Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr.

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1 Der Amtsdirektor für die Gemeinde Pessin Beschluss X öffentlich nichtöffentlich Beschluss-Nr. 0006/16 Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung Nach 22 BbgKVerf war kein Vertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Beratung und Beschluss der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte der Gemeinde Pessin (Kita-Satzung) Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pessin beschließt die in der Anlage beigefügte Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kita Pessin. I. Sachdarstellung: Die Gemeinde Pessin ist Träger der Kita in Pessin. Nach dem maßgeblichen Kita- Gesetz des Landes Brandenburg zählen zum Betrieb einer Kita die Betreuung von Kindern in der Kinderkrippe (U 3), die Betreuung von Kindergartenkindern und der Hortbetrieb. Das Kita-Gesetz legt fest, dass die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten sind und als Bezugsgröße das Elterneinkommen, die Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen haben und nach dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln sind. Die letzte Kita-Gebührensatzung stammt aus dem Jahr Es war folglich zwingend eine Neukalkulation vorzunehmen. Im Ergebnis der Kalkulation wurden die tatsächlichen Platzkosten für die einzelnen Sparten Kinderkrippe, Kindergarten und Hort ermittelt.

2 In der als Anlage beigefügten Benutzungs- und Gebührensatzung werden die Elternbeiträge nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt. Sie sind sozialverträglich gestaltet, in dem sie sich prozentual nach dem Elterneinkommen richten. Bei weiteren unterhaltsberechtigten Kindern gibt es Abschläge von der Beitragshöhe. Die Beitragshöhe ist auch nach dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass für die Gemeinde Pessin insgesamt wesentlich höhere Erträge erzielt werden. Da das Elterneinkommen für die Beitragsbemessung maßgeblich ist, kann es auch bei einer voll ausgelasteten Kita zu geringeren Elternbeiträgen kommen, wenn die Elterneinkommen eher im unteren Bereich angesiedelt sind. II. Lösung: Beschluss der Benutzungs- und Gebührensatzung auf Grundlage der erstellten Kalkulation. Das Einvernehmen des Landkreises Havelland (Genehmigung) zu der Satzung ist erforderlich. III. Alternativen: keine vergleichbaren IV. Zuständigkeit für die Entscheidung: Gemeindevertretung der Gemeinde Pessin V. Bereits dazu vorliegende Entscheidungen: Beschluss-Nr.: 0014/01 v Dr. Christian M e y e r Vorsitzender der Gemeindevertretung Christian Pust Amtsdirektor Anlage Benutzungs- und Gebührensatzung

3 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte der Gemeinde Pessin (Kita-Satzung) Auf der Grundlage des 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), i. V. m. dem Zweiten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder und Jugendhilfe Kindertagesstättengesetz(KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S. 384) zuletzt geändert durch Art. 1 KindertagesstättenanpassungsG vom (GVBl. I Nr.19)und den 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. 1/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32])), hat die Gemeindevertretung Pessin am folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Gemeinde Pessin (nachfolgend Kita genannt) werden Gebühren in Form von Elternbeiträgen nach dieser Satzung erhoben. Kindertagesstätten sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte sowie gemischte und kombinierte Einrichtungen. 2 Aufnahme von Kindern (1) Die Kindertagesstätte der Gemeinde Pessin steht grundsätzlich allen Kindern der Gemeinde Pessin offen, die einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung gemäß 1 des KitaG des Landes Brandenburg haben. (2) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können bei Vorliegen des Rechtsanspruches auch Kinder aus anderen Gemeinden des Landes Brandenburg aufgenommen werden. Vor Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg muss der Gemeinde Pessin von der Wohnortgemeinde eine Bestätigung des Rechtsanspruches sowie eine Bestätigung der Kostenübernahme vorgelegt werden. Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben bzw. die in Berlin betreut werden, gilt das Gesetz zum Staatsvertrag über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom (GVBl.I/02, [Nr. 06], S.54). (3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt bei Vorliegen des Rechtsanspruches als Kinderkrippenkind - Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Kindergartenkind - Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Hortkind - Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit

