Hundesteuersatzung. der Gemeinde Weiskirchen. Inhaltsverzeichnis

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1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz 3 Steuerfreiheit 4 Steuerbefreiung 5 Allgemeine Steuerermäßigung 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht 8 Sicherung und Überwachung der Steuer 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 10 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 11 Ordnungswidrigkeiten 12 Inkrafttreten Hundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen am folgende Hundersteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse, im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen oder nach Abs. 4 aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt (Fundbüro) der Gemeinde gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege, in Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland angemeldet ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn diese Maßnahmen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreiten.

2 (4) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht nach Abs. 2 und Abs. 5 bleiben unberührt. (5) Alle Hunde, die in einen Haushalt, in einen Betrieb oder nach Abs. 4 aufgenommen werden, gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner und Gesamthafter. 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer richtet sich nach der Anzahl und der Art der gehaltenen Hunde. Sie beträgt im Kalenderjahr: 1. für den ersten Hund 72,00 Euro, 2. für den zweiten Hund 102,00 Euro, 3. für jeden weiteren Hund 180,00 Euro, 4. für einen gefährlichen Hund 360,00 Euro, 5. für jeden weiteren gefährlichen Hund 720,00 Euro. (2) Hunde, für die die 3 oder 4 zutreffen, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Steuerermäßigung wird entsprechend 5 gewährt, die Berechnung der Anzahl der Hunde bleibt unberührt. (3) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die nach 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246) behandelt werden. Welcher Hund als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gilt, bestimmt im Einzelfall die Ortspolizeibehörde. 2. Hunde der Rassen: American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen. (4) Hundehaltern gefährlicher Hunde nach Abs.3 Nr.2 wird grundsätzlich keine Steuervergünstigung nach 6 gewährt. (5) Soweit für Hunde nach Abs. 3 Nr. 1 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht oder nicht mehr zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer nach Abs.1 Nr. 1-3 erfolgen.

3 3 Steuerfreiheit (1) Hunde, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, müssen nicht angemeldet werden und sind steuerfrei. Es gilt allerdings nachzuweisen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland angemeldet sind. (2) Hunde von Tierschutz- und ähnliche Vereine, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sind nicht anzumelden und steuerfrei. Es müssen ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und, soweit möglich, seinen Hundehalter geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. 4 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: 1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten sowie von Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die Unterhaltungskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. 2. Diensthunde der Forstbeamten sowie derjenigen im Privatforstdienst angestellten Personen, die gerichtlich vereidigt sind oder deren Anstellung von der zuständigen Landesbehörde bestätigt ist, in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzes erforderlichen Anzahl. 3. Diensthunde der Jagdaufseher im Sinne des Bundesjagdgesetzes, wenn sie eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. 4. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung wird von einem gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, Bl, ag, Gl oder H abhängig gemacht. 5. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden: a) ab 10 Tieren gleicher Art: 1 Hund; b) ab 25 Tieren gleicher Art: 2 Hunde; c) ab 50 Tieren gleicher Art: 3 Hunde. 6. Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Rettungseinrichtungen für Einsätze angefordert werden. Die notwendige Hundeprüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. 7. Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden und ein entsprechendes Gewerbe angemeldet ist. (2) Die jeweiligen erforderlichen Nachweise sind dem Steueramt der Gemeinde Weiskirchen vorzulegen.

4 5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag um die Hälfte des Steuersatzes nach 2 Abs. 1 Nr. 1 zu ermäßigen für einen Hund, der eine Schutzhundeprüfung vor anerkannten Leistungsprüfern mit Erfolg abgelegt hat. Die Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses, nicht älter als ein Jahr, nachzuweisen. (2) Die Steuer ist auf Antrag um ein Viertel des Steuersatzes nach 2 Abs. 1 Nr. 1 zu ermäßigen für: 1. einen Jagdhund von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, dieser ist der Gemeinde Weiskirchen Steueramt - vorzulegen. 2. einen Hund, der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen, erforderlich sind. (3) Die Ermäßigung nach Abs. (1) und (2) gilt nur für einen Hund. 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. 1. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den darauffolgenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. 2. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde anzuzeigen. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin

5 zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Gemeinde Steueramt unter Angabe der Hunderasse anzumelden, dies gilt auch für Hunde nach 7 Abs. 1 Satz 2. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Steueramt abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke, welche vom Hund immerzu sichtbar am Halsband zu tragen ist. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Ein Verlust dieser Marke ist unverzüglich mitzuteilen, die neue Steuermarke wird gegen Ersatz der Kosten in Höhe von 10,00 ausgehändigt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. Ist diese nicht mehr vorhanden, so ist dem Hundehalter ein Betrag in Höhe eines Viertels der Steuer nach 2 Abs. 1 Nr. 1 in Rechnung zu stellen. (4) Der Hundehalter ist verpflichtet auf Nachfrage der Gemeindebeauftragten über die gehaltenen Hunde und seine Person wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, gleiches gilt für Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter. 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.2., , und mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das

6 Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. (3) Wer mit einem bereits in einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen erwirbt, der kann die Anrechnung der bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 10 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBL I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBL I S. 2248) und dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 05. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt geändert durch Gesetzt vom (Amtsbl S. 278) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930) in der jeweils gültigen Fassung. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 14 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland (KAG) vom 26. April 1978, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 6 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigen, 2. als Hundehalter entgegen 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 4. als Hundehalter entgegen 8 Abs. 3 einen Hund ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt, 5. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand, Betriebsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

7 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 15. November 2001 außer Kraft. Weiskirchen, den Der Bürgermeister (Werner Hero)

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