KANTON THURGAU SICHERHEITSREGLEMENT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KANTON THURGAU SICHERHEITSREGLEMENT"

Transkript

1 KANTON THURGAU SICHERHEITSREGLEMENT

2 INHALTSVERZEICHNIS SEITE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1.1 Geltungsbereich Zweck Grundsatz Aufsicht Organe 5 II. SICHERHEITSKOMMISSION Art. 2.1 Sicherheitskommission Aufgaben, Kompetenzen 5 III. FEUERSCHUTZAMT Art. 3.1 Feuerschutzbewilligung, Abnahmekontrolle Kaminfeger, Feuerungskontrolle 6 IV. FEUERWEHR Art. 4.1 Aufgaben Grundsatz Vorschriften Organisation Kommandant Kommando Feuerwehrpflicht Feuerwehrdienst Feuerwehrpflicht Erfüllung der Pflicht Befreiung Ersatzabgabe Dienstpflicht / Alarm Dienstpflichten Feuerwehrdienst Entschuldigungsgründe Sorgfaltspflicht Offiziere und Fachbereichsleiter Materialverwalter Fourier Pflichtenheft Übrige Anordnungen 9 2

3 4.4 Besondere Bestimmungen Feuerwehrdepots Hydranten Kosten, Disziplinarstrafen Kosten Disziplinarstrafen 10 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 5.1 Rechtsmittel Inkrafttreten 11 3

4 In Anwendung von 3 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 19. Januar 1994 und Art. 34 der Gemeindeordnung sowie der Sicherheit im öffentlichen Interesse erlässt der Gemeinderat Gachnang das nachstehende SICHERHEITSREGLEMENT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1.1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes und der öffentlichen Sicherheit in der Politischen Gemeinde Gachnang fest. 2 Die männlichen Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Art. 1.2 Zweck Die öffentliche Sicherheit und der Feuerschutz haben die Aufgabe, die allgemeine Sicherheit zu gewährleisten sowie Schaden (Feuer, Wasser, etc.) zu verhindern oder zu bekämpfen. Art. 1.3 Grundsatz 1 Die öffentliche Sicherheit sowie der Feuerschutz sind Sache der Politischen Gemeinde Gachnang, soweit das Feuerschutzgesetz nicht bestimmte Aufgaben dem Kanton vorbehält. Die Politische Gemeinde Gachnang führt zu diesem Zweck ein Feuerschutzamt und eine Feuerwehr. 2 Im Bereich Zivilschutz ist die Politische Gemeinde Gachnang seit 1. Januar 1998 an die ZSR Frauenfeld angeschlossen und sie hat damit die organisatorischen Belange an diese übertragen. Die politische Verantwortung für den Zivilschutz sowie die Zuständigkeit für den Bereich Schutzplatzbau verbleiben bei der Politischen Gemeinde Gachnang. Art. 1.4 Aufsicht Der Feuerschutz und die allgemeine Sicherheit stehen unter der Oberaufsicht des Gemeinderates. Dieser wählt für die unmittelbare Beaufsichtigung eine Sicherheitskommission. 4

5 Art. 1.5 Organe Die Organe der öffentlichen Sicherheit sind: a) die Sicherheitskommission b) das Feuerschutzamt c) die Feuerwehr II. SICHERHEITSKOMMISSION Art. 2.1 Sicherheitskommission 1 Die Sicherheitskommission wird vom Gemeinderat auf die Amtsdauer der Gemeindebehörden gewählt. 2 Die Sicherheitskommission besteht aus: a) dem Gemeinderat Ressort Sicherheit (als Präsident, Orts-QM, Vertreter ZSR Frauenfeld) b) einem Mitglied des Gemeinderates (als Stellvertreter des Präsidenten) c) dem Feuerwehr-Kommandanten d) dem Feuerwehr-Kommandanten-Stellvertreter e) einem Vertreter aus dem Bereich Zivilschutz f) dem Vertreter des Feuerschutzamtes sofern nicht identisch mit dem Leiter Bau- und Werkverwaltung g) einem Vertreter der Kantonspolizei h) dem Leiter Bau-und Werkverwaltung sofern nicht identisch mit dem Vertreter des Feuerschutzamtes Der von der Sicherheitskommission gewählte Sekretär führt das Protokoll. Er hat beratende Funktion. Art. 2.2 Aufgaben, Kompetenzen Die Sicherheitskommission vollzieht die Feuerschutzgesetzgebung, beaufsichtigt die übrigen Organe des Feuerschutzes und ist für die allgemeinen Belange im Bereich Sicherheit zuständig. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Antrag an den Gemeinderat für Anschaffungen und Bauten; b) Antrag an den Gemeinderat für das Budget; 5