4 (4) Die Aufnahme des Kindes erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. In begründeten Einzelfällen kann eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. (5) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in einer Kita ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen der Gemeinde Pessin und dem/den Personensorgeberechtigten. 3 Gebührenpflicht (1) Gemäß 17 Abs. 1 KitaG Bbg haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Kindertagesstätte (Elternbeiträge). Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid. (2) Gebührenschuldner ist bzw. sind der/die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind eine Kita in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. (3) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind in eine Kita aufgenommen wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Elternbeitrages gilt ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes. (4) Die Elternbeiträge werden als Jahresgebühr erhoben und durch Bescheid festgesetzt. Die Beitragszahlung erfolgt in 12 Monaten. (5) Die Gebührenpflicht endet mit der Beendigung des Betreuungsvertrages. (6) Die Kündigungsfristen sind im Betreuungsvertrag geregelt. 4 Fälligkeit und Zahlungsweise (1) Der Elternbeitrag ist zum 15. eines jeden Monats fällig. (2) Die Gebührenzahlung erfolgt in der Regel bargeldlos durch jederzeit widerrufliches Lastschriftverfahren oder durch Überweisung unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten auf ein Konto des Amtes Friesack. 5 Beitragsbemessung (1) Die Elternbeiträge werden nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen bemessen. (2) Der Elternbeitrag ist nach Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die im Haushalt leben, gestaffelt. 2

5 (3) Vollzieht sich bei einem betreuten Kind im laufenden Monat ein Wechsel der Altersgruppe der eine Veränderung der Elternbeiträge zur Folge hat, erfolgt die Neuberechnung erst mit dem Folgemonat. Bei einem nahtlosen Übergang vom Kindergarten in den Hort erfolgt die Neuberechnung des Elternbeitrages ab dem Monat, der überwiegend als Hortmonat genutzt wird. Bei einer Änderung der Betreuungszeit oder der Einkommensverhältnisse, die eine Gebührenänderung zur Folge haben, tritt diese ab dem ersten des Folgemonats in Kraft. (4) In der Eingewöhnungsphase, die in der Regel 10 Werktage umfasst, wird eine allgemeine Betreuungszeit von täglich 6 Stunden festgelegt. Die Eingewöhnungsphase ist beitragsfrei. 6 Einkommen (1) Einkommen ist die Summe der regelmäßigen und einmaligen positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). -bei nichtselbständiger Arbeit: Löhne und Gehälter Netto -bei selbständiger Arbeit, bei Einkünften aus Land und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb: der Gewinn, -Einkünfte aus Kapitalvermögen, -Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, -sonstige Einkünfte bzw. Einnahmen im Sinne des 22 EStG. Zu den sonstigen Einkünften gehören auch alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Zu den sonstigen Einkünften gehören z.b.: a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigen. b) Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. c) sonstigen Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen (Lohnersatzleistungen). 3

6 d) Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG), wobei ein Betrag bis zur Höhe von 300,00 pro Monat gemäß 10 Abs. 1 BEEG nicht als Einkommen angerechnet wird. Bei Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes bleiben gemäß 10 Abs. 3 BEEG 150,00 pro Monat anrechnungsfrei. e) Unterhaltsleistungen für das Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird. Bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern bzw. Eltern bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils ab dem Zeitpunkt des Nachweises unberücksichtigt. Es kommt dann der zu zahlende Unterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehepartner sowie für das unterhaltsberechtigte Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird, zur Anrechnung. Wird statt des Unterhalts Unterhaltsvorschuss gezahlt, wird dieser angerechnet. (2) Zu den Jahreseinkünften zählen auch die innerhalb von 12 Monaten anfallenden, jahresbezogenen Leistungen, die einmal jährlich in einer Summe ausgezahlt werden (z.b. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt u.ä.). (3) Zum Einkommen zählen nicht das Kindergeld sowie Unterhaltszahlungen für weitere im Haushalt lebende Kinder. Vom Einkommen abzuziehen ist festgesetzter und nachweislich gezahlter Kindesunterhalt an Kinder außerhalb des Haushalts des zu betreuenden Kindes. (4) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen wird aus der Gewinn und Verlustrechnung einschließlich der Kontennachweise zur Gewinn und Verlustrechnung ermittelt. Kann kein positives Einkommen bescheinigt werden, ist von einem Mindesteinkommen von 1.000,00 /Monat auszugehen. Bei Selbständigen, die noch keine Betriebswirtschaftliche Abrechnung erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Als Mindesteinkommen wird ein Betrag von 1.000,00 /Monat angesetzt. Von diesem Einkommen sind sämtliche im Einzelnen nachgewiesenen Sozialabgaben bzw. vergleichbare Eigenaufwendungen, Steuern und Werbungskosten abzuziehen. 7 Mitwirkungspflicht (1) Das Einkommen im Sinne der Gebührensatzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern widerspiegeln. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern erfolgt mindestens einmal jährlich eine Einkommensprüfung. Die Einkommensverhältnisse sind nach Aufforderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sind in Kopie zur Verfügung zu stellen. (2) Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch die Gemeinde Pessin, vertreten durch das Amt Friesack. Veränderungen des Einkommens sind unaufgefordert vorzulegen. 4

