6,00 Stunden (Regelbetreuung) = 100 % Grundbetrag über 6,00 einschließlich 8,00 Stunden = + 16 % zum Grundbetrag
|
|
- Josef Winkler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung der Gemeinde Falkenhagen (Mark) über die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten und zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge (Kita-Satzung) vom Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I/04 [Nr.19] S.286), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GVBl. I/14 [Nr. 32]), sowie 17 des zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe- (Kindertagesstättengesetz -KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/04 [Nr.16] S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I/14 [Nr. 19]), sowie der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung und Bekanntmachung vom (GVBl. I/04 [Nr. 08] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (GVBl. I/14 (Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Falkenhagen (Mark) in ihrer Sitzung am die nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Für die Nutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Kita) in der Gemeinde Falkenhagen (Mark) haben die Personensorgeberechtigten gemäß 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). (2) Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder von 0 Jahren bis zur Einschulung Aufnahme finden können. (3) Die Kindertagesstätten arbeiten gemeinnützig. Sie dienen der Erziehung, Bildung, Betreuung Und Versorgung der Kinder. 2 Aufnahme von Kindern (1) Im Rahmen der Kapazitäten und des notwendigen pädagogischen Personals der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung werden Kinder bis zur Einschulung betreut. 1. Kinder von 0 Jahre bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen 2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung. (2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine der Kindertagesstätten ist die Vorlage des Rechtsanspruchsbescheides, der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung der täglichen Betreuungszeit sowie dem Beginn und Ende der Betreuung. Kinder aus der Wohnortgemeinde werden bei der Platzvergabe bevorzugt berücksichtigt. 3 Betreuungszeiten (1) Die Regelbetreuungszeit beträgt für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung 6,0 Stunden. Betreuungszeiten darüber hinaus sind erweiterte Betreuungszeiten, die bei Inanspruchnahme nachweislich zu begründen sind. (2) Die Höhe der Gebühr bei Inanspruchnahme der Regelbetreuungszeit entsprechend Abs. 1 ergibt sich aus Elternbeitragstabellentabellen, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind. Die Gebühr wird entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit gestaffelt berechnet: bis unter 6,00 Stunden = 85 % vom Grundbetrag 6,00 Stunden (Regelbetreuung) = 100 % Grundbetrag über 6,00 einschließlich 8,00 Stunden = + 16 % zum Grundbetrag über 8,00 Stunden = + 20 % zum Grundbetrag 1
2 (3) Bei Überziehung der vereinbarten Betreuungszeit kann wird eine Gebühr von 7,50 je angefangene halbe Stunde erhoben. (4) Besuchen Kinder wegen vorübergehender Schließung ihrer Einrichtung (Ferien) eine andere Einrichtung im Amtsbereich Seelow-Land, so zahlen sie dort das Essengeld. Die Zahlung des Platzgeldes bleibt davon unberührt. (5) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monate unbegründet nicht gezahlt, kann der Betreuungsvertrag fristlos gekündigt werden. (6) Zur Eingewöhnung der Kinder besteht die Möglichkeit, dass zu betreuende Kind 10 Tage kostenlos mit einer täglichen Betreuungszeit von maximal 3 Stunden betreuen zu lassen. 4 Öffnungszeiten (1) Die Kindertagesstätten sind in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet. Geänderte Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Kita bekannt gemacht. (2) Die Kindertagesstätte kann zwischen Weihnachten und Neujahr, am Freitag nach einem gesetzlichen Feiertag sowie für 10 Tage in den Sommerferien geschlossen werden. Während der Schließung der Einrichtung in den Sommerferien wird die Betreuung in einer anderen gemeindlichen Einrichtung im Amtsbereich Seelow-Land angeboten. 