FÜR IHRE UNTERLAGEN AS8. Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
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- Julian Beutel
- vor 6 Jahren
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1 Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Statistik über die Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Am Ende des Quartals 2017 Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen in der separaten Unterlage. Ansprechpartner / -in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Telefon oder Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Dezernat 24 Bildung, Soziales, Gesundheit Postfach Halle (Saale) Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter Telefon: (0345) Ansprechpartner/-in Frau Meilick -515 Frau Seeger -513 Telefax: (0345) Meilick@stala.mi.sachsen-anhalt.de Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Allgemeine Angaben Identnummer BA Quartal Jahr Land Kreis Gemeinde Kennnummer Wohnort des Leistungsberechtigten Merkmale des / der Leistungsberechtigten Land Kreis Gemeinde Gemeindeteil ( freiwillige Angabe ) Geschlecht Männlich Weiblich Ohne Angabe ( 22 Absatz 3 PStG ) Geburtsmonat / -jahr Zuordnung der Staatsangehörigkeit gemäß Staatenliste, Eintrag gemäß Schlüssel A Aufenthaltsrechtlicher Status, Eintrag gemäß Schlüssel B 47 Bedarf für Bildung und Teilhabe Monat Jahr 1. Monat 2. Monat 3. Monat Volle Euro Schulausflüge von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen Mehrtägige Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf Schülerbeförderung Lernförderung Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Seite 1
2 Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Unterrichtung nach 17 Bundesstatistikgesetz ( B Stat G ) 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Erhebung der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( Asyl b L G ) wird ab dem 1. Januar 2016 quartalsweise durchgeführt, wobei die Angaben zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben sind. Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie über den Personenkreis der Leistungsempfängerin / des Leistungsempfängers bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des Asylbewerberleistungs gesetzes benötigt. Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht Rechtsgrundlage ist das Asyl b L G in Verbindung mit dem B Stat G. Erhoben werden die Angaben zu 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e Asyl b L G. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 12 Absatz 6 Satz 1 Asyl b L G in Verbindung mit 15 B Stat G. Nach 12 Absatz 6 Satz 3 Asyl b L G sind die für die Durchführung des Asyl b L G zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Nach 11a Absatz 1 B Stat G sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte und elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit diese Stellen keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden. Nach 15 Absatz 7 B Stat G hat eine Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Die Geheimhaltung der erhobenen Einzelangaben richtet sich nach 16 B Stat G. Hilfsmerkmale, Ordnungsnummern, Löschung Name und Anschrift der auskunftgebenden Stelle, Name, Telefonnummer und der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerkmale nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Die von den Berichtsstellen zu vergebende 11-stellige Kennnummer der Leistungsempfängerin / des Leistungsempfängers ist ebenfalls ein Hilfsmerkmal und dient der Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Sie enthält keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Leistungsempfängerinnen / Leistungsempfänger und wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung gelöscht. Die Identnummer ist der amtliche Gemeindeschlüssel der auskunftgebenden Stelle und dient der statistischen Erfassung und Auswertung der Ergebnisse auf regionaler Ebene. 1 Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter Seite 1
