Lesefassung der Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lesefassung der Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde"

Transkript

1 Lesefassung der Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde In der Fassung: (Kitasatzung) a) Die am in Kraft getretene Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde (Kitasatzung) vom (Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde, 5 Jahrgang, vom , Nr. 7, Seite 17). b) Die am in Kraft getretene Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Mittenwalde über die Benutzung und die Gebühren in Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde (Kitasatzung) vom 20. Dezember 2007 (Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde, 6 Jahrgang, vom , Nr. 1, Seite 2). Mittenwalde, 14. Januar 2008 Uwe Pfeiffer Bürgermeister Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Aufnahme von Kindern 3 Betreuungsplatz 4 Betreuungsgebühr 5 Zahlungspflicht, Fälligkeit 6 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungsgebühr 7 Ermäßigung bzw. Erhöhung der Gebühren 8 Kernbetreuungszeit 9 Besucherkinder 10 Sonderregelung in den Ferien 11 Hausaufgabenbetreuung 12 Kündigung des Betreuungsvertrages 13 In-Kraft-Treten Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde

2 1 Geltungsbereich Diese Benutzungs- und Gebührensatzung gilt gemäß 2 Abs. 1 und 2 des KitaG für alle Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Mittenwalde. Die Elternbeiträge werden als Gebühren erhoben. (1) Aufnahme finden in Kindereinrichtungen: 2 Aufnahme von Kindern Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (als Krippenkinder); Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn (als Kindergartenkinder); Kinder im Grundschulalter (als Hortkinder). (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes ist der Rechtsanspruch gemäß 1 Abs. 2 des KitaG. Kinder, die bereits eine Einrichtung besuchen und ihren Rechtsanspruch auf Grund eintretender Arbeitslosigkeit der Eltern, Beendigung von Weiterbildungsmaßnahmen o. ä. verlieren, können die Einrichtung mit einer maximalen Betreuungszeit von täglich 3 Stunden weiter besuchen. Als Gebühr werden 50 % des Beitrages für eine Betreuungszeit von 6 Stunden erhoben. Während des Mutterschutzurlaubes durch die Geburt eines weiteren Kindes, können Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weiter die Einrichtung besuchen. (3) Die Antragstellung zur Betreuung eines Kindes erfolgt in der Stadtverwaltung Mittenwalde. Vor Aufnahme des Kindes muss ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden, in dem die tägliche Betreuungszeit festgelegt wird. Ein Betreuungsbedarf, der über die Mindestbetreuungszeit von 6 (Krippen- und Kindergartenkinder) bzw. 4 Stunden (Hortkinder) hinausgeht, muss beim Träger mit aktuellen Unterlagen glaubhaft nachgewiesen werden. (4) Bei Kindern im Alter von 0-3 Jahren, sowie bei Kindern der Klassenstufe 5 und 6 besteht die Pflicht zur Glaubhaftmachung des Anspruches durch den Arbeitgeber, die Bildungsstätte bzw. einer anderen entsprechenden Institution. (5) Nach Abschluss des Betreuungsvertrages wird den Eltern / Personensorgeberechtigten des Kindes eine Eingewöhnungszeit angeboten. (6) Bei einem Wechsel des Kindes vom Kindergarten in den Hort ist die Kündigung des Kindergartenvertrages und der Abschluss eines neuen Betreuungsvertrages für den Hort notwendig. 3 Betreuungsplatz (1) Bei der Zuweisung eines Kita - Platzes ist dem Elternwunsch im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu entsprechen. Liegen mehr Anträge vor als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe gemäß der gemeinsamen Richtlinie der Kita - Ausschüsse. (2) Tagespflege wird angeboten. Grundlage dafür ist die Richtlinie zur Förderung der Tagespflege für den Landkreis Dahme - Spreewald. Es gelten die Gebühren dieser Satzung.