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine kommunale Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters oder durch eine Einkommensänderung der Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird bis zum 10. eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben. Wird nach dem 10. eines Monats eine Änderung der Bereuungszeit vereinbart, so wird im Folgemonat die entsprechende Gebühr erhoben. (3) Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses erfolgt in der Regel zum Ende eines Monats bei einer Kündigungsfrist von einem Monat. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine vorherige Kündigung möglich. Über den Antrag wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. 6 Fälligkeit des Elternbeitrages und des Essengeldes (1) Die Gebühr für das Platzgeld wird für den laufenden Monat erhoben und ist jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig.. (2) Die Gebührenzahlung soll bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten erfolgen. Eine Einzahlung der Gebühren in der Kämmerei der Amtsverwaltung des Amtes Seelow-Land ist ebenfalls möglich. (3) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. (4) Das Essengeld ist in der Kita für den vorangegangenen Monat einzuzahlen und ist jeweils zum 5. Werktag eines jeden Monats fällig. 7 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind eine kommunale Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt. (2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. 2
3 (3) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. (4) Die Aufnahme des Kindes in eine Kita erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Erfolgt in Ausnahmefällen die Aufnahme des Kindes nach dem 15. des Monats, wird der halbe Betrag des Monats fällig. (5) Die Gebühr für das Platzgeld (ein Zwölftel des Jahresbeitrages) wird für 11 Monate erhoben. Der Dezember ist für alle Kinder beitragsfrei. Damit sind alle Ausfallzeiten in der Betreuung des Kindes (z.b. Krankheit, Urlaub der Schließung der Einrichtung) abgegolten. (6) Das Essengeld wird als Gebühr erhoben und in 12 Monatsraten entsprechend der Tabelle über die Höhe der Verpflegungskosten und Anwesenheit des Kindes berechnet. (7) Die Gebühr für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auch wenn es vorzeitig einen Kindergarten besucht oder in einer altersgemischten Gruppe betreut wird. Die Gebühr für einen Kindergartenplatz wird ab 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres gezahlt. (8) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz für drei Monate erhalten. Die Gebührenpflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger. 8 Elternbeitrag (1) Der monatliche Elternbeitrag pro Kind bemisst sich nach dem zeitlichen Umfang der Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der täglichen bzw. wöchentlichen Betreuungszeit und des Einkommens der Eltern. Die zu zahlende Gebühr ergibt sich jeweils aus dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentabelle. (2) Der Elternbeitrag ermäßigt sich ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind, das dem Haushalt der Eltern angehört: Die Gebühr beträgt bei: * einem unterhaltsberechtigtem Kind 100 % * zwei unterhaltsberechtigten Kindern 90 % * drei unterhaltsberechtigten Kindern 80 % * vier und mehr unterhaltsberechtigten Kindern 70 % der sich unter Berücksichtigung der Betreuungsdauer und des Einkommens aus der Anlage ergebenden Grundgebühr. Wird für ein nicht dem Haushalt angehörendes Kind Unterhalt gezahlt und glaubhaft nachgewiesen, erfolgt eine Rückrechnung dieses Unterhaltes vom Elterneinkommen. 