Sa Mundelsheim TV-Turnhalle. Einlass Uhr Beginn Uhr Mit Mega-Bar und herrlich dekorierter Halle!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sa Mundelsheim TV-Turnhalle. Einlass Uhr Beginn Uhr Mit Mega-Bar und herrlich dekorierter Halle!"

Transkript

1 Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe Februar 2015 ROCK FASCHING mit purple sun Sa Mundelsheim TV-Turnhalle Einlass Uhr Beginn Uhr Mit Mega-Bar und herrlich dekorierter Halle! Es lädt herzlich ein: TV Mundelsheim Förderverein

2 2 Nummer 06 Bürgerstiftung Mundelsheim Lichtbildervortrag von Herrn Dr. Lutz-Dettinger bei der Bürgerstiftung Mundelsheim am Freitag, den 6. Februar 2015, Uhr, im Jacques- Hochard-Saal des Bürgerhauses, Hindenburgstr. 9 Rundreise um das Schwarze Meer: Odessa, die Krim und der Kaukasus (Teil 1) Im Herbst 2013 noch vor den Unruhen in der Ukraine und insbesondere auf der Krim unternahm Herr Dr. Lutz-Dettinger eine Busreise, die um das Schwarze Meer herumführte. Im ersten Teil seines Reisevortrags berichtet er über die Fahrt durch die Slowakei, vorbei an der Hohen Tatra, dann durch die Bukowina/das Buchenland, durch Moldawien/Bessarabien zur Schwarzmeer-Metropole Odessa. Im weiteren Verlauf werden die Schönheiten der Halbinsel Krim besucht sowie ihre geschichtsträchtigen Orte, wo bei der Konferenz von Jalta 1945 die Aufteilung Deutschlands in 4 Besatzungszonen beschlossen wurde. Besucht werden auch die Anbaugebiete des weltberühmten Krimsekts und der Krimweine beim Schloss Massandra, die bei der Weltausstellung im Jahr 1900 zum Entsetzen der Franzosen den ersten Platz belegten. Die Grenze zwischen Europa und Asien wird bei der Fährüberfahrt über das Asowsche Meer überschritten und sodann die Fahrt durch Russland und über den Kaukasus fortgesetzt. Eine dabei unternommene Bergwanderung im Bereich des Elbrus führte bis auf eine Höhe von m mit eindrucksvollen Blicken auf diese schöne und einsame Bergwelt. Ernste Gedanken erinnern daran, dass deutsche Soldaten am 23. August 1942 diesen höchsten Kaukasus-Gipfel, des Elbrus mit seinen m Höhe, unter unsagbaren Mühen erreicht haben. Die Bürgerstiftung lädt herzlich zu diesem interessanten Vortrag ein. Der Eintritt ist frei. Um eine kleine Spende wird gebeten. Der Reinertrag wird zwischen der Bürgerstiftung und den sozialen Projekten von Herrn Dr. Lutz-Dettinger aufgeteilt. Bürgerstiftung Mundelsheim Mundelsheimer Schüler musizieren Folgende SchülerInnen treten auf: Charleen Bürkle, Moana Schelle, Larissa Schelle, Anna Vinnai Violine, Anna Müller Violoncello, Leandra Schelle - Harfe, Klara Marek, Stephan Klotz - Gitarre, Celine Bürkle, German Koryakin und Benjamin Müller Klavier. Montag, 9. Februar 2015, 19 Uhr Jacques-Hochard-Saal, Bürgerhaus Mundelsheim Eintritt frei Amtliche Bekanntmachungen Gemeinde Mundelsheim Landkreis Ludwigsburg Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit und zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung). Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) für Baden- Württemberg wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom verordnet: Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind ( 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln). (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. Schutz gegen Lärmbelästigung 2 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 3 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Im Innenbereich ( Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

3 Nummer 06 4 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in privaten Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Schlussbestimmungen 5 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahme von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden; 2. entgegen 3 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden; 3 3. entgegen 3 Abs. 2 Hunde frei herumlaufen lässt; 4. entgegen 4 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt; (2) Ordnungswidrigkeiten können nach 18 Abs. 2 Polizeigesetz und 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,- EUR und höchstens 1000,- EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,- EUR geahndet werden. (3) Abs. 2 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 5 zugelassen worden ist. 7 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Mundelsheim, den Ortspolizeibehörde gez. Holger Haist Bürgermeister Terminkalender Die nächsten 4 Wochen auf einen Blick: Datum Tag Uhrzeit WER WAS WO Fr Uhr Bürgerstiftung Vortrag Dr. Lutz-Dettinger: "Rund um das Schwarze Meer" Bürgerhaus Sa Uhr Förderverein Handball Rockfasching TV-Halle Mo Uhr Musikschule Marbach-Bottwartal Mundelsheimer Schüler musizieren Bürgerhaus Di Uhr Tennisclub Mitgliederversammlung Alte Schule Mi Uhr Förderverein Georg-Hager-Schule Mitgliederversammlung Bürgerhaus Fr Uhr DLRG Hauptversammlung Alte Schule, Mehrzweckraum Sa Uhr Elternbeirat Kindergarten Seelhofen Kinderkleiderbasar Käsberghalle Mo Uhr CVJM Kindernachmittag CVJM-Haus Di Uhr Turnverein Kinderfasching TV-Halle Mi Uhr DRK Blutspendeaktion TV-Halle So Uhr Posaunenchor Geistliche Abendmusik Nikolauskirche Di Uhr Landfrauen Generalversammlung Bürgerhaus Fr Uhr Ev. und Kath. Kirchengemeinden Weltgebetstag der Frauen St. Wolfgang Fr Uhr Turnverein Mitgliederversammlung TV-Halle Sa Uhr Elternbeirat Kindergarten Dammweg Spielsachenbasar Käsberghalle Sa Uhr CVJM Mitgliederversammlung CVJM-Haus