6 c) Antrag an den Gemeinderat über die Höhe der Ersatzabgabe und des Soldes; d) Antrag an den Gemeinderat für die Wahl des Feuerwehr-Kommandanten und dessen Stellvertreters; e) Bestätigung der Anmeldung an den Offizierskurs; f) Antrag an den Gemeinderat auf Verfügung von Disziplinarstrafen wegen Verletzung von Dienstpflichten; g) Organisation der Feuerwehr und ihrer Abteilungen; h) Finanzkompetenz von Fr. 10' pro Jahr. III. FEUERSCHUTZAMT Art. 3.1 Feuerschutzbewilligung, Abnahmekontrolle 1 Das Feuerschutzamt beurteilt alle feuerschutzrelevanten Baugesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen. 2 Es verfügt die Feuerschutzauflagen und kontrolliert am Rohbau und nach Bauabschluss deren Einhaltung gemäss 13 des Gesetzes über den Feuerschutz. 3 Es kontrolliert die Einhaltung der verfügten Auflagen (inklusive Festanlässe). 4 Bei komplexeren Bauten informiert es das Feuerwehr-Kommando Art. 3.2 Kaminfeger, Feuerungskontrolle 1 Der Gemeinderat erteilt die Kaminfegerkonzession und bestimmt den Tarif. 2 Der Kaminfeger prüft bei seiner Arbeit die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften und bringt Mängel unverzüglich dem Feuerschutzamt zur Anzeige. Dieses orientiert den Eigentümer und ordnet die Behebung der Mängel an. IV. FEUERWEHR Art. 4.1 Aufgaben Grundsatz 1 Die Feuerwehr hat bei Gefährdung von Personen, Tieren, Umwelt und Sachwerten durch Schadenereignisse unverzüglich Hilfe zu leisten. 6

7 2 Die Feuerwehr kann bei Anlässen zum Verkehrsdienst oder zur Saalwache vom Ressortverantwortlichen des Gemeinderates aufgeboten werden. Diese Dienstleitung ist entschädigungspflichtig Vorschriften Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements gelten für den Dienstbetrieb und die Ausrüstung der Feuerwehr die Richtlinien der Konzeption Feuerwehr 2015 der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS Organisation 1 Die Feuerwehr gliedert sich wie folgt: a) Kommandant b) Kommando c) Mannschaft d) Spezielle Abteilungen 2 Die Sicherheitskommission legt die Detailbestimmungen fest Kommandant 1 Der Feuerwehrkommandant wahrt die Interessen der Feuerwehr, vertritt diese nach aussen und führt die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden aus. 2 Der Feuerwehrkommandant befindet über alle Angelegenheiten der Feuerwehr, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind Kommando Das Kommando setzt sich entsprechend dem Organigramm zusammen. Über allfällige Änderungen entscheidet die Sicherheitskommission. Art. 4.2 Feuerwehrpflicht Feuerwehrdienst Feuerwehrdienst leisten können Männer und Frauen ab 18 Jahren bis 52 Jahren. Über Ausnahmen entscheidet die Sicherheitskommission auf Antrag des Feuerwehr-Kommandos Feuerwehrpflicht 1 Die Feuerwehrpflicht beginnt für Männer und Frauen am 1. Januar nach dem vollendeten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem vollendeten 48. Altersjahr. 7

8 2 Bei Verheirateten besteht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten. Sie beginnt in dem Jahr, in welchem der ältere Partner in das Pflichtalter eintritt und endet in dem Jahr, in dem der jüngere Partner aus dem Pflichtalter austritt Erfüllung der Pflicht 1 Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Leistung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt. 2 Das Feuerwehrkommando entscheidet über die Diensttauglichkeit. Massgebend für den Entscheid sind die Verfügbarkeit, die berufliche, persönliche und physische Eignung des Pflichtigen sowie der erforderliche Bestand der Feuerwehr. 3 Auf Antrag der Sicherheitskommission kann der Gemeinderat die Feuerwehrdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in welchem das 52. Altersjahr vollendet wird, verlängern Befreiung Von der Feuerwehrpflicht können befreit werden: a) Personen mit bestimmten öffentlichen Funktionen (Gemeinderat, Polizei, etc.) b) Personen, welche aus anderen Gründen (Invalidität etc.) keinen Dienst leisten können Über die Befreiung entscheidet der Gemeinderat Ersatzabgabe 1 Die Ersatzabgabe beträgt 10 bis 20 % der Einfachen Staatssteuer, mindestens aber Fr und höchstens Fr Der für das Kalenderjahr gültige Ansatz wird vom Gemeinderat bei der jeweiligen Budgetberatung festgelegt. 2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Feuerwehr zu verwenden. Art. 4.3 Dienstpflicht / Alarm Dienstpflichten Im Alarmfall ist unverzüglich gemäss den Einsatzbefehlen auszurücken Feuerwehrdienst 8

