- 1 - Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung

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1 - 1 - Stand: Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung A. Problem und Ziel Ein wichtiger Bestandteil der maritimen Politik der Bundesregierung besteht in der zielgerichteten Ausgestaltung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, damit die deutschen Seeschifffahrtsunternehmen mit Schiffen unter der Bundesflagge im internationalen Wettbewerb bestehen können. Die Bedingungen für das Betreiben von Kauffahrteischiffen unter der Bundesflagge haben sich verschärft. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll die auf der 9. Maritimen Konferenz am 19. und 20. Oktober 2015 angekündigte Maßnahme zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt unter deutscher Flagge und die daraufhin zwischen dem Verband Deutscher Reeder und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geschlossene Vereinbarung vom 10. Dezember 2015 umgesetzt werden. Die Vereinbarung sieht als eine Maßnahme zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt unter deutsche Flagge unter anderem vor, dass die Schiffsbesetzungsverordnung angepasst wird. Der Verband Deutscher Reeder hat bei Umsetzung der Maßnahmen zugesagt, die Anzahl der am hiesigen Standort ansässigen deutschen und europäischen Seeleute nach Kräften bei seinen Mitgliedsunternehmen zu stabilisieren und zu steigern, die bestehenden ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnisse von Schiffsmechanikern durch seine Mitgliedsunternehmen nicht in Frage zu stellen sowie dass seine Mitgliedsunternehmen weiterhin Schiffsmechaniker ausbilden und entsprechende Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen werden. Die Wirkungen der Vereinbarung sollen vier Jahre nach Inkrafttreten der Maßnahmen evaluiert werden. Die ersten Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seeschifffahrtsunternehmen und die Beschäftigung von qualifizierten Unionsbürgern werden im Rahmen der nächsten Maritimen Konferenz im Jahr 2017 vorgestellt werden.

2 - 2 - B. Lösung Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung im Hinblick auf die verpflichtende Beschäftigung von Unionsbürgern an Bord. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Wirtschaft Entlastung der Schifffahrtsunternehmen (Personalkosten) in nicht zu beziffernder Höhe durch Reduzierung der Anzahl vorgeschriebener Unionsbürger. E.3 Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 - 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung Vom Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 3a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 559 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. der Ausdruck Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,. 2. In 4 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Der Lehrgang nach Satz 1 kann ganz oder teilweise als Fernlehrgang durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Teilnahme an dem Lehrgang nachgewiesen werden kann. 3. In 8 Absatz 2 wird in Satz 2 die Angabe 10 Absatz 3 durch die Angabe 10 Absatz 1 ersetzt. 4. Nach 9 wird folgender 9a eingefügt: 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes (1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass alle zum Wachdienst eingeteilten Besatzungsmitglieder die im Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den

4 - 4 - Wachdienst von Seeleuten (BGBl II S. 297,298) in der jeweils geltenden Fassung (STCW-Übereinkommen) enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen kennen und beachten, damit sichergestellt ist, dass jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ohne zeitliche Unterbrechung Wachen gegangen werden. (2) Ferner hat der Kapitän insbesondere sicherzustellen, dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis 1. die Brückenwache gehenden Schiffsoffiziere während ihrer Wache auf der Brücke oder in einem unmittelbar damit verbundenen Raum, wie dem Kartenraum oder dem Brückenfahrstand, körperlich anwesend sind und die sichere Führung des Schiffes wahrnehmen, 2. die Offiziere des technischen Schiffsdienstes unter der Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinenanlage zum Aufsuchen des Maschinenraums unmittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verantwortlichkeitszeitraums im Maschinenraum körperlich anwesend sind, 3. jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen zweckmäßige und wirksame Wachen gegangen werden und, soweit das Schiff gefährliche Ladung befördert, bei der Durchführung der Wachen Art, Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem Umfang berücksichtigt werden und 4. aus Gründen der Gefahrenabwehr zweckmäßige und wirksame Wache gegangen werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3.

5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Übergangsvorschrift durch die Wörter Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung ersetzt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2) Bis zum Ablauf des... [Einsetzen: letzter Tag des 60. Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem diese Änderungsverordnung verkündet wird] ist 5 in folgender Fassung anzuwenden: 5 Schiffsoffiziere Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein. (3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung], evaluiert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

6 - 6 - Begründung A. Allgemeines I. Ziel/Inhalt Ein wichtiger Bestandteil der maritimen Politik der Bundesregierung besteht in der zielgerichteten Ausgestaltung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, damit die deutschen Seeschifffahrtsunternehmen mit Schiffen unter der Bundesflagge im internationalen Wettbewerb bestehen können. Im Hinblick auf die Schiffsbesetzungsverordnung bedeutet dies die Vorschriften so zu fassen, dass die Besatzungskosten einem Vergleich insbesondere mit anderen europäischen Flaggenstaaten Stand halten können. Daher besteht der wesentliche Regelungsgehalt der vorliegenden Rechtsverordnung in der Reduzierung der vorgeschriebenen Anzahl von Unionsbürgern an Bord von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. Eine Beeinträchtigung der Schiffssicherheit ist damit nicht verbunden, da die sichere Besetzung der Schiffe wie bisher auf Antrag des Reeders nach 8 mit dem Schiffsbesatzungszeugnis jeweils im Einzelfall festgelegt wird. Gleichfalls werden in der vorliegenden Verordnung Präzisierungen hinsichtlich der Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes an Bord nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens vorgenommen. II. Gesetzesfolgen 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 2. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung (Bund, Länder und Kommunen) besteht kein Erfüllungsaufwand. Die Schifffahrtsunternehmen (Personalkosten) werden in nicht zu beziffernder Höhe durch Reduzierung der Anzahl vorgeschriebener Unionsbürger entlastet.