4 4 Jubilare 07. Februar 2015 Frau Hilde Fink, Lindenstraße 37, 80 Jahre 12. Februar 2015 Frau Helga Mayer, Fliederweg 12, 75 Jahre Herr Dr. Georg Unseld, Kirchhofgasse 23, 72 Jahre Wir gratulieren herzlich und wünschen für das neue Lebensjahr alles Gute. Weitere Termine Montag, Leerung flach Leerung flach l Dienstag, Leerung rund Mittwoch, Leerung Restmüll Leerung Restmüll l Feuerwehr Freiwillige Feuerwehr Mundelsheim Übungen Am Montag, 09. Februar 2015 findet um Uhr eine Übung der Gruppe 4 statt. Am Mittwoch, 11. Februar 2015 findet um Uhr eine Übung der Gruppe 3 statt. Jugendfeuerwehr Dienstag, 10. Februar 2015 Beginn: 18:00 Uhr - Ende ca. 20:00 Uhr Die Jugendsprecher organisieren eine Übung Interessierte Mädchen und Jungen ab 11 Jahren sind herzlich willkommen. Aus dem Gemeinderat Sitzungsbericht vom 29. Januar Waldhaushalt 2015 Die Gemeinderäte erhielten hierzu den Betriebs- und Nutzungsplan 2015 als Sitzungsvorlage. Dieser bildet eine Beilage zum Protokoll. Bürgermeister Holger Haist begrüßte zunächst zur ersten öffentlichen Gemeinderatssitzung im neuen Jahr und gab eingangs statistische Zahlen aus dem Jahr 2014 bekannt. Ergänzend hierzu wurde die Frage eines Gemeinderats aus der letzten Sitzung zu den Sitzungen des Gutachterausschusses in den letzten zwei Jahren von Hauptamtsleiterin Lisa Sieber beantwortet. Im Jahr 2013 habe der Gutachterausschuss in sechs Sitzungen sechs Gutachten erstellt. Nummer 06 Im Jahr 2014 in zwei Sitzungen zwei Gutachten. Anschließend begrüßte Bürgermeister Holger Haist den Revierleiter Herr Renner sowie Herrn Oberforstrat Herb, der seit Kurzem im Landratsamt stellvertretender Fachbereichsleiter des Fachbereichs Forst und u.a. auch für den Mundelsheimer Wald zuständig ist. Herr Herb stellte sich zunächst dem Gremium kurz persönlich vor und gab dann einen allgemeinen Rückblick auf das vergangene Jahr. Dieses sei für den Holzmarkt ein sehr erfreuliches Jahr gewesen, mit einer guten Nachfrage. Die Witterung hingegen sei weniger positiv gewesen und habe leider auch die Holzernte etwas erschwert. Anschließend erläuterte Revierleiter Renner den Waldhaushalt für das kommende Jahr. Er wies darauf hin, dass dieser bereits größtenteils umgesetzt und ausgeführt wurde. Der Holzeinschlag sei größtenteils in den letzten Wochen erfolgt und auch der Brennholzverkauf habe bereits zwischen den Jahren stattgefunden. Mit dem Ergebnis des Brennholzverkaufes sei man sehr zufrieden. Geplant sei 2015 ein Holzeinschlag von insgesamt rd. 530 Festmeter Holz, wobei es sich überwiegend um die Arten Fichte, Buche und Eiche handelt. Herr Renner führte anschließend aus, dass der Wirtschaftsplan für 2015 voraussichtlich mit einem Überschuss von abschließen wird. Er betonte, dass in Mundelsheim immer schwarze Zahlen geschrieben werden, was besonders erfreulich sei. In Bezug auf den Kulturplan erklärte Herr Renner, dass eine Pflanzung von ca. 40 Hybridnussbäumen, eine Mischung aus Walnuss und Schwarznuss, geplant sei. Zudem seien auch im Jahr 2015 wieder Maßnahmen für die Kultursicherung und Naturverjüngung vorgesehen. Zudem werden im Frühjahr, wenn der Winter vorüber ist und das geerntete Holz abgefahren ist, die Waldwege wieder hergerichtet. Anschließend beantwortete Herr Renner Fragen aus dem Gremium. Ein Gemeinderatsmitglied dankte dafür, dass der Brennholzverkauf wieder zwischen den Jahren stattfinden konnte. Dies habe auch in der Bürgerschaft großen Zuspruch bekommen. Er wollte wissen, wie der Eschenbestand sei und ob es Probleme mit dem Eschentriebsterben gebe. Herr Renner erklärte, dass der Eschenbestand mit rd. 7 % vergleichsweise gering sei und es demnach keine großen Probleme gebe. Eine minimal kleine Eschenfläche sei betroffen gewesen. Diese habe man abgeerntet und im Frühjahr werden auf dieser Fläche neue Hybridnussbäume gepflanzt. Fortsetzung auf Seite 7 Impressum Herausgeber: Gemeinde Mundelsheim Druck und Verlag: Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklinger Straße 20, Weil der Stadt, Telefon , Telefax , Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Holger Haist, Hindenburgstraße 1, Mundelsheim, für Was sonst noch interessiert und den Anzeigenteil: Brigitte Nussbaum, Merklinger Str. 20, Weil der Stadt. Anzeigenannahme: anzeigen.71263@nussbaummedien.de. Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr. Vertrieb (Abonnement und Zustellung): WDS Pressevertrieb GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, Weil der Stadt, Tel oder abonnenten@wdspressevertrieb.de Internet:

5 Nummer Fragen Antworten - Informationen Ratschläge Regelungen Ratgeber zur Baum und Gehölzpflege im Frühjahr Liebe Mundelsheimer Bürgerinnen und Bürger, Bäume, Sträucher und Hecken bieten wertvollen Lebensraum und sind Nahrungsgrundlage für viele Vögel, Insekten und andere Tiere. Sie tragen wesentlich zur Schönheit unseres Ortes und unserer Gemarkung bei. Zudem beeinflussen sie die örtlichen klimatischen Verhältnisse, spenden Schatten und produzieren Sauerstoff. Durch angemessene Behandlung von Schnittgut und artgerechte Pflege zur richtigen Zeit kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger aktiv am Erhalt unserer Natur beteiligen. Herbst und Winter sind traditionell die Zeit der Gehölz- und Baumarbeiten. Welche Arbeiten auch im Frühjahr und im Sommer vorgenommen werden dürfen und was hierbei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber oder im Internet unter Ihre Gemeindeverwaltung -Ordnungsamt- Wann und in welchem Umfang darf man Bäume und Gehölze roden bzw. schneiden? Verboten ist nach 43 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Zeit von 01. März bis 30. September das Roden und das Zerstören von Hecken, lebenden Zäunen, Bäumen und Gebüschen und das Besteigen und Fällen von Bäumen mit Horsten. Notwendige Fällarbeiten müssen somit in der Zeit von 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden. Geringe Eingriffe in Gehölze, wie etwa Heckenschnitte oder Erziehungs und Pflegeschnitte, sind auch in der Zeit von März bis September zulässig. Sie fallen nicht unter den Schutzbereich von 43 NatSchG. Aber auch hier sollte man in jedem Fall die Brutzeit der Vögel beachten und sich nicht an Bäumen und Sträuchern zu schaffen machen, in denen sich Nester mit Gelegen oder bereits Jungvögeln befinden. In Landschafts und Naturschutzgebieten sind Gehölzbestände geschützt und Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume vorgeschrieben. Dies trifft in der Regel auch für Naturdenkmale zu. Maßnahmen in diesen Gebieten sind in jedem Fall mit der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ludwigsburg abzusprechen. 2. Fragen Antworten - Informationen Ratschläge Regelungen Was versteht man unter einem Lichtraumprofil? Das ist die Höhe, die über Fahrbahn und Gehweg frei von jeglicher Sichtbehinderung bleiben muss. Die Straßenverkehrsordnung verlangt von den Grundstückseigentümern oder ihren Beauftragten, dass Hecken, Sträucher oder Äste, die auf Straßen und Gehwege hinausragen, zurückzuschneiden sind. (Verkehrssicherungspflicht). In genauen Zahlen ausgedrückt müssen folgende Lichtraumprofile freigehalten werden: 2,50 m über Geh und Fußwegen, 4,50 m über Fahrbahnen, 2,50 m über Radwegen, jeweils senkrecht nach oben gemessen. Der Bewuchs ist dabei mindestens bis zur Gehweg- bzw. Fahrbahnhinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord/Randstein vorhanden ist, reicht ein Sicherheitsabstand von 0,50 m aus. Verkehrszeichen und Schilder müssen gut sichtbar sein. Welche Möglichkeiten gibt es, mit dem Schnittgut umzugehen? Altholzhaufen, Reisighaufen, Totholz Zerkleinern und Kompostieren Verbrennen Abliefern von Schnittgut auf dem Häckselplatz der Gemeinde Altholzhaufen, Reisighaufen, Totholz Die natürlichste Möglichkeit Gehölzschnitt zu verwerten, ist das Aufschichten von Reisighaufen und/oder Altholzhaufen im eigenen Garten. Viele Tiere, wie etwa Igel oder Eule, die sich als Nützlinge um die Schädlingsminderung im Garten verdient machen, nutzen Reisighaufen und Totholz als Nist-, Schlaf- und/oder Brutstätten. Wenn man Holz im Garten lagert, sollte es Bodenkontakt haben, damit Feuchtigkeit einziehen kann, die schließlich die Verrottung vorantreibt. Günstige Orte für das Aufschichten von Reisighaufen sind beispielsweise mit Sträuchern bewachsene Gartenecken. Nicht erlaubt ist es dagegen, Schnittgut auf Brachflächen, am Waldrand, an Wegen oder anderen öffentlichen Flächen abzulagern.

