Landschaftspflege im Zollernalbkreis
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- Justus Schulze
- vor 6 Jahren
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1 Landschaftspflege im Zollernalbkreis Stand und Perspektiven I. Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) als wichtigstes Instrumentarium der Landschaftspflege II. Derzeitiger Stand der Landschaftspflege im Zollernalbkreis III. Ausblick auf die neue Förderperiode ab
2 I. Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur Landschaftspflegerichtlinie (LPR) des Landes Baden-Württemberg in der bis geltenden Fassung von 2007 Die LPR besteht aus 5 Hauptteilen: LPR Teil A: Vertragsnaturschutz 5-jährige Verträge (meist mit Landwirten) zur extensiven oder pflegenden Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvoller Flächen LPR Teil B: Biotop- und Artenschutz Biotop- und Landschaftspflege Biotopgestaltung Artenschutz Einjährige Einzelmaßnahmen 2
3 LPR Teil C: Grunderwerb Kauf von naturschutzfachlich hochwertigen Flächen durch das Land oder Dritte LPR Teil D: Investitionen Investitionen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, bauliche Anlagen, Geräte und Maschinen LPR Teil E: Dienstleistungen Konzeptionen, Gutachten, Analysen, Studien LPR Teil A1: Bewirtschaftungsverträge auf landwirtschaftlichen Bruttoflächen Mahd oder Beweidung oder beides Bewirtschaftungsverzicht Extensive Ackerbewirtschaftung, Anlage von Ackerrandstreifen 3
4 LPR Teil A2: Pflegeverträge auf nicht landwirtschaftlichen Bruttoflächen Beweidung oder Mahd oder beides Fördervoraussetzungen für LPR Teil A: Flächen müssen in einer Gebietskulisse liegen, z.b. Natur- und Landschaftsschutzgebiet, Natura2000 (FFH, Vogelschutzgebiet), Naturdenkmal, geschütztes Biotop, Projektgebiet, LEADER-Gebiet usw. Der Vertragsnehmer muss einen Gemeinsamen Antrag beim Landwirtschaftsamt stellen und benötigt hierzu eine Unternehmensnummer (UD-Nr.) 4
5 Der Landschaftspflegevertrag muss naturschutzfachlich begründbar sein und einem höherwertigeren Schutzziel dienen Auf den Flächen dürfen keine weiteren Förderanträge (z.b. Agrarumweltmaßnahmen) gestellt werden (Verbot der Doppelförderung) Auf den Vertragsflächen ist die gleichzeitige Anerkennung von Ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greening ausgeschlossen Mindestzuwendungsbetrag 200 pro Jahr, bei Ehrenamtlichen (inkl. Vereinen und Verbänden) 50 5
6 Zuwendungsempfänger sind: Natürliche Person (z.b. Landwirte oder andere Einzelpersonen) Juristische Person des öffentlichen Rechts (z.b. Kommunen, Gemeinde- und Verwaltungsverbände) Juristische Person des Privatrechts (z.b. Vereine und Verbände) Die Zuwendung erfolgt als Vollfinanzierung Bei Zwischenstellen bis zu 50 %, bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen bis zu 70% Verträge werden vorrangig mit Land- und Forstwirten bzw. deren Zusammenschlüssen abgeschlossen Mit einem Verein, Verband oder einer Kommune werden auf deren selbst bewirtschafteten Flächen keine Verträge nach LPR Teil A abgeschlossen Die Auszahlung erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrags 6
7 Wer Interesse an einem Landschaftspflegevertrag hat, kann sich an die Untere Naturschutzbehörde (Herr Kleiner, Herr Dr. Ludwig, Herr Wiesenberger) wenden LPR Teil B, Arten- und Biotopschutz 7
8 Maßnahmen nach LPR Teil B sind Einzelmaßnahmen, die jährlich neu beantragt bzw. beauftragt und abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt nicht über den Gemeinsamen Antrag, sondern über die Untere Naturschutzbehörde WAS kann bei LPR Teil B gefördert werden? 8
9 1. Biotop- und Landschaftspflege Entfernen der Gehölzsukzession Auslichten von Wacholderheiden Heckenpflege Mahd schwieriger Flächen 9
10 2. Biotopgestaltung und -neuanlage z.b. Renaturierung ehemaliger Fischteiche im Oberdigisheimer Ried 3. Artenschutz z.b. Beschaffung, Anbringung und Betreuung von Nisthilfen Aufwandsentschädigung und Beschaffung von Geräten für unsere ehrenamtlichen Fachberater (Biber, Fledermäuse, Hornissen) 10