7 Weitere Kosten Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 4. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligung, Beteiligungsdefizite oder Verfestigung tradierter Rollen. 5. Nachhaltigkeit Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie; er berührt insbesondere die Managementregel (5) den durch den internationalen Wettbewerb ausgelösten Strukturwandel wirtschaftlich erfolgreich und sozial verträglich gestalten. B. Besonderer Teil zu den Einzelbestimmungen Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Am 1. Januar 2016 haben die bisherige Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und die Unfallkasse Post und Telekom fusioniert. Die neue Berufsgenossenschaft führt den Namen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation". Zu Nummer 2: Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, den nach 4 Absatz 2 vorgeschriebenen anerkannten Lehrgang über Kenntnisse des deutschen Schifffahrtsrechts für den Kapitän ganz oder teilweise in Form eines Fernlehrgangs durchzuführen. Voraussetzung dafür ist jedoch der adäquate Nachweis der Teilnahme und des Kenntniserwerbs. Zu Nummer 3: Die Änderung des 8 Absatz 2 ist eine Folgeänderung des geänderten 10. Auf die Begründung zu Nummer 5 wird verwiesen.

8 - 8 - Zu Nummer 4: Neu in die Verordnung werden Vorschriften über die Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes aufgenommen. Der Reeder ist bereits nach dem bisher geltenden 2 Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet, das Schiff nach Anzahl, Befähigung und Eignung so zu besetzen, dass der sichere Wachdienst gewährleistet ist. Der Verordnungsgeber hat allerdings bisher darauf verzichtet, entsprechende Präzisierungen explizit vorzuschreiben. In die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (BGBl I S. 2860) ist lediglich ein Verweis auf die Vorschriften des Kapitels VIII über den Wachdienst des STCW-Übereinkommens aufgenommen (Anlage Teil A Nummer VI.1 und Teil C Nummer III). Mit dem neuen 9a werden allgemeine Grundsätze über die Verantwortung des Reeders und des Kapitäns im Hinblick auf die Gewährleistung des sicheren Wachdienstes formuliert. Es wird Bezug genommen auf die im STCW-Übereinkommen enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen, die die zum Wachdienst eingeteilten Besatzungsmitglieder kennen und beachten sollen. Die Norm enthält in Absatz 2 Vorschriften für die Schiffsoffiziere, die Brückenwache gehen, die zur Maschinenraumwache eingeteilt sind und Wache gehen, wenn das Schiff vor Anker oder im Hafen festgemacht liegt. Gleichzeitig wird ausdrücklich klargestellt, dass dem Kapitän auch im Wachdienst die allgemeine Weisungsbefugnis zugewiesen ist. So ist der nautische Schiffsoffizier während seiner Wache auf See für die sichere Führung des Schiffes allein verantwortlich, er hat aber die diesbezüglich ergangenen allgemeinen Weisungen des Kapitäns in seinem Handeln zu berücksichtigen. Zu Nummer 5: Die bisherigen Absätze 1, 2 und 6 der Ausnahmebestimmungen des 10 werden aufgehoben, weil sie nicht mehr erforderlich sind. Die Regelungen der bisherigen Absätze 1 und 2 beziehen sich auf nicht mehr zu regelnde Tatbestände durch den geänderten 5 (alt), weil sie zeitlich abgelaufen (Absatz 6 alt) sind. Die verbliebenen Absätze 3, 4 und 5 (alt) werden neu numeriert und zu den Absätzen 1 bis 3. Zu Nummer 6: Schlüsselelement der vorliegenden Verordnung ist die Reduzierung der Anzahl der vorgeschriebenen Unionsbürger. Die diesbezüglichen Regelungen des bisherigen 5 werden in-

9 - 9 - soweit vereinfacht, dass künftig nur noch neben dem Kapitän ein Offizier Unionsbürger sein muss. Der Geltungszeitraum des nach Buchstabe c) neu gefassten 5 soll auf 60 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beschränkt und danach automatisch die bisher geltende Rechtslage in Bezug auf Regelungen zu Schiffsoffizieren, Schiffsmechanikern und wachbefähigten Besatzungsmitglieder wieder angewendet werden. Es wird Bezug genommen auf die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 18/7268), wonach die beabsichtigten Maßnahmen für Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, die gleiche Geltungsdauer haben sollen. Darüber hinaus wird in Absatz 3 eine Evaluierung der Auswirkungen der Reduzierung der Anzahl der vorgeschriebenen Unionsbürger entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Verband Deutscher Reeder und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 10. Dezember 2015 vorgeschrieben. Sie sieht als eine Maßnahme zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt unter deutsche Flagge unter anderem vor, dass die Schiffsbesetzungsverordnung entsprechend dieser Verordnung angepasst wird. Im Gegenzug hat der Verband Deutscher Reeder bei Umsetzung der Maßnahmen zugesagt, die Anzahl der am hiesigen Standort ansässigen deutschen und europäischen Seeleute nach Kräften bei seinen Mitgliedsunternehmen zu stabilisieren und zu steigern; die bestehenden ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnisse von Schiffsmechanikern durch seine Mitgliedsunternehmen nicht in Frage zu stellen sowie dass seine Mitgliedsunternehmen weiterhin Schiffsmechaniker ausbilden und entsprechende Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen werden. Die Evaluierung soll nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgenommen werden. Zu untersuchen sind dabei die Auswirkungen auf einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb ( 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes) sowie im Hinblick auf das maritime know how in Deutschland (Ausbildung und Beschäftigung). Als Bezugsgrößen werden die von der Knappschaft Bahn See ermittelten statistischen Angaben über die Beschäftigung in der deutschen Seeschifffahrt mit Stand sowie entsprechende Angaben der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt herangezogen werden. Zu Artikel 2: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

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