3 Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Statistik über die Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Zuordnung der Staatsangehörigkeit gemäß Staatenliste Schlüssel A: Staatsangehörigkeit Europa Tschechoslowakei* ) Ruanda Albanien Türkei Sambia Andorra Ukraine São Tomé und Princípe Belgien Ungarn Senegal Bosnien und Herzegowina Vatikanstadt Seychellen Bulgarien Vereinigtes Königreich Sierra Leone Britische Überseegebiete Weißrussland Simbabwe Dänemark Zypern Somalia Estland Südafrika Finnland Afrika Sudan ( einschl. Südsudan ) * ) Frankreich Ägypten Sudan Griechenland Algerien Südsudan Irland Angola Swasiland Island Äquatorialguinea Tansania Italien Äthiopien Togo Jugoslawien* ) Benin Tschad Jugoslawien, Bundesrepublik* ) Botsuana Tunesien Kosovo Burkina Faso Uganda Kroatien Burundi Zentralafrikanische Republik Lettland Côte d`ivoire Liechtenstein Dschibuti Amerika Litauen Eritrea Vereinigte Staaten Luxemburg Gabun Antigua und Barbuda Malta Gambia Argentinien Mazedonien Ghana Bahamas Moldau Guinea-Bissau Barbados Monaco Guinea Belize Montenegro Kamerun Bolivien Niederlande Kap Verde Brasilien Norwegen Kenia Chile Österreich Komoren Costa Rica Polen Kongo Dominica Portugal Kongo, Demokratische Republik Dominikanische Republik Rumänien Lesotho Ecuador Russische Föderation Liberia El Salvador San Marino Libyen Grenada Schweden Madagaskar Guatemala Schweiz Malawi Guyana Serbien Mali Haiti Serbien ( einschließlich Kosovo )*) Marokko Honduras Serbien und Montenegro* ) Mauretanien Jamaika Slowakei Mauritius Kanada Slowenien Mosambik Kolumbien Sowjetunion* ) Namibia Kuba Spanien Nigeria Mexico Tschechische Republik Niger Nicaragua Seite 1
4 Schlüssel A: Staatsangehörigkeit Panama Jordanien Usbekistan Paraguay Kambodscha Vereinigte Arabische Emirate Peru Kasachstan Vietnam St. Kitts und Nevis Katar St. Lucia Kirgisistan Australien / Ozeanien / Antarktis St. Vincent und die Grenadinen Korea, Demokrat. Volksrepublik Australien Suriname Korea, Republik Fidschi Trinidad und Tobago Kuwait Kiribati Uruguay Laos Marshallinseln Venezuela Libanon Mikronesien Macau Nauru Asien Malaysia Neuseeland Afghanistan Malediven Palau Armenien Mongolei Papua-Neuguinea Aserbaidschan Myanmar Salomonen Bahrain Nepal Samoa Bangladesch Oman Tonga Bhutan Pakistan Tuvalu Brunei Darussalam Palästinensische Gebiete Vanuatu China Philippinen Georgien Saudi-Arabien Sonstige Schlüssel Hongkong Singapur staatenlos Indien Sri Lanka ungeklärt Indonesien Syrien ohne Angabe Irak Tadschikistan Iran Taiwan Erläuterung Israel Thailand * ) alte Gebietsstände Japan Timor-Leste Jemen Turkmenistan Schlüssel B: Aufenthaltsrechtlicher Status Aufenthaltsgestattung ( Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG )... 1 Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ( Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG )... 2 Familienangehörige / Familienangehöriger ( Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 6 AsylbLG )... 3 Geduldete Ausländerin / Geduldeter Ausländer ( Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG )... 4 Einreise über einen Flughafen ( Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylbLG )... 5 Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ( Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG )... 6 Folge- oder Zweitantrag ( Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 7 AsylbLG )... 7 Ohne Angabe ( einschl. Personenkreis mit Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ( BüMA ) )... 8 Seite 2
5 Gültig ab Berichtsjahr 2017 Stand der gesetzlichen Bestimmungen: 23. Dezember 2016 Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Fachinformation zur Statistik ab dem 1. Berichtsquartal 2017 Ab dem 1. Januar 2016 wird die Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG durchgeführt. Allgemeine Informationen Art und Zweck der Erhebung Die Erhebung der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG wird nach 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e ab dem 01. Januar 2016 quartalsweise dezentral durchgeführt. Die Angaben zur Höhe der einzelnen Leistungen sind für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben. Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des AsylbLG sowie über den Personenkreis der Leistungsempfänger bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des AsylbLG benötigt. Abgrenzung des Erhebungsbereichs Die Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 2 und 3 Absatz 3 AsylbLG in Verbindung mit 34 bis 34 b SGB XII von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemeine- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des 34a SGB XII gesondert erbracht. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage ist das AsylbLG in Verbindung mit dem BStatG. Erhoben werden die Angaben zu 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e AsylbLG. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 12 Absatz 6 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit 15 B StatG. Nach 12 Absatz 6 Satz 3 AsylbLG sind die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Nach 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte und elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit diese Stellen keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden.