9 1 Die Abteilungen der Feuerwehr bestreiten jährlich Übungen gemäss den kantonalen Auflagen ( 19 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz). 2 Der Feuerwehrkommandant bestimmt in Absprache mit dem Kommando die Anzahl der Übungen Entschuldigungsgründe Der Besuch von Übungen/Kursen ist obligatorisch. Als Entschuldigungsgründe gelten Krankheit (durch Arztzeugnis belegt), Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder andere wichtige Gründe Sorgfaltspflicht Das Feuerwehrmaterial ist sorgfältig zu behandeln. Für mutwillige Beschädigung oder Verlust der persönlichen Ausrüstung haftet der Verursacher Offiziere und Fachbereichsleiter Die Offiziere und Fachbereichsleiter unterstützen den Kommandanten bei seinen Aufgaben. Sie gewährleisten die Ausbildung und den Einsatz in ihrem Kommandobereich. Sie sind für die Ausbildung der ihnen zugeteilten Feuerwehrleute verantwortlich. Sie erstellen die Arbeitsprogramme nach dem Rahmenprogramm. Sie melden dem Materialverwalter alle Mängel an Geräten und Ausrüstungsgegenständen. Offiziere und Fachbereichsleiter haben Ortsabwesenheiten, die länger als drei Tage dauern, dem Kommandanten zu melden Materialverwalter Der Materialverwalter ist für die Einsatzbereitschaft sowie die Instandstellung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung zuständig. Er führt ein Inventar über sämtliches Material in den Depots. Er veranlasst, unter Meldung an den Kommandanten, alle nötigen Reparaturen und meldet diesem notwendige Beschaffungen Fourier Dem Fourier obliegt die administrative Kontrolle über die gesamte Mannschaft, die administrativen Arbeiten sowie die Rechnungsführung. Er kann Sekretär der Sicherheitskommission sein Pflichtenheft Das Feuerwehrkommando kann für bestimmte Aufgaben Pflichtenhefte erstellen. 9

10 4.3.9 Übrige Anordnungen Schriftlichen und mündlichen Anordnungen des jeweiligen Vorgesetzten ist Folge zu leisten. Art. 4.4 Besondere Bestimmungen Feuerwehrdepots 1 Für die zweckmässige Unterbringung der Löschgeräte, Fahrzeuge und des Materials ist der Gemeinderat auf Antrag der Sicherheitskommission verantwortlich. 2 Alle Feuerwehrdepots müssen bezeichnet und jederzeit frei zugänglich sein. 3 Der betriebliche Unterhalt der Depots ist Sache der Politischen Gemeinde Gachnang Hydranten Neuerstellung und Unterhalt der Hydranten sind Sache der Politischen Gemeinde Gachnang. Standorte von neuen Hydranten werden von der Werkverwaltung Gachnang in Absprache mit der Feuerwehr festgelegt. Art. 4.5 Kosten, Disziplinarstrafen Kosten 1 Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit den bei der Gebäudeversicherung gedeckten Feuer- und Elementarschäden sind unentgeltlich. 2 Die übrigen Einsätze werden dem Verursacher oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat Disziplinarstrafen Die Verletzung von Dienstpflichten kann auf Antrag der Sicherheitskommission durch den Gemeinderat mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden ( 40 Gesetz über den Feuerschutz). 10

11 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 5.1 Rechtsmittel Gegen Entscheide der Sicherheitskommission kann beim Gemeinderat innert 20 Tagen Rekurs erhoben werden. Art. 5.2 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement auf den 1. Juli 2018 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Feuerschutzreglement vom 1. Januar 2001 aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 28. Juni 2018 Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Matthias Müller Manuela Haas Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am: mit RRB Nr. 11

FEUERSCHUTZREGLEMENT

FEUERSCHUTZREGLEMENT Feuerschutzreglement 996 2000 2006 FEUERSCHUTZREGLEMENT der Politischen Gemeinde Berg TG vom 7. November 995 In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt der Gemeinderat

Mehr

Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf

Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck

Mehr

der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg

der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Der Feuerschutz hat die Aufgabe, Schadenfeuer zu verhindern oder zu bekämpfen. Art. 2 Grundsatz Der

Mehr

Feuerschutzreglement

Feuerschutzreglement In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Feuerschutzreglement A. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Feuerschutz hat die Aufgabe, Schadenfeuer

Mehr

FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi. A. Allgemeine Bestimmungen

FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi. A. Allgemeine Bestimmungen FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi Vom 6. Juni 00 In Anwendung von 3 Abs. des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt die Gemeinde Wängi folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Mehr

Politische Gemeinde Tägerwilen. Feuerschutzreglement vom 13. Dezember 1994

Politische Gemeinde Tägerwilen. Feuerschutzreglement vom 13. Dezember 1994 Politische Gemeinde Tägerwilen Feuerschutzreglement vom 13. Dezember 1994 In Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Art. 1

Mehr

Feuerschutzreglement 1999

Feuerschutzreglement 1999 Feuerschutzreglement 1999 K:\Debitorenbuchhaltung\Website\Reglemente\Feuerschutzreglement 1999.doc 10.04.15 Li Feuerschutzreglement 1999 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Zweck

Mehr

Politische Gemeinde Raperswilen Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde Raperswilen Feuerschutzreglement Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Feuerschutzreglement FEUERSCHUTZREGLEMENT der Politischen Gemeinde Raperswilen Inhaltsverzeichnis Seiten A. Allgemeine Bestimmungen 1 B. Feuerschutzkommission

Mehr

Feuerschutzreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Feuerschutzreglement. erstellt am:

Feuerschutzreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Feuerschutzreglement. erstellt am: Gemeinde Erlen Ausgabe 06 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen Seite. Feuerschutzkommission Seite. Feuerschutzamt Seite 4 4. Feuerwehr

Mehr

Inhaltsverzeichnis Feuerschutzreglement

Inhaltsverzeichnis Feuerschutzreglement Inhaltsverzeichnis Feuerschutzreglement Seite A Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 2 Art. 2 Grundsatz 2 Art. 3 Aufsicht 2 Art. 4 Organe 2 B Feuerschutzkommission Art. 5 Feuerschutzkommission 3 Art. 6

Mehr

Feuerschutzreglement vom 15. Dezember 1994

Feuerschutzreglement vom 15. Dezember 1994 Feuerschutzreglement vom 5. Dezember 99 A Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Reglement legt die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Gemeinde Weinfelden fest.

