Lesefassung der Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde
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- Walter Voss
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1 Lesefassung der Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde In der Fassung: (Kitasatzung) a) Die am in Kraft getretene Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde (Kitasatzung) vom (Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde, 5 Jahrgang, vom , Nr. 7, Seite 17). b) Die am in Kraft getretene Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde (Kitasatzung) vom 20. Dezember 2007 (Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde, 6 Jahrgang, vom , Nr. 1, Seite 2). Mittenwalde, 14. Januar 2008 Uwe Pfeiffer Bürgermeister Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Aufnahme von Kindern 3 Betreuungsplatz 4 Betreuungsgebühr 5 Zahlungspflicht, Fälligkeit 6 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungsgebühr 7 Ermäßigung bzw. Erhöhung der Gebühren 8 Kernbetreuungszeit 9 Besucherkinder 10 Sonderregelung in den Ferien 11 Hausaufgabenbetreuung 12 Kündigung des Betreuungsvertrages 13 In-Kraft-Treten Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde
2 1 Geltungsbereich Diese Benutzungs- und Gebührensatzung gilt gemäß 2 Abs. 1 und 2 des KitaG für alle Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde. Die Elternbeiträge werden als Gebühren erhoben. (1) Aufnahme finden in Kindereinrichtungen: 2 Aufnahme von Kindern Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (als Krippenkinder); Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn (als Kindergartenkinder); Kinder im Grundschulalter (als Hortkinder). (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes ist der Rechtsanspruch gemäß 1 Abs. 2 des KitaG. Kinder, die bereits eine Einrichtung besuchen und ihren Rechtsanspruch auf Grund eintretender Arbeitslosigkeit der Eltern, Beendigung von Weiterbildungsmaßnahmen o. ä. verlieren, können die Einrichtung mit einer maximalen Betreuungszeit von täglich 3 Stunden weiter besuchen. Als Gebühr werden 50 % des Beitrages für eine Betreuungszeit von 6 Stunden erhoben. Während des Mutterschutzurlaubes durch die Geburt eines weiteren Kindes, können Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weiter die Einrichtung besuchen. (3) Die Antragstellung zur Betreuung eines Kindes erfolgt in der Stadtverwaltung Mittenwalde. Vor Aufnahme des Kindes muss ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden, in dem die tägliche Betreuungszeit festgelegt wird. Ein Betreuungsbedarf, der über die Mindestbetreuungszeit von 6 (Krippen- und Kindergartenkinder) bzw. 4 Stunden (Hortkinder) hinausgeht, muss beim Träger mit aktuellen Unterlagen glaubhaft nachgewiesen werden. (4) Bei Kindern im Alter von 0-3 Jahren, sowie bei Kindern der Klassenstufe 5 und 6 besteht die Pflicht zur Glaubhaftmachung des Anspruches durch den Arbeitgeber, die Bildungsstätte bzw. einer anderen entsprechenden Institution. (5) Nach Abschluss des Betreuungsvertrages wird den Eltern / Personensorgeberechtigten des Kindes eine Eingewöhnungszeit angeboten. (6) Bei einem Wechsel des Kindes vom Kindergarten in den Hort ist die Kündigung des Kindergartenvertrages und der Abschluss eines neuen Betreuungsvertrages für den Hort notwendig. 3 Betreuungsplatz (1) Bei der Zuweisung eines Kita - Platzes ist dem Elternwunsch im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu entsprechen. Liegen mehr Anträge vor als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe gemäß der gemeinsamen Richtlinie der Kita - Ausschüsse. (2) Tagespflege wird angeboten. Grundlage dafür ist die Richtlinie zur Förderung der Tagespflege für den Landkreis Dahme - Spreewald. Es gelten die Gebühren dieser Satzung.
