Allgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze
|
|
- Julius Holst
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Satzung) (in der Fassung vom 12. September 2013) Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 und des 64 Abs. 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i. d. F. d. B. vom , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. I/13 Nr. 09), des 90 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1163) in seiner derzeit gültigen Fassung und 17 in Verbindung mit 16 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [16], S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 25]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkenberg/Elster in ihrer Sitzung am 25. April 2013 die folgende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertagesstätte (Kita) der Stadt Falkenberg/Elster werden Elternbeiträge in Form von Betreuungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Zu den Kitas gehören Krippen, Kindergärten und Horte sowie Einrichtungen für verschiedene Altersstufen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. (3) Der Elternbeitrag wird vom Träger der Einrichtung als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder und entsprechende Daten der Eltern gespeichert. (4) Für die Versorgung der Kinder mit Speisen und Getränken wird ein gesondertes Entgelt erhoben. 2 Aufnahmegrundsätze (1) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung der vereinbarten Betreuungszeit. (2) Der Betreuungsumfang erfolgt nach 1 KitaG. Die Kitas bieten Regelbetreuungszeiten an in der Zeit von 7.30 Uhr bis Uhr. Der Betreuungsbedarf außerhalb der Regelbetreuungszeit ist der Stadt Falkenberg/Elster nachzuweisen und mit der Kita abzustimmen. (3) Die Kontrolle über die Einhaltung der Betreuungszeiten obliegt der Leitung der jeweiligen Einrichtung. (4) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen an. (5) Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Kita nicht älter als eine Woche sein. (6) Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita betreut, so sind eine Kündigungsbestätigung der anderen Kita sowie der Nachweis, dass keine Beitragsschuld besteht, vorzulegen. (7) Über den Antrag zur Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde entscheidet die Stadt Falkenberg/Elster nach pflichtgemäßem Ermessen sofern freie Platzkapazitäten vorhanden sind und die Wohnortgemeinde eine Bestätigung zum angemessenen Kostenausgleich erteilt hat. 1
2 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind in einer Kita betreut wird, insbesondere Personensorgeberechtigte. (2) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen nach Abs. 1 so haften sie als Gesamtschuldner. 4 Entstehen der Gebühr (1) Die Gebühr bezieht sich auf die mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen und ist monatlich zu entrichten, auch wenn das Kind nicht durchgängig anwesend sein sollte. Die Gebührenschuld beginnt mit Aufnahme des Kindes in eine Kita und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten, kann ein Kind im Alter bis zu 5 Jahren vor Abschluss des Vertrages über die Aufnahme desselben in die Einrichtung, im Rahmen einer Eingewöhnungszeit von bis zu 10 Betreuungstagen bei maximal 3 die Kita besuchen. Bei Inanspruchnahme dieses Angebotes ist von den Personensorgeberechtigten ein Tagessatz von je 2,50 EURO zu entrichten. (3) Die Aufnahme des Kindes in eine Kita erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme bis zum 15. eines Monats erfolgen, wird der volle Beitrag erhoben. Erfolgt die Aufnahme zum späteren Zeitpunkt, wird die halbe Monatsgebühr fällig. (4) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Platz für 3 Monate erhalten. (5) Bei Abwesenheit durch Krankheit des Kindes bzw. Teilnahme an einer Kur besteht nach 4 Wochen Beitragsfreiheit. Nach 2 Wochen beträgt der Beitrag 50 %. Die Krankheit des Kindes und die Teilnahme an einer Kur sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. (6) Der Träger hat das Recht, die Kita bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr zu schließen. Die Schließzeiten werden bis Ende Januar bekannt gemacht. Besuchen Kinder wegen Schließung ihrer Kita eine andere Kita innerhalb der Stadt, so zahlen sie dort keinen erneuten Elternbeitrag. (7) Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen für den erweiterten Rechtsanspruch sind unverzüglich durch Personensorgeberechtigte schriftlich der Stadt Falkenberg/Elster oder der Kita-Leitung mitzuteilen. Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, trägt die nicht gedeckten Kosten des Kita-Platzes. Diese sind in Geld zu erstatten. Die Erstattungspflicht tritt in der Regel dann ein, wenn die auflösende Bedingung eingetreten ist und die Meldepflicht nicht erfolgte. Einmal jährlich erfolgt eine Überprüfung des erweiterten Rechtsanspruchs. 5 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. (2) Maßgeblich für das der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Elterneinkommen ist die rechtliche Stellung zum Kind. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner (auch wenn nur einer personensorgeberechtigt ist) zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen 2