6 - 2 - Nach 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Nach 16 Absatz 1 BStatG sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Nach 12 Absatz 7 AsylbLG dürfen Ergebnisse auch auf einzelne Gemeinden bezogen veröffentlicht werden. Meldung zur Statistik, Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte Die Übermittlung der Angaben zur dezentralen Statistik der Empfänger von Bedarfe für Bildung und Teilhabe an die Statistischen Ämter der Länder erfolgt nach 12 Absatz 5 AsylbLG quartalsweise, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben. Aufgrund der nicht bundeseinheitlichen Feiertage im Zeitraum der Lieferfrist von 15 Arbeitstagen nach dem Berichtsquartal an die Statistischen Ämter der Länder, können die Fristen zur Datenlieferung zwischen den Auskunftspflichtigen abweichen: Lieferfristen für die Datenübermittlung gemäß 15 Absatz 3 BStatG für das Berichtsjahr 2017 Berichtsquartal Berichtszeitraum Lieferfrist*) 1. Berichtsquartal Berichtsquartal Berichtsquartal Berichtsquartal *) Fällt die Lieferfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so gilt der nächste Arbeitstag als Lieferfrist. Für die elektronische Übermittlung der Daten von den Berichtsstellen an die statistischen Ämter der Länder, stellt das Statistische Bundesamt das Online-Meldeverfahren estatistik.core (oder IDEV) zur Verfügung. Nähere Informationen zu estatistik.core sind auf der Informationswebsite verfügbar.
7 - 3 - Hilfsmerkmale Merkmalsname St. Beschreibung Regionalschlüssel des Melders bzw. der auskunftgebenden Stelle Auskunftgebende Stelle (Land) Auskunftgebende Stelle (Regierungsbezirk) Auskunftgebende Stelle (Kreis) Auskunftsgebende Stelle (Gemeinde) 2 Die Signierung der Identnummer für das Land, den Kreis und die Gemeinde erfolgt grundsätzlich mittels der amtlichen Gemeindeschlüsselnummer. 1 Die regionale Signierung für den Melder zur Statistik bzw. die auskunftgebende Stelle ist wie bisher nach folgendem Muster vorzunehmen: 2 Überörtlicher Träger: 3 Gemeinde: 999 Örtlicher Träger: Landkreis Gemeinde: leer Kreisfreie Stadt Gemeinde: 000 Gemeinde Gemeinde: Signierung gem. Schlüsselverzeichnis Örtlicher Träger, herangezogen durch überörtlichen Träger: Landkreis Gemeinde: leer Kreisfreie Stadt Gemeinde: 000 Kreisangehörige Gemeinde, herangezogen durch überörtlichen Träger: Gemeinde: Signierung gem. Schlüsselverzeichnis Kreisangehörige Gemeinde, herangezogen durch örtlichen Träger: Gemeinde: Signierung gem. Schlüsselverzeichnis Zu beachten: Die Angaben zur auskunftgebenden Stelle (Land, Regierungsbezirk, Kreis und Gemeinde) sind grundsätzlich Pflichtangaben. Die Angaben zur Gemeinde sind entsprechend der angegebenen Beschreibung zu befüllen. Grundlage ist der jeweils aktuell gültige Stand der Quartalsausgabe des
8 - 4 - Merkmalsname St. Beschreibung Gemeindeleitbands GV100 unter Berücksichtigung der Satzart 60 (bspw. GV100 zum für das 1. Berichtsquartal 2016). 