Kinder von 0-3 Jahre Einkommen in monatlich 8 Stunden 9 Stunden 10 Stunden 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% Mindestbeitrag 27,00 27,00 27,00 27,00 34,00 34,00 34,00 34,00 34,00 34,00 34,00 34, ,12 64,01 49,79 35,56 80,43 72,38 56,30 40,21 88,81 79,93 62,17 44, ,82 72,74 56,58 40,41 91,39 82,25 63,98 45,70 100,92 90,83 70,64 50, ,84 82,66 64,29 45,92 103,86 93,47 72,70 51,93 114,68 103,21 80,28 57, ,37 93,93 73,06 52,18 118,02 106,22 82,61 59,01 130,32 117,29 91,22 65, ,60 106,74 83,02 59,30 134,11 120,70 93,88 67,06 148,09 133,28 103,66 74, ,77 121,30 94,34 67,39 152,40 137,16 106,68 76,20 168,28 151,46 117,80 84, ,38 123,64 96,17 68,69 155,67 140,10 108,97 77,83 172,42 155,18 120,70 86, ,04 126,04 98,03 70,02 159,01 143,11 111,31 79,50 176,66 159,00 123,66 88, ,76 128,48 99,93 71,38 162,42 146,18 113,69 81,21 181,01 162,91 126,70 90, ,52 130,97 101,86 72,76 165,90 149,31 116,13 82,95 185,46 166,91 129,82 92, ,34 133,51 103,84 74,17 169,46 152,52 118,62 84,73 190,02 171,02 133,01 95, ,21 136,09 105,85 75,61 173,10 155,79 121,17 86,55 194,69 175,22 136,28 97,34 ab ,14 138,73 107,90 77,07 176,81 159,13 123,77 88,40 199,48 179,53 139,63 99,74
10 Anlage 3 Gebührentabelle zur Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Kinder von 3 bis Grundschulalter Einkommen in monatlich 4 Stunden 5 Stunden 6 Stunden 7 Stunden 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% Mindestbeitrag 13,00 13,00 13,00 13,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 27,00 27,00 27,00 27, ,24 22,71 17,67 13,00 31,77 28,59 22,24 20,00 40,08 36,07 28,06 20,04 48,09 43,28 33,66 27, ,01 26,11 20,31 14,50 36,52 32,87 25,56 20,00 45,55 40,99 31,88 22,77 54,65 49,18 38,25 27, ,34 30,01 23,34 16,67 41,97 37,78 29,38 20,99 51,76 46,58 36,23 25,88 62,10 55,89 43,47 31, ,32 34,49 26,83 19,16 48,25 43,42 33,77 24,12 58,81 52,93 41,17 29,41 70,57 63,51 49,40 35, ,05 39,65 30,84 22,03 55,45 49,91 38,82 27,73 66,83 60,15 46,78 33,42 80,19 72,17 56,13 40, ,63 45,57 35,44 25,32 63,74 57,37 44,62 31,87 75,95 68,35 53,16 37,97 91,12 82,01 63,79 45, ,25 46,12 35,87 25,62 64,45 58,00 45,11 32,22 76,87 69,18 53,81 38,44 92,32 83,09 64,63 46, ,87 46,68 36,31 25,93 65,17 58,65 45,62 32,58 77,80 70,02 54,46 38,90 93,54 84,19 65,48 46, ,50 47,25 36,75 26,25 65,89 59,30 46,12 32,95 78,75 70,87 55,12 39,37 94,77 85,29 66,34 47, ,14 47,82 37,20 26,57 66,62 59,96 46,64 33,31 79,71 71,74 55,79 39,85 96,02 86,42 67,21 48, ,78 48,40 37,65 26,89 67,36 60,63 47,16 33,68 80,67 72,61 56,47 40,34 97,28 87,56 68,10 48, ,44 48,99 38,11 27,22 68,11 61,30 47,68 34,06 81,65 73,49 57,16 40,83 98,57 88,71 69,00 49,28 ab ,10 49,59 38,57 27,55 68,87 61,98 48,21 34,44 82,65 74,38 57,85 41,32 99,86 89,88 69,90 49,93 Für die Bezieher geringer Einkommen wird in Abweichung zur allgemeinen Einkommensstaffelung ein Mindestbeitrag erhoben. Eine Staffelung nach der Kinderzahl erfolgt nicht. Die Bemessunggrenze des Nettoeinkommens für diesen Mindestbeitrag liegt für Alleinstehende mit einem Kind bei Familien mit einem Kind bei 1.032, ,00 Für jedes weitere Familienmitglied wird ein Aufstockungsbetrag von 268,00 hinzugerechnet.