3 (3) Die Stadt Mittenwalde kann nach Beratung mit den Kita - Ausschüssen, den Kita - Mitarbeitern und der Gleichstellungsbeauftragten Schließzeiten der Kitas bis zu drei Wochen zusammenhängend und darüber hinaus weitere Schließtage nach wirtschaftlichen Erfordernissen festlegen. Einrichtungen mit über 100 Plätzen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 4 Betreuungsgebühr (1) Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten/Eltern, auf deren Veranlassung das Kind einen Kita - Platz in Anspruch nimmt. (2) Erfolgt die Aufnahme eines Kindes bis einschließlich 15. eines Monates, wird die volle Gebühr für diesen Monat erhoben, erfolgt die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt, wird die halbe Gebühr fällig. (3) Die Gebühr wird für ein Jahr erhoben und ist in 12 Monatsraten zu zahlen. (4) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz drei Monate erhalten. Die Gebührenpflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtverwaltung Mittenwalde auf Antrag. (5) Die Gebühr wird nach dem anzurechnenden Einkommen der/des Gebührenschuldners bemessen. Dabei werden die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie das Alter der Kinder berücksichtigt. Als erstes Kind gilt das älteste Kind, welches eine Kindereinrichtung besucht. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, welches keine Kindereinrichtung besucht, werden 220,-- Euro pro Monat vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt. (6) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus beiliegenden Gebührentabellen, die Bestandteil dieser Satzung sind. Sind die gebührenpflichtigen Personen nicht bereit, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Einkommen nachzuweisen, wird der Höchstbetrag für die jeweilige Betreuungszeit festgesetzt. (7) Wenn ohne Absprache mit der Leiterin die Betreuungszeit gemäß Betreuungsvertrag überschritten wird, so wird eine Gebühr in Höhe von 10,-- für jede angefangene Stunde erhoben. (8) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters oder durch eine der Gebührenpflichtigen werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird innerhalb eines Monats eine längere Betreuungszeit vereinbart, erfolgt die Berechnung für den gesamten Monat mit der höheren Gebühr. Die Verringerung der Betreuungszeit ist zum folgenden Monat möglich. (9) Die Gebühr kann nach 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Beitragpflichtigen nicht zuzumuten ist. Entsprechende Anträge können an den Landkreis Dahme - Spreewald, Amt für Jugend, Sport und Freizeit, Beethovenweg 14 in Lübben gestellt werden. 5 Zahlungspflicht, Fälligkeit (1) Die Betreuungsgebühr ist am 15. eines Monates für den laufenden Monat fällig. Das Essengeld wird rückwirkend für den vergangenen Monat als privatrechtliches Entgelt erhoben.

4 (2) Die Gebühr wird auf das im Gebührenbescheid angegebene Konto der Stadt Mittenwalde unter Angabe der Personenkontonummer überwiesen. Bei erteilter Einzugsermächtigung wird die Gebühr vom angegebenen Konto abgebucht. (3) Sämtliche Gebühren, die nach dieser Satzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung entsprechend dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG Bbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung. 6 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungsgebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Einkommen der in 4 Abs. 1 genannten Personen im vergangenen Kalenderjahr. Ist das Einkommen im laufenden Jahr voraussichtlich höher oder niedriger, wird bei der Berechnung vom laufenden Jahr ausgegangen. (2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe aus positiven Einkünften im Sinne des 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und den sonstigen Einnahmen. Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens werden vom Einkommen die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätsbeitrag und die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen. Bei selbstständig Tätigen werden die Einkommenssteuer, der Solidaritätsbeitrag, die Kirchensteuer, die gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung und die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bis zur Höhe des geltenden Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht mehr als Betriebseinnahmen mal Rentenversicherungsbeitragssatz abgezogen. (3) Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist von den positiven Einkünften auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben und ist dem Steuerbescheid zu entnehmen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Das Einkommen ist durch die Vorlage des Steuerbescheides nachzuweisen, gegebenenfalls ist eine Negativerklärung abzugeben. (4) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Erziehungsberechtigten und die Kinder. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z.b.: a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen für den Erziehungsberechtigten und die Kinder, b) Einnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III, z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld II und Insolvenzausfallgeld, c) sonstige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Kindergeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. d) Das Elterngeld wird angerechnet, soweit es den Sockelbetrag von 300,- im Monat übersteigt. Nicht aufzuführen ist die Mehraufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten (1,- EUR Jobs), das Erziehungsgeld und Pflegegeld gemäß SGB VIII, SGB XI und LPflGG.