1 Berichtsquartal BQ 1 Angabe des betrachteten Berichtsquartals (einstellig: 1, 2, 3 oder 4). Berichtsjahr BJ 4 Angabe des Berichtsjahrs, in dem das betrachtete Berichtsquartal liegt (vierstellig, z.b ). Bogenart BA 1 Die Bogenart ist 8. Erhebungsmerkmale Merkmalsname St. Beschreibung Kennnummer des/der Leistungsberechtigten Kenn_Nr 11 Die Kennnummer dient ausschließlich zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Die Berichtsstellen legen für jede leistungsberechtigte Person, die zur Statistik gemeldet wird, eine 11-stellige Kennnummer an. Für die Kodierung sind sowohl Zahlen als auch Buchstaben (sowohl Groß- als auch Kleinschreibung) zulässig, jedoch keine Sonderzeichen, wie z.b. +, -, & usw. Nach Möglichkeit sollen nur Ziffern verwendet werden. Jeder Sozialhilfeträger muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (z.b. Kreis, Gemeinde) eine bestimmte Kennnummer nur einmal vergeben wird, d.h. für verschiedene Fälle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs darf nicht ein und dieselbe Kennnummer verwendet werden. Neben der Festlegung der Kennnummern ist es erforderlich, dass der/die Sachbearbeiter/in regelmäßig ein Verzeichnis führt, das diese Kennnummer dem internen Aktenzeichen des Sozialamtes gegenüberstellt. Auf diese Weise kann der/die Sachbearbeiter/in bei späteren Rückfragen seitens des Statistischen Bundesamtes von der vergebenen Kennnummer auf das Aktenzeichen schließen. Die Kennnummer des/der einzelnen Leistungsberechtigten ist bei den auskunftspflichtigen Stellen über die gesamte Dauer des ununterbrochenen Leistungsbezugs der einzelnen Leistungsberechtigten dauerhaft beizubehalten Wohnort des/der Leistungsberechtigten Wohnort Wohno_Gemeindeteil 8 3 Als Wohnort des/der Leistungsberechtigten ist der gemeldete Hauptwohnsitz anzugeben. Ist dieser nicht bekannt, dann ist der gewöhnliche Aufenthaltsort einzutragen. Die Angaben zum Gemeindeteil sind freiwillig. Sofern diesbezüglich Eintragungen vorgenommen werden, muss ein von der Berichtsstelle 1 Das GV100 steht unter bersicht.html zur Verfügung.
9 - 5 - Merkmalsname St. Beschreibung mit dem Statistischen Bundesamt individuell vereinbarter numerischer Schlüssel verwendet werden. Die Angaben zum Wohnort des/der Leistungsberechtigten sind vollständig für das betreffende Land, den Regierungsbezirk, den Kreis und die Gemeinde gemäß dem jeweils aktuell gültigen Stand der Quartalsausgabe des Gemeindeleitbands GV100 unter Berücksichtigung der Satzart 60 zu Grunde zu legen (bspw. GV100 zum für das 1. Berichtsquartal 2016). 2 Geschlecht Geschlecht 1 Angaben zum Geschlecht sind mit 1 = Männlich 2 = Weiblich 7 = Ohne Angabe ( 22 Absatz 3 PStG) anzugeben. Geburtsmonat Geb_Monat 2 Der Geburtsmonat des/der Leistungsberechtigten ist zweistellig (numerisch, ggf. mit vorangestellter Null) einzutragen (bspw. 01 für Januar, 02 für Februar, 03 für März usw.). Geburtsjahr Geb_Jahr 4 Das Geburtsjahr des/der Leistungsberechtigten ist vierstellig einzutragen (bspw ). Staatsangehörigkeit Staatsang 3 Für die Erfassung der Staatsangehörigkeit ist jeweils die 1. Staatsangehörigkeit maßgebend. Die Erfassung erfolgt anhand des 3-stelligen numerischen Schlüssels der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamtes. 3 Für alle Berichtsquartale eines Jahres ist die jeweils zum des Jahres geltende Staats- und Gebietssystematik maßgebend (für die vier Berichtsquartale des Jahres 2017 bspw. die Staats- und Gebietssystematik mit Stand ). Evtl. Änderungen in den im Rahmen der Statistik der Empfänger von Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu erfassenden Staatsangehörigkeitsschlüssel werden in der Liefervereinbarung zur Verfügung gestellt. Ist die Staatsangehörigkeit unbekannt, ist die Staatsangehörigkeit mit Schlüsselnummer 999 zu signieren. Aufenthaltsrechtlicher Status Aufenthalts_Status 1 Der aufenthaltsrechtliche Status ist anhand der acht nachfolgenden Kategorien zu erfassen: 2 Das GV100 steht unter bersicht.html zur Verfügung. 3 Die Staats- und Gebietssystematik ist verfügbar unter