11 Anlage 4 Gebührentabelle zur Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Kinder von 3 bis Grundschulalter Einkommen in monatlich 8 Stunden 9 Stunden 10 Stunden 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% Mindestbeitrag 27,00 27,00 27,00 27,00 34,00 34,00 34,00 34,00 34,00 34,00 34,00 34, ,02 48,62 37,82 27,01 64,64 58,18 45,25 34,00 71,38 64,24 49,96 35, ,39 55,25 42,97 30,70 72,63 65,37 50,84 36,31 80,20 72,18 56,14 40, ,76 62,79 48,83 34,88 81,61 73,45 57,12 40,80 90,11 81,10 63,08 45, ,28 71,35 55,49 39,64 91,69 82,52 64,18 45,85 101,25 91,12 70,87 50, ,09 81,08 63,06 45,04 103,03 92,72 72,12 51,51 113,76 102,39 79,63 56, ,37 92,13 71,66 51,19 115,76 104,18 81,03 57,88 127,82 115,04 89,48 63, ,35 93,92 73,05 52,18 118,24 106,42 82,77 59,12 130,97 117,87 91,68 65, ,37 95,74 74,46 53,19 120,78 108,70 84,54 60,39 134,19 120,77 93,93 67, ,43 97,59 75,90 54,22 123,37 111,03 86,36 61,68 137,49 123,74 96,24 68, ,53 99,48 77,37 55,27 126,02 113,41 88,21 63,01 140,87 126,78 98,61 70, ,68 101,41 78,87 56,34 128,72 115,85 90,10 64,36 144,33 129,90 101,03 72, ,86 103,37 80,40 57,43 131,48 118,33 92,04 65,74 147,88 133,09 103,52 73,94 ab ,08 105,37 81,96 58,54 134,30 120,87 94,01 67,15 151,52 136,37 106,06 75,76
12 Anlage 5 Gebührentabelle zur Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Kinder im Grundschulalter Einkommen in monatlich 2 Stunden 3 Stunden 4 Stunden 5 Stunden 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% Mindestbeitrag 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 23,00 23,00 23,00 23, ,16 19,04 15,00 15,00 26,94 24,25 18,86 15,00 28,77 25,90 20,14 15,00 30,21 27,19 23,00 23, ,00 20,70 16,10 15,00 29,61 26,65 20,72 15,00 32,33 29,10 22,63 16,16 33,95 30,55 23,76 23, ,00 22,50 17,50 15,00 32,53 29,28 22,77 16,27 36,32 32,69 25,43 18,16 38,14 34,33 26,70 23, ,17 24,45 19,02 15,00 35,75 32,18 25,03 17,88 40,81 36,73 28,57 20,41 42,85 38,57 30,00 23, ,53 26,58 20,67 15,00 39,29 35,36 27,50 19,64 45,86 41,27 32,10 22,93 48,15 43,34 33,71 24, ,10 28,89 22,47 16,05 43,17 38,86 30,22 21,59 51,53 46,37 36,07 25,76 54,10 48,69 37,87 27, ,09 29,78 23,17 16,55 45,21 40,69 31,65 22,60 54,82 49,33 38,37 27,41 57,56 51,80 40,29 28, ,12 30,71 23,88 17,06 47,34 42,60 33,14 23,67 58,31 52,48 40,82 29,16 61,23 55,11 42,86 30, ,17 31,65 24,62 17,59 49,57 44,61 34,70 24,78 62,04 55,83 43,43 31,02 65,14 58,62 45,60 32, ,26 32,63 25,38 18,13 51,91 46,71 36,33 25,95 66,00 59,40 46,20 33,00 69,30 62,37 48,51 34, ,38 33,64 26,17 18,69 54,35 48,92 38,05 27,18 70,21 63,19 49,15 35,10 73,72 66,35 51,60 36, ,54 34,68 26,98 19,27 56,91 51,22 39,84 28,46 74,69 67,22 52,28 37,35 78,42 70,58 54,90 39,21 ab ,73 35,76 27,81 19,86 59,59 53,63 41,72 29,80 79,46 71,51 55,62 39,73 83,43 75,09 58,40 41,72 Für die Bezieher geringer Einkommen wird in Abweichung zur allgemeinen Einkommensstaffelung ein Mindestbeitrag erhoben. Eine Staffelung nach der Kinderzahl erfolgt nicht. Die Bemessunggrenze des Nettoeinkommens für diesen Mindestbeitrag liegt für Alleinstehende mit einem Kind bei Familien mit einem Kind bei 1.032, ,00 Für jedes weitere Familienmitglied wird ein Aufstockungsbetrag von 268,00 hinzugerechnet.