5 (5) Eine Minderung des Einkommens durch nachweisbare Unterhaltszahlungen für Kinder, die nicht in der Familie leben ist möglich. In diesen Fällen wird die Pauschale in Höhe von 220,-- Euro/Monat für unterhaltsberechtigte Kinder, die keine Kita besuchen, nicht abgezogen. (6) Bei Selbstständigen, die noch keinen Steuerbescheid erhalten haben, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Als Nachweis hierzu dient der Fragebogen vom Finanzamt zur Gewerbeanmeldung. (7) Erhöhte Werbungskosten können vom Arbeitslohn abgesetzt werden, wenn sie glaubhaft nachgewiesen werden. (8) Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Gebühren nicht besser gestellt werden als Ehepaare, sofern sie Eltern des Kindes sind. (9) Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird nur dann das Einkommen des Partners bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt, wenn dieser leiblicher Elternteil ist. (10) Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Unterlagen (z.b. Verdienstbescheinigungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Unterhalt o. ä.) erfolgt erstmalig im Aufnahmeverfahren durch den Träger. Veränderungen des Einkommens sind unverzüglich mitzuteilen. Einkommenserhöhungen werden durch Nachberechnung ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens erhöhend wirksam. Wird die Verringerung des Einkommens durch eigenes Verschulden verspätet angezeigt, besteht kein Anspruch auf Verrechnung bzw. Auszahlung der Differenz. (11) Eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse kann bis zu zweimal im Jahr erfolgen. (12) Bei der Bemessung der Gebühren für Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Als Gebühr wird hier der mittlere Beitrag gemäß Gebührentabelle getrennt nach Krippe, Kindergarten und Hort gewählt. Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen ( 33, 34 SGB VIII) werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. 7 Ermäßigung bzw. Erhöhung der Gebühren (1) Ausgehend vom durch das KitaG festgelegten Mindestrechtsanspruch wird die wöchentliche Betreuungszeit im Krippen- und Kindergartenalter auf 30 Stunden und im Hortalter auf 20 Stunden als Basis für die Berechnung zugrunde gelegt. 1. Krippen- und Kindergartenalter: Betreuungszeit bis 40 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 20 % Betreuungszeit bis 50 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 40 % Betreuungszeit bis 60 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 60 % 2. Hortkinder: Betreuungszeit bis 10 Stunden wöchentlich: Ermäßigung um 50 % (nur Schenkendorf) Betreuungszeit bis 15 Stunden wöchentlich: Ermäßigung um 25 % Betreuungszeit bis 25 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 25 % Betreuungszeit bis 30 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 50 % Betreuungszeit bis 35 Stunden wöchentlich: Erhöhung um 75 %

6 (2) Für Hortkinder der Kita Regenbogen in Schenkendorf wird eine Betreuungszeit von täglich 2 Stunden angeboten, da diese Kinder grundsätzlich erst um Uhr (1. und 2. Klasse) bzw. um Uhr (ab 3. Klasse) Unterrichtsschluss haben. 8 Kernbetreuungszeit Um eine gute Qualität der Betreuung, Bildung und Erziehung zu gewährleisten und gleichzeitig dem 1 Abs. 1 des KitaG, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dem Wohl und der Entwicklung des Kindes Rechnung zu tragen, erfolgt die Festlegung der Kernbetreuungszeit, die sich an der Konzeption der Einrichtung orientiert, in genauer Absprache zwischen Eltern, der Einrichtung sowie dem Träger und wird im Betreuungsvertrag verankert. 9 Besucherkinder (1) Über die Aufnahme von Besucherkindern entscheidet die Leiterin der Einrichtung in Absprache mit dem Fachamt. (2) Bei zeitweiliger, aber nicht regelmäßiger Unterbringung von Kindern in Kindereinrichtungen (maximal fortlaufend vier Wochen oder an einem Tag wöchentlich) ist für Besucherkinder ein Tagessatz zu zahlen: - für Kinder im Krippenalter eine Gebühr von 10,-- - für Kinder im Kindergartenalter eine Gebühr von 8,-- - für Kinder im Grundschulalter eine Gebühr von 5,-- (3) Das Essengeld ist zusätzlich zu zahlen. 10 Sonderregelung in den Ferien (1) In den Ferien wird für die Hortkinder, bedingt durch den Unterrichtswegfall, eine Ganztagsbetreuung angeboten. (2) Die zusätzlichen Betreuungszeiten außerhalb des Betreuungsvertrages werden pro Stunde mit einem Betrag von 1,-- berechnet. Die Abrechnung der zusätzlichen Betreuungskosten erfolgt nach Beendigung der Ferien. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt in einem Bescheid. 11 Hausaufgabenbetreuung (1) Für Kinder, die nur Bedarf an einer Hausaufgabenbetreuung haben, besteht die Möglichkeit, einen Vertrag über 2 Stunden täglich abzuschließen. Die Betreuung findet in der Schule statt. (2) Es werden Gebühren in Höhe von 10,-- pro Monat erhoben. Für die Monate Juli und Dezember werden keine Gebühren erhoben. Dazu werden gesonderte Bescheide erlassen. Das Einkommen der Eltern bleibt unberücksichtigt. (3) Die Betreuung findet nur während der Schulzeit statt. Ferien und unterrichtsfreie Tage sind ausgeschlossen. Es gilt die Kündigungsfrist der Kitaverträge. (4) Wenn weniger als fünf Kinder Bedarf an einer Hausaufgabenbetreuung haben, entfällt dieses Angebot.

