Allgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze

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1 Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Satzung) (in der Fassung vom 12. September 2013) Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 und des 64 Abs. 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i. d. F. d. B. vom , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. I/13 Nr. 09), des 90 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1163) in seiner derzeit gültigen Fassung und 17 in Verbindung mit 16 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [16], S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 25]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkenberg/Elster in ihrer Sitzung am 25. April 2013 die folgende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertagesstätte (Kita) der Stadt Falkenberg/Elster werden Elternbeiträge in Form von Betreuungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Zu den Kitas gehören Krippen, Kindergärten und Horte sowie Einrichtungen für verschiedene Altersstufen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. (3) Der Elternbeitrag wird vom Träger der Einrichtung als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder und entsprechende Daten der Eltern gespeichert. (4) Für die Versorgung der Kinder mit Speisen und Getränken wird ein gesondertes Entgelt erhoben. 2 Aufnahmegrundsätze (1) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung der vereinbarten Betreuungszeit. (2) Der Betreuungsumfang erfolgt nach 1 KitaG. Die Kitas bieten Regelbetreuungszeiten an in der Zeit von 7.30 Uhr bis Uhr. Der Betreuungsbedarf außerhalb der Regelbetreuungszeit ist der Stadt Falkenberg/Elster nachzuweisen und mit der Kita abzustimmen. (3) Die Kontrolle über die Einhaltung der Betreuungszeiten obliegt der Leitung der jeweiligen Einrichtung. (4) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen an. (5) Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Kita nicht älter als eine Woche sein. (6) Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita betreut, so sind eine Kündigungsbestätigung der anderen Kita sowie der Nachweis, dass keine Beitragsschuld besteht, vorzulegen. (7) Über den Antrag zur Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde entscheidet die Stadt Falkenberg/Elster nach pflichtgemäßem Ermessen sofern freie Platzkapazitäten vorhanden sind und die Wohnortgemeinde eine Bestätigung zum angemessenen Kostenausgleich erteilt hat. 1

2 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind in einer Kita betreut wird, insbesondere Personensorgeberechtigte. (2) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen nach Abs. 1 so haften sie als Gesamtschuldner. 4 Entstehen der Gebühr (1) Die Gebühr bezieht sich auf die mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen und ist monatlich zu entrichten, auch wenn das Kind nicht durchgängig anwesend sein sollte. Die Gebührenschuld beginnt mit Aufnahme des Kindes in eine Kita und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten, kann ein Kind im Alter bis zu 5 Jahren vor Abschluss des Vertrages über die Aufnahme desselben in die Einrichtung, im Rahmen einer Eingewöhnungszeit von bis zu 10 Betreuungstagen bei maximal 3 die Kita besuchen. Bei Inanspruchnahme dieses Angebotes ist von den Personensorgeberechtigten ein Tagessatz von je 2,50 EURO zu entrichten. (3) Die Aufnahme des Kindes in eine Kita erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme bis zum 15. eines Monats erfolgen, wird der volle Beitrag erhoben. Erfolgt die Aufnahme zum späteren Zeitpunkt, wird die halbe Monatsgebühr fällig. (4) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Platz für 3 Monate erhalten. (5) Bei Abwesenheit durch Krankheit des Kindes bzw. Teilnahme an einer Kur besteht nach 4 Wochen Beitragsfreiheit. Nach 2 Wochen beträgt der Beitrag 50 %. Die Krankheit des Kindes und die Teilnahme an einer Kur sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. (6) Der Träger hat das Recht, die Kita bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr zu schließen. Die Schließzeiten werden bis Ende Januar bekannt gemacht. Besuchen Kinder wegen Schließung ihrer Kita eine andere Kita innerhalb der Stadt, so zahlen sie dort keinen erneuten Elternbeitrag. (7) Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen für den erweiterten Rechtsanspruch sind unverzüglich durch Personensorgeberechtigte schriftlich der Stadt Falkenberg/Elster oder der Kita-Leitung mitzuteilen. Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, trägt die nicht gedeckten Kosten des Kita-Platzes. Diese sind in Geld zu erstatten. Die Erstattungspflicht tritt in der Regel dann ein, wenn die auflösende Bedingung eingetreten ist und die Meldepflicht nicht erfolgte. Einmal jährlich erfolgt eine Überprüfung des erweiterten Rechtsanspruchs. 5 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. (2) Maßgeblich für das der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Elterneinkommen ist die rechtliche Stellung zum Kind. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner (auch wenn nur einer personensorgeberechtigt ist) zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen 2

