Abkommen. Übersetzung. (Stand am 1. Juli 1971)

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1 Übersetzung Abkommen über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen Abgeschlossen in London am 15. Oktober 1946 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Januar 1947 (Stand am 1. Juli 1971) Die vertragschliessenden Regierungen haben, nach Prüfung der in der Vollversammlung des Intergouvernementalen Komitees vom 17. August 1944 gefassten Resolution über die Schaffung eines Identitäts- und Reiseausweises für Flüchtlinge unter dem Schutz des Intergouvernementalen Komitees für Flüchtlinge, unter Berücksichtigung der früheren internationalen Massnahmen über Reisepapiere für einige Gruppen von Flüchtlingen, von der Notwendigkeit überzeugt, für die Flüchtlinge, auf die sich die oben erwähnte Resolution bezieht, ähnliche Massnahmen zu ergreifen, insbesondere um ihnen Reisen zu erleichtern, in Erwägung, dass die Vorbereitung der Ausreise für Flüchtlinge, die nicht dauernd im Asyllande bleiben können, von besonderer Wichtigkeit ist, folgendes vereinbart: Art Flüchtlingen, die unter dem Schutz des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, wird von den vertragschliessenden Regierungen unter Vorbehalt der Artikel 2 und 16 ein Reiseausweis nach den Bestimmungen von Artikel 3 abgegeben, sofern sie staatenlos sind oder nicht unter dem wirksamen Schutze einer Regierung stehen, sich rechtmässig auf dem Gebiet der betreffenden vertragschliessenden Regierung aufhalten und nicht unter die Bestimmungen über die Abgabe eines Reisepapieres der Abkommen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928, 30. Juli 1935 oder der Vereinbarung vom 28. Oktober 1933 fallen. 2. Dieser Reiseausweis wird den Flüchtlingen auf Gesuch hin für Reisen ausserhalb des Aufenthaltsstaates abgegeben. Art. 2 Als Übergangsmassnahme kann der in Artikel 1 erwähnte Ausweis, nach Ermessen der zuständigen Regierung, auch Flüchtlingen abgegeben werden, die zwar den BS

2 Migration übrigen Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen, aber sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens nicht rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, sofern sie sich in einer von der zuständigen Regierung zu bestimmenden Frist, die nicht unter drei Monate betragen soll, den Behörden melden. Art Der in diesem Abkommen umschriebene Reiseausweis hat dem beigefügten Muster zu entsprechen (siehe Beilage 1 ). 2. Er soll mindestens in zwei Sprachen abgefasst werden: Französisch und Landessprache oder -sprachen des Staates, der den Ausweis abgibt. Art. 4 Kinder können gemäss den Vorschriften des Ausgabestaates im Reiseausweis eines erwachsenen Flüchtlings aufgeführt werden. Art. 5 Die Gebühren für die Abgabe des Reiseausweises sollen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen. Art. 6 Unter Vorbehalt von Sonder- oder Ausnahmefällen soll der Ausweis für möglichst viele Staaten gültig sein. Art. 7 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll nach Wahl der ausstellenden Behörde ein oder zwei Jahre betragen. Art Erneuerung und Verlängerung des Reiseausweises sind Sache der Behörde, die den Ausweis abgegeben hat, für so lange, als sich der Inhaber rechtmässig auf ihren Gebiet aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde, die den frühern Ausweis abgegeben hat, zuständig. 2. Diplomatische oder konsularische Vertretungen, die dazu besonders ermächtigt wurden, können die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate verlängern. Art. 9 Alle vertragschliessenden Regierungen werden die gemäss diesem Abkommen abgegebenen Ausweise anerkennen. 1 In der AS nicht veröffentlicht. 2

3 Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen. Abk Art. 10 Die Behörden des Gebietes, in das der Flüchtling reisen will, werden in seinem Reiseausweis ein Visum eintragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen. Art. 11 Die Behörden der Gebiete, in denen dieses Abkommen gilt, verpflichten sich, Flüchtlingen, die das Einreisevisum des Bestimmungslandes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen. Art. 12 Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa sollen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen. Art. 13 Wenn ein Flüchtling sich rechtmässig in einem andern Gebiete niederlässt, in dem dieses Abkommen gilt, ist die Abgabe eines neuen Ausweises Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, und der Flüchtling kann sie darum ersuchen. Art. 14 Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den frühern einzuziehen. Art Der Inhaber des Reiseausweises ist während der Gültigkeitsdauer seines Ausweises berechtigt, ohne besondere Visa das Land, das den Ausweis abgegeben hat, zu verlassen und wieder zurückzukehren unter dem einzigen Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen, die auch für Inhaber von gehörig visierten Pässen gelten. 2. Die vertragschliessenden Regierungen behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen bei der Abgabe des Ausweises die Frist, innerhalb der der Flüchtling wieder einreisen kann, zu beschränken; die Frist soll aber nicht weniger als drei Monate betragen. Art Die Bestimmungen dieses Abkommens haben, mit Ausnahme von Artikel 15, keinen Einfluss auf die Gesetze und Verordnungen über Zulassung, Transit, Aufenthalt, Niederlassung und Ausreise der Gebiete, in denen dieses Abkommen gilt. 2. Auch Massnahmen der Behörden gegen einzelne unter dieses Abkommen fallende Personen bleiben vorbehalten. 3

