Abkommen. Übersetzung. (Stand am 1. Juli 1971)
|
|
- Johannes Schumacher
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersetzung Abkommen über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen Abgeschlossen in London am 15. Oktober 1946 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Januar 1947 (Stand am 1. Juli 1971) Die vertragschliessenden Regierungen haben, nach Prüfung der in der Vollversammlung des Intergouvernementalen Komitees vom 17. August 1944 gefassten Resolution über die Schaffung eines Identitäts- und Reiseausweises für Flüchtlinge unter dem Schutz des Intergouvernementalen Komitees für Flüchtlinge, unter Berücksichtigung der früheren internationalen Massnahmen über Reisepapiere für einige Gruppen von Flüchtlingen, von der Notwendigkeit überzeugt, für die Flüchtlinge, auf die sich die oben erwähnte Resolution bezieht, ähnliche Massnahmen zu ergreifen, insbesondere um ihnen Reisen zu erleichtern, in Erwägung, dass die Vorbereitung der Ausreise für Flüchtlinge, die nicht dauernd im Asyllande bleiben können, von besonderer Wichtigkeit ist, folgendes vereinbart: Art Flüchtlingen, die unter dem Schutz des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, wird von den vertragschliessenden Regierungen unter Vorbehalt der Artikel 2 und 16 ein Reiseausweis nach den Bestimmungen von Artikel 3 abgegeben, sofern sie staatenlos sind oder nicht unter dem wirksamen Schutze einer Regierung stehen, sich rechtmässig auf dem Gebiet der betreffenden vertragschliessenden Regierung aufhalten und nicht unter die Bestimmungen über die Abgabe eines Reisepapieres der Abkommen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928, 30. Juli 1935 oder der Vereinbarung vom 28. Oktober 1933 fallen. 2. Dieser Reiseausweis wird den Flüchtlingen auf Gesuch hin für Reisen ausserhalb des Aufenthaltsstaates abgegeben. Art. 2 Als Übergangsmassnahme kann der in Artikel 1 erwähnte Ausweis, nach Ermessen der zuständigen Regierung, auch Flüchtlingen abgegeben werden, die zwar den BS
2 Migration übrigen Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen, aber sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens nicht rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, sofern sie sich in einer von der zuständigen Regierung zu bestimmenden Frist, die nicht unter drei Monate betragen soll, den Behörden melden. Art Der in diesem Abkommen umschriebene Reiseausweis hat dem beigefügten Muster zu entsprechen (siehe Beilage 1 ). 2. Er soll mindestens in zwei Sprachen abgefasst werden: Französisch und Landessprache oder -sprachen des Staates, der den Ausweis abgibt. Art. 4 Kinder können gemäss den Vorschriften des Ausgabestaates im Reiseausweis eines erwachsenen Flüchtlings aufgeführt werden. Art. 5 Die Gebühren für die Abgabe des Reiseausweises sollen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen. Art. 6 Unter Vorbehalt von Sonder- oder Ausnahmefällen soll der Ausweis für möglichst viele Staaten gültig sein. Art. 7 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll nach Wahl der ausstellenden Behörde ein oder zwei Jahre betragen. Art Erneuerung und Verlängerung des Reiseausweises sind Sache der Behörde, die den Ausweis abgegeben hat, für so lange, als sich der Inhaber rechtmässig auf ihren Gebiet aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde, die den frühern Ausweis abgegeben hat, zuständig. 2. Diplomatische oder konsularische Vertretungen, die dazu besonders ermächtigt wurden, können die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate verlängern. Art. 9 Alle vertragschliessenden Regierungen werden die gemäss diesem Abkommen abgegebenen Ausweise anerkennen. 1 In der AS nicht veröffentlicht. 2
3 Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen. Abk Art. 10 Die Behörden des Gebietes, in das der Flüchtling reisen will, werden in seinem Reiseausweis ein Visum eintragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen. Art. 11 Die Behörden der Gebiete, in denen dieses Abkommen gilt, verpflichten sich, Flüchtlingen, die das Einreisevisum des Bestimmungslandes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen. Art. 12 Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa sollen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen. Art. 13 Wenn ein Flüchtling sich rechtmässig in einem andern Gebiete niederlässt, in dem dieses Abkommen gilt, ist die Abgabe eines neuen Ausweises Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, und der Flüchtling kann sie darum ersuchen. Art. 14 Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den frühern einzuziehen. Art Der Inhaber des Reiseausweises ist während der Gültigkeitsdauer seines Ausweises berechtigt, ohne besondere Visa das Land, das den Ausweis abgegeben hat, zu verlassen und wieder zurückzukehren unter dem einzigen Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen, die auch für Inhaber von gehörig visierten Pässen gelten. 