7 (3) Sofern der/die Gebührenschuldner keinen Einkommensnachweis erbringen möchten bzw. kein Nachweis der Einkommensverhältnisse erfolgt, wird er/ werden sie mit dem jeweiligen Höchstbetrag des Elternbeitrages eingestuft. Der jeweilige Höchstbetrag gilt so lange, bis der/die Gebührenpflichtige/ n den Nachweis über ein geringeres Einkommen erbracht hat/haben. (4) Der/Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation die zu einer Änderung des Elternbeitrages führen, unverzüglich der Gemeinde Pessin anzuzeigen. 8 Beitragshöhe (1) Die Beiträge werden nach folgenden täglichen Betreuungszeiten festgelegt: Für Krippen- und Kindergartenkinder - bis einschließlich 6 Stunden täglich - bis einschließlich 8 Stunden täglich - über 8 Stunden täglich Für Hortkinder - bis einschließlich 4 Stunden täglich - über 4 Stunden täglich (2) Der jährliche Elternbeitrag berechnet sich prozentual vom Jahreinkommen. Bis zu einem Jahreseinkommen von ,99 wird nur der Mindestbetrag berechnet. 5 KK <= 6h KK<= 8h KK> 8h KG <= 6h KG <= 8h KG > 8h Hort<= 4h Hort> 4h Jahresbeitrag 6,1% 6,5% 7,0% 4,3% 4,5% 4,7% 3,6% 3,9% Mindestbetrag 288,00 336,00 408,00 288,00 336,00 408,00 192,00 288,00 entspricht monatlich 24,00 28,00 34,00 24,00 28,00 34,00 16,00 24,00 Höchstbetrag 2436, , , , , , , ,00 entspricht monatlich 203,00 218,00 233,00 144,00 151,00 159,00 120,00 132,00 KK = Kinderkrippe KG = Kindergarten (3) Bei Familien mit mehr als einem Kind, reduziert sich der Beitrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind, welches im Haushalt lebt, um jeweils 10% des Eingangssatzes; liegt jedoch nicht unter dem Mindestbeitrag. 9 Sonstige Regelungen (1) Besucherkinder werden nur bei vorhandener noch freier Kapazität in begründeten Fällen auf Antrag aufgenommen. Die Aufnahme als Besucherkind ist auf 10 Werktage pro Quartal begrenzt. Für Besucherkinder ist ein Tagessatz in folgender Höhe zu entrichten: 6

8 Kinderkrippe: 10,00 Euro Kindergarten: 8,00 Euro Hort: 6,00 Euro (2) Wird die vereinbarte Betreuungszeit um mehr als 1 Stunde im Monat überschritten, so wird von den Gebührenpflichten eine Gebühr in Höhe von 8,00 Euro je angefangener Stunde erhoben. Die Gebühr wird jeweils in einem gesonderten Gebührenbescheid festgelegt. (3) Für Pflegekinder, deren Personensorgeberechtigten Hilfe nach den 33, 34 des SGB VIII erhalten, werden gemäß 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG Elternbeiträge in durchschnittlicher Höhe erhoben. Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Erstattung dieses Elternbeitrages beim zuständigen Jugendamt. 10 Elternbeitrag für die Ferienbetreuung von Hortkindern In den Ferien ist im Hort eine verlängerte Betreuungszeit möglich. Der zusätzliche Betreuungsbedarf ist 4 Wochen vor Beginn der Ferien im Hort anzumelden. Bei Inanspruchnahme einer zusätzlichen Betreuung ergeht ein gesonderter Bescheid entsprechend dieser Satzung. Bei Nichtinanspruchnahme der zusätzlichen Betreuungszeiten erfolgt keine Erstattung der Beiträge. 11 Inkrafttreten Die Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge für die Nutzung der Kindertagesstätte in Pessin tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Friesack, 2016 Christian Pust Amtsdirektor

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