Mehr

Feuerschutzreglement. der Gemeinde Wagenhausen

Feuerschutzreglement. der Gemeinde Wagenhausen Feuerschutzreglement der Gemeinde Wagenhausen In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Mehr

Feuerschutzreglement der Gemeinde Ermatingen

Feuerschutzreglement der Gemeinde Ermatingen Feuerschutzreglement der Gemeinde Ermatingen In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes des Kantons Thurgau vom 19. Januar 1994 erlässt die Gemeinde Ermatingen folgendes Reglement: A. Allgemeine

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE LENGWIL

POLITISCHE GEMEINDE LENGWIL POLITISCHE GEMEINDE LENGWIL Politische Gemeinde Lengwil Seite Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen... Art. Geltungsbereich... Art. Zweck... Art. Grundsatz... Art. 4 Aufsicht... Art. 5 Organe....

Mehr

Feuerschutzreglement

Feuerschutzreglement 1 Gestützt auf 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz des Kantons Thurgau (FSG, RB 708.1) und auf Art. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Eschlikon folgendes Feuerschutzreglement 1.

Mehr

Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen (inkl. aller Nachträge bis )

Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen (inkl. aller Nachträge bis ) Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen 0.0.99 (inkl. aller Nachträge bis 07.07.0) Dokumenteninformationen Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen vom 0.0.99 Vom Gemeinderat genehmigt am.08.99 Vom

Mehr

Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen (inkl. aller Nachträge bis )

Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen (inkl. aller Nachträge bis ) Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen 0.0.99 (inkl. aller Nachträge bis 07.07.0) Dokumenteninformationen Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen vom 0.0.99 Vom Gemeinderat genehmigt am.08.99 Vom

Mehr

Politische Gemeinde Arbon. Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde Arbon. Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Arbon Feuerschutzreglement Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. Geltungsbereich 4 Art. Zweck 4 Art. Grundsatz 4 Art. 4 Aufsicht 4 Art. 5 Organe 4 B. Kommission

Mehr

Feuerschutzreglement. der. Politischen Gemeinde Aadorf

Feuerschutzreglement. der. Politischen Gemeinde Aadorf Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Geltungsbereich... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Grundsatz... 3 Art. 4 Aufsicht... 3 Art. 5 Organe...

Mehr

Feuerschutzreglement

Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Rickenbach Feuerschutzreglement 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Feuerwehr 3. Organe des vorbeugenden Feuerschutzes 4. Feuerwehrersatzabgabe und Befreiung 5. Löschwasserversorgung 6. Schlussbestimmungen

Mehr

FEUERSCHUTZREGLEMENT. Politische Gemeinde Neunforn

FEUERSCHUTZREGLEMENT. Politische Gemeinde Neunforn FEUERSCHUTZREGLEMENT Politische Gemeinde Neunforn s INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Grundsatz 2 II. FEUERWEHR 2 Art. 3 Aufgabenübertragung 2 Art. 4 Rekursinstanz

Mehr

Reglement für den Feuerwehr- Zweckverband Affeltrangen-Lommis. Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Lommis

Reglement für den Feuerwehr- Zweckverband Affeltrangen-Lommis. Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Lommis Reglement für den Feuerwehr- Zweckverband Affeltrangen-Lommis Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Lommis 2 Feuerwehr-Zweckverband Affeltrangen - Lommis Reglement 1. Zusammenschluss und Zweck

Mehr

Feuerschutzreglement der Gemeinde Heiden Dieses Reglement wurde am 20. September 1996 erlassen.

Feuerschutzreglement der Gemeinde Heiden Dieses Reglement wurde am 20. September 1996 erlassen. Feuerschutzreglement der Gemeinde Heiden Dieses Reglement wurde am 20. September 1996 erlassen. Nach den Volksabstimmungen vom 16. Mai 2004 über den "Vertrag zur Gründung des Zweckverbandes Regionale Feuerwehr

Mehr

Feuerwehr-Zweckverband Bezirk Diessenhofen

Feuerwehr-Zweckverband Bezirk Diessenhofen Feuerwehr-Zweckverband Bezirk Diessenhofen Reglement vom 19. Mai 2006 Art. 1 1. Zusammenschluss und Zweck Die Politischen Gemeinden Basadingen-Schlattingen und Diessenhofen bilden unter dem Namen Feuerwehr

Mehr

Feuerschutzreglement

Feuerschutzreglement Feuerschutzreglement P O L I T I S C H E G E M E I N D E R O M A N S H O R N F E U E R S C H U T Z R E G L E M E N T In Anwendung von Abs. des Gesetzes über den Feuerschutz des Kantons Thurgau vom. Januar