11 Zuwendungsempfänger sind: Natürliche Person (z.b. Landwirte oder andere Einzelpersonen) Juristische Person des öffentlichen Rechts (z.b. Kommunen, Gemeinde- und Verwaltungsverbände) Juristische Person des Privatrechts (z.b. Vereine und Verbände) Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Antrag: bei Anwendung von Flächensätzen 100%, bei Gebietskörperschaften 50% (70%) bei Stundensätzen 70%, bei Landwirten 90%, bei Gebietskörperschaften 50% (70%) Auftrag, Vertrag: bei Vereinen und Verbänden bei Anwendung von Flächensätzen 100%, bei Anwendung von Stundensätzen 70%. Ansonsten 100%. 11
12 Die Antragstellung, Beauftragung, Bewilligung und Abrechnung erfolgt über die Untere Naturschutzbehörde. Wer Interesse an einer Einzelmaßnahme hat, kann sich an die Untere Naturschutzbehörde, Herr Kleiner, wenden. II. Die Landschaftspflege im Zollernalbkreis derzeitiger Stand 12
13 196 Pflegeverträge nach LPR-A 104 Einzelmaßnahmen nach LPR-B LPR-A: rd ha LPR-B: rd. 285 ha auf rd ha Landschaftspflege Landschaftspflegemaßnahmen Landschaftspflegeverträge über LPR-A Einzelmaßnahmen 2014 über LPR-B 2 Flächen mit Beweidung im LPR-Vertrag: ca. 450 ha Flächen mit Mahd im LPR-Vertrag: ca. 800 ha 13
14 Anzahl Verträge 250 Vertragsnaturschutz (LPR-Teil A) in dem Jahr insgesamt gültige Verträge Gesamtsumme , , , , , , , , , , , , , , ,00 0 Jahr ,00 Euro Landschaftspflege-Richtlinie Teil B bis E Einzelmaßnahmen - bewilligte und tatsächlich ausbezahlte Gelder Gesamtsumme bewilligter Zuschuss aller Vorgänge (EUR) tatsächlich ausbezahlt (EUR)
15 Prozentualer Anteil der Antragsteller an der Anzahl der Einzelmaßnahmen ,7 7,9 60,4 Landwirte/Privatpersonen Kommunen Vereine/Verbände Prozentualer Anteil der Antragsteller an der Fördersumme der Einzelmaßnahmen ,9 16,8 59,3 Landwirte/Privatpersonen Kommunen Vereine/Verbände 15
16 III. Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2015 Antrag und Bewilligung zum Abschluss 5-jähriger Landschaftspflegeverträge nach LPR Teil A (Neuverträge, Vertragsverlängerungen) Laufzeit: bis Landkreis Zuweisung in Euro Alb-Donau-Kreis Biberach Bodenseekreis Reutlingen (inkl. Biosphärengebiet) Ravensburg Sigmaringen Tübingen Zollernalbkreis Stadt Ulm Summe Summe 5 Jahre
17 Gesamtsumme der Einzelmaßnahmen LPR Teil B-E (Prognose) Ab 2015 tritt eine neue Landschaftspflegerichtlinie in Kraft vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU- Kommission 17
18 Die wichtigste Neuerung sind die Anhebung der Fördersätze. Beispiele: 3. Grünlandbewirtschaftung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Euro je ha einschürige Mahd und keine Stickstoffdüngung (bisher: 200.-) zweischürige Mahd und keine Stickstoffdüngung (bisher 280.-) mehr als zweischürige Mahd und keine Stickstoffdüngung zur Aushagerung von brachgefallenem Grünland mehr als zweischürige Mahd und keine Stickstoffdüngung zur Aushagerung von Intensivgrünland (bisher: 300.-) (bisher 200.-) zweischürige Mahd und angepasste Stickstoffdüngung (bisher: 185.-) mehr als zweischürige Mahd und angepasste Stickstoffdüngung zur Aushagerung von Intensivgrünland (bisher 140.-) Aufgabe der Bewirtschaftung zur Schaffung höherwertiger Biotope (bisher: 160.-) 4. Beweidung ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln Ein bis zwei Weidegänge in Hütehaltung ( bisher 195.-) Mehr als zwei Weidegänge in Hütehaltung (bisher 320.-) Extensive Standweide mit Festzaun (neu) Koppelweide mit Auf- und Abbau von mobilen Koppelzäunen Ziegen mitführen (neu) (neu) Ehrenamtliche Helfer 7,20 Euro je Std. (bisher 2,50) Vorgehensweise bei den 5-jährigen Verträgen nach LPR A: Verträge, die 2011 abgeschlossen wurden, bleiben unverändert Verträge ab 2012: der Landwirt hat Anspruch auf die neuen Fördersätze und kann den bestehenden Vertrag kündigen. Es wird ein Neuvertrag abgeschlossen, sobald die Genehmigung der EU-Kommission vorliegt Neuverträge und Folgeverträge: es werden bis neue Verträge mit den neuen Sätzen abgeschlossen. Diese müssen eventuell wieder geändert werden, falls die EU-Kommission Änderungen vornimmt 18
19 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 19
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