3 des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils zu Grunde gelegt und die Unterhaltsleistung für den Personensorgeberechtigten und das Kind hinzugerechnet. Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch gebührenmindernd aus, dass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Einkommen abgezogen werden. Die im Haushalt lebenden Kinder wirken sich als Zählkinder aus. (3) Für die Berechnung der Gebühren für die Betreuung der Kinder in einer Kita werden das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und die sonstigen Einkommen zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus: a) Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit = Brutto-Einkommen abzüglich Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung sowie Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag b) Einkünften aus selbständiger Tätigkeit = Bruttoeinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, Steuern auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Solidaritätszuschlag und Zahlungen an die der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechenden privaten Versicherungen c) sonstige Einkommen - Dazu gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, z. B.: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an die Personensorgeberechtigten und für das zu betreuende Kind - Leistungen nach dem SGB XII, dem SGB III und dem SGB II Arbeitsförderung, z. B. Unterhalts-, Überbrückungs-, Übergangs-, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld - sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen z. B. Krankengeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld oder Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrpflichtgesetz - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu dem positiven Einkommen. Erhöhte Werbungskosten werden nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt. Ebenso werden berücksichtigt Versicherungen und ähnliche Veranlagungen, die zur privaten Altersvorsorge dienen. Nicht zum Einkommen im Sinne des Abs. 3 gehören: - Ausbildungsvergütungen, - Leistungen nach dem BAföG, - Waisenrenten. (4) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen lebenden Ehegatten ist nicht zulässig. (5) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach 33 und 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers ( 17 Abs. 1 S. 3 KitaG). 3
4 6 Nachweis des Jahreseinkommens (1) Die Vorlage der Nachweise zur Berechnung der Elternbeiträge ist mit dem Antrag auf Aufnahme des Kindes in die Einrichtung bzw. bei laufenden Betreuungsverhältnissen spätestens bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres durch die Personensorgeberechtigten beim Träger der Einrichtung einzureichen. (2) Geeignete Nachweise sind der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, Einkommensteuerbescheide ggf. Jahresabschlüsse, Jahresverdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Unterhaltstitel und Bescheide auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher. (3) In den Fällen, wo eine Ermittlung des aktuellen Einkommens nicht möglich ist, wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Berechnung der Gebührenhöhe zugrunde gelegt. Ist auch dies nicht möglich, insbesondere, wenn bei Selbständigen kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorliegt, erfolgt die Berechnung aufgrund des zu erwartenden Einkommens (Einkommensselbsteinschätzung). Nach Vorliegen des endgültigen Einkommenssteuerbescheides werden die Beiträge rückwirkend verrechnet. Erfolgt kein oder ein unglaubwürdiger Nachweis der Einkommensverhältnisse gilt der Höchstbeitrag entsprechend 7Absatz 3 dieser Satzung. (4) Verändert sich das Einkommen um 10 v. H. ist dies unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin sind familiäre und wirtschaftliche Änderungen (z. B. Beschäftigungsmaßnahmen, Geburten, Arbeitslosigkeit, Betreuungszeiten usw.) unverzüglich anzuzeigen. Daraus resultierende Änderungen des Elternbeitrages werden zum 1. des folgenden Monats festgesetzt. (5) Der Träger ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von dem bislang zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist der Träger den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. (6) Das Einkommen ist jährlich nachzuweisen. 7 Berechnung und Staffelung der Elternbeiträge (1) Die Gebühren werden nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, dem Alter der Kinder und dem Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Mindestbeiträge Basierend auf dem SGB XII zahlen Eltern mit geringerem Einkommen einen Mindestbeitrag. Die Bemessungsgrenze des Nettoeinkommens für den Mindestbeitrag liegt für Euro/Jahr Euro/Monat - Alleinerziehende mit einem Kind bei , ,00 - Familie mit einem Kind , ,00 (für jedes weitere im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind werden dem Einkommen 268,00 /Monat zugerechnet.) Der Mindestbeitrag beträgt für bis zu 4 bis zu 6 bis zu 8 Kinder von 0 bis zum Schuleintritt Kinder im Grundschulalter 15,00 23,00 23,00 bis zu 10 20,00 27,00 34,00 4
