Gesetz- und Verordnungsblatt
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- Max Pohl
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1 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1999 Ausgegeben zu Erfurt, den 30. September 1999 Nr Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten Thüringer Verordnung über die Regellehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Verwaltungsfachhochschule, Fachbereich Steuern und Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung (Thüringer Regellehrverpflichtungsverordnung) Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (ThürHAVO) * Thüringer Verordnung über die Festlegung des endgültigen Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft "Ershausen/ Geismar" Inhalt Seite Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens Vom 14. September 1999 Aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 18. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung: Artikel 1 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens vom 9. September 1993 (GVBl. S. 605) erhält folgende Fassung: " 1 (3) Überwachungsaufgaben obliegen den jeweiligen Erlaubnisbehörden. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 36 Abs. 1 FahrlG ist die Erlaubnisbehörde." Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Erfurt, den 14. September 1999 Die Landesregierung (1) Zuständige Erlaubnisbehörde nach 32 Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt, soweit nichts anderes geregelt ist. (2) Zuständige Erlaubnisbehörde nach den 1 bis 9b FahrlG sind die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. Der Ministerpräsident Bernhard Vogel Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur F. Schuster Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 14. September 1999 Aufgrund des 6 Abs. 6 Satz 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810, 1238), des 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), des 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung und aufgrund des 68 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 1999 (BGBl. I S. 82), verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur:
2 566 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1 Übertragung von Ermächtigungen und Zuständigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (1) Die der Landesregierung übertragene Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen 1. nach 6a Abs. 6 Satz 8 für Parkgebühren und 2. nach 6a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 8 für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 13 wird den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. (2) Zuständige Behörde nach 29 Abs. 3 Nr. 2 ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium. 2 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (1) Zuständige oberste Landesbehörde nach 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie 46 Abs. 2 Satz 1 ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium. (2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde nach 44 Abs. 1 Satz 2 ist das Landesverwaltungsamt. (3) Straßenverkehrsbehörden nach 44 Abs. 1 Satz 1 sind 1. für Bundesautobahnen das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium, 2. für die sonstigen Straßen a) die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, b) die großen kreisangehörigen Städte im übertragenen Wirkungskreis, c) die kreisangehörigen Gemeinden mit über Einwohnern im übertragenen Wirkungskreis, jedoch nicht für Bundesstraßen, d) im Übrigen die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis. (4) Zuständige Straßenverkehrsbehörden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 1 Nr. 5 sowie von Erlaubnissen nach 29 Abs. 3 sind 1. das Landesverwaltungsamt, soweit der Verkehr mit diesen Fahrzeugen und Zügen über das Gebiet des Landkreises hinausgeht, 2. a) die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, b) die kreisangehörigen Gemeinden mit über Einwohnern im übertragenen Wirkungskreis, c) im Übrigen die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, soweit sich der Verkehr mit diesen Fahrzeugen und Zügen auf das Gebiet eines Landkreises beschränkt. 3 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium. (2) Das Landesverwaltungsamt ist 1. zuständige Behörde oder Stelle a) nach 47a Abs. 3 in Verbindung mit Anlage IXa Nr. 6 Satz 1, 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 und Abs. 5, b) nach den Nummern 1.1, 6, und 8.1 der Anlage VIIIc und 2. höhere Verwaltungsbehörde nach 68 Abs. 1 Satz 2. (3) Zuständige untere Verwaltungsbehörden nach 68 Abs. 1 Satz 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. 4 Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (1) Zuständige Behörden sind 1. das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde, 2. das Landesverwaltungsamt als höhere Verwaltungsbehörde, 3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden), soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Zuständige oberste Landesbehörde nach 68 ist das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium. (3) Zuständige Behörden nach 21 Abs. 1 Satz 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. (4) Zuständige Behörde nach 36 Abs. 6 Satz 1, 43 Satz 2, 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 4 Satz 2, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 5 Satz 1 ist das Landesverwaltungsamt. (5) Zuständige Behörde nach 74 Abs. 1 Nr. 1 ist das Landesverwaltungsamt, ausgenommen Ausnahmegenehmigungen nach 10 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Satz 1. Das Landesverwaltungsamt kann im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen an die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis überweisen. (6) Zuständige Behörden nach 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des 10 Abs. 1 und des 18 Abs. 1 Satz 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. (7) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 75 sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. April 1998 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung andere Behörden zuständig sind. 5 Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. S. 1795) in der jeweils geltenden Fassung (1) Zuständige oberste Landesbehörde nach 2 Abs. 1 Satz 4 ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium. (2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde oder höhere Verkehrsbehörde nach 2 Abs. 1 Satz 4, 4 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 sowie 9 Abs. 2 ist das Landesverwaltungsamt.