9 Einkommen (1) Die sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Elternbeiträge sind unter Berücksichtigung des Jahreseinkommens der Eltern gestaffelt. Das zu berücksichtigende Einkommen ist nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 zu ermitteln. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller positiven Einkünfte der Eltern; ein Ausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften verschiedener Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten wird nicht durchgeführt. Die Summe des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen und den sonstigen Einnahmen abzüglich Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmeranteile der Beiträge für die Sozialversicherung, den pauschalen Werbungskosten, die Einkommenssteuer und Versorgungsaufwendungen nach 10 EstG. In die Einkommensberechnung werden positive Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes einbezogen. Diesem Einkommen sind sonstige steuerfreie Einkünfte wie insbesondere das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, 3
4 Unterhaltsleistungen für den personensorgeberechtigten Elternteil und das Kind sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen hinzuzurechnen. (3) Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse in dem der Bereitstellung des Kitaplatzes vorangegangenem Kalenderjahr. Ausnahmsweise sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres zu Grunde zu legen, wenn für die Einkünfte des letzten Kalenderjahres kein Steuerbescheid vorliegt und die anderweitige Feststellung des Jahreseinkommens des Vorjahres nur mit einem gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr erheblichen Mehraufwand möglich ist. (4) Abweichend von Absatz 3 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten, der Bereitstellung des Kitaplatzes vorausgehenden Monats zu Grunde zu legen, wenn das so ermittelte Jahreseinkommen voraussichtlich das Einkommen gemäß Absatz 3 auf Dauer um mehr als zehn Prozentpunkte über oder unterschreitet oder für den nach Absatz 3 maßgeblichen Zeitraum kein Steuerbescheid vorliegt. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde gelegt, sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, den Eltern aber im laufenden Kalenderjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Nachforderung festgesetzt wurden. (5) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid für eines der beiden vorhergehenden Kalenderjahre erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. In diesem Fall wird der Elternbeitrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Nachforderung festgesetzt. (6) ) Das zu berücksichtigende Einkommen erhöht sich um den Unterhalt, der für das in der Kita zu betreuende Kind an den verbleibenden Elternteil zu zahlen ist, und vermindert sich um den Betrag, den der Elternteil nachweislich für den Unterhalt eines nicht dem Haushalt angehörenden, unterhaltsberechtigten Kindes oder anderer Personen, den sie gesetzlich verpflichtet sind, zahlt. (7) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt und lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so wird dessen Einkommen einschließlich der Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 zu Grunde gelegt. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. (8) Unterhaltszahlungen an außerhalb des Haushalts lebende Kinder werden mit maximal 2.200,00 pro Kind jährlich berücksichtigt, sofern sie durch entsprechende Nachweise (Kontoauszüge) belegt sind. 10 Nachweis des Einkommens (1) Die Einkommensverhältnisse sind mit dem Antrag auf Bereitstellung eines Kitaplatzes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Als geeignet kommen Einkommenssteuerbescheide, Jahresverdienstbescheinigungen, Vorauszahlungsbescheide des Finanzamtes, Renten-, Sozialhilfe-, Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfe-, Wohngeldbescheide ect. in Betracht. (2) Wird das berücksichtigungsfähige Einkommen nicht ausreichend nachgewiesen, werden entsprechend der Betreuungsdauer jeweils die Höchstsätze der Gebühren erhoben. (3) Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich anzugeben. (4) Dem Träger ist mindestens einmal jährlich spätestens bis zum eine Erklärung zum Einkommen vorzulegen. Fehlt zum angegebenen Termin, ohne vorherige in Kenntnissetzung des Trägers dieser Nachweis, wird der Höchstbetrag festgesetzt. 4