5 (3) Abweichend von Abs. 2 gelten folgende Gebührensätze für die Mindestbetreuungszeit (lt. 1 KitaG Abs. 3 Satz 1 -Rechtsanspruch): - für Kinder bis zur Einschulung bis 6 Stunden - für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden anrechenbares monatliches Kinder im Alter von 0-3 Jahre Kinder im Alter von 3 Jahre - Einschulung Kinder im Grundschulalter Einkommen in davon % davon % davon % bis 3.800,00 4,50 4,00 3,25 über 3.800,00 Höchstbeitrag 180,00 Höchstbeitrag 160,00 Höchstbeitrag 140,00 (4) Gebühren bei erhöhtem Betreuungsbedarf: - für Kinder bis zur Einschulung wird für eine Betreuungszeit von über 6 bis 8 Stunden ein Betrag von 115 % und über 8 bis 10 Stunden ein Betrag von 130 % der Gebühren nach 7 Abs. 3 erhoben - für Kinder im Grundschulalter wird für eine Betreuungszeit über 4 bis 6 Stunden ein Betrag von 115 % und über 6 Stunden ein Betrag von 130 % der Gebühren nach 7 Abs. 3 erhoben Ein erhöhter Betreuungsbedarf während der Ferien ist zu beantragen. (5) Gebühren bei geringerem Betreuungsbedarf: - für Kinder bis zur Einschulung verringert sich bei einer Betreuungszeit unter 6 Stunden und - für Kinder im Grundschulalter bei einer Betreuungszeit unter 4 Stunden der Betrag auf 85 % der Gebühren nach 7 Abs. 3. (6) Gebührenstaffelung nach den im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern: ein Kind = 100 % der Gebühr entsprechend der Betreuungszeit zwei Kinder = 85 % der Gebühr entsprechend der Betreuungszeit drei Kinder = 65 % der Gebühr entsprechend der Betreuungszeit ab vier Kinder = 45 % der Gebühr entsprechend der Betreuungszeit (7) Gebühren bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit Verbleibt ein Kind unangemeldet länger als die vereinbarte Betreuungszeit in der Kita, so sind je angefangene Betreuungsstunde 10,00 EURO und im Hort 5,00 EURO zu zahlen. Bei Betreuung von Kindern ohne Rechtsgrundlage sind durch die Gebührenpflichtigen die gesamten erbrachten ungedeckten Sach- und Dienstleistungen zu erstatten. (8) Für geplante Veranstaltungen im Rahmen des Kita-Betriebes, die über die vertraglich festgesetzte Betreuungszeit hinausgehen, entstehen den Beitragspflichtigen keine Mehrkosten. 8 Fälligkeit des Elternbeitrages (1) Der Elternbeitrag ist am 20. eines jeden Monats fällig. Der Monat Juli ist beitragsfrei zum Ausgleich von Urlaubs- und Schließzeiten. (2) Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe des Kassenkontos. (3) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 5
6 9 Kündigung des Vertrages (1) Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum letzten Tag jeden Monats kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an. Die Kündigungsfrist kann in Ausnahmefällen auf Antrag verkürzt werden. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. (3) Bei Zahlungsrückständen der Gebühren von 3 Monaten kann der Träger den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kita ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie die im Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. (4) Die Kündigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Elternbeiträge. 10 Elternbeiträge für Gastkinder (1) Die Bezeichnung Gastkinder gilt für Kinder, für die in keiner anderen Einrichtung des Stadtbereiches ein Betreuungsvertrag besteht. (2) Gastkinder können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Bei zeitweiliger Unterbringung bis maximal 5 Tage im Monat wird für Gastkinder folgender Elternbeitrag bei einer Betreuungszeit von 4 Stunden je Betreuungstag erhoben: - für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr = 25,00 - für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung = 20,00 - für Kinder im Grundschulalter = 10,00 Bei jeder weiteren Betreuungsstunde erhöht sich der Elternbeitrag um 5, Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung, Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung der Stadt Falkenberg/Elster vom 29. April 2006 außer Kraft. Falkenberg/Elster, den Herold Quick Bürgermeister Satzung: Neufassung Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten: Satzung: Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten:
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrSatzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
MehrGebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung: Die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2008, in Kraft getreten ab dem 01. August 2008, Änderung des 3 Abs. 4, wurde inhaltlich eingearbeitet. Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme
MehrKita - Gebührensatzung
Kita - Gebührensatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elsterwerda Präambel Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Der Amtsausschuß Milow hat auf seiner Sitzung am 18.10.2000 auf der
