Tischtennisgemeinschaft Horbach 1972 e.v.

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1 Einladung zur Jahreshauptversammlung 2017 Spielersitzung 2017 Termin: Freitag, 9. Juni 2017 Beginn der Spielersitzung: Uhr Beginn der Hauptversammlung: Uhr Ort: TTG Vereinsheim Hiermit laden wir alle Mitglieder herzlich zur Jahreshauptversammlung 2017 und unsere aktiven Spieler vorab zur Spielersitzung ein! Im Rahmen der Jahreshauptversammlung werden die 4 der TTG (Josef Krebs, Markus Mohr, Michael Krebs und Thomas Remmel) über die Aktivitäten des Vereins im vergangenen Jahr und über die Planungen für das kommende Jahr berichten. Die Tagesordnung zur Hauptversammlung ist in der Anlage beigefügt. Wahlen des Vorstandes stehen in diesem Jahr nicht an. Bitte auch die Anträge an die Mitgliederversammlung in der Anlage berücksichtigen. Wir freuen uns auf euren Besuch bei der Hauptversammlung am 8. Juni! Josef Krebs ( Dokumentation/Öffentlichkeitsarbeit)

2 Tagesordnung zur Hauptversammlung der TTG Horbach am 9. Juni 2017 Beginn: 20:15 Uhr 1. Begrüßung und Jahresbericht des s Sportliches / Nachwuchsarbeit 2. Bericht des s Dokumentation / Öffentlichkeitsarbeit 3. Bericht des s Verwaltung / Veranstaltungen 4. Bericht des s Vereinsheim 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Diskussion zu den Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer 7. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer 8. Neuwahl der Kassenprüfer 9. Anträge an die Mitgliederversammlung 10. Verschiedenes

3 Antrag auf Änderung der Mitgliedsbeiträge der TTG-Horbach Hiermit stelle ich den Antrag die folgenden Mitgliedsbeiträge ab dem anzuheben: Beitrag für aktive Schüler und Jugendliche von 30 auf 35. Beitrag für Familien von 75 auf 80. Begründung: Seit fast 20 Jahren haben wir keine Anpassung von unseren Mitgliedsbeiträgen vorgenommen. Um unseren Nachwuchsspielern eine gute sportliche Ausbildung zu gewährleisten, beschäftigen wir derzeit vier Übungsleiter. Die Aufwandsentschädigungen dafür sind in den vergangenen Jahren stetig angestiegen und die Zuschüsse des Landessportbundes gesunken. Um weiterhin unseren Nachwuchsspielerinnen und Nachwuchsspielern die bestmögliche sportliche Perspektive zu bieten und weitere Übungsleiter ausbilden lassen zu können, stelle ich den Antrag zur moderaten Anpassung der Beiträge für aktive Schüler und Jugendliche sowie Familien. Markus Mohr Horbach,

4 Antrag auf Änderung der Satzung der TTG-Horbach Ich stelle hiermit Antrag auf Änderung der Satzung der TTG Horbach. Aufnahme des Fachbereiches Vereinsheim mit einem Vereinsheimwart und stellvertretenden Vereinsheimwart in die Satzung. Änderung der Form der Einladung zur Versammlung und der Mindestanzahl an stimmberechtigten Mitgliedern. Die geänderte Satzung ist in der Anlage beigefügt. Josef Krebs Horbach,

5 Vereinssatzung (Änderungen sind rot markiert) 1 Name, Sitz Geschäftsjahr Der Verein führt ab dem 12. Januar 1979 den Namen Tischtennisgemeinschaft Horbach. Er betrachtet sich als Nachfolgeorganisation der am 11. September 1972 in Horbach gegründeten Tischtennisabteilung Horbach und hat seinen Sitz in Freigericht, Ortsteil Horbach. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins 1 Zweck 1.1 Sport und Spiel, vor allem Tischtennis, zu pflegen und ihren ideellen Charakter zu wahren 1.2 Schüler und Jugendliche sportlich und gesundheitlich zu fördern und in der Jugendarbeit mitzuhelfen 1.3 Allen Altersgruppen eine interessante und sinnvolle sportliche Betätigung anzubieten und zu erhalten. 1.4 Sportliche und dem Allgemeinwohl dienende Veranstaltungen durchzuführen. 2 Gemeinnützigkeit 2.1 Die Tischtennisgemeinschaft Horbach mit Sitz in Freigericht, Ortsteil Horbach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.4 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2.5 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

6 3 Mitgliedschaft Der Verein führt als Mitglieder: 1. Ordentliche Mitglieder a Aktive b Passive 2. Jugendliche Mitglieder 3. Ehrenmitglieder Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Weltanschauung werden, wenn sie sich zu den Zielen des Vereins bekennen und die Aufnahme beantragen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Ernennung als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Stimm- und antragsberechtigt auf den Mitgliederversammlungen sind alle anwesenden Mitglieder, die unter die Gruppe 1. und 3. fallen und sich mit ihren Beiträgen nicht mehr als 12 Monate im Rückstand befinden. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschließung. Der Austritt kann nur schriftlich am Ende des Kalenderjahres erfolgen. Eine Ausschließung ist möglich: 1. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat und der Rückstand mindestens zwei Jahresbeiträge ausmacht. 2. Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins nachhaltig geschädigt hat. Die Ausschließung wird vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen auch Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. 5 Beiträge Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe nur auf der Mitgliederversammlung festgelegt und geändert werden kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich b.z.w. Wie vereinbart zu entrichten. Die 3 und 4 sind zu beachten. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