4 Migration Art. 17 Weder durch die Abgabe des Ausweises noch durch die Einträge wird das Statut, insbesondere die Staatszugehörigkeit, des Inhabers bestätigt oder geändert. Art. 18 Die Abgabe des Reiseausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt dessen Vertretern keine Schutzbefugnisse. Art. 19 Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens an Personen, die unter die Artikel 1 und 2 fallen, abgegebene Reiseausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Art. 20 Falls die Aufgaben des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge einer andern internationalen Organisation übertragen würden, werden alle Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf das Intergouvernementale Komitee für die Flüchtlinge beziehen, auf diese Organisation anwendbar sein. 2 Art. 21 Für das vorstehende Abkommen sind der englische und der französische Text massgebend; es trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt in London für den Beitritt von Mitgliedstaaten des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge wie auch von Nichtmitgliedstaaten offen. Art. 22 Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland wird beauftragt, jeden Beitritt, unter Angabe des Datums, den Mitgliedstaaten des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge und den Nichtmitgliedstaaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, mitzuteilen. Art Dieses Abkommen wird neunzig Tage nach der Unterzeichnung durch sechs Regierungen in Kraft treten. 2 Für die Schweiz werden heute die genannten Aufgaben wahrgenommen von der Zwischenstaatlichen Kommission für Migrationsbewegungen in Europa (Art. 1 des BB vom 17. März 1954 betreffend die weitere Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung BBl 1954 I 538) sowie vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Art. 35 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge SR ). 4

5 Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen. Abk Für Regierungen, die später beitreten, wird das Abkommen neunzig Tage nach der Unterzeichnung in Kraft treten. Art Das vorstehende Abkommen kann durch jede vertragschliessende Regierung, nach Ablauf eines Jahres vom Datum seines Inkrafttretens an, durch schriftliche Mitteilung an die Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland gekündigt werden; diese wird allen in Artikel 22 erwähnten Regierungen Kündigungen, unter Angabe des Datums, mitteilen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang bei der Regierung des Vereinigten Königreiches wirksam. Art Die vertragschliessenden Regierungen können nach Inkrafttreten des Abkommens gemäss Artikel 23 jederzeit der Regierung des Vereinigten Königreiches schriftlich erklären, dass das Abkommen vom Zeitpunkt der Erklärung an ganz oder teilweise in seinen Kolonien, überseeischen Gebieten, Protektoraten, Mandaten oder treuhänderisch verwalteten Gebieten gelten soll. 2. Die Teilnahme von Gebieten gemäss der vorhergehenden Ziffer kann durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung des Vereinigten Königreiches beendigt werden; das Abkommen wird nach sechs Monaten vom Datum des Einganges der Mitteilung an für das Land oder die Gebiete, die in der Mitteilung genannt werden, nicht mehr gelten. 3. Die Regierung des Vereinigten Königreiches wird den in Artikel 22 erwähnten Regierungen alle Erklärungen gemäss Ziffer 1 und alle Mitteilungen gemäss Ziffer 2 unter Angabe des Zeitpunktes, an dem die Erklärungen oder Mitteilungen in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen ihre Unterschriften unter das vorstehende Abkommen gesetzt. So geschehen in London, am fünfzehnten Oktober des Jahres tausendneunhundertsechsundvierzig, in englischer und französischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland aufbewahrt werden wird und von dem beglaubigte Abschriften allen in Artikel 22 erwähnten Regierungen zugestellt werden. (Es folgen die Unterschriften) 5

6 Migration Geltungsbereich des Abkommens am 1. Januar 1977 Vertragsstatten Ratifikation Beitritt (B) Bestätigung (Best) Inkrafttreten Belgien * 13. Januar 1947 Brasilien 6. Mai 1952 B 4. August 1952 Chile * 13. Januar 1947 China (Taiwan) 23. Februar Mai 1948 Dänemark 30. November Februar 1951 Bundesrepublik 21. März Juni 1951 Deutschland** Dominikanische Republik * 13. Januar 1947 Frankreich * 13. Januar 1947 Griechenland * 13. Januar 1947 Grossbritannien*** * 13. Januar 1947 Indien 8. November Februar 1947 Italien 1. Oktober Dezember 1947 Liberia 16. August November 1950 Luxemburg * 13. Januar 1947 Niederlande * 13. Januar 1947 Norwegen 6. Juli Oktober 1949 Pakistan 13. Januar 1949 Best 15. August 1947 Schweden * 13. Januar 1947 Schweiz * 13. Januar 1947 Südafrika 8. März Juni 1948 Venezuela * 13. Januar 1947 * Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1). ** Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin. *** Erweiterung der territorialen Geltung siehe hiernach. 6

7 Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen. Abk Erweiterung der territorialen Geltung des Abkommens Grossbritannien Am 28. Februar 1948 wurde der Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Territorien erweitert: Bahama Gambia Seschellen Bermuda Kenia Tanganjika Britisch-Guyana Nyassaland Trinidad Britisch-Honduras Sarawak Uganda Folgende Staaten und Territorien sind dem Abkommen nicht beigetreten, haben aber erklärt, die Abgabe von Reiseausweisen anzuerkennen: Australien Honduras Neuseeland Barbados Irland Nigeria Ceylon Kanada Portugal Falkland-Inseln Libanon Sankt Helena Fidschi Leeward-Inseln Sansibar Gibraltar Liechtenstein Sierra Leone Guatemala Malaiische Föderation Singapur Haiti Malta West-Pazifik 7

8 Migration 8

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