5 11 Kündigung des Betreuungsvertrages (1) Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag der Kündigung an. (2) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen oder sie die im Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 12 Besucherkinder (1) Bei freier Kapazität besteht die Möglichkeit der Betreuung von Besucherkindern für maximal 3 Monate und maximal 4 Stunden täglich. Für die Betreuung ist ein Betrag in Höhe von 3,00 je Stunde zu entrichten. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten und zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes (Kita-Satzung) der Gemeinde Falkenhagen (Mark) vom , die 1. Änderungssatzung vom , die 2. Änderungssatzung vom , die 3. Änderungssatzung vom , die 4. Änderungssatzung vom außer Kraft. ausgefertigt, Seelow, gez. Roswitha Thiede Amtsdirektorin Amt Seelow-Land 5
6 Anlage 1 zur 1. Kita-Satzung Elterngebührentabelle über die Höhe des Platzgeldes für Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahre für die Regelbetreuungszeit von 6,00 Stunden Monatseinkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 und mehr Kinder (Nettoeinkommen) Euro % Euro/Kind Euro/Kind Euro/Kind Euro/Kind bis 715,- 3, ab 716,- 3, ab 870,- 3, ab 1023,- 3, ab 1176,- 3, ab 1329,- 3, ab 1534,- 3, ab 1627,- 3, ab 1841,- 3, ab 2045,- 3, ab 2199,- 3, ab 2352,- 3, ab 2556,- 3, ab 2710,- 3, ab 2863,- 4, ab 3068,- 4, ab 3221,- 4, ab 3375,- 4, ab 3528, 4, ab 3681,- 4, ab 3835,- 4, ab 3988,- 4, ab 4141,- 4, ab 4295,- 4, ab 4448,- 4, ab 4602,- 4, ab 4755,- 4, ab 4908,- 4, ab 5062, 4, ab 5215,- 5, Höchstbetrag Kind = 100 % bis unter 6,0 Stunden = 85 % 2 Kinder = 90 % 6,0 Stunden = 100 % 3 Kinder = 80 % über 6 8,0 Stunden = 16 % (zum Grundbetrag) 4 und mehr Kinder = 70 % über 8,0 Stunden = 20 % (zum Grundbetrag) (Beträge wurden auf volle Euro auf- bzw. abgerundet) 6
7 Anlage 2 zur 1. Kita-Satzung Elterngebührentabelle über die Höhe des Platzgeldes für Kinder im Alter von 3 Jahre bis zur Einschulung für die Regelbetreuungszeit von 6,00 Stunden Monatseinkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 und mehr Kinder (Nettoeinkommen) Euro % Euro/Kind Euro/Kind Euro/Kind Euro/Kind bis 715,- 2, ab 716,- 2, ab 870,- 2, ab 1023,- 2, ab 1176,- 3, ab 1329,- 3, ab 1534,- 3, ab 1627,- 3, ab 1841,- 3, ab 2045,- 3, ab 2199,- 3, ab 2352,- 3, ab 2556,- 3, ab 2710,- 3, ab 2863,- 3, ab 3068,- 3, ab 3221,- 3, ab 3375,- 3, ab 3528,- 3, ab 3681,- 4, ab 3835,- 4, ab 3988,- 4, ab 4141,- 4, ab 4295,- 4, ab 4448,- 4, ab 4602,- 4, ab 4755,- 4, ab 4908,- 4, ab 5062,- 4, ab 5215,- 4, Höchstbetrag Kind = 100 % bis unter 6,0 Stunden = 85 % 2 Kinder = 90 % 6,0 Stunden = 100 % 3 Kinder = 80 % über 6,0 8,0 Stunden = 16 % (zum Grundbetrag) 4 und mehr Kinder = 70 % über 8,0 Stunden = 20 % (zum Grundbetrag) (Beiträge wurden auf volle Euro auf- bzw. abgerundet) 7
8 Anlage 3 zur Kita-Satzung Tabelle über die Höhe der Verpflegungskosten pro Tag In der Kita der Gemeinde Falkenhagen (Mark) wird nachstehende Verpflegung angeboten, wofür folgende Gebühren zu entrichten sind: Verpflegungsart Kita Falkenhagen Euro Frühstück 0,30 Mittagessen 1,95 Vesper incl. Obst u. Getränke 0,30 Verpflegungskosten/Tag 2,55 Ausnahmen regelt die Verwaltung. Anmerkung: Essen wird angeliefert: Essen wird in Kita gekocht: X 8
1 Grundsätze zur Erhebung der Gebühren
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern des Landkreises Märkisch-Oderland in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für die Kindertagespflege) vom 08.02.2012
Mehr1 Allgemeines. 2a (Kita) a) Halbtagsbetreuung mit einem Betreuungsumfang von höchstens fünf Stunden täglich bzw. 25 Std.