2. Die vertragschliessenden Regierungen behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen bei der Abgabe des Ausweises die Frist, innerhalb der der Flüchtling wieder einreisen kann, zu beschränken; die Frist soll aber nicht weniger als drei Monate betragen. Art Die Bestimmungen dieses Abkommens haben, mit Ausnahme von Artikel 15, keinen Einfluss auf die Gesetze und Verordnungen über Zulassung, Transit, Aufenthalt, Niederlassung und Ausreise der Gebiete, in denen dieses Abkommen gilt. 2. Auch Massnahmen der Behörden gegen einzelne unter dieses Abkommen fallende Personen bleiben vorbehalten. 3
4 Migration Art. 17 Weder durch die Abgabe des Ausweises noch durch die Einträge wird das Statut, insbesondere die Staatszugehörigkeit, des Inhabers bestätigt oder geändert. Art. 18 Die Abgabe des Reiseausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt dessen Vertretern keine Schutzbefugnisse. Art. 19 Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens an Personen, die unter die Artikel 1 und 2 fallen, abgegebene Reiseausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Art. 20 Falls die Aufgaben des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge einer andern internationalen Organisation übertragen würden, werden alle Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf das Intergouvernementale Komitee für die Flüchtlinge beziehen, auf diese Organisation anwendbar sein. 2 Art. 21 Für das vorstehende Abkommen sind der englische und der französische Text massgebend; es trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt in London für den Beitritt von Mitgliedstaaten des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge wie auch von Nichtmitgliedstaaten offen. Art. 22 Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland wird beauftragt, jeden Beitritt, unter Angabe des Datums, den Mitgliedstaaten des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge und den Nichtmitgliedstaaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, mitzuteilen. Art Dieses Abkommen wird neunzig Tage nach der Unterzeichnung durch sechs Regierungen in Kraft treten. 2 Für die Schweiz werden heute die genannten Aufgaben wahrgenommen von der Zwischenstaatlichen Kommission für Migrationsbewegungen in Europa (Art. 1 des BB vom 17. März 1954 betreffend die weitere Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung BBl 1954 I 538) sowie vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Art. 35 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge SR ). 4
5 Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen. Abk Für Regierungen, die später beitreten, wird das Abkommen neunzig Tage nach der Unterzeichnung in Kraft treten. Art Das vorstehende Abkommen kann durch jede vertragschliessende Regierung, nach Ablauf eines Jahres vom Datum seines Inkrafttretens an, durch schriftliche Mitteilung an die Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland gekündigt werden; diese wird allen in Artikel 22 erwähnten Regierungen Kündigungen, unter Angabe des Datums, mitteilen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang bei der Regierung des Vereinigten Königreiches wirksam. Art Die vertragschliessenden Regierungen können nach Inkrafttreten des Abkommens gemäss Artikel 23 jederzeit der Regierung des Vereinigten Königreiches schriftlich erklären, dass das Abkommen vom Zeitpunkt der Erklärung an ganz oder teilweise in seinen Kolonien, überseeischen Gebieten, Protektoraten, Mandaten oder treuhänderisch verwalteten Gebieten gelten soll. 2. Die Teilnahme von Gebieten gemäss der vorhergehenden Ziffer kann durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung des Vereinigten Königreiches beendigt werden; das Abkommen wird nach sechs Monaten vom Datum des Einganges der Mitteilung an für das Land oder die Gebiete, die in der Mitteilung genannt werden, nicht mehr gelten. 3. Die Regierung des Vereinigten Königreiches wird den in Artikel 22 erwähnten Regierungen alle Erklärungen gemäss Ziffer 1 und alle Mitteilungen gemäss Ziffer 2 unter Angabe des Zeitpunktes, an dem die Erklärungen oder Mitteilungen in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen ihre Unterschriften unter das vorstehende Abkommen gesetzt. So geschehen in London, am fünfzehnten Oktober des Jahres tausendneunhundertsechsundvierzig, in englischer und französischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland aufbewahrt werden wird und von dem beglaubigte Abschriften allen in Artikel 22 erwähnten Regierungen zugestellt werden. (Es folgen die Unterschriften) 5