6 6 Nummer Fragen Antworten - Informationen Ratschläge Regelungen Zerkleinern und Kompostieren Schnittgut, grob zerkleinert, eignet sich sehr gut als unterste Schicht in einem Komposthaufen. Die Schicht dient der besseren Belüftung und erleichtert den Bodelebewesen das Einwandern in den Kompost. Kleinere Zweige (10 20 cm) oder gehäckseltes Material können dem Kompost in Schichten beigemischt werden, was wiederum die Luftzufuhr und somit die Verrottung begünstigt. Komposthaufen, die nicht mehr als 2 m hoch sind, müssen 0,5 m Abstand zum Nachbargrundstück haben ( 8 Nachbarrechtsgesetz). Steht kein Platz für einen Komposthaufen zur Verfügung, so kann das Schnittgut auch über die Biotonne entsorgt werden. Kompostieren statt Verbrennen Vom Verbrennen ist grundsätzlich abzuraten, da es umweltschädliche Immissionen hervorruft und den Lebens und Nahrungsraum etlicher Tiere beeinträchtigt. Vorrangig sind pflanzlichen Abfälle zu verwerten (kompostieren, Häckselplatz) oder auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren zu beseitigen. Nur wenn eine Beseitigung auf einem der beiden beschriebenen Wege unmöglich oder unzumutbar (z.b. Hanglage an Weinbergen) ist, kann im Außenbereich ausnahmsweise verbrannt werden. Bitte setzen Sie sich mit dem Landratsamt, Abteilung Bodenschutz, Tel / in Verbindung, dort erhalten Sie nähere Auskünfte und Hinweise. Sollte Schnittgut verbrannt werden, ohne dass ein Ausnahmefall vorliegt, ist mit empfindlichen Geldbußen zu rechnen. Die Verbrennung von Grünabfällen innerhalb von geschlossenen Ortschaften ist grundsätzlich nicht erlaubt. Im Außenbereich ( 35 BauGB) unterliegt das Verbrennen strengen Regeln: Das Schnittgut muss trocken sein, da sonst intensive Rauchentwicklung, Geruchsbelästigung und Verkehrsbehinderungen entstehen. Gefahrbringender Funkenflug ist zu vermeiden. Flächenhaftes Abbrennen ist nicht zulässig. Neben den zu benachbarten Grundstücken erforderlichen Abständen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 200 m von Autobahnen 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 50 m von Gebäuden und Baubeständen. Bei starkem Wind und nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten. Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist aus feuerschutztechnischen Gründen dem Bürgermeisteramt rechtzeitig vorher anzuzeigen, um unnötigen Feuerwehreinsatz und daraus entstehende Kosten zu vermeiden. 4. Fragen Antworten - Informationen Ratschläge Regelungen Abliefern von Grüngut auf dem Häckselplatz der Gemeinde Bitte beachten Sie, dass nur folgende organische Materialien auf den Häckselplatz gehören: Baum-, Gehölz- und Grünschnitt mit einem Durchmesser bis max. 15 cm vorgehäckseltes Gehölz Das Grüngut muss frei von Störstoffen wie Steine, Glas, Metall, Kunststoffe und sonstige nichtorganische Materialien sein. Anlieferungsbehältnisse sind wieder mitzunehmen. Nicht angeliefert werden dürfen: Erde Gras (z.b. Rasenschnitt), Heu und Stroh, Straßenbegleitgrün Obst und Gemüse, Küchenabfälle Wurzelstöcke Friedhofsabfälle Rechengut mit Feuerbrand befallener Baum- und Gehölzschnitt Müll, Bauschutt Altholz (Möbel- oder Bauholz, behandelte Hölzer) Die Anlieferung von Grüngut und die Abholung von Häckselgut sind nur Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Mundelsheim sowie Personen, die ein Grundstück auf Mundelsheimer Gemarkung bewirtschaften, erlaubt. Für Landschaftsgärtner und Gewerbetreibende wird auf Antrag eine Sondergenehmigung durch das Ordnungsamt ausgestellt, wenn Sie im Zuge ihrer Arbeit in Mundelsheimer Gärten Grüngut zum Häckselplatz bringen möchten. Öffnungszeiten: tagsüber von Montag bis Samstag (außer an Feiertagen). Sollten sie Beobachtungen machen, die gegen o.g. Bestimmungen verstoßen, melden Sie sich bitte beim Ordnungsamt, damit wir die Auflagen kontrollieren und ggf. weitere Maßnahmen einleiten können. Ihre Ansprechpartner sind: Gemeinde Mundelsheim Abfallverwertungsgesellschaft (AVL) Ordnungsamt, Frau Röser Tel.:(07143) Tel: (07141) Fax: (07143) Fax: (07141) Mail: karin.roeser@mundelsheim.de Landratsamt Ludwigsburg Tel.: (07141) Mail: servicecenter@avl-ludwigsburg.de Internet: Fax: (07141)