3 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September (3) Zuständige untere Straßenverkehrsbehörden oder untere Verkehrsbehörden nach 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 2 sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 18. Oktober 1993 (GVBl. S. 649), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1994 (GVBl. S. 60, 224), mit Ausnahme des 3 Abs. 5, der am 1. Dezember 1999 außer Kraft tritt, außer Kraft. Erfurt, den 14. September 1999 Der Ministerpräsident Bernhard Vogel Die Landesregierung Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur F. Schuster Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten Vom 15. September 1999 Aufgrund des 75 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 449 ff.) verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 12. April 1995 (GVBl. S. 192), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1996 (GVBl. S. 321), wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; außer in den Fällen des 1a muss dabei innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden." 2. Nach 1 wird folgender 1a eingefügt: " 1a Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung (1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann abweichend von 1 Abs. 2 auf Antrag des Beamten die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich um die Dauer einer Beurlaubung, wenn langfristiger Urlaub bewilligt wird. (3) Eine vollständige Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraumes der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gewährt werden. In Ausnahmefällen kann die zuständige Dienstbehörde auf Antrag des Beamten eine Verschiebung der vollständigen Freistellung um höchstens fünf Jahre zulassen; 76f Abs. 2 ThürBG bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Beginn der vollständigen Freistellung zu stellen." 3. Nach 7 wird folgender 7a eingefügt: " 7a Gesundheitliche Rehabilitation Die zuständige Dienstbehörde kann im Einzelfall die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend verkürzen, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit ( 46a ThürBG) des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Auf Verlangen der zuständigen Dienstbehörde sind die ärztlichen Feststellungen durch einen Amtsarzt zu treffen. Die gesundheitliche Rehabilitation ist keine Teilzeitbeschäftigung nach 44a des Beamtenrechtsrahmengesetzes." 4. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: " 8a Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle Abweichend von den 6 und 7 kann die oberste Dienstbehörde die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle zulassen. Die Zulassung ist zu befristen und bedarf der Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums."
4 568 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 5. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Zeit, in der während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist, wird als Arbeitszeit angerechnet." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Reise- und Wartezeiten, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 auf die regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit anzurechnen sind, werden zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bei feststehender Arbeitszeit im Wege des Freizeitausgleichs und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen des 7 Abs. 2 als Arbeitszeit." 6. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt: a) In 1 Abs. 5 und 3 Abs. 2 Satz 5 "dem Innenministerium" durch "dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium", b) in 5 Abs. 2 Satz 3 "der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten" durch "das für den Justizvollzug zuständige Ministerium" und c) in 7 Abs. 4 Satz 1 "das Innenministerium" durch "das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. September 1999 in Kraft. Erfurt, den 15. September 1999 Der Ministerpräsident Bernhard Vogel Die Landesregierung Der Innenminister Richard Dewes Thüringer Verordnung über die Regellehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Verwaltungsfachhochschule, Fachbereich Steuern und Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung (Thüringer Regellehrverpflichtungsverordnung) Vom 21. September 1999 Aufgrund des 10 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes (ThürVFHG) vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), verordnet die Landesregierung: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Steuern und des Fachbereichs Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule. 2 Regellehrverpflichtung (1) Die Regellehrverpflichtung einer hauptamtlichen Lehrkraft beträgt im Studienjahr insgesamt 684 Lehrveranstaltungsstunden der Ausbildung. Eine Lehrveranstaltungsstunde hat die Dauer von 45 Minuten. (2) Die Lehrverpflichtung soll 6 Lehrveranstaltungsstunden pro Tag und 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche nicht überschreiten. (3) Wird die Regellehrverpflichtung innerhalb eines Studienjahres über- oder unterschritten, so ist ein Ausgleich innerhalb des folgenden Studienjahres vorzunehmen. 3 Teilzeitbeschäftigung Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollbeschäftigung reduziert. 4 Ermäßigung (1) Für den Rektor ermäßigt sich die Regellehrverpflichtung auf bis zu 40 v. H.. Für die übrigen Fachbereichsleiter ermäßigt sich die Regellehrverpflichtung auf bis zu 50 v. H.. (2) Auf Vorschlag des Fachbereichsleiters kann einem Lehrenden bei Übertragung besonderer Funktionen, insbesondere für stellvertretende Fachbereichsleiter oder Fachgruppenleiter, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu 20 v. H. gewährt werden. (3) Bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten kann die Regellehrverpflichtung um bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im besonderen dienstlichen Interesse liegt und einen solchen Umfang einnimmt, dass es neben der normalen Lehrtätigkeit nicht bewältigt werden kann.