6 Migration Geltungsbereich des Abkommens am 1. Januar 1977 Vertragsstatten Ratifikation Beitritt (B) Bestätigung (Best) Inkrafttreten Belgien * 13. Januar 1947 Brasilien 6. Mai 1952 B 4. August 1952 Chile * 13. Januar 1947 China (Taiwan) 23. Februar Mai 1948 Dänemark 30. November Februar 1951 Bundesrepublik 21. März Juni 1951 Deutschland** Dominikanische Republik * 13. Januar 1947 Frankreich * 13. Januar 1947 Griechenland * 13. Januar 1947 Grossbritannien*** * 13. Januar 1947 Indien 8. November Februar 1947 Italien 1. Oktober Dezember 1947 Liberia 16. August November 1950 Luxemburg * 13. Januar 1947 Niederlande * 13. Januar 1947 Norwegen 6. Juli Oktober 1949 Pakistan 13. Januar 1949 Best 15. August 1947 Schweden * 13. Januar 1947 Schweiz * 13. Januar 1947 Südafrika 8. März Juni 1948 Venezuela * 13. Januar 1947 * Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1). ** Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin. *** Erweiterung der territorialen Geltung siehe hiernach. 6
7 Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen. Abk Erweiterung der territorialen Geltung des Abkommens Grossbritannien Am 28. Februar 1948 wurde der Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Territorien erweitert: Bahama Gambia Seschellen Bermuda Kenia Tanganjika Britisch-Guyana Nyassaland Trinidad Britisch-Honduras Sarawak Uganda Folgende Staaten und Territorien sind dem Abkommen nicht beigetreten, haben aber erklärt, die Abgabe von Reiseausweisen anzuerkennen: Australien Honduras Neuseeland Barbados Irland Nigeria Ceylon Kanada Portugal Falkland-Inseln Libanon Sankt Helena Fidschi Leeward-Inseln Sansibar Gibraltar Liechtenstein Sierra Leone Guatemala Malaiische Föderation Singapur Haiti Malta West-Pazifik 7
8 Migration 8
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1 Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung
MehrEuropäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Übersetzung Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates 0.142.104 Abgeschlossen in Paris am 16. Dezember 1961 Von der
MehrInternationales Übereinkommen betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie
Übersetzung 1 Internationales Übereinkommen betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie 0.822.15 Abgeschlossen in Bern am 26. September 1906 Von der Bundesversammlung
MehrAbkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2
Übersetzung 1 Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2 0.515.10 Abgeschlossen in Den Haag am 18. Oktober 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910 3 Schweizerische Ratifikationsurkunde
MehrAbkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Übersetzung 1 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht 0.221.554.3 Abgeschlossen in Genf am 7. Juni 1930 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 1932 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde
MehrInternationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben
Übersetzung 1 Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben 0.518.221 Abgeschlossen in Den Haag am 21. Dezember 1904 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember
MehrEuropäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Übersetzung Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 0.414.31 Abgeschlossen in Paris am 15. Dezember 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991
MehrJahrgang 1950 Ausgegeben am 18. Oktober Stück 191.
855 Jahrgang 1950 Ausgegeben am 18. Oktober 1950 50. Stück 191. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der
MehrInternationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben
Übersetzung 1 Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben 0.518.221 Abgeschlossen in Den Haag am 21. Dezember 1904 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember
MehrÜbereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens IN IHRER EIGENSCHAFT als Vertragsstaaten des Übereinkommens
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 0.211.221.131 Abgeschlossen in Strassburg am 15. Oktober 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 1978
MehrEuropäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
Übersetzung 1 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse 0.414.5 Abgeschlossen in Paris am 14. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6.
MehrProtokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.
Übersetzung 1 0.747.356.11 Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Abgeschlossen in London am 19. November 1976 Von der Bundesversammlung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.152.103 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1998 Nr. 160 ausgegeben am 14. Oktober 1998 Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
MehrProtokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, vom 17.
Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973, vom 17. Februar 1978 SR 0.814.288.2; AS 1988 1652 Geltungsbereich des Protokolls von 1978 und des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens
MehrEuropäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Übersetzung 1 Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 0.414.32 Abgeschlossen in Rom am 6. November 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am
MehrÜbereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Übersetzung 1 Übereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs 0.740.4 Abgeschlossen in Barcelona am 20. April 1921 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1924 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde
MehrÜbereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1
Übersetzung Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1 0.211.221.431 Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am
Mehrdie sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der
Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 80 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen
MehrSchweizerisch-britisches Abkommen über Zivilprozessrecht 2
Übersetzung 1 Schweizerisch-britisches Abkommen über Zivilprozessrecht 2 Abgeschlossen am 3. Dezember 1937 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. November 1938 3 Ratifikationsurkunden ausgetauscht
MehrProtokoll über das Internationale Sanitätsamt
Übersetzung 1 Protokoll über das Internationale Sanitätsamt 0.810.11 Abgeschlossen in New York am 22. Juli 1946 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1946 2 Schweizerische Annahme-Urkunde
MehrÜbersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August
MehrÜbereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2
Übersetzung 1 Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2 0.211.221.431 Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrZollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile
Übersetzung 1 Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 0.631.145.272 Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960
MehrZweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Übersetzung 1 Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe 0.103.22 Abgeschlossen in New York am 15. Dezember 1989 Von der
MehrEuropäisches Kulturabkommen. Übersetzung 1. (Stand am 13. Februar 2013)
Übersetzung 1 Europäisches Kulturabkommen 0.440.1 Abgeschlossen in Paris am 19. Dezember 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1962 2 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 13. Juli
MehrZweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Übersetzung 1 Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe Abgeschlossen in New York am 15. Dezember 1989 Von der Bundesversammlung
MehrEuropäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege 0.274.137 Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesverwaltung genehmigt am
MehrAbkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe 2
Übersetzung 1 Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe 2 0.515.123 Abgeschlossen in Den Haag am 18. Oktober 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910 3 Schweizerische
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 22. April 1981 73. Stück 192. Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
Mehr- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961
- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche
MehrOffenlegung gemäß Artikel 440 CRR Offenlegung zum
Offenlegung gemäß Artikel 440 CRR Offenlegung zum 30.09.2017 in MEUR Tabelle 1 Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen wesentlichen Kreditrisi der Kaufund Kreditrisi Verbriefungsrisi
MehrÜbersetzung 1. (Stand am 6. Juli 2004)
Übersetzung 1 0.451.451 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung Abgeschlossen in Paris am 3. Dezember
MehrAbkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe 2
Übersetzung 1 Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe 2 0.515.123 Abgeschlossen in Den Haag am 18. Oktober 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910 3 Schweizerische
MehrReisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien
Die u.g. n gelten für einen vierwöchigen Aufenthalt. Bei kürzerem oder längeren Aufenthalt verringert bzw. erhöht Afghanistan 925 1.500 1.800 Ägypten 650 1.500 1.800 Albanien 325 1.500 1.800 Algerien 475
MehrInternationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen
Übersetzung 1 Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen 0.946.281 Abgeschlossen in Genf am 11. Juli 1928 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1929 2 Ratifikationsurkunde
MehrReisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien
Eine Unterkunft muss jeweils individuell organisiert werden und wird nicht über das zur Verfügung gestellt. können keine Drittmittel zur Finanzierung des Aufenthalts herangezogen werden. Afghanistan 925
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland 0.414.7 Abgeschlossen in Paris am 12. Dezember 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März
MehrProtokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Übersetzung 1 0.101.093 Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe Abgeschlossen in Wilna am 3. Mai 2002 Schweizerische
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.192.111 Jahrgang 2017 Nr. 276 ausgegeben am 6. Oktober 2017 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher
Mehrbetreffend die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
Übersetzung 1 Übereinkommen (Nr. 8) betreffend die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch 0.837.471 Angenommen in Genua am 9. Juli 1920 Geändert durch das Übereinkommen
MehrFakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Übersetzung 1 Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 0.191.022 Abgeschlossen in Wien am 24. April 1963 Von der Bundesversammlung
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 0.221.122.3 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1979 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen 0.192.111 Abgeschlossen in Strassburg am 24. April 1986 Von der Bundesversammlung
MehrÜbereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)*
Übersetzung 1 0.211.112.14 Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)* Abgeschlossen in Paris am 10. September 1964
MehrBerner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (mit Anhang)
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (mit Anhang) SR 0.231.15; AS 1993 2659 Geltungsbereich der Übereinkunft am 5. Januar 2004 1 Ägypten*
MehrÜbereinkommen Nr. 116
Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen
MehrProtokoll. Originaltext
Originaltext Protokoll über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage Abgeschlossen
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Übersetzung aus dem englischen und französischen Orginaltext 1 Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates 0.142.103 Abgeschlossen in
MehrProtokoll
Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Übersetzung Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates 0.142.103 Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung
MehrAnwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand 01.01.2017 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt
MehrA... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien...