7 Nummer 06 Fortsetzung von Seite 4 Bürgermeister Holger Haist bedankte sich bei Herrn Renner für dessen Ausführungen, seine engagierte Leistungen als Mundelsheimer Revierförster und die sehr gute Zusammenarbeit. Der Förster sei für die Gemeinde sehr wichtig, weil er eine wichtige Aufgabe für die Gemeinde übernimmt. Bei Herrn Renner wisse man den Wald in guten Händen. Erfreulich sei auch, dass Herr Renner den Brennholzverkauf sehr engagiert begleitet und dass der Wirtschaftsplan stets schwarze Zahlen schreibt. Die Gemeinde sei schließlich froh um jedes Geld. Auch Herr Herb bedankte sich und betonte, dass sich die Gemeinde weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit verlassen könne. Der Brennholzverkauf sei auch ihm sehr wichtig. Bürgermeister Holger Haist wies abschließend darauf hin, dass das Thema Wald und Holzverkauf im Jahr 2015 eine Rolle spielen und demnach Thema im Gemeinderat sein wird, weil das Bundeskartellamt Veränderungen diesbezüglich fordert. Ohne weitere Diskussionen erging folgender einstimmiger Beschluss: Dem Waldhaushaltsplan 2015 wird wie vorgelegt und erläutert zugestimmt. Gemeindeverwaltung Statistisches vom Jahr 2014 Der Gemeinderat hatte im vergangenen Jahr wieder ein großes Programm abzuwickeln. In 14 Sitzungen wurden in 40 Stunden insgesamt 124 Tagesordnungspunkte bewältigt. Auch der Gutachterausschuss der Gemeinde Mundelsheim, ein unabhängiges Gremium, das u.a. für die Wertermittlung von bebauten u. unbebauten Grundstücken auf der Gemarkung Mundelsheim sowie für die Festlegung von Bodenrichtwerten zuständig ist, hatte Sitzungen. Von ihm wurden 2 Gutachten erstellt. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 11 Baugesuche eingereicht. Standesamt: Geburten: 29 (davon auswärts: 10 weibl. u. 18 männl.; 1 weibl. in Mundelsheim) Eheschließungen: 21 (davon auswärts: 6) Sterbefälle: 33 (davon: 14 auswärts) Meldeamt: Einwohner/innen zum Einwohner/innen zum Ausländische Mitbürger/innen : 344 Notdienste /Service Ärztlicher Bereitschaftsdienst Bitte beachten Sie die Notdienst-Regelung für Mundelsheim: Notfallpraxis nördlicher Landkreis Ludwigsburg e.v. Uhlandstraße 24, Bietigheim-Bissingen (neben Krankenhaus Bietigheim, ausgeschildert) Zentraler ärztlicher Notdienst an Wochenenden und Feiertagen für: Bietigheim-Bissingen, Untermberg, Metterzimmern, Freiberg mit allen Stadtteilen, Klein- und Großingersheim, Mundelsheim und Pleidelsheim. 7 Werktags ab Uhr bis zum Folgetag 7.00 Uhr sowie von Freitagabend ab Uhr bis Montagmorgen 7.00 Uhr, an Feiertagen vom Vorabend ab Uhr bis auf den Folgetag 7.00 Uhr. Telefonische Anmeldung erbeten unter: 07142/ Parkmöglichkeiten vor dem Haus und in der Krankenhaustiefgarage. Gehfähige Patienten werden gebeten, in die Praxis zu kommen. Kinder- und Jugendärztlicher Bereitschaftsdienst Bei akuten Erkrankungen und anderen Notfällen: Notfallpraxis für Kinder- und Jugendliche im Klinikum Ludwigsburg, Posilipostr. 4, Ludwigsburg. Öffnungszeiten: Montag - Freitag Uhr bis am nächsten Morgen um 8.00 Uhr; Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztags von 8.00 Uhr bis am nächsten Morgen um 8.00 Uhr. Eine telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich, bitte bringen Sie die Versichertenkarte mit. Die Notfallpraxis ist Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis Uhr geschlossen. Diakoniestation Besigheim Die Dienst habende Schwester für Mundelsheim Die Dienst habende Schwester ist am Wochenende und feiertags erreichbar unter der Handy-Nr / , Tel Wochenenddienst Robert-Breuning-Stift Mobile Dienste Sie können die Schwestern des Mobilen Pflegedienstes unter der Tel Tag und Nacht erreichen. Ihr Gespräch wird auf das Bereitschafts-Handy weitergeleitet. Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Unter der Rufnummer 0711/ kann der zahnärztliche Notfalldienst erfragt werden. Notdienst der Apotheken Beginn: 8.30 Uhr; Ende 8.30 Uhr des nächsten Tages Freitag, Enz-Apotheke im Zentrum, Bissingen, Kreuzstraße 12, Tel Samstag, Rathaus-Apotheke, Löchgau, Hauptstraße 44/2, Tel Sonntag, Apotheke im Buch, Bietigheim, Buchstraße 8, Tel Montag, Bahnhof-Apotheke, Sachsenheim, von-koenig-straße 12, Tel Dienstag, Schiller-Apotheke, Bietigheim, Großingersheimer Straße 17, Tel Mittwoch, Hölderlin-Apotheke, Mundelsheim, Lange Straße 9, Tel

8 8 Nummer 06 Donnerstag, Apotheke beim Rathaus, Bietigheim, Hauptstraße 51, Tel Freitag, Metter-Apotheke, Sachsenheim, Großsachsenheimer Straße 12/1, Tel Weitere Apotheken können Sie unter der Tel.-Nr mit dem Festnetz (kostenfrei), mit dem Handy unter (69 Cent pro Min.) sowie im Internet unter abrufen. Tierärztlicher Bereitschaftsdienst Der Tierärztliche Notdienst ist über die Telefonnummer des/ der Haustierarztes/-ärztin zu erfragen.

Sternsingeraktion 2017

Sternsingeraktion 2017 Diese Ausgabe erscheint auch online Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 1/2. 13. Januar 2017 Sternsingeraktion 2017 Bei klirrender Kälte und strahlendem Sonnenschein konnten 20 Jugendliche am 6.1.2017

Mehr

Bildauswahl 6. Mundelsheimer KinderferienWoche (MuKiWo)

Bildauswahl 6. Mundelsheimer KinderferienWoche (MuKiWo) Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 34. 22. August 2014 Bildauswahl 6. Mundelsheimer KinderferienWoche (MuKiWo) 2 Nummer 34 Nummer 34 3 4 Nummer 34 In der ersten Ferienwoche fand bereits zum 6.