Mehr

Feuerwehr-Zweckverband Lauchetal. Reglement

Feuerwehr-Zweckverband Lauchetal. Reglement Feuerwehr-Zweckverband Lauchetal Reglement 1. Zusammenschluss und Zweck Art. 1 Zweckverband Die Politischen Gemeinden Affeltrangen, Lommis und Tobel-Tägerschen bilden unter dem Namen Feuerwehr Lauchetal

Mehr

Reglement über die Organisation des Feuerwehrzweckverbands Am Wellenberg

Reglement über die Organisation des Feuerwehrzweckverbands Am Wellenberg Felben-Wellhausen Hüttlingen Reglement über die Organisation des Feuerwehrzweckverbands Am Wellenberg (Organisationsreglement) Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenschluss und Zweck... 2 2. Organisation... 2

Mehr

GEMEINDE WALD. Feuerschutzreglement

GEMEINDE WALD. Feuerschutzreglement GEMEINDE WALD Wald,. Juni 00 INHALTVERZEICHNIS I. Schadenverhütung... Art. Geltungsbereich... II. Feuerschau... Art. Organe... III. Kaminfegerwesen... Art. 3 Organe... IV. Feuerwehr... Art. 4 Aufgabe...

Mehr

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr

Mehr

Reglement. Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli

Reglement. Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli Reglement Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 51.1 Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 Gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 mit Änderung vom 29. Januar 2009 und Änderung

Mehr

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN Gültig ab 0.0.204 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Regelungsbereich 2 Feuerwehr 3 Gemeinderätliches Aufgebot der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission

Mehr

Feuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6. der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil

Feuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6. der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil Feuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6 Vertrag zwischen über der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil die Organisation einer gemeinsamen Feuerwehr 1. ALLGEMEINES 1.1. Zweck 1.1.1.

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Vilters-Wangs Feuerschutzreglement der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56

Mehr

Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr

Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr 6. Dezember 2000 2 Gestützt auf das Kantonale Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 und die Verordnung über die Feuerwehr

Mehr

GEMEINDE ROTHENTHURM

GEMEINDE ROTHENTHURM GEMEINDE ROTHENTHURM REGLEMENT ÜBER DIE FEUERWEHR ROTHENTHURM (FEUERWEHR-REGLEMENT) GÜLTIG AB. JANUAR 04 Dieses Feuerwehr-Reglement wurde aufgrund des neuen Feuerschutzgesetzes, gültig vom. Januar 0 überarbeitet

Mehr

Verordnung. für die. Feuerwehrkommission

Verordnung. für die. Feuerwehrkommission Verordnung für die Feuerwehrkommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 9 des Gesetzes über den Feuerschutz SRL 740 erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Feuerwehrkommission Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeinde Weisslingen. Feuerwehrverordnung

Gemeinde Weisslingen. Feuerwehrverordnung Gemeinde Weisslingen Feuerwehrverordnung Ausgabe 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 3 2. Auftrag 3 3. Feuerwehrdienst 3 4. Organisation 4 4.1 Form und Verantwortung 4 4.2 Aufsicht 4 4.3 Stab 4 5. Funktion

Mehr

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996 9. Dezember 1996 Einwohnergemeinde Oberägeri 722.1 722.1 FEUERWEHRREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS I Einleitung 2 Art. 1 Zweck 2 Art. 2 Organisation 2 Art. 3 Gemeinderat 2 Art. 4 Feuerschutzkommission 2 Art.

Mehr

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005 - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung

Mehr

FEUERSCHUTZ-REGLEMENT

FEUERSCHUTZ-REGLEMENT Politische Gemeinde Eggersriet FEUERSCHUTZ-REGLEMENT Vom Gemeinderat erlassen am 10. Januar 2005 Der Gemeindepräsident: Markus Peter Der Gemeinderatsschreiber: Pius Broger Dem fakultativen Referendum unterstellt

Mehr

Reglement über den Feuerschutz

Reglement über den Feuerschutz GEMEINDERAT Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) der Gemeinde Teufen Die Einwohnergemeinde Teufen, gestützt auf Art. 15 des Gesetzes

Mehr

Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth

Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth vom 2. Dezember 2013, in Kraft ab 1. Januar 2014 Der Gemeinderat, gestützt auf 28 des Feuerschutzgesetzes vom 12. Dezember 2012, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz 1) des Kantons Zug vom 15. Dezember 1994, beschliesst: 1 Zweck Dieses regelt namentlich

Mehr

Feuerwehrreglement der Stadt Zug

Feuerwehrreglement der Stadt Zug G Beilage Feuerwehrreglement der Stadt Zug vom Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 0 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 ) sowie gestützt auf 6 Abs. Bst. b der Gemeindeordnung

Mehr

Feuerschutzreglement. I. Allgemeine Bestimmungen. II. Feuerschutzorgane 4

Feuerschutzreglement. I. Allgemeine Bestimmungen. II. Feuerschutzorgane 4 Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Niederhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 4 und 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 1, Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz

Mehr

Feuerwehr-Zweckverband Affeltrangen - Lommis. Reglement

Feuerwehr-Zweckverband Affeltrangen - Lommis. Reglement Feuerwehr-Zweckverband Affeltrangen - Lommis Reglement 1. Zusammenschluss und Zweck Art. 1 Zweckverband Die Politischen Gemeinden Affeltrangen und Lommis bilden unter dem Namen Feuerwehr Affeltrangen -

Mehr

Feuerschutzreglement vom 3. Juli geändert durch 1. Nachtrag vom 5. Juli 2011

Feuerschutzreglement vom 3. Juli geändert durch 1. Nachtrag vom 5. Juli 2011 Feuerschutzreglement vom 3. Juli 2007 06.10 geändert durch 1. Nachtrag vom 5. Juli 2011 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 II. Feuerschutzorgane 3 Art. 2 Stadtrat

Mehr

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT Art. Zweck Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DEN FEUERSCHUTZ GEMEINDE SEELISBERG (FSV)

VERORDNUNG ÜBER DEN FEUERSCHUTZ GEMEINDE SEELISBERG (FSV) . VERORDNUNG ÜBER DEN FEUERSCHUTZ GEMEINDE SEELISBERG (FSV) (vom. Januar 09) Seite von 9 Inhaltsverzeichnis Artikel Aufgaben und Zusammenarbeit... Artikel Grundsatz... Artikel Feuerwehrpflichtersatz und

Mehr

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Feuerwehr-Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Feuerwehr-Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Lachen 5.50 (vom. Dezember 0) Der Gemeinderat Lachen, gestützt auf 8 des Feuerschutzgesetzes des Kantons Schwyz vom. Dezember 0 und die kantonalen Richtlinien für den Sanitätsdienst

Mehr

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 GEMEINDE MÜNCHWILEN FEUERWEHRREGLEMENT Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. 2 Die Feuerwehrpflicht beginnt

Mehr

Richtlinien für die Jugendfeuerwehr Region Frauenfeld

Richtlinien für die Jugendfeuerwehr Region Frauenfeld Verwaltungsabteilung Öffentliche Sicherheit Rathaus, Postfach 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 51 11 Fax 052 724 52 46 www.frauenfeld.ch Richtlinien für die Jugendfeuerwehr Region Frauenfeld 1. Ziele und Zweck...

Mehr

Gemeinde Zell. Feuerwehrverordnung

Gemeinde Zell. Feuerwehrverordnung Gemeinde Zell vom 4. September 2014 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 GRUNDLAGEN 3 2 AUFTRAG 3 3 FEUERWEHRDIENST 3 4 ORGANISATION 4 4.1 Form und Verantwortung 4 4.2 Aufsicht 4 4.3 Stab 4 5 FUNKTION DES KADERS 5 5.1

Mehr

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Vom 15. Oktober 2012 Kurztitel: Feuerwehr Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit Verordnung über die Feuerwehr der Stadt

Mehr

FEUERWEHR-REGLEMENT. der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig

FEUERWEHR-REGLEMENT. der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig FEUERWEHR-REGLEMENT der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig gültig ab 0. Januar 00 Die Gemeinderäte Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen erlassen, gestützt auf

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE THAL R E G L E M E N T Ü B E R D E N F E U E R S C H U T Z

POLITISCHE GEMEINDE THAL R E G L E M E N T Ü B E R D E N F E U E R S C H U T Z POLITISCHE GEMEINDE THAL R E G L E M E N T Ü B E R D E N F E U E R S C H U T Z vom Gemeinderat genehmigt am: 29. Juni 2015 - 2 - Der Gemeinderat Thal erlässt in Anwendung der Gesetzgebung über den Feuerschutz

Mehr

FEUERWEHR Fusionsvertrag

FEUERWEHR Fusionsvertrag FEUERWEHR Fusionsvertrag 2 GEMEINDEN LOSTORF-STÜSSLINGEN-ROHR V E R T R A G zwischen Einwohnergemeinde Lostorf, 4654 Lostorf Gemeinde Stüsslingen, 4655 Stüsslingen Gemeinde Rohr, 4655 Rohr über die Organisation

Mehr

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10 GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10 Feuerwehrreglement (vom 18. November 2013, GRB Nr. 361) Der Gemeinderat Steinen, gestützt auf 28 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz vom 12. Dezember 2012

Mehr

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Der Gemeinderat Büttikon, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung hat im vierten

Mehr

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Feuerwehrgesetz; FwG)

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Feuerwehrgesetz; FwG) Ilanz/Glion 4. Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Feuerwehrgesetz; FwG) vom 4. Dezember 0 (Stand 0. September 05) Das Gemeindeparlament von Ilanz/Glion, gestützt auf Art. 5 lit. a der Gemeindeverfassung

Mehr

Feuerwehrreglement. Regionalen. Feuerwehr Schenkenbergertal

Feuerwehrreglement. Regionalen. Feuerwehr Schenkenbergertal Feuerwehr Schenkenbergertal Feuerwehrreglement der Regionalen Feuerwehr Schenkenbergertal Gemeinden: Oberflachs, Schinznach-Bad, Schinznach-Dorf und Veltheim gültig ab. Januar 008 A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Zuoz

