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1 Gebührensatzung der Stadt Doberlug-Kirchhain zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Stadt Doberlug-Kirchhain und der Ortsteile vom Auf der Grundlage der 3, 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung vom 10.Oktober 2001 (GVBl.I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 ( GVBl. I/05 S. 210) in Verbindung mit 17 des KitaG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - KitaG vom (GVBl. I Seite 384) beschließt die Stadtverordnetenversammlung Doberlug- Kirchhain in ihrer Sitzung am folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten (Kitas) der Stadt Doberlug-Kirchhain und der Ortsteile haben die Personensorgeberechtigten gemäß 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge sind gemäß 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinderbetreuungsangebotes ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Doberlug-Kirchhain. (3) Der Elternbeitrag wird vom Träger der Einrichtung als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahmedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten erhoben. 2 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Die Aufnahme des Kindes in eine Kita erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Gebührenpflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr erhoben. Hierbei wird der Monat zu 20 Tagen gerechnet. Ratss/Geb_Elternb. Seite 1 von 1

2 (3) Änderungen des Elternbeitrages durch die Änderung des Kindesalters oder durch eine Einkommensänderung der Eltern werden zum ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende Gebühr erhoben. (4) Bei Abwesenheit des Kindes (Kur oder Krankheit) über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen kann auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Die Krankheit des Kindes und die Teilnahme an einer Kur sind durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses besteht kein Anspruch. (5) Die Kündigung des Betreuungsvertrages erfolgt in der Regel zum Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. In besonderen begründeten Ausnahmefällen ist eine vorfristige Kündigung möglich. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. (6) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kita ausschließen, wenn Elternbeiträge für zwei Monate in Folge nicht entrichtet worden sind bzw. einen neuen Vertrag verweigern, wenn Verbindlichkeiten aus früheren Zeiträumen bestehen. Der Vertrag kann auch fristlos gekündigt werden, wenn die Personensorgeberechtigten die im Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachten. (7) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 1. eines Monats fällig. (2) Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. (3) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt. (2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. (3) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. Ratss/Geb_Elternb. Seite 2 von 2

3 5 Elternbeitrag (1) Die Höhe der Elternbeiträge ist der Anlage (Gebührentabelle) zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (2) Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der Gebührentabelle (Anlage) erhoben. Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und den unterschiedlichen Aufwand für a) Krippenkinder (Kinder von 0 bis 3 Jahren) b) Kindergartenkinder (Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung) c) Hortkinder (Kinder im Grundschulalter) In der Gebührenhöhe ist die Betreuungszeit berücksichtigt. Es stehen folgende Betreuungszeiten zur Verfügung: Kinderkrippe/Kindergarten: 4 Stunden, 6 Stunden, 8 Stunden und über 8 Sunden Hort: 2 Stunden, 4 Stunden und über 4 Stunden Grundlage ist die Gebührentabelle (Anlage). Ein Platz wird mit dem Betreuungsanspruch für Krippen- und Kindergartenkinder mit 6 Stunden/Tag und Hortkinder mit 4 Stunden/Tag als 100% angenommen und erhöht oder verringert sich prozentual zur vereinbarten Betreuungszeit. (3) Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wird. (4) Staffelung nach unterhaltsberechtigten Kindern 1 Kind 100 % 2 Kinder je 90 % 3 Kinder je 80 % und für jedes weitere Kind auf 70 %. (5) Für Kinder, für die vom Jugendamt Hilfe zur Erziehung gemäß 33 und 34 SGB VIII gewährt wird und in einer Kita untergebracht wurden, wird dem Jugendamt der Durchschnitt der Höhe der Elternbeiträge der Kitas in Rechnung gestellt. (6) Für die Bezieher geringer Einkommen wird in Abweichung zur allgemeinen Einkommensstaffelung ein Mindestbeitrag erhoben. Da der Landesgesetzgeber die Erfüllung des grundlegenden Rechtsanspruches mit Betreuungszeiten von 4 bzw. 6 Stunden festschreibt, ist der Mindestbeitrag nach Betreuungsstunden wie folgt zu staffeln: bei bis zu 4 Betreuungsstunden 12,00 bei bis zu 6 Betreuungsstunden 18,00 bei bis zu 8 Betreuungsstunden 24,00 bei bis zu 10 Betreuungsstunden 30,00 Eine Staffelung nach Betreuungsarten erfolgt nicht, da die Höhe der Mindestbeiträge sich nicht nach dem unterschiedlichen Betreuungsaufwand sondern ausschließlich nach der Leistungsfähigkeit in den unteren Einkommensgruppen richtet. Eine Staffelung nach der Kinderzahl erfolgt nicht. Die Bemessungsgrenze des Nettoeinkommens für diesen Mindestbeitrag liegt für Ratss/Geb_Elternb. Seite 3 von 3