10 - 6 - Merkmalsname St. Beschreibung 1 = Aufenthaltsgestattung (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG) 2 = Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG) 3 = Familienangehörige/-r (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 6 AsylbLG) 4 = Geduldete/-r Ausländer/-in (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG) 5 = Einreise über einen Flughafen (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylbLG) 6 = Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG) 7 = Folge- oder Zweitantrag (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 7 AsylbLG) 8 = Ohne Angabe (einschl. Personenkreis mit Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA)) Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Berichtsquartal (jeweils anzugeben in vollen Euro-Beträgen) Nach 34 Absatz 1 SGB XII werden für Schüler/innen, die eine allgemein-oder berufsbildende Schule besuchen, sowie für Kinder und Jugendliche neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen Bedarfe für Bildung und Teilhabe berücksichtigt. Diese Leistungen werden nach den Maßgaben des 34a SGB XII gesondert erbracht. Leistungsberechtigte können sieben verschiedene Leistungen erhalten ( 34 Absatz 2 bis 7 SGB XII). Mit Beginn der Erhebung sind Leistungen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Berichtsquartal für jeden Monat des Quartals separat nach Art und Höhe der für den jeweiligen Monat der Leistungsinanspruchnahme als Bedarf anerkannten tatsächlichen Aufwendungen zu erfassen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Gutscheine für einzelne Leistungen ausgegeben werden. Alle für ein Quartal zu erfassenden Aufwendungen dürfen nur in dem jeweiligen Quartal der Leistungsinanspruchnahme gebucht werden. Korrekturen von Quartalsdaten sind nach Ende der Meldefrist nicht möglich und die Erfassung von Leistungen in einem späteren Quartal nicht zulässig. Bei unregelmäßig oder einmalig anfallenden Bedarfen (Tagesausflüge und mehrtägige Klassenfahrten) sind als Bedarf die anerkannten tatsächlichen Aufwendungen in dem Monat zu erfassen, in dem die Ausflüge und Fahrten durchgeführt werden. Finden Fahrten über eine Monatsgrenze hinweg statt, so sind die Aufwendungen für die Fahrten in dem Monat zu erfassen, in dem die Fahrten begonnen werden. Wird ein Gutschein für Schulausflüge oder Klassenfahrten ausgestellt und die tatsächliche Höhe der Aufwendungen bzw. der tatsächliche Zeitraum/-punkt der Leistungsinanspruchnahme ist bis Ende der Meldefrist für das Quartal, in dem der Gutschein ausgegeben wurde, nicht bekannt, ist als Höhe des Bedarfs der Wert des Gutscheins bzw. als Monat derjenige der Gutscheinausgabe zu erfassen. Bei laufenden Bedarfen (Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung) sind die anerkannten tatsächlichen Aufwendungen den einzelnen Monaten der Leistungsinanspruchnahme zuzuordnen (bei Schülermonatsfahrkarten z.b. der Preis einer Monatskarte).
