Allgemeine Grundsätze

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1 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Budget der Koordinierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen der Landeshauptstadt München Allgemeine Grundsätze Die Landeshauptstadt München gewährt als freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien. Teil I 1 Förderfähige Maßnahmen und Themenbereiche Gefördert werden können Maßnahmen sozialer, kultureller, gesundheits- oder sportbezogener Art für Lesben, Schwule und Transgender, - welche die Gleichstellung dieser Bevölkerungsgruppen fördern, - welche geeignet sind, Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt gegen diese Gruppen abzubauen. Gefördert werden können auch Maßnahmen, die der Vernetzung der Selbsthilfe dieser Bevölkerungsgruppen dienen, soweit damit die in Satz 1 genannten Kriterien erfüllt werden. Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen, die in Kooperation mit der Koordinierungsstelle oder im Rahmen eines Schwerpunktthemas der Koordinierungsstelle veranstaltet werden. 2 Begriff der Zuwendung 2.1 Zuwendungen sind Haushaltsmittel der Stadt, die dem Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2.2 Keine Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind: - Leistungen, auf die ein dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeter Anspruch besteht. - Mitgliedsbeiträge - Entgelte aufgrund von Verträgen, für die gleichwertige Gegenleistungen erbracht werden (z. B. Kaufverträge, Mietverträge, Betriebsführungsverträge). 2.3 Die Koordinierungsstelle vergibt ausschließlich Zuwendungen für abgrenzbare Einzelmaßnahmen (Veranstaltungen, Projekte, Aktionen usw.). Maßnahmen können mehrmals bezuschusst werden, jedoch nicht im gleichen Haushaltsjahr. 3 Allgemeine Fördervoraussetzungen 3.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Der Antragsteller/ die Antragstellerin hat einen Nachweis über seine Vertretungsbefugnis bei Antragstellung vorzulegen, vgl. Ziffer Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, an deren Durchführung die Landeshauptstadt München, vertreten durch die Koordinierungsstelle, ein erhebliches Interesse hat;

2 3.2.2 deren Durchführung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers/der Antragstellerin ohne Mithilfe der Landeshauptstadt München nicht oder nicht in notwendigem Umfang möglich wäre; deren Refinanzierung insbesondere durch gesetzliche Leistungen oder Versicherungsleistungen, bzw. kostendeckend kalkulierte Gebühren oder Entgelte nicht in Betracht kommt; deren Antrag vor Beginn der Maßnahme bei der Landeshauptstadt München eingegangen ist; deren Antragsteller/ Antragstellerin in der Öffentlichkeitsarbeit der Maßnahme auf die erfolgte Bezuschussung durch die Koordinierungsstelle angemessen hinweist (z.b. auf Plakaten, Programmen, Flyern, im Internet usw.). Die Koordinierungsstelle stellt hierfür das Stadtwappen mit dem Logo der Koordinierungsstelle zur Verfügung deren Träger/-in die Gewähr für eine fachgerechte Durchführung der Maßnahme bietet; deren Träger/-in die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet; deren Gesamtfinanzierung gesichert ist und deren zweckentsprechende Durchführung nicht durch eine etwaige Heranziehung von Zuschussmitteln zur Tilgung von Schulden des Trägers/der Trägerin gefährdet ist; deren Träger/-in im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten für das Zustande kommen und die laufende Fortführung der Maßnahme Eigenmittel aktiviert und einsetzt sowie sich selbständig um weitere Drittmittel bemüht und Leistungen soweit wie möglich in Rechnung stellt; deren Träger/-in eine ordnungsgemäße Geschäftsführung (u. a. durch eine fortlaufende, zeitnahe Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle) gewährleistet und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel nachzuweisen; deren Träger/-in mit einer fachlichen Überprüfung, die in der Regel nach vorheriger Anmeldung erfolgt, in den von ihm/ihr genutzten Räumen durch die Koordinierungsstelle einverstanden ist; deren Träger/-in sich damit einverstanden erklärt, dass die entscheidungsrelevanten Daten den im Entscheidungsprozess zugeschalteten (Dienst-)Stellen zur Verfügung gestellt werden; deren Träger/-in das uneingeschränkte Prüfungsrecht des städtischen Revisionsamtes und des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes anerkennt. 4 Ausschluss und Einstellung der Förderung 4.1 Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist insbesondere ausgeschlossen, soweit 4.2 der laufende Betrieb des Maßnahmeträgers / der Maßnahmeträgerin damit finanziert werden soll; die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht oder nicht mehr besteht; die politische und weltanschauliche Offenheit des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin nicht gegeben ist bzw. begründete Zweifel an der politischen und weltanschaulichen Offenheit oder an der Toleranz gegenüber Andersdenkenden gegeben sind;