Mehr

Mundelsheimer Apfeltag

Mundelsheimer Apfeltag Diese Ausgabe erscheint auch online Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 37. 16. September 2016 Einladung zum Mundelsheimer Apfeltag Foto: marylooo/istock/thinkstock Der Mundelsheimer Apfeltag findet

Mehr

Sa Mundelsheim TV-Turnhalle. Einlaß Uhr Beginn Uhr Mit Mega-Bar und herrlich dekorierter Halle!

Sa Mundelsheim TV-Turnhalle. Einlaß Uhr Beginn Uhr Mit Mega-Bar und herrlich dekorierter Halle! Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 8. 21. Februar 2014 ROCK FASCHING mit purple sun Sa. 22. 2. Mundelsheim TV-Turnhalle Einlaß 19.30 Uhr Beginn 20.30 Uhr Mit Mega-Bar und herrlich dekorierter Halle!

Mehr

Diese Ausgabe erscheint auch online

Diese Ausgabe erscheint auch online Diese Ausgabe erscheint auch online Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 44. 3. November 2017 2 Nummer 44 Frauen t Frühstück Samstag, 18. November 2017 14:00 15:30 Uhr Käsberghalle Mundelsheim Verschiedene

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung BENUTZUNGSORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung für die Häckselplätze im Landkreis Ludwigsburg 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. Aufsicht 4. Benutzer 5. Annahmebedingungen für

Mehr

am Sonntag, 06. November 2016 Beginn 17:30 Uhr

am Sonntag, 06. November 2016 Beginn 17:30 Uhr Diese Ausgabe erscheint auch online Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 44. 4. November 2016 am Sonntag, 06. November 2016 Beginn 17:30 Uhr Treffpunkt: Lindenstr. 21 vor Haus Dötterer Der Laternenumzug

Mehr

Fest auf dem Böckler

Fest auf dem Böckler Amtsblatt der Gemeinde Ausgabe 19. 8. Mai 2015 Fest auf dem Böckler 14.05.2015 Himmelfahrt Vatertag 10:00 Uhr Gottesdienst (bei feuchtem Wetter in der Nikolauskirche) ab 11:00 Uhr Weine Käsbergkeller Fassbier

Mehr

Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe Dezember 2013

Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe Dezember 2013 Amtsblatt der Gemeinde Ausgabe 50. 13. Dezember 2013 2 Nummer 50 Terminkalender Die nächsten 4 Wochen auf einen Blick: Datum Tag Uhrzeit WER WAS WO 15.12. So. 17.00 Uhr Sing your Soul und Singing Frogs

Mehr

Christbaum-Sammel-Aktion

Christbaum-Sammel-Aktion Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 1/2. 10. Januar 2014 Sternsingeraktion 2014 22 evangelische und katholische Jugendliche im Alter zwischen 5-16 Jahren waren am 6.1.2014 in der Gemeinde Mundelsheim

Mehr

Blutspenden ist Ehrensache

Blutspenden ist Ehrensache Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 31. 31. Juli 2015 Blutspenden ist Ehrensache DRK-Blutspendedienst lädt zum Leben retten ein Der DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg-Hessen bittet um eine Blutspende

Mehr

Großer Empfang für unseren Olympiateilnehmer André Link

Großer Empfang für unseren Olympiateilnehmer André Link Diese Ausgabe erscheint auch online Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 35. 2. September 2016 Großer Empfang für unseren Olympiateilnehmer André Link Liebe Mundelsheimer Bürgerinnen und Bürger,

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g A l l g e m e i n v e r f ü g u n g für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen Gem. 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)

Mehr

Beerdigungen während der Renovierung der Kilianskirche

Beerdigungen während der Renovierung der Kilianskirche Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 3. 17. Januar 2014 Beerdigungen während der Renovierung der Kilianskirche Ab Februar 2014 können in der Kilianskirche aufgrund der Renovierung keine Trauerfeiern

Mehr

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum) 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde 3.10 Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langen im Hinblick auf

Mehr

Diese Ausgabe erscheint auch online

Diese Ausgabe erscheint auch online Diese Ausgabe erscheint auch online Amtsblatt der Gemeinde Ausgabe 27. 8. Juli 2016 2 Nummer 27 Altpapiersammlung am 09.07.2016 durch die Jugend des Turnvereins (TVM) Die nächste Altpapiersammlung findet

Mehr

Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)

Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM) Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom 29.08.2016 (Hunde-VO-GVM) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Mehr

Polizeiverordnung der Stadt Gernsbach

Polizeiverordnung der Stadt Gernsbach Stadt Gernsbach Landkreis Rastatt Polizeiverordnung der Stadt Gernsbach gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Gründ- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche

Mehr

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen 3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:

Mehr

Lärm und Geruch bei der Gartennutzung. Was ist erlaubt? Was ist verboten? Amt für Umwelt und Natur

Lärm und Geruch bei der Gartennutzung. Was ist erlaubt? Was ist verboten? Amt für Umwelt und Natur Lärm und Geruch bei der Gartennutzung Was ist erlaubt? Was ist verboten? Informationen für Kleingärtner/ innen und Gartenbesitzer/ innen in Gießen Amt für Umwelt und Natur Der Garten Der Garten, "ein umhegter

Mehr

Polizeiverordnung (PolVO)

Polizeiverordnung (PolVO) Gemeinde Käbschütztal - Bürgermeister - Polizeiverordnung (PolVO) gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern

Mehr

Polizeiverordnung (PolVO)

Polizeiverordnung (PolVO) Polizeiverordnung (PolVO) der Gemeinde Malschwitz als Ortspolizeibehörde, zugleich erfüllende Gemeinde für die mit der Gemeinde Guttau bestehende Verwaltungsgemeinschaft, gegen umweltschädliches Verhalten

Mehr

Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverfügung:

Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverfügung: tadt Monschau Der Bürgermeister -als örtliche Ordnungsbehörde- 52156 Monschau, den 27.03.2007 Bekanntmachung Nach 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und icherung der umweltverträglichen

Mehr

1 Geltungsbereich. Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Stolpen. 2 Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich. Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Stolpen. 2 Begriffsbestimmungen Polizeiverordnung der Stadt Stolpen als Ortspolizeibehörde gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659. AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt der GEMEINDE NEU WULMSTORF (auch unter: )

Amtliches Mitteilungsblatt der GEMEINDE NEU WULMSTORF (auch unter:  ) Amtliches Mitteilungsblatt der GEMEINDE NEU WULMSTORF (auch unter: www.neu-wulmstorf.de ) Ausgabe: 12/2016 Datum: 31.03.2016 Informationen für die Einwohnerinnen und Einwohner Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG 1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die

Mehr

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

STADT BAD SALZDETFURTH

STADT BAD SALZDETFURTH STADT BAD SALZDETFURTH Allgemeinverfügung über die Festlegung von Brenntagen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen mit Genehmigung Gem. des 2 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen

Mehr

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht 1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

P o l i z e i v e r o r d n u n g

P o l i z e i v e r o r d n u n g P o l i z e i v e r o r d n u n g der Ortspolizeibehörde der Stadt Baden-Baden zum Schutze der öffentlichen Ordnung im Stadtkreis Baden-Baden Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes

Mehr

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24 vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am

Mehr

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom 07.06.2000 Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und

Mehr

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen Aufgrund des Art. 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1992 (BayRS 2011-2-1) erlässt der Markt Stadtbergen folgende Verordnung über das Halten

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 18.07.2013 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F.

Mehr

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen 1 A 1/3 Polizeiverordnung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee zum Schutz vor Gefahren durch Plakate und andere ähnliche Werbegegenstände (Plakatierungsverordnung) Auf Grund der 10, 1 und 18 des Polizeigesetzes

Mehr

Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe März 2015 Foto: M. Thiel

Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe März 2015 Foto: M. Thiel Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 11. 13. März 2015 Foto: M. Thiel 2 Nummer 11 Terminkalender Die nächsten 4 Wochen auf einen Blick: Datum Tag Uhrzeit WER WAS WO 13.03. Fr. 19.30 Uhr Schachverein

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Stadt Bad Saulgau S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (Neufassung unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung

Mehr

S T A D T B A D K I S S I N G E N

S T A D T B A D K I S S I N G E N S T A D T B A D K I S S I N G E N Verordnung der Stadt Bad Kissingen über Immissionsschutz (ImSchVO) vom 23. Oktober 1996 Beschluß des Stadtrates: 16. Oktober 1996 Bekanntmachung: 26. Oktober 1996 (KGAMBl.

Mehr

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Stadt Triberg im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S a t z u n g über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel

Mehr

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005

Mehr

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund

Mehr

Satzung. der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung)

Satzung. der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung) Satzung der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) Eichwalde, 29.03.2007 Inhalt Präambel...3 1 Geltungsbereich, Schutzzweck...3 2 Anwendungsbereich...3 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich...4

Mehr

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Wimsheim Enzkreis Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn. vom (in Kraft seit

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn. vom (in Kraft seit Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn vom 04.06.2002 (in Kraft seit 08.06.2002) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13.08.2009,

Mehr

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen B I, 1 S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)

Mehr

1 Begriffsbestimmung. 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

1 Begriffsbestimmung. 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. Gemeinde Aitrach Landkreis Ravensburg Polizeiverordnung Gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern

Mehr

1/21. 1 Zweckbestimmung. Die öffentlichen Grillplätze (s. beiliegender Plan, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung

1/21. 1 Zweckbestimmung. Die öffentlichen Grillplätze (s. beiliegender Plan, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung Polizeiverordnung für die auf städtischer Gemarkung befindlichen öffentlichen Grillplätze Rennwiese, Oberwaldsee, Zündhütle, Park and Ride/BAB A8 Karlsbad, Friedrichstaler Allee und Grillplatz Lager (Grillplatzordnung)

Mehr

Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen

Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche

Mehr

V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der Gemeinde Siegsdorf (Lärmschutzverordnung -LSV-)

V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der Gemeinde Siegsdorf (Lärmschutzverordnung -LSV-) Seite 1 V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der ( -LSV-) 1. Gemeinderatsbeschluss: 27. Februar 2012 2. Veröffentlichung: 30. März 2012 3. Inkrafttreten: 01. April 2012 4. Geltungsdauer:

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung

Mehr

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 29.04.1999 zuletzt geändert

Mehr

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

Mehr

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 04. Oktober 1989 Rechtskräftig ab 1. Januar 1990 1 Satzung über die Verpflichtung

Mehr

I. Abschnitt. Begriffsdefinitionen. 1 Straßen und öffentliche Anlagen

I. Abschnitt. Begriffsdefinitionen. 1 Straßen und öffentliche Anlagen D 1. Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen der Kreisstadt Saarlouis vom 23.07.1998 Aufgrund des 59 des Saarländischen

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1.