3 des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils zu Grunde gelegt und die Unterhaltsleistung für den Personensorgeberechtigten und das Kind hinzugerechnet. Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch gebührenmindernd aus, dass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Einkommen abgezogen werden. Die im Haushalt lebenden Kinder wirken sich als Zählkinder aus. (3) Für die Berechnung der Gebühren für die Betreuung der Kinder in einer Kita werden das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und die sonstigen Einkommen zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus: a) Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit = Brutto-Einkommen abzüglich Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung sowie Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag b) Einkünften aus selbständiger Tätigkeit = Bruttoeinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, Steuern auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Solidaritätszuschlag und Zahlungen an die der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechenden privaten Versicherungen c) sonstige Einkommen - Dazu gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, z. B.: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an die Personensorgeberechtigten und für das zu betreuende Kind - Leistungen nach dem SGB XII, dem SGB III und dem SGB II Arbeitsförderung, z. B. Unterhalts-, Überbrückungs-, Übergangs-, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld - sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen z. B. Krankengeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld oder Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrpflichtgesetz - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu dem positiven Einkommen. Erhöhte Werbungskosten werden nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt. Ebenso werden berücksichtigt Versicherungen und ähnliche Veranlagungen, die zur privaten Altersvorsorge dienen. Nicht zum Einkommen im Sinne des Abs. 3 gehören: - Ausbildungsvergütungen, - Leistungen nach dem BAföG, - Waisenrenten. (4) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen lebenden Ehegatten ist nicht zulässig. (5) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach 33 und 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers ( 17 Abs. 1 S. 3 KitaG). 3

4 6 Nachweis des Jahreseinkommens (1) Die Vorlage der Nachweise zur Berechnung der Elternbeiträge ist mit dem Antrag auf Aufnahme des Kindes in die Einrichtung bzw. bei laufenden Betreuungsverhältnissen spätestens bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres durch die Personensorgeberechtigten beim Träger der Einrichtung einzureichen. (2) Geeignete Nachweise sind der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, Einkommensteuerbescheide ggf. Jahresabschlüsse, Jahresverdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Unterhaltstitel und Bescheide auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher. (3) In den Fällen, wo eine Ermittlung des aktuellen Einkommens nicht möglich ist, wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Berechnung der Gebührenhöhe zugrunde gelegt. Ist auch dies nicht möglich, insbesondere, wenn bei Selbständigen kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorliegt, erfolgt die Berechnung aufgrund des zu erwartenden Einkommens (Einkommensselbsteinschätzung). Nach Vorliegen des endgültigen Einkommenssteuerbescheides werden die Beiträge rückwirkend verrechnet. Erfolgt kein oder ein unglaubwürdiger Nachweis der Einkommensverhältnisse gilt der Höchstbeitrag entsprechend 7Absatz 3 dieser Satzung. (4) Verändert sich das Einkommen um 10 v. H. ist dies unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin sind familiäre und wirtschaftliche Änderungen (z. B. Beschäftigungsmaßnahmen, Geburten, Arbeitslosigkeit, Betreuungszeiten usw.) unverzüglich anzuzeigen. Daraus resultierende Änderungen des Elternbeitrages werden zum 1. des folgenden Monats festgesetzt. (5) Der Träger ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von dem bislang zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist der Träger den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. (6) Das Einkommen ist jährlich nachzuweisen. 7 Berechnung und Staffelung der Elternbeiträge (1) Die Gebühren werden nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, dem Alter der Kinder und dem Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Mindestbeiträge Basierend auf dem SGB XII zahlen Eltern mit geringerem Einkommen einen Mindestbeitrag. Die Bemessungsgrenze des Nettoeinkommens für den Mindestbeitrag liegt für Euro/Jahr Euro/Monat - Alleinerziehende mit einem Kind bei , ,00 - Familie mit einem Kind , ,00 (für jedes weitere im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind werden dem Einkommen 268,00 /Monat zugerechnet.) Der Mindestbeitrag beträgt für bis zu 4 bis zu 6 bis zu 8 Kinder von 0 bis zum Schuleintritt Kinder im Grundschulalter 15,00 23,00 23,00 bis zu 10 20,00 27,00 34,00 4