3 4.2.3 die Zuwendung für kommerzielle Veranstaltungen oder für Veranstaltungen von Parteien oder für Veranstaltungen mit religiöser Zielrichtung verwendet wird. Von dieser Ausschlussregelung sind nicht betroffen kulturelle Programme von Religionsgemeinschaften, wenn diese bei nichtkirchlichen Trägern gefördert werden; die Zuwendung für Investitionsmaßnahmen von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet werden soll. Investitionen in soziale Einrichtungen einer Körperschaft sind von der Ausschlussregelung nur dann betroffen, wenn die Investition der Erstellung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden oder Räumen dient. 4.3 Darüber hinaus kann eine Förderung ganz oder teilweise versagt werden, soweit Mittel des Vorjahres nicht zweckentsprechend verwendet worden sind und/oder eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr zu erwarten ist; einzelne oder mehrere der unter Ziffer 3 dieser Richtlinien genannten Fördervoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden; ein Bedarf für die Zielgruppe oder das Angebot nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gegeben ist; durch die Art der Durchführung der Maßnahme die vorgesehene Zielgruppe nicht oder nicht mehr erreicht wird; sich die Inanspruchnahme der Projektarbeit als gering erweist und im Missverhältnis zum Kostenaufwand des Projektes steht. 5 Zuwendungsfähige Aufwendungen 5.1 Die zuwendungsfähigen Aufwendungen orientieren sich an der Art der Maßnahme und dem für den laufenden Betrieb der Maßnahme als konzeptionell anerkannten erforderlichen Aufwand. Dies gilt entsprechend auch für einmalige Leistungen, wie z. B. Investitions- und Baumaßnahmen. Der Standard der Sachmittel darf den vergleichbarer städtischer Einrichtungen nicht überschreiten. 5.2 Honorarkräfte Honorarkräfte sind Kräfte, die selbständig im Sinn des 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind oder die nebenberuflich/nebenamtlich im Sinn des Einkommensteuerrechtes tätig werden. Keine Honorarkräfte sind die in 40 a Einkommensteuergesetz genannten Personen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für Honorarkräfte im Sinn des Satzes 1 richtet sich hinsichtlich Art, Umfang und Höhe nach der Festlegung im Einzelfall. 5.3 Sachkosten Sachkosten, (z. B. Miet- und Ausstattungskosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit usw.) sind zuwendungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind.

4 6 Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen Nicht zuwendungsfähig sind in der Regel 6.1 Personalkosten 6.2 kalkulatorische Kosten (z. B. eigene Räume, fiktive Mieten) sowie Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen, soweit sie nicht ausdrücklich nach Ziffer 5.3 als zuwendungsfähig anerkannt werden, 6.3 ungedeckte Kostenpositionen, die durch nicht in Anspruch genommene Dritte oder Ausfälle durch Verzicht auf erzielbare Einnahmen und Vergünstigungen entstanden sind, 6.4 Gerichtskosten, 6.5 Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder, Geldstrafen), 6.6 Bewirtungskosten mit Ausnahme der Bewirtung von Personen, bei denen es nicht möglich ist, einen kostendeckenden Beitrag zu erheben, 6.7 Entlohnung der eigenen ehrenamtlichen Tätigkeit des Veranstalters oder dessen Mitglieder. 7 Einsatz von Eigenmitteln, Einnahmen, Zuwendungen Dritter etc. 7.1 Eigenmittel und Eigenleistung Zur Verminderung des Zuwendungsbedarfes sind von dem Zuwendungsempfänger / der Zuwendungsempfängerin Eigenmittel in angemessener Höhe einzubringen. Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin hat sich im Rahmen seiner / ihrer Möglichkeiten um Eigenmittel zu bemühen und angebotene Leistungen in Rechnung zu stellen. Als Eigenmittel zählen u. a. - Mitglieds- und Vereinsbeiträge - Vermögen und Vermögenserträge - Spenden und sonstige Unterstützungen - Beratungsgebühren - Schutzgebühren - Bußgelder o. ä. - Einnahmen durch angemessene Kostenerstattungen (z.b. bei Raumüberlassungen) - Teilnahmebeiträge (z.b. für Seminare, Kurse, Vorträge, Veranstaltungen) - Eintrittsgelder - Einnahmen aus Bewirtung Werden Aufwendungen getätigt, die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, ist von den Begünstigten eine den Aufwendungen entsprechende Erstattung zu erheben. Unabhängig davon ist der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin verpflichtet, dass er/sie im Hinblick auf Einrichtung und Betriebsführung in zumutbarem Umfang Eigenleistungen erbringt. Dazu zählt u. a. das Potential ehrenamtlich Tätiger.