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern des Landkreises Märkisch-Oderland in Kindertagesstätten im Land Berlin (Elternbeitragssatzung Berlin) vom 08.02.2012
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung)
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 17, 18 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung) Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Angebot. Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsgrundschule ist freiwillig. 3 Anmeldung
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Bönen vom 20.03.2008 [redaktionelle Anmerkung: zuletzt
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrElternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Mehr- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich
Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrKita - Gebührensatzung
Kita - Gebührensatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elsterwerda Präambel Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des
MehrS a t z u ng. der Stadt Heinsberg
S a t z u ng der Stadt Heinsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege vom 30. Juni 2015 Aufgrund der
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrSatzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen
Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 02.01.2008 (zuletzt geändert durch Satzung vom 17.02.2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Mehr1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit
Satzung der Stadt Falkensee zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Falkensee (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30. April 2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 11.04.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 10.03.2008 folgende
MehrAllgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze
Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Satzung) (in der Fassung vom 12. September 2013) Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Ziffer
MehrAufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag
S A T Z U N G für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schwarzenberg und die Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch dieser Einrichtungen vom 02.03.2011 Gemäß 4 der
MehrSatzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege
Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege vom 16.4.2009 I. Änderung vom 21.06.2012 II. Änderung vom
MehrBekanntmachungsanordnung
Satzung der Stadt Rösrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder oder einer Kindertagespflegestelle und der Teilnahme an Angeboten der Ganztagsbetreuung
MehrSatzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten
Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Entwurf vom 17.10.2012) 1 Allgemeines Die Stadt Walsrode unterhält Kindertagesstätten entsprechend der
Mehrüber die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über
MehrGEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)
5 1 5 1 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS) vom 27.10.2009 (ABl. vom 13.11.2009, S. 278) Änderungssatzungen vom Amtsblatt
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrIn der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am
1 Satzung über die Erhebung für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Reichshof sowie für die Erhebung des Essensgeldes für das Mittagessen vom 19.08.2011 In der Fassung
MehrElternbeitragssatzung Gemeinde Taura
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht Übersicht: 1 Aufgaben 2 Benutzungsgebühren 3 Gebührenpflicht 4 Gebührenpflichtige 5 Gebührenfälligkeit
MehrSatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES)
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES) Auf Grund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
MehrBeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vom 14.12.2015 mit eingearbeiteten Änderungen vom 04.07.2016 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle
Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1,2,4 und 5 des
MehrLesefassung. Satzung der Gemeinde Zeschdorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten
Lesefassung Satzung der Gemeinde Zeschdorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer
Mehr1 Allgemeines. (3) Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage eines Beitragsbescheides erhoben. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraumes
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld vom 04.10.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Mehr1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum
Satzung die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015 Der Rat der Stadt Köln hat in
Mehr1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Seite 1 von 5 Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung
MehrL E S E F A S S U N G
L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
Mehr(1) Die Märkische Kita und Schule ggmbh Cottbus betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrKostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten
Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
Mehr- Kindertagesstätten-Gebührensatzung - 1 Allgemeines 2 Aufnahme von Kindern 3 Betreuungsform 4 Betreuungszeit
Satzung zur Erhebung von en für die Betreuung von n in den kommunalen tagesstätten der Gemde Petershagen/Eggersdorf - tagesstätten-ensatzung - vom 13.07.2006 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom
Mehr1 Wirkungsbereich. 3 Gebührenpflichtige Leistungen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Schulergänzende Kinderbetreuungsangebote im Rahmen des Ganztagsbetriebes an Grundschulen in der Gemeinde Kloster Lehnin (Ganztagssatzung) Auf Grund der 5, 35
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom 14.12.2015 Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2,13 und 19
Mehr1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.
Satzung der Gemeinde Saterland über die Nutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 15.07.1998 in der Fassung der 4. Änderung
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie des Kindertagesförderungsgesetzes
MehrGebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
Mehr1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu, der und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 01. August 2013 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.07.2013 aufgrund
MehrSatzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0
4/0 Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S 581) in Verbindung mit 2, 13, 14, 19 des
Mehr1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen¹,, ²,³ (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4
MehrSatzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen. für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe
Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" und der "Schule
MehrGemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis
AZ: 460.602 Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
MehrPräambel. Artikel 1. 1 Beitragspflicht
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 17. Dezember 2010 Präambel Der Rat der
MehrSatzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark
Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.
MehrGeltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Stadt Biesenthal S a t z u n g über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten,
MehrElternbeitragsordnung
Elternbeitragsordnung Zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Christliche Kindertagesstätte Brück Hasenbande 1 Geltungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Christlichen Kindertagesstätte
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Hattingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder, Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (Elternbeitragssatzung)
MehrGeltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Nutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rathenow gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Auf
MehrSatzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom 20.12.2013 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder-
MehrGebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
MehrAnlage: Gebührentabelle
Gebührensatzung des Landkreises Prignitz für die Inanspruchnahme von kreislichen Kindertagesbetreuungsangeboten (Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen) Inhalt: 1 Allgemeines 2 Entstehung der Gebühr
MehrPräambel. Artikel 1. 1 Beitragspflicht
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 04. August 2006 Präambel Der Oberbürgermeister der Stadt
MehrSatzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1
1 Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt
Mehrvom 07.07.2006 1 Allgemeines
Gebührensatzung der Stadt Doberlug-Kirchhain zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Stadt Doberlug-Kirchhain und der Ortsteile vom 07.07.2006 Auf der
MehrGebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten
Gebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) In den unter kommunaler Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten
MehrS a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen
S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergärtenplätzen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.