5 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September (4) Über die Ermäßigung entscheidet in den Fällen der Absätze 2 bis 3 das jeweils nach 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die Dienstaufsicht über den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Fachaufsicht über den jeweiligen Fachbereich zuständigen Ministerium. (5) Die Regellehrverpflichtung Schwerbehinderter kann im Einzelfall auf Antrag wie folgt ermäßigt werden: 1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. um bis zu 12 v. H., 2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. um bis zu 18 v. H., 3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. um bis zu 25 v. H.. 5 Befreiung (1) Lehrende, die nicht ganzjährig an der Verwaltungsfachhochschule lehren, insbesondere während der Praxissemester, bei Abordnung, Versetzung, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub oder Hospitation, werden für diesen Zeitraum von ihrer Regellehrverpflichtung befreit. Dabei werden 3,1 Lehrveranstaltungsstunden pro Arbeitstag berücksichtigt. (2) Nehmen Lehrkräfte Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Verwaltungsfachhochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann das nach 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die Dienstaufsicht zuständige Ministerium auf Antrag für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben von der Lehrverpflichtung ganz oder teilweise befreien. 6 Anrechnung (3) Sonstige im Auftrag des die Dienstaufsicht führenden Ministeriums wahrgenommene Fortbildungsaufgaben werden entsprechend der hierfür aufgewendeten Zeit auf die Regellehrverpflichtung angerechnet. (4) Bei Dienstreisen werden für jede volle, als Arbeitszeit berücksichtigungsfähige Stunde 0,39 Lehrveranstaltungsstunden, höchstens jedoch für jeden Dienstreisetag 3,1 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. (5) Bei Studienfahrten und Exkursionen werden auf die Regellehrverpflichtung für jeden Arbeitstag 3,1 Stunden angerechnet. 7 Sonstiges Weiter gehende Ermäßigungen, Befreiungen und Anrechnungen sind mit Zustimmung des nach 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die Dienstaufsicht über den jeweiligen Fachbereich zuständigen Ministeriums zulässig. 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 21. September 1999 Die Landesregierung (1) Für jeden Krankheitstag an einem Arbeitstag und für jeden Tag der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden auf die Regellehrverpflichtung 3,1 Stunden angerechnet. (2) Die Zeit der Durchführung von Bildungsaufgaben nach 1 Abs. 7 ThürVFHG wird auf die Regellehrverpflichtung angerechnet. Der Ministerpräsident Bernhard Vogel Der Finanzminister Trautvetter Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (ThürHAVO) * Vom 15. September 1999 Aufgrund des 20 Abs. 5 Satz 1, des 23 Abs. 1 Satz 2 und des 82 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 2. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur: 1 Für 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung a) tragender Stahlbauteile, b) tragender Aluminiumbauteile und c) von Betonstahlbewehrungen, 2. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, 3. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen sowie für die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton BII, 4. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufli-
6 570 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen che Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des 1. Satz 1 Nr. 1 Buchst. a nach DIN , Ausgabe Mai 1983, und nach der Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl, Ausgabe März 1996 (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Mai 1996, Sonderheft Nr. 11/1), 2. Satz 1 Nr. 1 Buchst. b nach DIN , Ausgabe Mai 1980, und nach der Richtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium, Ausgabe Oktober 1986 (Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur über die Liste der technischen Baubestimmungen vom 8. Januar 1998 StAnz. Nr. 5 S ), 3. Satz 1 Nr. 1 Buchst. c nach DIN 4099, Ausgabe November 1985, 4. Satz 1 Nr. 2 nach DIN , Ausgabe April 1988, und nach DIN /A1, Ausgabe Oktober 1996, 5. Satz 1 Nr. 3 nach DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, 6. Satz 1 Nr. 4 nach der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 3: Qualitätssicherung der Bauausführung, Ausgabe Februar 1991, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Beuth-Verlag GmbH, Berlin. DIN-Normen, auf die in Satz 2 verwiesen wird, sind im Beuth- Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 2 Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Tätigkeiten nach 1 Satz 1 und danach für Tätigkeiten nach 1. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Abständen von höchstens drei Jahren, 2. 1 Nr. 2 in Abständen von höchstens fünf Jahren gegenüber einer nach 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürBO anerkannten Überwachungsstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in 1 Satz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürBO und die Stellen, die bisher als anerkannte Stellen in Einführungserlassen zu technischen Regeln nach 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannt und tätig waren, auch als Prüfstelle im Sinne des Satzes 1. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte oder Bauarten abweichend von den Anforderungen nach den 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des 3 Abs. 1 ThürBO nicht zu erwarten sind. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 15. September 1999 Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur F. Schuster * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Verfahren (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. Thüringer Verordnung über die Festlegung des endgültigen Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft "Ershausen/Geismar" Vom 9. September 1999 Aufgrund des 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) in Verbindung mit 2 Abs. 3 und 4 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) verordnet das Innenministerium nach Anhörung der beteiligten Gemeinden: 1 Sitz Die Verwaltungsgemeinschaft "Ershausen/Geismar" hat ihren Sitz in der Gemeinde Schimberg. 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 9. September 1999 Der Innenminister Richard Dewes
7 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September
8 572 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 85,00 DM. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) , Fax: (0361)
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