5 7.2 Zuwendungen Dritter Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin soll in Frage kommende Zuwendungsmittel bei anderen zuwendungsgebenden Stellen Ministerien, Regierung von Oberbayern, Bezirk Oberbayern, Landkreis, Kirchen etc. - zu beantragen. Diese Mittel sind im Finanzierungsplan anzugeben. Ablehnungsschreiben sind auf Anforderung einzureichen. 8 Finanzierungsart 8.1 Die Zuwendungen werden grundsätzlich als maßnahmenbezogene Zuschüsse im Wege einer der Höhe nach beschränkten Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung besteht in einem festen, nicht veränderbaren Betrag, der jedoch 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreiten soll. Die Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sich auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.b. x,-- pro nachgewiesener Teilnehmerin bzw. _Teilnehmer); in diesem Fall wird ein Höchstbetrag der Zuwendung festgelegt. 8.2 Die Antragstellerin / der Antragsteller hat vorrangig ihre / seine angemessenen Eigenmittel und alle im Zusammenhang mit der Maßnahme erzielbaren Einnahmen zur Finanzierung bzw. zur Zuschussminderung einzusetzen (siehe Punkt 7.1). 9 Zweckbindung 9.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheids bestimmten Zuwendungszweckes verwendet werden. 9.2 Rücklagen und Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden. 9.3 Vermindern sich nach Bewilligung die zuwendungsfähigen Ausgaben soweit, dass sie geringer sind als der bewilligte Zuschuss, ist der übersteigende Zuschussbetrag zurück zu erstatten. 9.4 Ausfall der Maßnahme Wird die geplante Maßnahme nicht durchgeführt, sind die Zuwendungsmittel zurückzuerstatten. In Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten auf eine Rückerstattung verzichtet werden, wenn der Maßnahmeträger / die Maßnahmeträgerin den Ausfall der Maßnahme nicht zu vertreten hat und die Mittel bereits zur Vorbereitung der Maßnahme verbraucht worden sind (z.b. Öffentlichkeitsarbeit für eine Veranstaltung, die aufgrund zu weniger Anmeldungen ausfällt). 10 Mitteilungs- und Informationspflichten Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat der Koordinierungsstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn 10.1 die Voraussetzungen für die Förderung ganz oder teilweise wegfallen oder sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ändern; 10.2 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist; 10.3 sich Abweichungen von dem im Antrag angegebenem Umfang der Maßnahme ergeben; 10.4 sich der Beginn der Maßnahme verschiebt; 10.5 sich wesentliche Änderungen in der Kosten- und Finanzierungsstruktur ergeben (z. B. Ermäßigung der Gesamtkosten oder Erhöhung der Eigenmittel/Einnahmen);

6 10.6 ein Insolvenzverfahren droht, beantragt oder eröffnet wird; 10.7 er bzw. sie beabsichtigt, seine bzw. ihre inhaltliche Konzeption zu ändern; 10.8 sich Änderungen in der Vertretungsbefugnis des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin gegenüber der Landeshauptstadt München ergeben haben; 10.9 inventarisierte Gegenstände nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. 11 Antragstellung Teil II 11.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Hierzu ist grundsätzlich das beim Direktorium für die zu beantragende Zuwendung erhältliche Formblatt zu verwenden. Der Antrag ist bei der Koordinierungsstelle einzureichen Bestandteile des Antrages sind zwingend Angaben zum Träger der Maßnahme, auf Anforderung entsprechende Unterlagen (z. B. aktueller Registerauszug, Satzung, Geschäftsordnung, Verbandszugehörigkeit, Vertretungsbefugnis); eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme (Konzeption), aus der ersichtlich ist, welche Leistungen für welchen Personenkreis, in welchem Umfang, an welchem Ort erbracht werden sollen und wie sich der Bedarf begründet; ein Finanzierungsplan (Aufstellung aller voraussichtlicher Kosten, die für die Gesamtmaßnahme anfallen und eine Übersicht über die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel, ggf. Benennung der Position, für die der Antrag gestellt wird); eine Erklärung, dass weder Verbindlichkeiten, die die zweckentsprechende Durchführung der Maßnahme gefährden, noch Vermögenswerte, die eine zweckentsprechende Durchführung der Maßnahme auch ohne Beteiligung der Landeshauptstadt München ermöglichen würden, vorhanden sind; der Antragsteller/die Antragstellerin hat der zuwendungsgebenden Dienststelle auf Verlangen Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren; soweit mit den beantragten Mitteln Räume angemietet werden sollen, der Mietvertrag; bei Investitionsmaßnahmen die im Einzelfall von der Koordinierungsstelle zur Beurteilung geforderten Unterlagen; die Erklärungen gemäß Ziffern , , Bei Wiederholungsanträgen kann die Koordinierungsstelle auf das Einreichen einzelner Unterlagen verzichten. Eine schriftliche Antragstellung nach Ziffer 11.1 ist in jedem Fall erforderlich. 12 Antragsprüfung 12.1 Die Koordinierungsstelle prüft, ob die für die Bewilligung der Zuwendung notwendigen Angaben vollständig vorliegen und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien erfüllt sind.

