Grundsätze des Förderprogramms des Verkehrsministeriums im Rahmen des Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt
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- Heinz Schmitt
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1 MINISTERIUM FÜR VERKEHR Grundsätze des Förderprogramms des Verkehrsministeriums im Rahmen des Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt (Stand: 29. März 2018) 1. Vorbemerkung Um dem zunehmenden Artenrückgang in der Tier- und Pflanzenwelt entgegenzuwirken, hat die Landesregierung im Dezember 2017 das auf zwei Jahre angelegte Sonderprogramm zur Stärkung der biologischen Vielfalt aufgestellt. Zugleich wurden die zuständigen Ressorts (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg) beauftragt, die im Sonderprogramm genannten Maßnahmen und Projekte im jeweiligen Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Ziel ist, die biologische Vielfalt der baden-württembergischen Kultur- und Naturlandschaft zu fördern. 2. Ziel und Zweck der Förderung Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg möchte durch die Förderung der Aushagerung ausgewählter straßenbegleitender Grasflächen entlang von Kreisstraßen durch zweischürige Mahd und Abfuhr des Schnittgutes sowie durch die Förderung des Baus von Amphibienschutzanlagen an Kreis- und Gemeindestraßen die Artenvielfalt in den straßenbegleitenden Grünflächen erhöhen und dem Artenschwund bei den Amphibien entgegenwirken. 3. Rechtsgrundlagen, Art und Umfang der Förderung Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Grundsätze sowie den 23 und 44 LHO und den VV hierzu gewährt. Förderfähig sind: o Bei der Aushagerung von Straßenbegleitgrün Personal- und Maschinenkosten auf Basis der Stunden- und Flächensätzen der Landschaftspflegerichtlinie. In
2 - 2 - begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Beschaffung notwendiger Maschinen über das Sonderprogramm finanziert werden. o Beim Bau von Amphibienschutzanlagen die Planungs- und Baukosten. Im Einzelfall kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert werden. Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt und nur dann, wenn es sich um ein förderfähiges Vorhaben handelt. Die Anträge sind beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg einzureichen. Prüfungs-, Entscheidungs- und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Verkehr Baden- Württemberg. Die Förderung erfolgt mittels einer Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung: o Bei der Aushagerung von Straßenbegleitgrün werden die im Vergleich zur Regelpflege entstehenden Mehrkosten (Personal- und Maschinenkosten auf Basis der Stunden- und Flächensätze der Landschaftspflegerichtlinie) durch zweischürige Mahd und Abfuhr des Schnittgutes zur Verfügung gestellt. o Beim Bau von Amphibienschutzanlagen werden 50 % der Planungs- und Baukosten bzw. max zur Verfügung gestellt. Das Förderprogramm besteht aus zwei Förderrunden: Der erste Förderrunde beginnt im März 2018 und endet am 31. Dezember 2018, die zweite Runde beginnt am 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember Die Ausreichung der Mittel erfolgt mittels Zuwendungsbescheid. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können an Land- und Stadtkreise (Aushagerung Straßenbegleitgrün und Amphibienschutzanlagen) sowie an Kommunen (nur Amphibienschutzanlagen) gewährt werden. 5. Gegenstand der Förderung Aushagerung von Straßenbegleitgrün Förderfähig sind Personal- und Maschinenkosten (auf Basis der Stunden- und Flächensätzen der Landschaftspflegerichtlinie) für die zweischürige Mahd (inkl. Abfuhr und Entsorgung des Schnittgutes) straßenbegleitender Grünflächen über zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen können auch weitergehende Maßnahmen wie z. B.
3 - 3 - kleinflächige Nachsaat oder eine Beschaffung notwendiger Maschinen über das Sonderprogramm finanziert werden. Für die Entsorgung des Schnittgutes werden in begründeten Ausnahmefällen die tatsächlich anfallenden Kosten vergütet. Die naturschutzfachliche Eignung der Flächen (Aufwertungspotenzial der Flächen) muss von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bestätigt werden. Hierfür reicht eine kurze, verbal-argumentative Stellungnahme der Behörde. Zudem ist der genaue Zeitpunkt der Maßnahmendurchführung mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Bau von Amphibienschutzanlagen Förderfähig ist der Bau von Amphibienschutzanlagen an Kreis- und Gemeindestraßen aus der TOP 40-Liste des Landeskonzeptes Wiedervernetzung. Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Pflege sowie Kontrolle der Amphibienschutzanlagen sind das Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS) (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, 2000), das Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ) (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.v., 2008) sowie die Arbeitshilfe Amphibien schützen Leitfaden für Schutzmaßahmen an Straßen (Innenministerium Baden-Württemberg, 2009) inklusive der zugehörigen Einführungsschreiben zu berücksichtigen. 6. Laufzeit der Förderung/Bewilligungsverfahren Das Förderprogramm erstreckt sich auf die Jahre 2018 und Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt o bei der Aushagerung von Straßenbegleitgrün auf Basis der zur Verfügung stehenden Mittel und ggf. nach Antragseingang unter Berücksichtigung der Größe der Maßnahmenflächen, o beim Bau von Amphibienschutzanlagen auf Basis der zur Verfügung stehenden Mittel und ggf. anhand der naturschutzfachlichen Bedeutung der Wanderstrecke. Die Abrechnung der Kosten durch den Zuwendungsempfänger muss dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg für die erste Förderrunde spätestens Ende November 2019, für die zweite Förderrunde spätestens Ende November 2020 vorgelegt werden.
4 Verwendungsnachweise/Mitteilungs- und Berichtspflichten Zur Überprüfung des Verwendungszwecks der Zuwendung ist dem Verkehrsministerium zusammen mit der Kostenabrechnung ein kurzer, mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmter Sachbericht über die erfolgten Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten: Art der Maßnahme Zeitpunkt der Durchführung verwendete Maschinen und Geräte Erfahrungsbericht Einschätzung der UNB zur Wirksamkeit der Maßnahme Foto der Maßnahmenfläche 8. Antragsstellung Anträge für die erste Förderrunde können ab sofort bis zum 15. Mai 2018 (Aushagerung) bzw. Ende Juli 2018 (Amphibienschutzanlagen) eingereicht werden. Anträge für die zweite Förderrunde können ab dem bis zum 15. April 2019 eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung einzureichen: o Aushagerung von Straßenbegleitgrün - Flächeninformationen (Lage, Größe, Flurstücksnummern) - Flächenbezogene Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde - Flächenbezogene Kostenschätzung - Foto der Maßnahmenfläche o Bau von Amphibienschutzanlagen - Darlegung der Zielarten oder -lebensräume - ungefähre Angaben zum Umfang der Amphibienschutzanlage (Länge der Leiteinrichtungen, Anzahl der erforderlichen Durchlässe) - grobe Kostenschätzung - vor der Durchführung der Maßnahme ist dem Ministerium für Verkehr zudem die Planung der Maßnahme einschließlich Dimensionierung, Gestaltung und Einbindung vorzulegen
5 - 5 - Anträge sind digital einzureichen bei: Werner Breig Referat 44: Naturschutz an Verkehrswegen Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Dorotheenstraße Stuttgart Tel.: +49 (711) werner.breig@vm.bwl.de
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