11 - 7 - Merkmalsname St. Beschreibung Wird ein Gutschein für laufende Bedarfe ausgestellt und die tatsächliche Höhe der Aufwendungen bzw. der tatsächliche Zeitraum/-punkt der Leistungsinanspruchnahme ist nicht bekannt, so ist als Höhe des Bedarfs der auf die Monate des bewilligten Zeitraums bzw. des tatsächlichen Zeitraums der Leistungsinanspruchnahme in geeigneter Weise aufgeteilte Wert des Gutscheins zu erfassen (bei Mittagsverpflegung möglichst mittels der Zahl der vorgesehenen Mahlzeiten pro Monat sowie bei Lernförderung durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums). Gutscheine ohne monetären Wert sind in dem Monat, in dem die entsprechende Leistung abgerechnet wird, mit der tatsächlichen Höhe der Aufwendung zu erfassen. Schulausfluege_M_1*) 4 Für Tagesausflüge von Schülern/innen und Kindern, die eine Schulausfluege_M_2*) 4 Schulausfluege_M_3*) 4 Kindertageseinrichtung besuchen, werden nach 34 Absatz 2 Nummer 1 SGB XII die Bedarfe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Mehrtaegige_Fahrten_M_1 4 Für mehrtägige Klassenfahrten von Schülern/innen werden nach 34 Mehrtaegige_Fahrten_M_2 4 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII die Bedarfe in Höhe der tatsächlichen Mehrtaegige_Fahrten_M_3 4 Aufwendungen anerkannt. Schulbedarf_M_1 Schulbedarf_M_2 4 4 Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach 34 Absatz 3 SGB XII werden bei Schülern/innen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Bedarfe in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt. Schulbedarf_M_3 4 Hinweis: Soweit ein Kind den Schulbedarf nicht zu Beginn des Schuljahres/Schulhalbjahres erhalten sollte, weil es erst später im jeweiligen Schulhalbjahr die Schule beginnt, kann diese Leistung auch im zweiten oder vierten Quartal eines Jahres erfasst werden. Schuelerbefoerdung_M_1 4 Für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Schuelerbefoerdung_M_2 4 Schuelerbefoerdung_M_3 4 Bildungsgangs werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen der Schülerbeförderung unter den Voraussetzungen des 34 Absatz 4 SGB XII berücksichtigt. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. Lernfoerderung_M_1 4 Soweit geeignet und erforderlich werden für Schüler/innen nach 34 Lernfoerderung_M_2 4 Absatz 5 SGB XII eine nach schulischen Angeboten ergänzende Lernfoerderung_M_3 4 angemessene Lernförderung berücksichtigt, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Mittagsverpflegung_M_1 4 Für Schüler/innen und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder Mittagsverpflegung_M_2 4 für die Kindertagespflege geleistet wird, werden nach 34 Absatz 6 Mittagsverpflegung_M_3 4 SGB XII bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt. Teilh_soz_kult_Leben_M_1 4 Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Teilh_soz_kult_Leben_M_2 4 nach 34 Absatz 7 SGB XII ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und Teilh_soz_kult_Leben_M_3 4 kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie Teilnahme an Freizeiten. *) M_1; M_2; M_3 steht für den jeweiligen Monat im Berichtsquartal.