3 (3) Die Stadt Mittenwalde kann nach Beratung mit den Kita - Ausschüssen, den Kita - Mitarbeitern und der Gleichstellungsbeauftragten Schließzeiten der Kitas bis zu drei Wochen zusammenhängend und darüber hinaus weitere Schließtage nach wirtschaftlichen Erfordernissen festlegen. Einrichtungen mit über 100 Plätzen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 4 Betreuungsgebühr (1) Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten/Eltern, auf deren Veranlassung das Kind einen Kita - Platz in Anspruch nimmt. (2) Erfolgt die Aufnahme eines Kindes bis einschließlich 15. eines Monates, wird die volle Gebühr für diesen Monat erhoben, erfolgt die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt, wird die halbe Gebühr fällig. (3) Die Gebühr wird für ein Jahr erhoben und ist in 12 Monatsraten zu zahlen. (4) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz drei Monate erhalten. Die Gebührenpflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtverwaltung Mittenwalde auf Antrag. (5) Die Gebühr wird nach dem anzurechnenden Einkommen der/des Gebührenschuldners bemessen. Dabei werden die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie das Alter der Kinder berücksichtigt. Als erstes Kind gilt das älteste Kind, welches eine Kindereinrichtung besucht. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, welches keine Kindereinrichtung besucht, werden 220,-- Euro pro Monat vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt. (6) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus beiliegenden Gebührentabellen, die Bestandteil dieser Satzung sind. Sind die gebührenpflichtigen Personen nicht bereit, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Einkommen nachzuweisen, wird der Höchstbetrag für die jeweilige Betreuungszeit festgesetzt. (7) Wenn ohne Absprache mit der Leiterin die Betreuungszeit gemäß Betreuungsvertrag überschritten wird, so wird eine Gebühr in Höhe von 10,-- für jede angefangene Stunde erhoben. (8) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters oder durch eine der Gebührenpflichtigen werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird innerhalb eines Monats eine längere Betreuungszeit vereinbart, erfolgt die Berechnung für den gesamten Monat mit der höheren Gebühr. Die Verringerung der Betreuungszeit ist zum folgenden Monat möglich. (9) Die Gebühr kann nach 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Beitragpflichtigen nicht zuzumuten ist. Entsprechende Anträge können an den Landkreis Dahme - Spreewald, Amt für Jugend, Sport und Freizeit, Beethovenweg 14 in Lübben gestellt werden. 5 Zahlungspflicht, Fälligkeit (1) Die Betreuungsgebühr ist am 15. eines Monates für den laufenden Monat fällig. Das Essengeld wird rückwirkend für den vergangenen Monat als privatrechtliches Entgelt erhoben.
4 (2) Die Gebühr wird auf das im Gebührenbescheid angegebene Konto der Stadt Mittenwalde unter Angabe der Personenkontonummer überwiesen. Bei erteilter Einzugsermächtigung wird die Gebühr vom angegebenen Konto abgebucht. (3) Sämtliche Gebühren, die nach dieser Satzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung entsprechend dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG Bbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung. 6 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungsgebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Einkommen der in 4 Abs. 1 genannten Personen im vergangenen Kalenderjahr. Ist das Einkommen im laufenden Jahr voraussichtlich höher oder niedriger, wird bei der Berechnung vom laufenden Jahr ausgegangen. (2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe aus positiven Einkünften im Sinne des 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und den sonstigen Einnahmen. Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens werden vom Einkommen die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätsbeitrag und die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen. Bei selbstständig Tätigen werden die Einkommenssteuer, der Solidaritätsbeitrag, die Kirchensteuer, die gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung und die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bis zur Höhe des geltenden Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht mehr als Betriebseinnahmen mal Rentenversicherungsbeitragssatz abgezogen. (3) Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist von den positiven Einkünften auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben und ist dem Steuerbescheid zu entnehmen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Das Einkommen ist durch die Vorlage des Steuerbescheides nachzuweisen, gegebenenfalls ist eine Negativerklärung abzugeben. (4) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Erziehungsberechtigten und die Kinder. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z.b.: a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen für den Erziehungsberechtigten und die Kinder, b) Einnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III, z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld II und Insolvenzausfallgeld, c) sonstige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Kindergeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. d) Das Elterngeld wird angerechnet, soweit es den Sockelbetrag von 300,- im Monat übersteigt. Nicht aufzuführen ist die Mehraufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten (1,- EUR Jobs), das Erziehungsgeld und Pflegegeld gemäß SGB VIII, SGB XI und LPflGG.
