Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund
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- Berndt Diefenbach
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1 Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Auf der Grundlage der 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), GVBl. I/07, S. 286, in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. September 2005 (BGBl. I, S. 2729) und 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S. 384), hat die Gemeinde Nuthetal in ihrer Sitzung am , Beschluss-Nr. GV/00/00/00, nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Integrierte Angebote von Schule und Kindertagesbetreuung (nachfolgend IKTB genannt) verbinden die Betreuungs-, Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fassen sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientiertes Ganztagsangebot zusammen. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der integrierten Tagesbetreuung i.vm. der verlässlichen Halbtagsgrundschule) werden Beiträge nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern (1) Aufnahme finden Kinder in Kindertagesbetreuung gemäß 1(4) und 2(3) Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg. (2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in die integrierte Tagesbetreuung ist die Anmeldung in der verlässlichen Halbtagsgrundschule (VHG). 3 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit verbindlicher Anmeldung des Kindes für eine integrierte Tagesbetreuung zum angemeldeten Eintrittstermin mit Beginn des Schuljahres verbindlich für ein Schuljahr. Die Beitragspflicht endet mit Abmeldung des Kindes nach Ablauf der Kündigungsfrist nach 11. Über Ausnahmen entscheidet der Träger. (2) Erfolgt die Aufnahme eines Kindes vor dem 16. eines Monats, wird der volle Beitrag erhoben, bei Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt wird der halbe Beitrag fällig. (3) Bei Zuzug innerhalb des Schuljahres entsteht der Beitrag nach erfolgter Einschulung mit Aufnahme des Kindes in die Tagesbetreuung verbindlich bis zum Schuljahresende. Bei Wegzug endet die Beitragspflicht nach vorheriger Kündigung mit dem letzten Tag des Schulbesuches. (4) Eine Änderung des Beitrages wird vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. (5) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz drei Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger.
2 4 Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages (1) Der Beitrag wird in zwölf Monatszahlungen per Bescheid erhoben und ist jeweils am 15. eines jeden Monats fällig. Bei Nichteingang der Zahlung kommen die Beitragsschuldner ohne Mahnung in Verzug. (2) Der Beitrag wird, gemäß der erteilten Einzugsermächtigung, bis zum 15. eines jeden Monats abgebucht. Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, ist der Beitrag quartalsweise auf ein vom Schulträger benanntes Konto, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August bzw. 15. November zu überweisen. (3) Der Tagessatz für Besucherkinder ist am Tag der Inanspruchnahme des Platzes fällig. 5 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind eine Tagesbetreuung in Anspruch nimmt. (2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge obliegt. (3) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. 6 Beitrag (1) Die integrierten Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung sowie Kooperationspartner bieten unterschiedliche Angebote von Montag bis Donnerstag in der Zeit von Uhr und am Freitag in der Zeit von Uhr an. Die Betreuung im Freizeitbereich ist beitragspflichtig. (2) Ein Bescheid zur Festsetzung des Beitrages wird von der Gemeindeverwaltung Nuthetal erstellt. (3) Die Höhe des Beitrages ist aus der unten angeführten Tabelle zu dieser Satzung zu entnehmen. Der Beitrag berücksichtigt die unterschiedliche aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder. Grundsätzlich ist ein Mindestbeitrag von 10,00 zu zahlen. Einkommen nach 10 der Satzung 1 Kind Familien 2 Kindern mit 3 Kindern 4 Kindern bis ,00 10,00 10,00 10,00 bis ,00 10,00 10,00 10,00 bis ,00 15,00 10,00 10,00 bis ,00 20,00 15,00 10,00 bis ,00 25,00 20,00 15,00 bis ,00 30,00 25,00 20,00 bis ,00 35,00 30,00 25,00 bis ,00 40,00 35,00 30,00 bis ,00 50,00 40,00 35,00 bis ,00 60,00 50,00 40,00 über ,00 70,00 60,00 50,00 Die Bemessungsgrundlage für das anzurechnende Einkommen ergibt sich aus 10.