12 22251 Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Frage Antwort 1. Wie sind die Gutscheine zu verbuchen, deren Abrechnung (z.b. bei Lernförderung) erst später erfolgt? 2. Wie werden Gutscheine ohne festen Betrag (z.b. Gutschein für 20 Stunden Nachhilfe für 6 Monate) erfasst, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Statistik noch nicht/erst teilweise abgerechnet sind? 3. Ist die Erfassung des Persönlichen Schulbedarfs auf das 1. Quartal (Monat in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt) und das 3. Quartal (Monat in dem der erste Schultag des Schuljahres beginnt) beschränkt? 4. Der Anspruch auf Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben beginnt mit der ersten Antragstellung; hier kann es unter Umständen zum Effekt des "Ansparens" von Teilhabe kommen. Wie werden diese Fälle verbucht? 5. Können tatsächlich nur Leistungen von Schülern berücksichtigt werden und Kinder nur bei Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft? Die im Gutschein vorgesehenen Werte sind in geeigneter Weise auf die einzelnen Monate der Leistungsbewilligung aufzuteilen, wenn die tatsächlichen Leistungen pro Monat (noch) nicht bekannt sind. Für die statistische Erfassung gilt: a) Sind die tatsächlichen Ausgaben pro Monat bekannt, sind diese zu erfassen. b) Sind die tatsächlichen Ausgaben nicht bekannt, ist der Gutscheinwert in geeigneter Weise auf die Monate der Leistungsgewährung aufzuteilen. Wenn dann die Abrechnung der tatsächlichen Ausgaben vorliegt, sind die tatsächlichen Ausgaben pro Monat (aufgeteilt auf die Monate der Leistungsgewährung) ab diesem Zeitpunkt zu erfassen. Die Daten eines endgültig von den Trägern gemeldeten Quartals werden nachträglich nicht korrigiert. Gutscheine ohne monetären Wert sind in dem Monat, in dem die entsprechende Leistung abgerechnet wird, mit der tatsächlichen Höhe der Aufwendung zu erfassen. Soweit ein Kind den Schulbedarf nicht zu Beginn des Schuljahres/Schulhalbjahres erhalten sollte, weil es erst später im jeweiligen Schulhalbjahr die Schule beginnt, kann diese Leistung auch im zweiten oder vierten Quartal eines Jahres erfasst werden. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden im Monat der tatsächlichen Auszahlung verbucht. Durch die Möglichkeit des "Ansparens" kann der eingetragene Wert größer als 10 Euro sein. Weder die 2 und 3 noch 12 AsylbLG sehen eine Begrenzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe auf Schülerinnen und Schüler vor. Somit sind alle Leistungen nach den 34 bis 34b SGB XII für alle Leistungsbezieher zu erfassen.
13 22251 Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Frage Antwort 6. Im Rahmen der Statistik zu den Empfänger von Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG wird von Softwarefirmen angefragt, ob alle Empfänger zu melden sind oder lediglich die Empfänger, die auch Im Rahmen der Statistik über die Empfänger von Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG werden die jeweiligen Leistungsempfänger quartalsweise erfasst. Personen, die im entsprechenden Zeitraum keine Leistungen erhalten haben, tatsächlich in dem entsprechenden Zeitraum Leistungen erhalten haben. finden in der Statistik keine Berücksichtigung und sind nicht zu liefern. (Zählung der 'Leistungsfälle') Ein Abgleich von Personen über die unterschiedlichen Quartale ist aufgrund ggf. unterschiedlicher Kennnummern, Behörden etc. nicht möglich und wird nicht vorgenommen.
A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien...
A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien... 5 Aserbaidschan... 6 Äthiopien... 6 Australien... 6 B... 7 Bahrain...
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Mehrabgehende Verbindungen /min 1) ankommende Verbindungen /min
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Mehrweniger als 24 aber mehr als 11 Stunden abwesend mindestens 24 Stunden abwesend Afghanistan Ägypten
Anlage zu 3 Absatz 1 Auslandskostenerstattungsverordnung Land/Ort 24 11 Afghanistan 25 20 10 95 30 Ägypten 34 27 14 125 30 Äthiopien 22 18 9 86 30 Äquatorialguinea 30 24 12 166 30 Albanien 24 19 10 113
Mehrweniger als mehr als 8 bis 11 Stunden abwesend abwesend Afghanistan Ägypten Äthiopien
Anlage zu 3 Absatz 1 Auslandskostenerstattungsverordnung Land/Ort 24 mehr als 11 Afghanistan 25 20 10 95 30 Ägypten 33 26 13 113 30 Äthiopien 22 18 9 86 30 Äquatorialguinea 30 24 12 166 30 Albanien 24
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