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung)
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 17, 18 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Heideland für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunaler Trägerschaft (Kita- Gebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Heideland für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunaler Trägerschaft (Kita- Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
Mehr(1) Die Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund des 17 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI. I S. 384), zuletzt geändert
Mehr3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1).
Auf der Grundlage der aktuell gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes und in Anlehnung an die Kita-Gebührensatzung der Stadt Bernau bei Berlin vom 26. Mai 2005 beschloss die Mitgliederversammlung
MehrSatzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa
Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007
Mehr1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund
Mehr1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrELTERNBEITRAGSORDNUNG. vom
ELTERNBEITRAGSORDNUNG vom 01.01.2016 für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesstätte in Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark Unter Berücksichtigung der folgenden Rechtsgrundlagen
MehrBeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen
MehrSatzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom 27.03.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Sitzung am 27.03.2012
MehrKitagebührensatzung. Artikel 1 Die Gebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen
Kitagebührensatzung Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita - Gebührensatzung) vom 15.03.2016 Auf der Grundlage
MehrSatzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)
Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten
Mehr1/05, 90 SGB VIII (BGBI. I S.1163), (BGBI. I S.477),
Satzung der Gemeinde Stalmsdorf über die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an der Betreuung ihres Kindes (Kita-Satzung) Seite 1 von 4 Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung) Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt
MehrGebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege
Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege Aufgrund des 3 Abs. 1, des 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung
MehrElternbeitragsordnung Kita und Tagespflege
1 Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten ( Kitas ) und Tagespflegestellen in der Stadt Werder (Havel) Rechtsgrundlagen Auf Grund der 1,2,4,6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf Grund der nachstehenden Rechtsgrundlagen: 1. 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in
STADT COTTBUS CHÓŚUZ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Cottbus und in öffentlich vermittelter Kindertagespflege
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom 09.05.2001 Der Landkreis Spree-Neiße erlässt auf Grund des 90 SGB Sozialgesetzbuch
Mehr1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit
Satzung der Stadt Falkensee zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Falkensee (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002
MehrS.384),zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 25])
Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung im Krippen/Kita Bereich der Elterninitiative Hort Kleinmachnow e.v. Regenbogenkinder Steinweg 9 14532 Kleinmachnow Rechtsgrundlage
MehrParagraphen. 1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung ab 01.08.2016 für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz
MehrSatzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
MehrSatzung. 1 Allgemeines
STADT NEUENRADE Satzung der Stadt Neuenrade über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Angeboten der Betreuungsmaßnahme Offene Ganztagsschule im Primarbereich
MehrDie Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am folgende Elternbeitragsordnung.
Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003 Die
MehrGebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten
Gebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) In den unter kommunaler Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der tagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14 vom 9. Juli 2011) Die
MehrSatzung. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal
1 Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) i.v.m. 90 SGB VIII
Mehr-Kita-Satzung- 4 Verpflegung
Satzung zur Benutzung der kommunalen ertagesstätte, zur Inanspruchnahme von Tagesbetreuung, zur Erhebung und zur Höhe der Betreuungsgebühren der Gemeinde Bestensee -Kita-Satzung- Die Gemeindevertretung
Mehr1 Allgemeines. (2) Über die Aufnahme in eine Einrichtung entscheidet der Träger unter Beachtung des im KitaG formulierten Rechtsanspruchs.
