Satzung Neufassung. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und Sitz. 2 Zweck und Aufgabe. II. Mitgliedschaft. 3 Mitglieder

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1 Satzung Neufassung I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Schwäbischer Frauenverein e.v.. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. (2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Zweck und Aufgabe Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung in sozialen, sozialpädagogischen, pflegerischen und hauswirtschaftlichen Berufen in eigenen und anderen Einrichtungen. Der Verein ist Träger von Fröbel-Kindertagesstätten und führt ein Wohnheim für junge Frauen in der Ausbildung. II. Mitgliedschaft 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod - durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, - durch den Ausschluss ( 4) - bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit. (4) Die aktive Mitgliedschaft ruht, solange eine Mitglied eine der Schulen des Vereins besucht. (5) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2 - 2-4 Ausschluss von Mitgliedern Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, 1. wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, 2. aus einem anderen wichtigen Grunde. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem ausgeschlossen Mitglied schriftlich zuzustellen. III. Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand. 2. Der Verwaltungsrat. 3. Die Mitgliederversammlung. 5 6 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes (1) Dem Vorstand gehören an: 1. Der/die 1. und 2. Vorsitzende. 2. Der/die Schriftführer/in und der/die Stellvertreter/-in. 3. Drei Beisitzer/innen. (2) Die in Absatz (1) Ziffer 1-3 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder in unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet einer/eine der Vorsitzenden aus, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit des/der weggefallenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied. (3) Den Vorsitz im Vorstand führt der/die 1. Vorsitzende; im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende. (4) Mitarbeiter des Vereins können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

3 - 3-7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden, je einzelvertretungsberechtigt. (2) Der/die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. (3) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: - Festlegung der Ziele und Leitlinien des Schwäbischen Frauenvereins - Bearbeitung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung - Verwaltung des Vereinsvermögens - Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit - Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. 8 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrates (1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. Drei Vertreter/innen der Landeshauptstadt Stuttgart. 2. Der/die 1. und 2. Vorsitzende des Vereins. (2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende. (3) Der/die Geschäftsführer/in des Vereins nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Er/Sie kann für bestimmte Sachbereiche einen/e besonders sachkundigen/e Mitarbeiter/in entsenden oder jeweils zu den Sitzungen mitnehmen. 9 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung, der/die Geschäftsführer/in oder der Vorstand zuständig sind. Im übrigen überwacht er die Geschäftsführung.

4 - 4 (2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über: 1. die Festlegung des Haushalts-, Wirtschafts-, Personal- und Investitionsplanes, 2. die allgemeine Regelung arbeitsrechtlicher Verhältnisse, insbesondere Einstellung und Entlassung der hauptberuflichen Mitarbeiter/innen des Vereins, 3. Auswahl, Bestellung und Anstellung des/der Geschäftsführers/in, 4. die Bildung von Beiräten 5. diejenigen zustimmungsbedürftigen Geschäfte, die nach der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin im Einzelfall zustimmungspflichtig sind, 6. Bestellung des/der Wirtschaftsprüfers/in, 7. Übernahme neuer Dienstleistungsfelder. 8. Die Bestellung besonderer Vertreter nach 30 BGB. (3) Gegen die Stimmen der Stadt können Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen nicht gefasst werden. 10 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift (1) Der Verwaltungsrat wird von dem/der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Er tritt mindestens viermal im Jahr auf jeden Fall dann zusammen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Gründe schriftlich verlangt. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt die Angelegenheit als abgelehnt. (3) Über den wesentlichen Inhalt der Beratung und Beschlussfassung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 11 Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin (1) Der/die Geschäftsführer/in erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand vorbehalten sind. Er/Sie führt die Geschäfte nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Verwaltungsrates und den Entscheidungen des Vorstandes. (2) Der/die Geschäftsführer/in erstattet in der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht. Dazu gehört auch ein Bericht über den Jahresabschluss. (3) Der/die Geschäftsführer/in berichtet regelmäßig im Verwaltungsrat über alle wichtigen Ereignisse des Vereins und über die jeweilige wirtschaftliche und finanzielle Situation.

5 - 5 - (4) Der/die Geschäftsführer/in verfährt im übrigen nach der Geschäftsordnung, die der Verwaltungsrat für ihn/sie beschließt. (5) Der/die Geschäftsführer/in ist Vorgesetzter/e der Mitarbeiter/innen des Vereins, unbeschadet davon gelten die Vorschriften des Schulgesetzes für Privatschulen. Vorgesetzter des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin ist der Verwaltungsrat, der im übrigen weisungsbefugt ist. 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Festsetzung der Mitgliedsbeitrag und hat im weiteren folgende Aufgaben: - Erarbeiten von Empfehlungen über die Ziele und Strategien des Schwäbischen Frauenvereins e.v.. - Beschlussfassung zur Änderung der Satzung und Auflösung sowie Veränderungen des Vereinszweckes. Dies bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. - Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl, der/die 1. und 2. Vorsitzende werden je einzeln gewählt. - Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des/der Geschäftsführers/in. - Feststellung des Jahresabschlusses. - Entlastung des Vorstandes. - die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschließen. Zu dieser Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder einen Monat vorher durch eingeschriebenen Brief einzuladen. Dabei ist auf die Besonderheit des Verhandlungsgegenstandes hinzuweisen. Nach Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an das Land Baden-Württemberg und die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Bildung, Erziehung und Hauspflege zu verwenden haben. Dies gilt auch für den Fall des Verlusts der Rechtsfähigkeit und des Wegfalls des satzungsmässigen Zweckes des Vereins. Die vom Land Baden-Württemberg und der Stadt Stuttgart zum Wiederaufbau des Anwesens Gebäude Nr. 23 bis 25 der Silberburgstraße gewährten, dinglich gesicherten Darlehen werden vorweg befriedigt. Der Rest wird je zur Hälfte auf das Land Baden-Württemberg und die Stadt Stuttgart aufgeteilt.

6 Einberufung, Verhandlungsleitung, Beschlussfassung, Niederschrift (1) Die Mitglieder des Vereins sind mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Angabe der Tagesordnung durch die /den 1. Vorsitzende(n) schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen zu einer Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Gründe dies schriftlich beantragen. (2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der/dem 2.Vorsitzenden, geleitet. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 1/10 aller Vereinsmitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden anwesend ist. (4) Sind zu einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl erschienen, beruft die/der 1. Vorsitzende eine 2. Mitgliederversammlung ein, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder Beschluss gefasst wird. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. (6) Satzungsänderungen sind rechtzeitig vor der Sitzung mit der Tagesordnung und einer entsprechenden kurzen Begründung den Mitgliedern mitzuteilen. (7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist. Fassung vom

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