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1. Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom 28.11.2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. März 2005 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Allgemeines...

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Mehr

Polizeiverordnung. Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmung

Polizeiverordnung. Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmung Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grünund Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche

Mehr

vom 27. Oktober 2010 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 20 Nr. 20 vom 6. November 2010)

vom 27. Oktober 2010 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 20 Nr. 20 vom 6. November 2010) Polizeiverordnung der Stadt Bautzen gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern (PolVO Stadt Bautzen)

Mehr

Verordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011

Verordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Verordnung des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19.

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Dezember 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung) Auf Grund von 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr.

Mehr

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Diese Ausgabe erscheint auch online. Am Sonntag ist Wahl.

Diese Ausgabe erscheint auch online. Am Sonntag ist Wahl. Diese Ausgabe erscheint auch online Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 38. 22. September 2017 Am Sonntag ist Wahl. Sehr geehrte Wahlberechtigte, liebe Mundelsheimer Bürgerinnen und Bürger, am kommenden

Mehr

Verordnung. des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV)

Verordnung. des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV) Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV) Auf Grund des 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz und des 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege

Mehr

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und

Mehr

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

Satzung (Polizeiverordnung)

Satzung (Polizeiverordnung) Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung (Polizeiverordnung) über die Benutzung des öffentlichen Grillplatzes beim Schmietränksee in Maulbronn (Benutzungssatzung) aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GROßE KREISSTADT HERRENBERG S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016

Mehr

Feine Weine. LiveMusik. Regionale Spezialitäten 21. bis 23. November käsbergkeller IN DER MUNDELSHEIMER KÄSBERGHALLE

Feine Weine. LiveMusik. Regionale Spezialitäten 21. bis 23. November käsbergkeller IN DER MUNDELSHEIMER KÄSBERGHALLE Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 47. 21. November 2014 käsbergkeller - Im genossenschaftlichen Verbund mit der Lauffener Weingärtner r eg - Feine Weine LiveMusik Regionale Spezialitäten ten 21.

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

S A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

S A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 3. Dezember 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der

Mehr

Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See

Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See Auf Grund der 8, 11 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die öffentlichen Spiel- und Grillplätze sowie Freizeitanlagen der Gemeinde Balgheim

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die öffentlichen Spiel- und Grillplätze sowie Freizeitanlagen der Gemeinde Balgheim Gemeinde Balgheim Landkreis Tuttlingen B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die öffentlichen Spiel- und Grillplätze sowie Freizeitanlagen der Gemeinde Balgheim I n h a l t s ü b e r s i c h t 1 Allgemeines

Mehr

POLIZEIVERORDNUNG. Gemeinde Wurmberg Enzkreis. I. Allgemeine Regelungen. Schutz gegen Lärmbelästigung

POLIZEIVERORDNUNG. Gemeinde Wurmberg Enzkreis. I. Allgemeine Regelungen. Schutz gegen Lärmbelästigung Gemeinde Wurmberg Enzkreis POLIZEIVERORDNUNG Gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche

Mehr

Das besondere Geschenk: Leben retten

Das besondere Geschenk: Leben retten Diese Ausgabe erscheint auch online Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 9. 4. März 2016 Das besondere Geschenk: Leben retten DRK-Blutspendedienst bittet um eine Blutspende Knapp 15.000 Blutspenden

Mehr

10-Minuten-Schwimmen

10-Minuten-Schwimmen Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 28. 11. Juli 2014 10-Minuten-Schwimmen Samstag Start für jung und alt: 11-16 Uhr 12.7.2014 Startgebühr Jugendliche (bis zum 16. Lebensjahr) 1,50 Erwachsene 2,50

Mehr

Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen

Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen Stand: 25.07.2000 B 8 Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen Rechtsverordnung der Stadt Rastatt über die Benutzung des 1. Sämannsees, Gemarkung Rastatt-Wintersdorf 2. SauweideSees, Gemarkung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14.

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Dezember 1989 (Mitteilungen der Stadt Kenzingen Nr. 51-52/89 vom 21.

Mehr

Bildbericht Jubiläum 40 Jahre Partnerschaft

Bildbericht Jubiläum 40 Jahre Partnerschaft Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 27. 4. Juli 2014 Bildbericht Jubiläum 40 Jahre Partnerschaft mit La Motte-Servolex vom 29.5.-1.6.2014 Mit Freude und Dankbarkeit dürfen wir auf das Jubiläumswochenende

Mehr

Stadt Weil der Stadt. vom 19. Juli 2005

Stadt Weil der Stadt. vom 19. Juli 2005 Stadt Weil der Stadt Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - S t r e u p f l i c h t s a t z u n g - Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum

Mehr

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schondorf a. Ammersee (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Die Gemeinde Schondorf a. Ammersee erläßt aufgrund Art. 12 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die außerschulische Nutzung des Kleinspielfeldes beim Friedrich-Abel- Gymnasium

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die außerschulische Nutzung des Kleinspielfeldes beim Friedrich-Abel- Gymnasium 2.4 1 - Ortsrechtsammlung - 2.4 SATZUNG über die außerschulische Nutzung des Kleinspielfeldes beim Friedrich-Abel- Gymnasium vom 20. Mai 1998 in Kraft seit 05. Juni 1998 2.4 2 Satzung über die außerschulische

Mehr

vom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s

vom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Satzung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflichtsatzung - vom 18. September 2001 I n h a l t

Mehr