5 (5) Eine Minderung des Einkommens durch nachweisbare Unterhaltszahlungen für Kinder, die nicht in der Familie leben ist möglich. In diesen Fällen wird die Pauschale in Höhe von 220,-- Euro/Monat für unterhaltsberechtigte Kinder, die keine Kita besuchen, nicht abgezogen. (6) Bei Selbstständigen, die noch keinen Steuerbescheid erhalten haben, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Als Nachweis hierzu dient der Fragebogen vom Finanzamt zur Gewerbeanmeldung. (7) Erhöhte Werbungskosten können vom Arbeitslohn abgesetzt werden, wenn sie glaubhaft nachgewiesen werden. (8) Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Gebühren nicht besser gestellt werden als Ehepaare, sofern sie Eltern des Kindes sind. (9) Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird nur dann das Einkommen des Partners bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt, wenn dieser leiblicher Elternteil ist. (10) Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Unterlagen (z.b. Verdienstbescheinigungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Unterhalt o. ä.) erfolgt erstmalig im Aufnahmeverfahren durch den Träger. Veränderungen des Einkommens sind unverzüglich mitzuteilen. Einkommenserhöhungen werden durch Nachberechnung ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens erhöhend wirksam. Wird die Verringerung des Einkommens durch eigenes Verschulden verspätet angezeigt, besteht kein Anspruch auf Verrechnung bzw. Auszahlung der Differenz. (11) Eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse kann bis zu zweimal im Jahr erfolgen. (12) Bei der Bemessung der Gebühren für Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Als Gebühr wird hier der mittlere Beitrag gemäß Gebührentabelle getrennt nach Krippe, Kindergarten und Hort gewählt. Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen ( 33, 34 SGB VIII) werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. 7 Ermäßigung bzw. Erhöhung der Gebühren (1) Ausgehend vom durch das KitaG festgelegten Mindestrechtsanspruch wird die wöchentliche Betreuungszeit im Krippen- und Kindergartenalter auf 30 Stunden und im Hortalter auf 20 Stunden als Basis für die Berechnung zugrunde gelegt. 1. Krippen- und Kindergartenalter: Betreuungszeit bis 40 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 20 % Betreuungszeit bis 50 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 40 % Betreuungszeit bis 60 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 60 % 2. Hortkinder: Betreuungszeit bis 10 Stunden wöchentlich: Ermäßigung um 50 % (nur Schenkendorf) Betreuungszeit bis 15 Stunden wöchentlich: Ermäßigung um 25 % Betreuungszeit bis 25 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 25 % Betreuungszeit bis 30 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 50 % Betreuungszeit bis 35 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 75 %
6 (2) Für Hortkinder der Kita Regenbogen in Schenkendorf wird eine Betreuungszeit von täglich 2 Stunden angeboten, da diese Kinder grundsätzlich erst um Uhr (1. und 2. Klasse) bzw. um Uhr (ab 3. Klasse) Unterrichtsschluss haben. 8 Kernbetreuungszeit Um eine gute Qualität der Betreuung, Bildung und Erziehung zu gewährleisten und gleichzeitig dem 1 Abs. 1 des KitaG, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dem Wohl und der Entwicklung des Kindes Rechnung zu tragen, erfolgt die Festlegung der Kernbetreuungszeit, die sich an der Konzeption der Einrichtung orientiert, in genauer Absprache zwischen Eltern, der Einrichtung sowie dem Träger und wird im Betreuungsvertrag verankert. 