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Zuoz Feuerwehrgesetz der Gemeinde 7524 Zuoz Die Gemeinde.Zuoz erlässt auf Grund von Art. 1 und 34 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung, Stand 1. Januar 2001 das nachstehende Feuerwehrgesetz. 2 FEUERWEHRGESETZ

Mehr

Reglement über die Organisation des Feuerwehr-Zweckverbands Wäldi - Raperswilen (Organisationsreglement)

Reglement über die Organisation des Feuerwehr-Zweckverbands Wäldi - Raperswilen (Organisationsreglement) Politische Gemeinde Wäldi Politische Gemeinde Raperswilen Reglement über die Organisation des Feuerwehr-Zweckverbands Wäldi - Raperswilen (Organisationsreglement) INHALTSVERZEICHNIS 1. Zusammenschluss

Mehr

Feuerwehrgesetz. Gemeinde St. Moritz. Feuerwehrgesetz. vom 24. November 2013

Feuerwehrgesetz. Gemeinde St. Moritz. Feuerwehrgesetz. vom 24. November 2013 15.1 1 Gemeinde St. Moritz vom Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (BR 840.100; Brandschutzgesetz) und Art. 36 der Gemeindeverfassung

Mehr

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen Gemeinde Lauwil Lammetstrasse Kanton Basel-Landschaft 4426 Lauwil Tel. 061 941 21 21 gemeinde@lauwil.ch www.lauwil.ch Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen der Gemeinden Lauwil und Reigoldswil

Mehr

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach Inhalt: ZIELE UND ZWECK DER JUGENDFEUERWEHR I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN II. MITGLIEDSCHAFT III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER IV. LEITUNG DER

Mehr

FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Aufgaben der Feuerwehr Art. Versicherung II. Feuerwehrpflicht und Dienstpflichten Art. 4 Feuerwehrpflicht

Mehr

Feuerschutzreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012

Feuerschutzreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012 Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat Gommiswald erlässt in Ausführung von Art. 4 und 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1

Mehr

GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT

GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Regelungsbereich 4 Feuerwehr ( Abs., 5 Abs. und FWG) 4 Gemeinderätliches Aufgebot der Feuerwehr

Mehr

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Luzein

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Luzein Feuerwehrgesetz der Gemeinde Luzein 2002 Die Gemeinde Luzein erlässt auf Grund von Art. 1 und 34 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung, Stand 1. Januar 2001, sowie gestützt auf Art 56 der Gemeindeverfassung

Mehr

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Fläsch

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Fläsch Feuerwehrgesetz der Gemeinde Fläsch 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen/Aufgaben 3 II. Feuerwehrpflicht 3 III. Organisation 5 IV. Alarmierung/Ernsteinsatz 6 V. Übungsdienst 6 VI. Finanzierung

Mehr

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im

Mehr

FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Aufgaben der Feuerwehr Art. Versicherung II. Feuerwehrpflicht und Dienstpflichten Art. 4 Feuerwehrpflicht

Mehr

Verordnung über die Feuerwehr der Gemeinde Schwyz (vom 4. Oktober 2013)

Verordnung über die Feuerwehr der Gemeinde Schwyz (vom 4. Oktober 2013) 5.0 Verordnung über die Feuerwehr der Gemeinde Schwyz (vom 4. Oktober 0) Der Gemeinderat Schwyz, gestützt auf 8 des Feuerschutzgesetzes Kanton Schwyz vom. Dezember 0, beschliesst: I. Allgemeines Art. Grundsatz

Mehr

Der Regierungsrat kann Feuerschutzaufgaben weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen übertragen.

Der Regierungsrat kann Feuerschutzaufgaben weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen übertragen. 708. Gesetz über den Feuerschutz vom 9. Januar 994 (Stand. Januar 0). Aufgaben, Zuständigkeit Grundsatz Der Feuerschutz umfasst die Massnahmen und Mittel zur Verhinderung, Bekämpfung oder Minderung von

Mehr

Gemeinde Altendorf. Feuerwehrreglement 2014

Gemeinde Altendorf. Feuerwehrreglement 2014 Gemeinde Altendorf Feuerwehrreglement 2014 gültig ab 1. Januar 2014 1 Feuerwehrreglement Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. Der Gemeinderat

Mehr

Gesetz über den Feuerschutz

Gesetz über den Feuerschutz 76 Gesetz über den Feuerschutz Vom. Januar 98 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeines * Grundsatz Der Kanton hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen,

Mehr

Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2. Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3

Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2. Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3 Bellikon Künten Remetschwil Stetten Gültig ab 01. Januar 2011 Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3 II. Rekrutierung

Mehr

Reglement über die Organisation des Feuerwehr-Zweckverbands Thur Seebach (Organisationsreglement)

Reglement über die Organisation des Feuerwehr-Zweckverbands Thur Seebach (Organisationsreglement) Politische Gemeinde Warth-Weiningen Politische Gemeinde Hüttwilen Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Reglement über die Organisation des Feuerwehr-Zweckverbands Thur Seebach (Organisationsreglement) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement G E M E I N D E A R I S T A U A G Feuerwehrreglement 1998 G E M E I N D E A R I S T A U A G Der Gemeinderat Aristau, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst nachstehendes Feuerwehrreglement