7 12 Kündigung des Betreuungsvertrages (1) Die Vertragspartner können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an. (2) Bei Kindern, die eingeschult werden, ist eine Kündigung von einem Monat zum Schuljahresende möglich. Das Gleiche gilt für Hortkinder, deren Eltern den Betreuungsvertrag zum Schuljahresende kündigen möchten. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung nach den im Betreuungsvertrag ausgewiesenen Zeiten der jeweiligen Altersstufe. (3) Der Träger kann den Vertrag außerordentlich und fristlos aus folgenden Gründen kündigen: - bei Zahlungsverzug der Gebühren trotz Mahnung; - bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten im Betreuungsvertrag; - bei Verstoß gegen das Bundesseuchengesetz; - bei weiteren schwerwiegenden Gründen. (4) Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten / Eltern anlässlich der Schließ- oder Ferienzeiten mit anschließender Neuaufnahme des Kindes ist nicht zulässig. 13 In-Kraft-Treten

8 Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Krippenkinder = Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 30 Stunden wöchentlich Ausgangstabelle = 100 % Anzurechnendes Einkommen - monatlich 1. Kind 2. Kind 3. und weitere Kinder 4,375% 3,500% 2,625% bis (Mindestbeitrag) von bis von bis von bis von bis von bis (Höchstbetrag) Die Gebühren werden auf volle gerundet.

9 Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Kindergartenkinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung 30 Stunden wöchentlich Ausgangstabelle = 100 % Anzurechnendes Einkommen - monatlich 1. Kind 2. Kind 3. und weitere Kinder 3,500% 2,625% 1,750% bis (Mindestbeitrag) von bis von bis von bis von bis von bis (Höchstbeitrag) Die Gebühren werden auf volle gerundet.

10 Gebührentabelle für die Kitas der Stadt Mittenwalde Hortkinder = Kinder im Grundschulalter 20 Stunden wöchentlich Ausgangstabelle = 100 % Anzurechnendes Einkommen - monatlich 1. Kind 2. Kind 3. und weitere Kinder 2,825% 1,675% 0,838% bis (Mindestbeitrag) von bis von bis von bis von bis von bis (Höchstbeitrag) Die Gebühren werden auf volle gerundet. Uwe Pfeiffer Bürgermeister

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

(1) Die Märkische Kita und Schule ggmbh Cottbus betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.

(1) Die Märkische Kita und Schule ggmbh Cottbus betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen. Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner

Mehr

Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus

Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen

Mehr

Diese Anmeldung gilt auch für die tägliche Mittagsverpflegung.

Diese Anmeldung gilt auch für die tägliche Mittagsverpflegung. Anmeldung Erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ist das Kind zum Besuch der Gruppe berechtigt! Hiermit melde ich meinen Sohn / meine Tochter, ab dem Monat verbindlich im Schuljahr 201 /201 an

Mehr

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung. 7 Gebührenhöhe erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

2. Änderung zur Satzung vom 14.09.2007, in Kraft getreten am 01.08.2007, amtlich bekannt gemacht

2. Änderung zur Satzung vom 14.09.2007, in Kraft getreten am 01.08.2007, amtlich bekannt gemacht Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Burgwedel sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Burgwedel * Eingearbeitet