Mehrvom Artikel I
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Soest vom 24.02.2016 Artikel I Der Rat der Stadt
Mehr(KitaBeitrSR) in der Fassung vom 2. Juli 2015
Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für
MehrAllgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis
- 1 - Satzung zur Erhebung und zur Höhe von E l t e r n b e i t r ä g e n für die Betreuung von Kindern in der T a g e s p f l e g e (Tagespflegebeitragssatzung) vom 08.01.2009, in Kraft getreten am 01.02.2009,
MehrElternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz
1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite
MehrGebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz
Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV
MehrInhalt. 1 Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kinderbetreuungseinrichtungen Parkkindergarten, Nonnenbachkindergarten. 2 Erhebung der Gebühren
1 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderbetreuungsgebührensatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
MehrLesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14
Mehr(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.
Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft. der Barlachstadt Güstrow
Ortsrecht der Barlachstadt Güstrow Gebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Barlachstadt Güstrow Auf der Grundlage des 5 Kommunalverfassung
MehrAllgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis
- 1 - Satzung über die E l t e r n b e i t r ä g e in K i n d e r t a g e s e i n r i c h t u n g e n (Elternbeitragssatzung) vom 08.01.2009, in Kraft getreten am 01.02.2009, unter Berücksichtigung der
MehrPräambel. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lilienthal in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 08.12.2015 Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen
MehrS a t z u n g. der Stadt Rheinfelden (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen
S a t z u n g der Stadt Rheinfelden (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen betreuungseinrichtungen Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den
MehrVerordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Waldorfkindergartens Ottersberg
Verordnung die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Waldorfkindergartens Ottersberg 1. Allgemeines (1) Für die Betreuung der Kinder im Waldorfkindergarten Ottersberg erhebt der Waldorfkindergarten
Mehr1 Allgemeines 2. 2 Beitragsschuldner 2. 3 Beitragsentstehung und bemessung 2. 4 Beitragsbefreiung 3. 5 Auskunfts- und Anzeigepflichten 3
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder, die Offene Ganztagsgrundschule, die Kindertagespflege sowie andere Betreuungsformen an einer Offenen Ganztagsgrundschule
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule
211.32 S a t z u n g über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow
Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow Auf der Grundlage des 5 Abs.1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung
Mehr1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
MehrGebührenpflicht, Gebührenschuldner
Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung sowie der
Mehr1 * 2 Offene Ganztagsschule im Primarbereich und Beitragspflicht
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel vom 12.01.2006 Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten ( Kitas ) und Tagespflegestellen in der Stadt Werder (Havel) Rechtsgrundlagen Auf Grund der 1,2,4,6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBenutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz
Benutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz Aufgrund des 5, Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. 2, Abs.1 sowie 6 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1 Grundsätze. 2 Beitragspflichtiger
1 Satzung der Gemeinde Neuhausen/Spree zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder einer Tagespflegestelle Auf der Grundlage der 3, 28 Abs. 2
MehrElternbeiträge Primarstufe (Offene Ganztagsschulen) Neufassung Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe
40 200 40 200 Elternbeiträge Primarstufe (Offene Ganztagsschulen) Neufassung Satzung vom 09.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe der Schulen der Stadt Alsdorf (Offene Ganztagsschulen)
MehrElternbeiträge 51/04
Elternbeiträge Tageseinrichtungen für Kinder 51/04 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Elternbeiträge 51/04 Tageseinrichtungen für Kinder
Mehr(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege)
Satzung der Stadt Zwönitz über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
MehrInhalt. 1 Geltungsbereich und Grundsätze
Satzung der Gemeinde Lichtenau zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sowie der Erhebung von Elternbeiträgen (Satzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Auf
MehrStadt Soest Der Bürgermeister
Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Soest vom 07.03.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
Mehr