7 7 Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes 1 Zusammensetzung des Vorstandes Der Vorstand der TTG hat die Aufgabe den Spielbetrieb zu organisieren und die Nachwuchsarbeit zu betreiben (Fachbereich Sportliches / Nachwuchsarbeit ), die interne Verwaltung zu gewährleisten und Veranstaltungen zu organisieren (Fachbereich Verwaltung / Veranstaltungen ), sowie die Aktivitäten der TTG zu dokumentieren und in der Öffentlichkeit darzustellen (Fachbereich Dokumentation / Öffentlichkeitsarbeit ). Folgende Ämter können zur Gewährleistung dieser Aufgaben besetzt werden: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Sportwart Jugendwart Schülerwart Fachbereich Sportliches/Nachwuchsarbeit Fachbereich Sportliches/Nachwuchsarbeit Fachbereich Sportliches/Nachwuchsarbeit Schatzmeister Fachbereich Verwaltung/Veranstaltungen 1. Beisitzer Festausschuss Fachbereich Verwaltung/Veranstaltungen 2. Beisitzer Festausschuss Fachbereich Verwaltung/Veranstaltungen Schriftführer Pressewart Internet Fachbereich Dokumentation/Öffentlichkeitsarbeit Fachbereich Dokumentation/Öffentlichkeitsarbeit Fachbereich Dokumentation/Öffentlichkeitsarbeit Vereinsheimwart Fachbereich Vereinsheim 2. Vereinsheimwart Fachbereich Vereinsheim Aus jedem Fachbereich wird von der Mitgliederversammlung ein gewählt. Um die in dieser Satzung beschriebenen Aufgaben des Vereines zu erfüllen müssen auf der Mitgliederversammlung mindestens gewählt werden: Jugendwart, Schatzmeister, Schriftführer. Vom Vorstand können weitere Personen zu Vorstandsitzungen geladen werden, wenn es der Beratung dienlich ist. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. 2 Der Vorstand wird für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Er kann Personen außerhalb des Vorstandes mit besonderen Aufgaben beauftragen. Mindestens einmal im Jahr soll ein Informationsblatt mit den wichtigsten Erzeugnissen und Daten an alle Mitglieder herausgegeben werden

8 4 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches 26 sind die 3 und, soweit gewählt, der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Hiervon sind jeweils zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. 5 Beim Ausscheiden einzelner Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zu nächsten Mitgliederversammlung selbstständig ergänzen. 6 Über die Versammlung der Mitglieder und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. 7 Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Schatzmeister im Innenverhältnis über Geldmittel des Vereins bis zu einem Höchstbetrag von 500 zu verfügen. Ein ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Schatzmeister im Innenverhältnis über Geldmittel des Vereins bis zu einem Höchstbetrag von 250 zu verfügen. Alle Mitglieder des Vorstandes können bei berechtigtem Interesse über Geldmittel des Vereins bis zu einem Höchstbetrag von 50 verfügen. Bei höheren Ausgaben entscheidet der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung 1 Jährlich findet im ersten Vierteljahr eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Zu den Mitgliedern lädt der Vorstand unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder in Textform per ein. 2 Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestimmten geleitet und sind beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3 Der Mitgliederversammlung obliegt: 3.1 Die Entgegennahme der laufenden Vorstandsberichte 3.2 Die Entgegennahme des Kassenberichtes 3.3 Die Wahl von 2 Kassenprüfern 3.4 Die Entlastung des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit 3.5 Die Wahl des Vorstandes und einzelner Mitglieder 3.6 Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder 3.7 Die Ernennung zum Ehrenmitglied 3.8 Die Festsetzung der Jahresbeiträge 3.9 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die eventuelle Vereinsauflösung 3.10 Die Entscheidung aller Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit und Möglichkeiten des Vorstandes hinausgehen

9 4 Beschlüsse werden auf der Mitgliederversammlung, außer zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Geheim muss abgestimmt werden, wenn es von mehr als einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Bei allen Abstimmungen ist 3 und 4 zu beachten. 5 Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Sollte in diesem Fall keine Beschlussfähigkeit erreicht werden, genügt nach nochmaliger Einladung ein Beschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nach Möglichkeit in der Jugendarbeit für den Ortsteil Horbach. 9 Die Kassenprüfer Die gewählten Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr und kann durch Wiederwahl verlängert werden. Sie haben vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. 10 Zeitpunkt und Wirksamkeit der Satzung Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 14. Februar 2004 in Kraft. 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins ist Freigericht. Gerichtsstand ist Gelnhausen Freigericht-Horbach, den 14. Februar Freigericht-Horbach, den 9. Juni 2017 Der Vorstand

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