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

1 Allgemeines. 2a (Kita) a) Halbtagsbetreuung mit einem Betreuungsumfang von höchstens fünf Stunden täglich bzw. 25 Std.

1 Allgemeines. 2a (Kita) a) Halbtagsbetreuung mit einem Betreuungsumfang von höchstens fünf Stunden täglich bzw. 25 Std. Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern des Landkreises Märkisch-Oderland in Kindertagesstätten im Land Berlin (Elternbeitragssatzung Berlin) vom 08.02.2012

Mehr

SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz

SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz SATZUNG über die Erhebung von Benutzergebühren (Elternbeiträge) für die Betreuungseinrichtungen in der Gemeinde Weissach (KINDERBETREUUNGSGEBÜHRENORDNUNG) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Satzung der Stadt Frechen vom 16.04.2013 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Satzung der Stadt Frechen vom 16.04.2013 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege Satzung der Stadt Frechen vom 16.04.2013 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege Präambel Aufgrund des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung

Mehr

Informationen zu Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule

Informationen zu Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule Fachbereich Jugend und Bildung Abteilung Tagesbetreuung von Kindern www.jungeseite.guetersloh.de www.schulen.guetersloh.de Informationen zu Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg [Beinhaltet die Erste Änderungssatzung vom 09.03.2015] Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der

Mehr

Öffentlich bekanntgemacht am 28.05.2003 im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam.

Öffentlich bekanntgemacht am 28.05.2003 im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam. Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003 Öffentlich

Mehr

Deb.- Nr. KZ. überprüft von: EDV-Eingabe am:

Deb.- Nr. KZ. überprüft von: EDV-Eingabe am: Stadt Dülmen Bereich 511 Kindertagesbetreuung und Familienförderung Markt 1-3 48249 Dülmen Deb.- Nr. KZ Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen gem. 7 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

Mehr

S a t z u n g. 1 Geltungsbereich

S a t z u n g. 1 Geltungsbereich Gemeinde Melchow E n t w u r f S a t z u n g über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen in der Gemeinde Melchow und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Inhaltsverzeichnis. Seite 1 Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24.

Mehr

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen. Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Genehmigung von Tagespflege 1. Voraussetzungen

Mehr

Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Montag und Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung

Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Montag und Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung An Landkreis Barnim Dezernat II - Jugendamt / Kita Am Markt 1 16225 Eberswalde Eingangsdatum: Aktenzeichen: Vervollständigt: Sprechzeiten: Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Montag und Mittwoch bis Freitag

Mehr

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 9. Dezember 2013 Stand: 1. Änderung vom 30. November 2015 (Änderung der Anlage 2 durch Beschluss

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald für die Inanspruchnahme von städtischen Kindertagesbetreuungsleistungen

Gebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald für die Inanspruchnahme von städtischen Kindertagesbetreuungsleistungen Gebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald für die Inanspruchnahme von städtischen Kindertagesbetreuungsleistungen Auf der Grundlage des 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und des 64 Abs. 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung

Mehr

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau für den sozialen Wohnungsbau Alle sangaben in Euro / Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung notwendig. Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer)

Mehr

Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung

Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung Vor- und Zuname des Antragstellers (Personensorgeberechtigter) Datum PLZ Wohnort Posteingang/Eingangsvermerk: Straße, Hausnummer Zurückzusenden an: Landkreis Märkisch-Oderland Jugendamt Puschkinplatz 12

Mehr

Richtlinie zur Berechnung und Festsetzung des Entgeltes für den Besuch einer städt. Tageseinrichtung für Kinder (Kindertageseinrichtung)

Richtlinie zur Berechnung und Festsetzung des Entgeltes für den Besuch einer städt. Tageseinrichtung für Kinder (Kindertageseinrichtung) Redaktionelle Neuzusammenstellung aufgrund verschiedener Ratsbeschlüsse Bestandteile: 1. Richtlinie vom 23.04.2009 2. Änderungsrichtlinie vom 17.12.2009 Richtlinie zur Berechnung und Festsetzung des Entgeltes

Mehr

Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland

Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland Der Landkreis Emsland als örtlicher Träger der Jugendhilfe gibt im Kindergartenjahr 2007/2008 rd. 6,8 Millionen Euro für den Betrieb der 123 Kindertagesstätten

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Babenhausen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Deb.- Nr. Kz. Einzugserm. überprüft von: EDV-Eingabe am:

Deb.- Nr. Kz. Einzugserm. überprüft von: EDV-Eingabe am: Stadt Dülmen Bereich 511 Kindertagesbetreuung und Familienförderung Markt 1-3 48249 Dülmen Deb.- Nr. Einzugserm. überprüft von: 2015/2016 Bearbeitungsvermerk der Behörde JA NEIN Verbindliche Erklärung

Mehr

Satzung des Kreises Wesel vom 18. Januar 2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege

Satzung des Kreises Wesel vom 18. Januar 2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege Satzung des Kreises Wesel vom 18. Januar 2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege Auf Grundlage des 90 des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz) i.v. mit

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2015) 1 Allgemeines Für die Benutzung

Mehr

Neufassung der Gebührensatzung der Stadt Vetschau/Spreewald für die Inanspruchnahme von städtischen Kindertagesbetreuungsleistungen

Neufassung der Gebührensatzung der Stadt Vetschau/Spreewald für die Inanspruchnahme von städtischen Kindertagesbetreuungsleistungen Neufassung der Gebührensatzung der Stadt Vetschau/Spreewald für die Inanspruchnahme von städtischen Kindertagesbetreuungsleistungen Beschluss BV-StVV-086-15 am 19.03.2015 (Amtsblatt 03/2015 vom 15.04.2015)

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DES BEDINGTEN RECHTSANSPRUCHES AUF KINDERTAGESBETREUUNG

ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DES BEDINGTEN RECHTSANSPRUCHES AUF KINDERTAGESBETREUUNG Landkreis Barnim Paul-Wunderlich-Haus Am Markt 1 16225 Eberswalde Jugendamt Kita/Jugendförderung Tel. 03334 214-1202 Fax 03334 214-2202 Mail kindertagesbetreuung@kvbarnim.de BEARBEITUNGSVERMERK Eingangsdatum:

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Beitrags- und Mitarbeitsordnung

Beitrags- und Mitarbeitsordnung Beitrags- und Mitarbeitsordnung 1. Grundsätzliche Bestimmungen 1.1. Diese Beitrags- und Mitarbeitsordnung regelt zusammen mit der Vereinssatzung und den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes und

Mehr

Hinweise zu Gebühren und Gebührenermäßigungen in den Kindertagesstätten der Jugendhilfe Oberbayern in München

Hinweise zu Gebühren und Gebührenermäßigungen in den Kindertagesstätten der Jugendhilfe Oberbayern in München Hinweise zu Gebühren und Gebührenermäßigungen in den Kindertagesstätten der Jugendhilfe Oberbayern in München Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Hinweise... 3 1.1. Systematik der Gebühren bzw. Gebührenermäßigung...

Mehr

Die Kindertagespflege soll insbesondere: - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

Die Kindertagespflege soll insbesondere: - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit 51-1/3 Satzung über die Vermittlung von Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Kindertagespflege sowie der Zahlung von Geldleistungen an Tagespflegepersonen in der Stadt Wunstorf

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Der Amtsausschuß Milow hat auf seiner Sitzung am 18.10.2000 auf der

Mehr

hiermit beantrage ich ein Stipendium zum Besuch des Eduard Nebelthau Gymnasiums. Ich mache hierzu folgende Angaben:

hiermit beantrage ich ein Stipendium zum Besuch des Eduard Nebelthau Gymnasiums. Ich mache hierzu folgende Angaben: 1 Antrag auf Gewährung eines Stipendiums gemäß 3 Abs. 1 der Richtlinien zur Vergabe von Stipendien der Stiftung FRIEDEHORST für Schülerinnen und Schüler des Eduard Nebelthau Gymnasiums An die Schulleitung

Mehr

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Normabkürzung Normtitel KigaBO Kindergarten- BeitragsO Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Verkündungsstand: 08.01.2009in Kraft ab: 16.07.2008 BRE Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte

Mehr

Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme

Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme Kita-Kostenbeiträge 51.3 Seite 1 Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau öffentlich bekannt

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Mühlenbecker Land

Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Mühlenbecker Land Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Mühlenbecker Land Aufgrund der 3 Absatz 1, 28 Absatz 2 Nr. 9 und 64 Absatz