1 Gebührensatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten) - Kita-Gebührensatzung
MehrAllgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen
4 Allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA- Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree Auf der Grundlage von 131, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrLesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrKitasatzung. Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.
Kitasatzung Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Ev. Kindertagesstätte (Kita) Jonas Wal in
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Satzung der Gemeinde Lindendorf über die Benutzung des Hortes happy kids Dolgelin und die Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge (Hortsatzung) vom 15.12.2011 Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung
Mehr6,00 Stunden (Regelbetreuung) = 100 % Grundbetrag über 6,00 einschließlich 8,00 Stunden = + 16 % zum Grundbetrag
Satzung der Gemeinde Falkenhagen (Mark) über die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten und zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge (Kita-Satzung) vom 18.08.2015 Aufgrund der 3 und 28 der
Mehr1 Allgemeines. 2 Öffnungs- und Schließzeiten
Gebührensatzung der Gemeinde Küstriner Vorland für die Inanspruchnahme von kommunalen tagesbetreuungsleistungen in der tagesstätte Küstriner Vorland vom 24.11.2014 (Kita-Gebührensatzung) (Amtsblatt für
MehrSatzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom
Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom 28.09.2006 Auf der Grundlage der 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 und 75 Abs. 2 der
MehrEntgeltvereinbarung. 1 Wirkungskreis
Entgeltvereinbarung für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes und zur Erhebung und Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder und Jugendhilfe
Mehr1 Allgemeines. Stand: März 2019 Seite: 1
Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" und der "Schule
MehrLesefassung. Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung) (Eingearbeitet sind die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2009 und die 2. Änderungssatzung
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrEmpfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder)
Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder) Rechtsgrundlagen - 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg
MehrSatzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund
Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrS a t z u n g. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe. 1 Wirkungsbereich
S a t z u n g zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999 (GVB1.
MehrSatzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn
Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom
MehrSatzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund
Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Auf der Grundlage der 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Ziffer 1 der
Mehr1 Geltungsbereich. (1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten der Gemeinde Wusterhausen/Dosse.
Gebührensatzung der Gemeinde Wusterhausen/Dosse für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte (Kita-Gebührensatzung) vom 08.06.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
MehrGemeinde Letschin Der Bürgermeister
Gemeinde Letschin Der Bürgermeister S a t z u n g der Gemeinde Letschin über die Erhebung und Höhe von Beiträgen für die integrierte Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule - Kinderbetreuungsbeitragssatzung
MehrPräambel. 1 Begriffsbestimmung
S A T Z U N G der Gemeinde Letschin über die Erhebung und Höhe von Beiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Letschin - Kindertagesstättenbeitragssatzung - vom 30.06.2011 Präambel
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach Aufgrund der 19 Abs.1 und 20 Abs.2 Nr.1 und 21 der Thüringer Gemeinde-
MehrSatzung. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Stadt Belzig
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Stadt Belzig Auf der Grundlage der 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Seite 1 von 5 Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung
MehrBeitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (KITA Beitragssatzung )
Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (KITA Beitragssatzung ) Auf Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung
Mehr(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt
MehrSatzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
MehrKostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme
Kita-Kostenbeiträge 51.3 Seite 1 Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau öffentlich bekannt
MehrSatzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung (Kita-Gebührensatzung)
Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte Bekanntmachung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung) Aufgrund 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
MehrGebührenschuldner/Gebührenpflicht
1 Gebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft und in Tagespflege (Kita Gebührensatzung) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1, des
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2018 Das Amtsblatt
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrElternbeitragsordnung
Elternbeitragsordnung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und Verpflegungskosten gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg für die Kita-Einrichtungen in Trägerschaft der Jugendund Sozialwerk
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung zur Benutzung von Kindertagesstätten und Betreuung von Kindern in Tagespflege sowie für andere bedarfserfüllende Angebote der Kindertagesbetreuung und zur Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin (Kitasatzung 2018)
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin (Kitasatzung 2018) Aufgrund des 17 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI. I S. 384),
Mehr(KitaBeitrSR) in der Fassung vom 20. Dezember 2018
Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für
Mehr3 Gebührenpflichtige 4 Gebühren
Satzung der Gemeinde Am Mellensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindereinrichtungen in der Gemeinde Am Mellensee (Kita-Satzung) Auf der Grundlage des 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrAmtsblatt der Stadt Werne
Jahrgang: 2008 Ausgabe: 04 Ausgabetag: 16.05.2008 V/10 Satzung der Stadt Werne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf. -Kita-Gebührensatzung-
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf -Kita-Gebührensatzung- Aufgrund der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
MehrSatzung der Gemeinde Birkenwerder über die Erhebung von Gebühren bei Inanspruchnahme eines Platzes in einer
Kindertagesbetreuungssatzung der Gemeinde Birkenwerder Seite 1 von 10 Satzung der Gemeinde Birkenwerder über die Erhebung von Gebühren bei Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder
MehrI Grundsätze. (3) Bei Zahlungsrückständen sind entsprechende Beitreibungsmaßnahmen durch den Träger einzuleiten.
Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Stadt Frankfurt (Oder) (in der Fassung der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses vom 20.04.2010) Rechtsgrundlagen
MehrS a t z u n g. Geltungsbereich
Gemeinde Rüdnitz S a t z u n g die über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten in der Gemeinde Rüdnitz und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen
MehrLesefassung* 1 Grundsätze
1 Lesefassung* Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Kita und Tagespflegestellen) in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam
MehrAmt Lindow (Mark) 1 Geltungsbereich
Amt Lindow (Mark) Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3 Absatz
MehrSatzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
MehrElternbeitragsordnung des WIR e.v. Kinderförderverein
Elternbeitragsordnung des WIR e.v. Kinderförderverein für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen Auf der Grundlage des 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in Verbindung mit 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG,
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrLesefassung. inklusive der 1. Kitaänderungssatzung mit Wirkung vom , der 2. Kitaänderungssatzung mit Wirkung vom
Lesefassung Satzung zur Benutzung von Kindertagesstätten und Betreuung von Kindern in Tagespflege sowie für andere bedarfserfüllende Angebote der Kindertagesbetreuung und zur Erhebung und Festsetzung von
MehrGebührenpflicht. 2 Erhebung der Gebühren
Satzung über die Benutzung von Kindertagesstätten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen in kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Rehfelde (Kita Satzung) vom
MehrSatzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung des Landkreises Spree-Neiße zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Tagespflege
1 Satzung des Landkreises Spree-Neiße zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Tagespflege 2 Satzung des Landkreises Spree-Neiße zur Erhebung von Elternbeiträgen für die
MehrGebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen
1 Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der
Mehrhat der Amtsausschuss in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita und Hort) in Trägerschaft des Amtes Schlieben (Kita Gebührensatzung des Amtes Schlieben) Auf
MehrKindertagesstätte Naseweis mit Hort Träger: Lausitzer Bildungsträger gemeinnützige GmbH. Gebührenordnung
Kindertagesstätte Naseweis mit Hort Träger: Lausitzer Bildungsträger gemeinnützige GmbH Gebührenordnung (Stand 01.01.2012) 1. Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Tagesbetreuung,
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung
Mehr- Kindertagespflegebeitragssatzung -
Satzung des Landkreises Dahme-Spreewald zur Erhebung von Elternbeiträgen und Essengeld für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagespflegestelle gemäß Kindertagesstättengesetz des
Mehr1 Grundsätze zur Erhebung der Gebühren
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern des Landkreises Märkisch-Oderland in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für die Kindertagespflege) vom 08.02.2012
MehrKostenbeitragssatzung der Stephanus-Kitas in Templin zur Erhebung und Höhe der Beiträge für die Eltern gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg
Auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe- (Kindertagesstättengesetz KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni
MehrSatzung. zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Nordhausen (Kostenbeitragssatzung)
Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Nordhausen (Kostenbeitragssatzung) Aufgrund der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der
Mehr