A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien... 5 Aserbaidschan... 6 Äthiopien... 6 Australien... 6 B... 7 Bahrain...
Mehrabgehende Verbindungen /min 1)
Seite 1 von 6 bob weltweit für big bob, big bob 2009, big bob 2011, big bob 8,80, bob breitband 1 GB, bob vierer 2008, bob vierer 2011, gigabob, minibob, smartbob, smartbob 2011, smartbob XL, smartbob
MehrAnschlussförderung im Programm Strategische Partnerschaften und Thematische Netzwerke ( )
Anschlussförderung im Programm Strategische Partnerschaften Thematische Netzwerke (2019-2020) Deutsche ins Ausland (Hin- Rückreise) Afghanistan 925,00 975,00 1.525,00 Ägypten 650,00 975,00 1.525,00 Albanien
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 17. September Nr von 8
BGBl. III - Ausgegeben am 17. September 2013 - Nr. 258 1 von 8 PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DAS DEM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE
MehrZusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
Übersetzung Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität 0.273.11 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1981 1 Schweizerische
MehrGeografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen
Verbriefungsrisi Andorra - 1 - - - - - - - - - - Vereinigte Arabische Emirate 13.125 48.713 - - - - 2.037 - - 2.037 0,00 - Albanien 50 94 - - - - 15 - - 15 - - Armenien - 1.088 - - - - 134 - - 134 0,00
MehrFinanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung
Übersetzung Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung 0.424.091.1 Abgeschlossen in Paris am 1. Juli 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrAnwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand 01.01.2019 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt Männer
MehrÜbereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.
Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung
MehrJahrgang 2016 Ausgegeben am 14. Juli 2016
1 von 5 Jahrgang 2016 Ausgegeben am 14. Juli 2016 84. Verordnung: Stmk. AuslandsreisezulagenVO 84. Verordnung der Steiermärkischen esregierung vom 7. Juli 2016 über die Festsetzung der Reisezulagen für
MehrStand: Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Wintersemester 2018/19
Seite: 1 R Albanien Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Kosovo Kosovo(alt) Kroatien Lettland Litauen Luxemburg
MehrÜbereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung - AKTUELLE LISTE DER MITGLIEDSTAATEN
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung - AKTUELLE LISTE DER MITGLIEDSTAATEN VERTRAGSSTAATEN Inkrafttreten Albanien 09. Mai 2004 Andorra 31. Dezember 1996 Antigua
Mehr1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 5. (Übersetzung)
1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) PROTOKOLL NR. 2 ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE
MehrAusländische Ärztinnen/Ärzte
Ausländische Ärztinnen/Ärzte Stand: 31.12.2017 Tabelle: 11.0 Baden- Württemberg Herkunftsland darvon: Berufs Tätigkeit Europäische Union 3365 6.4 465 2900 7.1 2263 6.3 310 327 Belgien 23 9.5 4 19 5.6 13
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Unterzeichnungsdatum. Index. Langtitel. Änderung. Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 522/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 Typ Vertrag - Multilateral /Artikel/Anlage 0
MehrÜbereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Übersetzung 1 Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht 0.211.312.1 Abgeschlossen in Den Haag am 5. Oktober 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 1971
MehrProtokoll zum Abkommen
Originaltext 0.142.112.681.1 Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
MehrRangliste der Pressefreiheit 2013 Platz Land Region Veränderung (Vorjahresrang)
Rangliste der Pressefreiheit 2013 Platz Land Region Veränderung (Vorjahresrang) 1 Finnland Europa/GUS 0 (1) 2 Niederlande Europa/GUS +1 (3) 3 Norwegen Europa/GUS -2 (1) 4 Luxemburg Europa/GUS +2 (6) 5
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1 Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates 0.142.103 Abgeschlossen in
MehrÄnderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Übersetzung 1 Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Abgeschlossen in Montreal am 17. September 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 2002
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1969 Ausgegeben am 24. Jänner 1969 8. Stück 35. Verordnung: Abermalige Abänderung der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung
MehrZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zum Europäischen
Mehr1. Das weltweite Humboldt-Netzwerk
Alle ausländischen und deutschen Stipendiaten und Preisträger nach aktuellen Aufenthaltsländern, Stand: Januar 2018 Nordamerika Kanada 39 12 58 11 120 133 88 183 72 476 3 12 7 13 2 34 633 USA 226 386 1060
MehrReisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan 925 1.500 1.800. Ägypten 500 1.500 1.800. Albanien 325 1.500 1.800. Algerien 475 1.500 1.
