Satzung der Stadt Wriezen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

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1 Satzung der Stadt Wriezen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBI. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 202, 207), in Verbindung mit den 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBI. I. S.160), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Die Stadt Wriezen erhebt eine Hundesteuer. Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Wriezen (einschließlich aller Ortsteile). (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, die Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgerservice der Stadt Wriezen als Fundtier gemeldet und bei einer vom Sachgebiet bestimmten Stelle abgegeben wird. 2 Gefährliche Hunde (1) Gefährliche Hunde gemäß 8 Hundehalterverordnung (HundehV) sind solche, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und /oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. 3 Steuermaßstab, Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich a) für den ersten Hund 36,00 Euro, b) für den zweiten Hund 46,00 Euro, c) für den dritten und jeden weiteren Hund 51,00 Euro.

2 2 (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des 2 dieser Satzung jährlich 307,00 Euro je gefährlichen Hund. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Hundehalter durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung vom (GVBl. II S. 458) nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach 2 dieser Satzung keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist. (3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 5 gewährt wird, werden mitgezählt. 4 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für a) einen Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BI, ag oder H besitzen. Dieser ist bei Antragstellung vorzulegen. b) Jagdgebrauchshunde von Forstbeamten, bestätigte Jagdaufseher, Jagdausübungsberechtigte und im Privatforst angestellte Personen, wenn die Brauchbarkeit als Jagdhund durch ein Prüfungszertifikat belegt wird. c) Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Zahl, soweit sie dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt werden. (2) Steuerbefreiung ohne Antrag gilt für a) in Tierheimen befindliche Hunde b) Diensthunde deren Eigentümer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind (Polizei, Grenzschutz, Zoll, Bundeswehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz etc.), soweit die Hunde im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. 5 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 3 zu ermäßigen für: a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m Luftlinie entfernt liegen, b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen. 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Eine Steuerbefreiung nach 4 Abs. 1 u. 2 bzw. eine Steuerermäßigung nach 5 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinreichend geeignet ist. (2) Steuerbefreiungen nach 4 Abs. 2 und Steuerermäßigungen nach 5 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des 2 dieser Satzung.

3 3 (3) Der Antrag auf eine Steuervergünstigung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Wriezen zu stellen. Bei verspätetem Antrag tritt die Steuervergünstigung erst ab dem Monat in Kraft, der auf die Antragstellung folgt. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, ist der Halter verpflichtet, diese Änderung innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Wriezen schriftlich anzuzeigen. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund aufgenommen ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Die Abmeldung bei der Stadt Wriezen erfolgt in schriftlicher Form. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Steuer wird vierteljährlich am , , und mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am , , , mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag als Jahresbetrag am entrichtet werden. 9 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Wriezen anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 7 Abs. 1 Satz 4 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

4 4 (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Der Hundehalter erhält mit Anmeldung bzw. mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf seinen Hund außerhalb seiner Wohnung und seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten oder gültigen Steuermarke führen oder vorzuzeigen, ausgenommen davon sind Jagdhunde während der Jagdausübung. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Wriezen die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke hat der Hundehalter eine neue Steuermarke gegen Entrichtung einer Gebühr, entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wriezen, zu erwerben. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Wriezen auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen ( 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i. V. m. 93 der Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen durch die Stadt Wriezen übersandten Vordrucke innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet ( 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG in Verbindung mit 93 der Abgabenordnung). Durch das Ausfüllen der Vordrucke nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 10 Rechtsmittel und Zwangsmittel (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen im Sinne dieser Satzung findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) als Hundehalter entgegen 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt b) als Hundehalter entgegen 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet c) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet d) als Hundehalter entgegen 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die

5 5 Steuermarke auf Verlangen nicht vorzeigt, anlegt oder bei Verlust keine neue Steuermarke erwirbt e) wer ohne Steuerpflichtiger nach 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 9 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten der Stadt vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt f) wer, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 9 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Vordrucke vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß ausfüllt (2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in 15 Abs. 3, 2. Halbsatz des KAG geahndet werden. (3) Gemäß 3 Abs. 2 der BbgKVerf können Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2353) bestimmten Betrages geahndet werden. (1) Die Satzung tritt am in Kraft. 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (2) Die Satzung vom und die 1. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung vom treten am außer Kraft. Wriezen, den Siebert Bürgermeister

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