5 (3) Abweichend von Abs. 2 gelten folgende Gebührensätze für die Mindestbetreuungszeit (lt. 1 KitaG Abs. 3 Satz 1 -Rechtsanspruch): - für Kinder bis zur Einschulung bis 6 Stunden - für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden anrechenbares monatliches Kinder im Alter von 0-3 Jahre Kinder im Alter von 3 Jahre - Einschulung Kinder im Grundschulalter Einkommen in davon % davon % davon % bis 3.800,00 4,50 4,00 3,25 über 3.800,00 Höchstbeitrag 180,00 Höchstbeitrag 160,00 Höchstbeitrag 140,00 (4) Gebühren bei erhöhtem Betreuungsbedarf: - für Kinder bis zur Einschulung wird für eine Betreuungszeit von über 6 bis 8 Stunden ein Betrag von 115 % und über 8 bis 10 Stunden ein Betrag von 130 % der Gebühren nach 7 Abs. 3 erhoben - für Kinder im Grundschulalter wird für eine Betreuungszeit über 4 bis 6 Stunden ein Betrag von 115 % und über 6 Stunden ein Betrag von 130 % der Gebühren nach 7 Abs. 3 erhoben Ein erhöhter Betreuungsbedarf während der Ferien ist zu beantragen. (5) Gebühren bei geringerem Betreuungsbedarf: - für Kinder bis zur Einschulung verringert sich bei einer Betreuungszeit unter 6 Stunden und - für Kinder im Grundschulalter bei einer Betreuungszeit unter 4 Stunden der Betrag auf 85 % der Gebühren nach 7 Abs. 3. (6) Gebührenstaffelung nach den im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern: ein Kind = 100 % der Gebühr entsprechend der Betreuungszeit zwei Kinder = 85 % der Gebühr entsprechend der Betreuungszeit drei Kinder = 65 % der Gebühr entsprechend der Betreuungszeit ab vier Kinder = 45 % der Gebühr entsprechend der Betreuungszeit (7) Gebühren bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit Verbleibt ein Kind unangemeldet länger als die vereinbarte Betreuungszeit in der Kita, so sind je angefangene Betreuungsstunde 10,00 EURO und im Hort 5,00 EURO zu zahlen. Bei Betreuung von Kindern ohne Rechtsgrundlage sind durch die Gebührenpflichtigen die gesamten erbrachten ungedeckten Sach- und Dienstleistungen zu erstatten. (8) Für geplante Veranstaltungen im Rahmen des Kita-Betriebes, die über die vertraglich festgesetzte Betreuungszeit hinausgehen, entstehen den Beitragspflichtigen keine Mehrkosten. 8 Fälligkeit des Elternbeitrages (1) Der Elternbeitrag ist am 20. eines jeden Monats fällig. Der Monat Juli ist beitragsfrei zum Ausgleich von Urlaubs- und Schließzeiten. (2) Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe des Kassenkontos. (3) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 5

6 9 Kündigung des Vertrages (1) Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum letzten Tag jeden Monats kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an. Die Kündigungsfrist kann in Ausnahmefällen auf Antrag verkürzt werden. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. (3) Bei Zahlungsrückständen der Gebühren von 3 Monaten kann der Träger den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kita ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie die im Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. (4) Die Kündigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Elternbeiträge. 10 Elternbeiträge für Gastkinder (1) Die Bezeichnung Gastkinder gilt für Kinder, für die in keiner anderen Einrichtung des Stadtbereiches ein Betreuungsvertrag besteht. (2) Gastkinder können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Bei zeitweiliger Unterbringung bis maximal 5 Tage im Monat wird für Gastkinder folgender Elternbeitrag bei einer Betreuungszeit von 4 Stunden je Betreuungstag erhoben: - für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr = 25,00 - für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung = 20,00 - für Kinder im Grundschulalter = 10,00 Bei jeder weiteren Betreuungsstunde erhöht sich der Elternbeitrag um 5, Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung, Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung der Stadt Falkenberg/Elster vom 29. April 2006 außer Kraft. Falkenberg/Elster, den Herold Quick Bürgermeister Satzung: Neufassung Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten: Satzung: Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten:

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