7 12.2 Die Koordinierungsstelle holt bei Bedarf die für die Entscheidung im Einzelfall notwendigen Stellungnahmen ein Soweit Zuwendungen speziell für die Maßnahme, für die der Antrag gestellt wird, aus verschiedenen Einzelplänen des städtischen Haushaltes gewährt werden sollen bzw. verschiedene Referate der Stadtverwaltung an der Förderung dieser Maßnahme beteiligt sind, ist ein Abgleich zwischen den beteiligten Stellen herbeizuführen Danach wird entschieden, ob und ggf. in welcher Höhe die Maßnahme gefördert wird. 13 Entscheid Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller/der Antragstellerin mitgeteilt. Dies geschieht in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid, der bei Ablehnung mit einer Begründung zu versehen ist. 14 Auszahlung 14.1 Die Auszahlung der Mittel erfolgt erst, wenn die dem Bescheid beigefügten Erklärungen von der/den vertretungsberechtigten Person/en unterschrieben bei der Koordinierungsstelle eingegangen sind Die bewilligten Mittel werden nur insoweit und nicht eher zur Zahlung angewiesen, als sie zur Erfüllung des Zuwendungszweckes unbedingt notwendig sind Soweit gegen Teile des Bewilligungsbescheides Klage eingelegt wird, entscheidet die Koordinierungsstelle im Einzelfall über die Höhe des Auszahlungsbetrages. 15 Verwendungsnachweis 15.1 Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin hat der Koordinierungsstelle bis zu dem im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Termin einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorzulegen, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle für die bezuschusste Maßnahme angefallenen Einnahmen und Ausgaben aufgelistet sind, besteht. Dem Verwendungsnachweis sind Belege über die Mittelverwendung auf Aufforderung durch die Koordinierungsstelle beizufügen Der Verwendungsnachweis wird von der Koordinierungsstelle dahingehend geprüft, ob die bewilligten Mittel für den im Bescheid festgelegten Zuwendungszweck verwendet wurden und ob der Zuwendungsbetrag hierfür ausgeschöpft wurde. Soweit dies nicht der Fall ist und sich hieraus ein Überschuss ergibt (vgl. Ziffer 9.3), ist dieser zurück zu erstatten. Zur Prüfung der Mittelverwendung ist die Koordinierungsstelle berechtigt, Einsicht in alle Kosten- und Finanzierungsunterlagen der Maßnahme zu nehmen.

8 16 Aufhebung des Bewilligungsbescheides Teil III 16.1 Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides richtet sich nach Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Ein Widerruf kommt in Betracht, soweit gesetzlich in Art. 49 BayVwVfG vorgesehen und/oder der Bewilligungsbescheid einen entsprechenden Vorbehalt enthält. 17 Rückzahlung der Zuwendung Die Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger/von der Zuwendungsempfängerin zurückzuzahlen, soweit der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Die Rückzahlung hat nach Rechnungsstellung durch die Stadtkasse München zu erfolgen. Unabhängig davon sind am Ende des Bewilligungszeitraumes nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendungen ungeachtet weiterer Rückforderungsansprüche der Zuwendungsgeberin vom Zuwendungsempfänger/von der Zuwendungsempfängerin unverzüglich und unaufgefordert der zuwendungsgebenden Dienststelle mitzuteilen und nach Rechnungstellung durch die Stadtkasse München zurückzuzahlen. 18 Verfügungsbefugnis über bewegliche Gegenstände Werden zur Erfüllung des Verwendungszweckes beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet, kann die Stadt wahlweise unter Abwägung der Interessenlage der Landeshauptstadt München und des Zuwendungsempfängers/in - die Abgeltung des Zeitwertes, - deren Veräußerung und Rückzahlung des Verkaufserlöses bzw. - die Übereignung an die Stadt oder einen Dritten verlangen. 19 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft.

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