3 (4) Kostenpflichtige Angebote von Kooperationspartnern sind zusätzlich zu zahlen. (5) Nehmen Kinder ausschließlich an gebührenpflichtigen Angeboten außerhalb der IKTB teil, entfällt der Beitrag nach Absatz 3. (6) Für die Inanspruchnahme einer Frühbetreuung wird ein Monatsbeitrag erhoben. Monatsbeitrag Frühbetreuung von Uhr 10,00 Nehmen Kinder ausschließlich an der Frühbetreuung teil, entfallen die Betreuungsleistung und der Beitrag nach Absatz 3. 7 Betreuung der Kinder in den Ferien und an variablen Tagen der Schule (1) In den Ferien und an variablen Tagen der Schule ist in der Tagesbetreuung eine ganztägige Tagesbetreuung möglich. Hierzu wird zusätzlich zum Beitrag nach 6 ein Tagessatz erhoben: Tagessatz: 2,00 (2) Die Ferienbetreuung ist von den Eltern rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzumelden. (3) Kinder, die ausschließlich an kostenpflichtigen Angeboten von Kooperationspartnern teilnehmen und die eine Ferienbetreuung in Anspruch nehmen möchten, haben einen Tagessatz zu entrichten. Tagessatz: 5,00 8 Besucherkinder (1) Besucherkinder sind Kinder, die nicht Schüler dieser Verlässlichen Halbtagsgrundschule oder in der IKTB sind und die Tagesbetreuung nur vereinzelt stunden- bzw. tageweise, längstens jedoch 3 Wochen besuchen. Sie können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. (2) Bei zeitweiliger Unterbringung von Kindern in Tagesbetreuung ist folgender Tagessatz zu zahlen: Tagessatz: 10,00 9 Pflegekinder (1) Pflegeeltern sind Erziehungsberechtigte im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Bei Pflegekindern darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. In diesen Fällen wird ein Pauschalbeitrag in Höhe von 20,00 erhoben. 10 Einkommen (1) Der Beitrag ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (2) Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren im Auftrage des Trägers durch den Ganztagskoordinator. Veränderungen des Einkommens sind dem Koordinator bzw. dem Träger unaufgefordert vorzulegen. Darüber hinaus behält sich der Träger eine jährliche Überprüfung der Einkommensnachweise vor. Bei einer verspäteten Bekanntgabe einer Einkommenserhöhung besteht eine Nachzahlungspflicht.
4 (3) Bei nicht Vorliegen von Bescheinigungen durch Dritte kann eine Erklärung an Eides statt mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu den Einkommensverhältnissen abgefordert werden. (4) Summe der positiven Einkünfte (Einkommensbestandteile): Einkommen der abhängig Beschäftigten (hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen) Einkommen von Selbständigen (bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (auch aus weiteren Firmentätigkeiten) wird für die Einkommensberechnung der aktuelle Einkommensteuerbescheid herangezogen. Kann dieser nicht vorgelegt werden, kann die Auskunft über das Betriebsergebnis des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers als Ersatz herangezogen werden. Grundsätzlich ist aber von einem Mindesteinkommen vergleichbar dem Regelsatz gemäß Grundsicherung für Erwerbstätige nach SGB II auszugehen. Unterhaltsleistungen an den/die Personensorgeberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigen Renten Kindergeld Einkommen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) wie: Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld Sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz Elterngeld nach dem BEEG Sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Schenkungen, Zinserträge, Gewinne Von der Summe der positiven Einkünfte werden vor Festsetzung des Elternbeitrages abgezogen: Lohn bzw. Einkommenssteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (bei Selbständigen: private Versicherungen in Höhe der nachgewiesenen Beiträge, jedoch maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherung), Gesetzlich oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsleistungen der Personensorgeberechtigten an nicht in der Familie lebende Personen Nicht angerechnet werden Leistungen nach dem BAföG. (5) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Tabelle lt. 6 Absatz 3 dieser Satzung. Eltern, die nicht bereit sind, gegenüber dem Träger der integrierten Tagesbetreuung ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen für ihre Kinder den Höchstbetrag. (6) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. 11 Abmeldung (1) Die Personensorgeberechtigten und die Gemeinde können die Tagesbetreuung mit einer Frist von 4 Wochen zum Schuljahresende abmelden. Eine Abmeldung der Frühbetreuung kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende vorgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine andere Regelung getroffen werden.
5 Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Tag des Eingangs der Abmeldung bei der Ganztagskoordinatorin bzw. in der Gemeinde Nuthetal an. (2) Die Abmeldung bedarf der Schriftform. 12 Ausschluss (1) Die Gemeinde kann die Bereitstellung des Betreuungsplatzes im Rahmen der IKTB zurückziehen und das Kind vom Besuch der Tagesbetreuung ausschließen. (2) Der Ausschluss bedarf der Schriftform. Über den Ausschluss wird per Bescheid verfügt. 13 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund gemäß 2 Abs. 1 KitaG tritt am in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund mit integrierter Ganztagsbetreuung gemäß 17 Kita-Gesetz vom 01. August 2007 außer Kraft. Nuthetal, den Ute Hustig Bürgermeisterin
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