Mehr

Einwohnergemeinde Murgenthal

Einwohnergemeinde Murgenthal Einwohnergemeinde Murgenthal Feuerwehrreglement Feuerwehrreglement der Gemeinde Murgenthal Die Bestimmungen und Begriffe sowie alle Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich

Mehr

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion(Feuerwehrgesetz; FwG)

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion(Feuerwehrgesetz; FwG) Ilanz/Glion 4. Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion(Feuerwehrgesetz; FwG) vom 4.Dezember 0 Das Gemeindeparlament von Ilanz/Glion, gestützt auf Art. 5 lit. a der Gemeindeverfassung von Ilanz/Glion (GV;

Mehr

Regionalplanungsgruppe Frauenfeld

Regionalplanungsgruppe Frauenfeld Regionalplanungsgruppe Frauenfeld S T A T U T E N A. Persönlichkeit Art. 1 Verein, Name und Sitz Die Regionalplanungsgruppe Frauenfeld ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frauenfeld. Art.

Mehr

Feuerwehr - Reglement

Feuerwehr - Reglement Gemeinde Döttingen Feuerwehr - Reglement des Gemeindeverbandes Feuerwehr Döttingen - Klingnau Gültig ab 1. Januar 2004 Die Verbandsgemeinden, vertreten durch die Gemeinderäte Döttingen und Klingnau beschliessen,

Mehr

FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT

FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT Seite 1 Die Abgeordnetenversammlung der Regionalen Feuerwehr Leibstadt erlässt, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 und 6 der

Mehr

Feuerwehrreglement vom 24. November 2014

Feuerwehrreglement vom 24. November 2014 Feuerwehrreglement vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Zielsetzung 1 1. Allgemeine Bestimmungen 2 Feuerwehr 1 3 Aufgebot der Feuerwehr durch den Gemeinderat 1 2. Schadenverhütung 4 Feuerschau

Mehr

Gemeinde Furna Feuerwehrgesetz

Gemeinde Furna Feuerwehrgesetz Gemeinde Furna Feuerwehrgesetz Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29.06.2012 Revidiert am - 11.12.2014 Inhalt I. Allgemeine Bestimmung... 3 Art. 1 Zweck... 3 Art. 2 Feuerwehr: 1. Aufgaben... 3

Mehr

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Thusis

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Thusis Feuerwehrgesetz der Gemeinde Thusis. Januar 09 Dokumenteninformationen Von der Urnenabstimmung angenommen am. September 08. Von der Gebäudeversicherung Graubünden mit Verfügung vom 9. Oktober 08 genehmigt.

Mehr

Reglement der Feuerwehr Buttisholz

Reglement der Feuerwehr Buttisholz Reglement der Feuerwehr Buttisholz vom 25. April 2012 (gültig ab 1.1.2013) Allgemeines 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Überörtliche Zusammenarbeit 3 Art. 3 Feuerschutz 3 Art. 4 Feuerschutz bei Bauten

Mehr

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen der Einwohnergemeinde Reigoldswil Vom 16. Juni 2014 Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen Vom 16. Juni 2014 Aufgrund der leichteren Lesbarkeit

Mehr

Dienstreglement der Feuerwehr

Dienstreglement der Feuerwehr Dienstreglement der Feuerwehr der Gemeinde Wängi Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 9 des Feuerschutzreglementes der Gemeinde Wängi vom 6. Juni 200 als Reglement I. Abgrenzung Geltungsbereich.

Mehr

2 Die Organe des Feuerschutzes können zur Hilfeleistung oder zur Bekämpfung und Minderung von Schäden in anderen Notlagen beigezogen werden.

2 Die Organe des Feuerschutzes können zur Hilfeleistung oder zur Bekämpfung und Minderung von Schäden in anderen Notlagen beigezogen werden. 708. Gesetz über den Feuerschutz vom 9. Januar 994 ) I. Aufgaben, Zuständigkeit Der Feuerschutz umfasst die Massnahmen und Mittel zur Verhinderung, Bekämpfung oder Minderung von Schäden, die durch Feuer

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag

Zusammenarbeitsvertrag Einwohnergemeinden Bärschwil - Grindel Seite 1 Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Bärschwil und Einwohnergemeinde Grindel über die Organisation einer gemeinsamen Feuerwehr 1. ALLGEMEINES

Mehr

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart 00.00 Mit Urnenabstimmung vom 3. September 0 sowie gestützt auf Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden

Mehr

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde FALERA

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde FALERA Feuerwehrgesetz der Gemeinde FALERA Allgemeines Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Übergeordnetes Recht Art. 3 Aufgaben Art. 4 Feuerwehrdienstpflicht Grundsatz Art. 5 Dienstdauer Art. 6 Dienstleistung

Mehr

ZIVILSCHUTZREGLEMENT vom 14. September 2009

ZIVILSCHUTZREGLEMENT vom 14. September 2009 ZIVILSCHUTZREGLEMENT vom 4. September 2009 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Allgemeines 2 2 Aufgaben der Zivilschutzorganisation 2 3 Zivilschutzorgane 2 4 Grosser Gemeinderat 2 5 Gemeinderat 3 6 Sicherheitskommission

Mehr

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz

Mehr

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren

Mehr