13 Anlage 6 Gebührentabelle zur Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Kinder im Grundschulalter Einkommen in monatlich 6 Stunden 7 Stunden 8 Stunden 9 Stunden 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% 100% 90% 70% 50% Mindestbeitrag 23,00 23,00 23,00 23,00 30,00 30,00 30,00 30,00 30,00 30,00 30,00 30,00 30,00 30,00 30,00 30, ,72 28,55 23,00 23,00 33,31 30,00 30,00 30,00 34,97 31,48 30,00 30,00 36,72 33,05 30,00 30, ,64 32,08 24,95 23,00 37,42 33,68 30,00 30,00 39,30 35,37 30,00 30,00 41,26 37,13 30,00 30, ,05 36,04 28,03 23,00 42,05 37,84 30,00 30,00 44,15 39,74 30,91 30,00 46,36 41,72 32,45 30, ,00 40,50 31,50 23,00 47,25 42,52 33,07 30,00 49,61 44,65 34,73 30,00 52,09 46,88 36,46 30, ,56 45,50 35,39 25,28 53,09 47,78 37,16 30,00 55,74 50,17 39,02 30,00 58,53 52,68 40,97 30, ,81 51,13 39,76 28,40 59,65 53,68 41,75 30,00 62,63 56,37 43,84 31,31 65,76 59,19 46,03 32, ,43 54,39 42,30 30,22 63,45 57,11 44,42 31,73 66,63 59,96 46,64 33,31 69,96 62,96 48,97 34, ,29 57,86 45,00 32,14 67,50 60,75 47,25 33,75 70,88 63,79 49,62 35,44 74,43 66,98 52,10 37, ,39 61,55 47,88 34,20 71,81 64,63 50,27 35,91 75,40 67,86 52,78 37,70 79,18 71,26 55,42 39, ,76 65,48 50,93 36,38 76,40 68,76 53,48 38,20 80,22 72,20 56,15 40,11 84,23 75,81 58,96 42, ,40 69,66 54,18 38,70 81,27 73,15 56,89 40,64 85,34 76,80 59,74 42,67 89,61 80,65 62,72 44, ,34 74,11 57,64 41,17 86,46 77,82 60,52 43,23 90,79 81,71 63,55 45,39 95,33 85,79 66,73 47,66 ab ,60 78,84 61,32 43,80 91,98 82,78 64,39 45,99 96,58 86,92 67,61 48,29 101,41 91,27 70,99 50,71
14 Anlage 7 Gebührentabelle zur Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Kinder im Grundschulalter Einkommen in monatlich 10 Stunden 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder 100% 90% 70% 50% Mindestbeitrag 30,00 30,00 30,00 30, ,56 34,70 30,00 30, ,32 38,99 30,33 30, ,68 43,81 34,07 30, ,69 49,22 38,29 30, ,45 55,31 43,02 30, ,05 62,14 48,33 34, ,46 66,11 51,42 36, ,15 70,33 54,70 39, ,13 74,82 58,19 41, ,44 79,60 61,91 44, ,09 84,68 65,86 47, ,09 90,08 70,06 50,05 ab ,48 95,83 74,54 53,24
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