Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB gültig ab 1. Juli 2009

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB gültig ab 1. Juli Geltungsbereich, Schriftform Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB genannt) gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlicher Sondervermögen. Die AGB gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. Von den AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden von uns auch dann nicht akzeptiert, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller der Geltung unserer AGB widerspricht. Änderungen der AGB werden dem Besteller schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muß uns innerhalb eines Monats nach der Änderungsmitteilung zugehen. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird auch durch Textform (Telefax, e- mail) gewahrt. 2. Angebot und Vertragsabschluß Die Bestellungen sind bindende Angebote des Bestellers. Wir können diese innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Besteller dar, eine Bestellung zu tätigen. 3. Überlassene Unterlagen Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen darf der Besteller ohne unsere Zustimmung nicht weitergeben. Erhält der Besteller vor Vertragsabschluß derartige Informationen, so ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn kein Vertrag abgeschlossen wird. Der Besteller hat sämtliche Informationen, die von uns als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus dem Umständen ergibt, vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe derartiger Informationen und Unterlagen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Der Besteller steht dafür ein, dass durch an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände, etc. Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Auf uns bekannte Rechte Dritter werden wir den Besteller hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns einen etwa entstehenden Schaden zu ersetzen.

2 4. Lieferung, Gefahrübergang Lieferungen erfolgen ab Lager St. Johann in Tirol. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder, bei Transport durch eigene Mitarbeiter des Bestellers, bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Werks auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versendungskosten tragen. 5. Beschaffenheit der Liefergegenstände, Mengenabweichungen 5.1 Unsere Produkte haben den vertraglichen Vereinbarungen zu entsprechen. Eine geringfügige Abweichung gilt als vertragsgemäß, wenn die Abweichung unerheblich ist und sich bei Verwendung des Produktes nur unerheblich auswirkt oder wenn sie nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar ist. Abweichungen müssen dem Besteller zumutbar sein. 5.2 Bei der Lieferung von Serienartikeln aus Massenproduktion sind handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Maßen und Gewichten zulässig, sofern sie sich auf die Verwendung der Ware nicht wesentlich auswirken. Toleranzen von +/- 3 % oder +/- 2 mm sind bei Abmessungen möglich. Über Rollenlängen entscheiden wir nach billigem Ermessen. Maß- und Gewichtsangaben sowie Angaben in Prospekten sind nur dann maßgebend, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. 5.3 Abweichungen in den Liefermengen sind im Bereich von +/- 8 % zulässig. Die Höhe des von dem Besteller zu zahlenden Kaufpreises richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Menge. 6. Lieferzeit 6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 6.2 Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferzeit als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. 6.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3 6.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Störungen, z.b. behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Betriebsstörungen, in unserem Werk oder bei Vorlieferanten eingetreten ist. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. 6.5 Wir geraten nur in Verzug, wenn der Besteller zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, es sei denn, wir haben zuvor die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert. Die Fristsetzung ist auch bei kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit gem. 286 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 BGB erforderlich. 6.6 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. 6.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. 6.8 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 7 Eigentumsvorbehalt 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen auch künftiger aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. 7.2 Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum pfleglich zu behandeln und gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.

4 7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, sofern er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Bei Weiterveräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt. 7.4 Die Verarbeitung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand/die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten. 7.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig als Miteigentum überträgt. Er verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 8 Mängelhaftung/Herstellerregress 8.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter

5 Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8.3 Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt. 8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 8.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. 8.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz in 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. 9 Haftung für Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen 9.1 Unsere Haftung für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir gleich auf welcher rechtlichen Grundlage nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruchs ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluß schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

6 9.2 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.). 9.3 Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang. Garantien bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. 10 Preise und Zahlung 10.1 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Fracht sowie Transportkosten werden ebenso gesondert verrechnet Bei Verkäufen in das Ausland sind alle Gebühren, Abgaben, Steuern, Kosten für technische Prüfung, Kosten einer etwa erforderlichen Legalisierung von Ursprungs- Zeugnissen, Konsulatsrechnungen etc., die außerhalb des Staates Österreich entstehen, vom Besteller zu tragen. Frachtkosten ins Ausland trägt zur Gänze der Besteller Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von dreißig Tagen (30 Kalendertage) nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten Bei der Belieferung von Neukunden behalten wir uns vor, die ersten 2 Lieferungen gegen Vorkasse, Bezahlung bei Abholung oder per Nachnahme zu beliefern bzw. den Auftrag entgegen zu nehmen Wir behalten uns ebenso das Recht vor, bei Aufträgen eine der Gesamtsumme entsprechende Anzahlung zu fordern. Die Höhe der Anzahlung wird in unserem Ermessen ermittelt Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten. 11 Beschriftung, Entwürfe und Designs 11.1 Unsere Ideen, Entwürfe und Designs genießen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht liegt bei uns, Fa. Häntschel. Das Nutzungsrecht unserer Entwürfe geht bei Auftragserteilung entsprechend der Vereinbarung an den Auftraggeber. Kommt aus welchen Gründen auch immer kein Auftrag oder Abnahme zustande, verbleiben die Entwürfe und Ideen bei uns und dürfen vom Besteller nicht weiterverwendet oder als Grundlage weiterer Entwürfe verwendet werden. Entwicklungs,- und Entwurfskosten werden in jeden Fall aufgrund der benötigten Arbeitszeit verrechnet.

7 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte 12.1 Der Besteller ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind Der Besteller hat ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche. Er kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Minderwert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Sicherungsleistung ggf. durch Bankbürgschaft abzuwenden. Die Sicherzeit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Besteller mit der Annahme der Sicherheit in Verzug gerät. 13 Gültigkeit des Vertrages 13.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem österreichischem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG). 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht zu kontaktieren.

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