Mehr

Gebührenordnung des DRK-Ortsvereins Raisdorf e.v. für die Kindertageseinrichtungen DRK Kinderhaus am Schwentinepark & DRK Kita Dorfstraße

Gebührenordnung des DRK-Ortsvereins Raisdorf e.v. für die Kindertageseinrichtungen DRK Kinderhaus am Schwentinepark & DRK Kita Dorfstraße Inhalt: Gebührenordnung des DRK-Ortsvereins Raisdorf e.v. für die Kindertageseinrichtungen DRK Kinderhaus am Schwentinepark & DRK Kita Dorfstraße für U3 Kinder (Krippe) & Ü3 Kinder (Elementar) Inhaltsangabe:

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

Richtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Richtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Richtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Präambel Die Verbesserung der Familienfreundlichkeit und die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern ist ein zentrales Anliegen des

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruches auf Tagesbetreuung / tägliche Betreuungszeit

Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruches auf Tagesbetreuung / tägliche Betreuungszeit - 1 - An Amt für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder) (Oderturm, Logenstr. 8, 18. Etage, Zi. 18.12 Telefonnr.: 552-5045 oder 552-5119) Eingangsdatum: Vervollständigt am: Name der Kita: Name der Tagespflegeperson

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

B E I T R A G S O R D N U N G. gültig ab 01.01.2014 (beschlossen in der Vorstandssitzung am 09.10.2013)

B E I T R A G S O R D N U N G. gültig ab 01.01.2014 (beschlossen in der Vorstandssitzung am 09.10.2013) B E I T R A G S O R D N U N G gültig ab 01.01.2014 (beschlossen in der Vorstandssitzung am 09.10.2013) 1 Beitragspflicht Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

57 Sozialgesetzbuch III

57 Sozialgesetzbuch III Informationsveranstaltung für Existenzgründer IHK Gummersbach 27.01.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch III Ziele des Gründungszuschusses

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen Satzung des Landkreises Alzey-Worms über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege gem. 23 und 24 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII)

Mehr

Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß Punkt 7 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß Punkt 7 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. Elternbeitragsordnung (Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Freier evangelischen Kindergarten Hallimasch") 1.Geltungsbereich Die Elternbeitragsordnung

Mehr

Wohngeld in Düsseldorf. Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele

Wohngeld in Düsseldorf. Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele Wohngeld in Düsseldorf Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele Wohngeld in Düsseldorf Informationen und Tipps Was ist Wohngeld? Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutztem

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs.

Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Förderung in Tagespflege Die Förderung in Tagespflege

Mehr

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb

Mehr

Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Satzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das

Mehr

IV/24/ 1. 2 4 Fördervoraussetzungen

IV/24/ 1. 2 4 Fördervoraussetzungen IV/2/ 1 Satzung der Stadt Rheinbach über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 1.05.2007 1 2 3 3 Gemäß 7 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1).

3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1). Auf der Grundlage der aktuell gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes und in Anlehnung an die Kita-Gebührensatzung der Stadt Bernau bei Berlin vom 26. Mai 2005 beschloss die Mitgliederversammlung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und der 1, 2,

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) DarlehensV Ausfertigungsdatum: 09.07.1980 Vollzitat: "Verordnung über die Einziehung der

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Stundungsantrag mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vorlage bei der Gemeinde Bad Sassendorf

Stundungsantrag mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vorlage bei der Gemeinde Bad Sassendorf Stundungsantrag mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vorlage bei der Gemeinde Bad Sassendorf Antragsteller: Anschrift: Die Gemeinde Bad Sassendorf hat an den o.a. Antragsteller

Mehr

NÖ Landeskindergarten

NÖ Landeskindergarten Hilfe für Eltern (Erziehungsberechtigte), deren Kind am Nachmittag einen NÖ Landeskindergarten besucht NÖ Landeskindergarten Förderung Nachmittagsbetreuung Förderungsrichtlinien - gültig ab 1. 9. 2006

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck

Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege Der gesetzliche Auftrag der Kindertagespflege

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten

Mehr

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) Inhaltsverzeichnis Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) in der Fassung vom 18. Dezember 2002 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom 20.09.2000

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit

Mehr

Finanzielle Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt

Finanzielle Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt Finanzielle Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt Staatliche Leistungen und Regelungen Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens Landesstiftung Familie in Not Finanzielle

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden.

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden. Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag

Mehr