4 Alleinstehende mit einem Kind bei 1.100,00 Familien mit einem Kind bei 1.350,00 für jedes weitere Familienmitglied ist ein Aufstockungsbetrag von 250,00 vorzusehen. 6 Elternbeiträge für Gastkinder Bei zeitweiliger Unterbringung bis maximal 5 Tage im Monat ist für Gastkinder ein Tagessatz während der Regelöffnungszeiten zu zahlen (Pauschalbetrag). Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 8,00 Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung 6,00 Kinder im Grundschulalter 4,00 7 Ferienbetreuung An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist im Hort für Kinder mit einem Betreuungsvertrag eine Ganztagsbetreuung möglich. Beitragssätze bei Überschreitung der Betreuungszeit für Kinder im Grundschulalter während der Schulferien. Erhöhung pro ½ Stunde 5 % maximal 4 Stunden 40 % Für die Betreuung in den Ferienspielen (2 Wochen in den Sommerferien) ist zusätzlich zum Elternbeitrag ein Unkostenbeitrag in Höhe von 1,50 /Tag zu entrichten. 8 Einkommen (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Elterneinkommen. (2) Zum Einkommen der Eltern im Sinne dieser Satzung gehören: (a) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Nettoeinkommen (b) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/ Gewerbebetrieb - Gewinn (c) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (e) Einkünfte aus pauschal versteuerten geringfügigen Einkommen (f) alle Renten und Pensionen (g) Unterhaltsleistungen (h) Einkünfte als Mandatsträger (i) Krankengeld (j) Einnahmen nach dem SGB III ( Arbeitsförderung) z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, usw. (k) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Sozialhilfe, Wohngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Sozialgeld usw. Ratss/Geb_Elternb. Seite 4 von 4

5 Erhöhte Werbungskosten sind gem. Steuerbescheid zu berücksichtigen. Bei selbstständiger Tätigkeit wird die private Kranken- und Rentenversicherung berücksichtigt. Bei Beamten wird die private Krankenversicherung berücksichtigt lt. Nachweis. (3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenlebenden Ehegatten ist nicht zulässig. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistung für den Personensorgeberechtigten und das Kind hinzugerechnet. (4) Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch gebührenmindernd aus, dass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verflichtungen vom Einkommen abgezogen werden. 9 Nachweis des Einkommens (1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommensmonats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Kalenderjahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Einkommensverhältnisse um mehr als 10 % die zu einer Änderung des Elternbeitrages führen können, sind unverzüglich anzugeben. (2) Die Einkommensverhältnisse sind bis zum 31. März jeden Jahres durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Nachweise können sein: Jahresverdienstbescheinigung, Sozialhilfebescheid usw. Bei selbstständigen die noch keinen Einkommenssteuerbescheid haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. Werden entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt, so werden jeweils die Höchstsätze der Gebühr erhoben. 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Gebührensatzung tritt ab in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzungen der Stadt Doberlug-Kirchhain vom sowie die Gebührensatzungen der ehemaligen Gemeinden Arenzhain vom Buchhain vom Dübrichen vom Hennersdorf vom Lugau vom Nexdorf vom Prießen vom Trebbus vom Werenzhain vom Ratss/Geb_Elternb. Seite 5 von 5

6 außer Kraft. Doberlug-Kirchhain, den B. Broszinski Bürgermeister Ratss/Geb_Elternb. Seite 6 von 6

7 Ratss/Geb_Elternb. Seite 7 von 7

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