Die u.g. n gelten für einen vierwöchigen Aufenthalt. Bei kürzerem oder längeren Aufenthalt verringert bzw. erhöht Afghanistan 925 1.500 1.800 Ägypten 500 1.500 1.800 Albanien 325 1.500 1.800 Algerien 475
MehrAnwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 14. Bezirk: Eggenberg, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 14. Bezirk: Eggenberg, Stand 01.01.2019 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 14. Bezirk: Eggenberg Inländer/Ausländer HWS* NWS* O*
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 10. April 1985 64. Stück 137. Kundmachung: Rücknahme eines Vorbehaltes
MehrSechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates 0.192.110.36 Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet
MehrBMJ Stand:
BMJ Stand: 18.03.2003 Denkschrift zum Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente I. Allgemeine Bemerkungen Das Übereinkommen
MehrProtokoll über die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Übersetzung Protokoll über die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (vom 30. Juli 1936) 1 Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier,
MehrDie Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
0.212.211.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 109 ausgegeben am 22. Mai 1997 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder Abgeschlossen in Strassburg
MehrÜbereinkunft betreffend die Gründung eines internationalen Verbandes zum Zwecke der Veröffentlichung der Zolltarife
Übersetzung 1 Übereinkunft betreffend die Gründung eines internationalen Verbandes zum Zwecke der Veröffentlichung der Zolltarife 0.632.01 Abgeschlossen in Brüssel am 5. Juli 1890 Von der Bundesversammlung
MehrBUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 6.089 3.774 62,0% 2.315 38,0% 9.847 - - 11 0,1% 34 0,3% 95 1,0% 140 1,4% 6.199 63,0% 3.508 35,6% 385 188 Bosnien und Herzegowina 122 1.438 704 49,0% 734 51,0% 2.265
MehrHaager Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Übersetzung 1. (Stand am 8. März 2005)
Übersetzung 1 Haager Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 0.520.32 Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 1962 2 Schweizerische
Mehr- Kriegsgräberabkommen -
Albanien Abkommen vom 14.04.1994 Armenien Abkommen vom 21.12.1995 Aserbaidschan Abkommen vom 22.12.1995 Australien Belgien Abkommen vom 28.05.1954 Dänemark Abkommen vom 03.10.1962 Estland Abkommen der
MehrListe der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien, Erklärungen und Vorbehalte
Beilage 2 Liste der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien, Erklärungen und Vorbehalte Vertragsstaat Unterzeichnung Ratifikation/ Beitritt Australien 17. Oktober 1991 17. Oktober 1991 China (Hongkong)
MehrLänder nach Todesrate pro 1000 Einwohner 2015
Länder nach Todesrate pro 1000 Einwohner 2015 Rang Land Anzahl der Sterbefälle pro 1000 Einwohner 1. Sierra Leone 17,4 2. Botswana 17,0 3. Ukraine 16,8 4. Bulgarien 15,8 5. Lettland 15,7 5. Belarus 15,7
MehrÜbereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 BGBl. II 1961, S. 1006 ff. Die Unterzeichnerstaaten dieses
MehrAnwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand 01.01.2018 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt Männer
MehrANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.2.2016 COM(2016) 70 final ANNEX 1 ANHANG zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
Mehr