9 Besucherkinder (1) Über die Aufnahme von Besucherkindern entscheidet die Leiterin der Einrichtung in Absprache mit dem Fachamt. (2) Bei zeitweiliger, aber nicht regelmäßiger Unterbringung von Kindern in Kindereinrichtungen (maximal fortlaufend vier Wochen oder an einem Tag wöchentlich) ist für Besucherkinder ein Tagessatz zu zahlen: - für Kinder im Krippenalter eine Gebühr von 10,-- - für Kinder im Kindergartenalter eine Gebühr von 8,-- - für Kinder im Grundschulalter eine Gebühr von 5,-- (3) Das Essengeld ist zusätzlich zu zahlen. 10 Sonderregelung in den Ferien (1) In den Ferien wird für die Hortkinder, bedingt durch den Unterrichtswegfall, eine Ganztagsbetreuung angeboten. (2) Die zusätzlichen Betreuungszeiten außerhalb des Betreuungsvertrages werden pro Stunde mit einem Betrag von 1,-- berechnet. Die Abrechnung der zusätzlichen Betreuungskosten erfolgt nach Beendigung der Ferien. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt in einem Bescheid. 11 Hausaufgabenbetreuung (1) Für Kinder, die nur Bedarf an einer Hausaufgabenbetreuung haben, besteht die Möglichkeit, einen Vertrag über 2 Stunden täglich abzuschließen. Die Betreuung findet in der Schule statt. (2) Es werden Gebühren in Höhe von 10,-- pro Monat erhoben. Für die Monate Juli und Dezember werden keine Gebühren erhoben. Dazu werden gesonderte Bescheide erlassen. Das Einkommen der Eltern bleibt unberücksichtigt. (3) Die Betreuung findet nur während der Schulzeit statt. Ferien und unterrichtsfreie Tage sind ausgeschlossen. Es gilt die Kündigungsfrist der Kitaverträge. (4) Wenn weniger als fünf Kinder Bedarf an einer Hausaufgabenbetreuung haben, entfällt dieses Angebot.
7 12 Kündigung des Betreuungsvertrages (1) Die Vertragspartner können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an. (2) Bei Kindern, die eingeschult werden, ist eine Kündigung von einem Monat zum Schuljahresende möglich. Das Gleiche gilt für Hortkinder, deren Eltern den Betreuungsvertrag zum Schuljahresende kündigen möchten. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung nach den im Betreuungsvertrag ausgewiesenen Zeiten der jeweiligen Altersstufe. (3) Der Träger kann den Vertrag außerordentlich und fristlos aus folgenden Gründen kündigen: - bei Zahlungsverzug der Gebühren trotz Mahnung; - bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten im Betreuungsvertrag; - bei Verstoß gegen das Bundesseuchengesetz; - bei weiteren schwerwiegenden Gründen. (4) Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten / Eltern anlässlich der Schließ- oder Ferienzeiten mit anschließender Neuaufnahme des Kindes ist nicht zulässig. 13 In-Kraft-Treten
8 Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Krippenkinder = Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 30 Stunden wöchentlich Ausgangstabelle = 100 % Anzurechnendes Einkommen - monatlich 1. Kind 2. Kind 3. und weitere Kinder 4,375% 3,500% 2,625% bis (Mindestbeitrag) von bis von bis von bis von bis von bis (Höchstbetrag) Die Gebühren werden auf volle gerundet.
9 Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Kindergartenkinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung 30 Stunden wöchentlich Ausgangstabelle = 100 % Anzurechnendes Einkommen - monatlich 1. Kind 2. Kind 3. und weitere Kinder 3,500% 2,625% 1,750% bis (Mindestbeitrag) von bis von bis von bis von bis von bis (Höchstbeitrag) Die Gebühren werden auf volle gerundet.
10 Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Hortkinder = Kinder im Grundschulalter 20 Stunden wöchentlich Ausgangstabelle = 100 % Anzurechnendes Einkommen - monatlich 1. Kind 2. Kind 3. und weitere Kinder 2,825% 1,675% 0,838% bis (Mindestbeitrag) von bis von bis von bis von bis von bis (Höchstbeitrag) Die Gebühren werden auf volle gerundet. Uwe Pfeiffer Bürgermeister
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