Prüfungsvergütung Dienstprüfungen

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1 zum Vorschriftenverzeichnis Verwaltungsvorschrift vom 19. September 2000 (K.u.U. S. 312) Seite 1 Gewährung von Prüfungsvergütungen und von Vergütungen für Hilfstätigkeiten bei nebenamtlicher und nebenberuflicher Abnahme von Dienstprüfungen im Bereich des Kultusministeriums I. Anwendungsbereich (1) Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Hilfstätigkeiten nach diesen Verwaltungsvorschriften und den Anlagen dazu können nur gewährt werden ( 5 Abs. 1 Nr. 1 LNTVO), wenn dem Prüfenden oder der eine Hilfstätigkeit ausübenden Person a) diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt übertragen werden können und b) für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht eine angemessene Entlastung erfolgt ist. (2) Die Verwaltungsvorschriften sind auch für nicht im öffentlichen Dienst stehende Prüfer und Hilfstätigkeiten ausübende Personen sinngemäß anzuwenden. (3) Für Prüfungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung stehen, wird keine Vergütung gewährt. II. Höhe der Vergütung (1) Schriftliche Prüfungen: a) Für die Mitwirkung bei der Beurteilung wird eine Vergütung nach Anlage 1 gewährt. b) Mit den Prüfungsvergütungen sind alle Aufwendungen abgegolten, die üblicherweise durch die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten entstehen (z. B. Kosten der Niederschrift der Gutachten, Porti, Spesen etc.). (2) Mündliche Prüfungen einschließlich der Prüfung der Lehrfähigkeit und der Beurteilung fachpraktischer Prüfungsleistungen: Für die Mitwirkung bei der Beurteilung wird eine Vergütung nach Anlage 2 gewährt. (3) Hilfstätigkeiten: Hilfstätigkeiten werden nach Anlage 3 vergütet.

2 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis (4) Aufrundung: Die Prüfungsvergütungen können je Prüfung und Prüfer auf volle 0,50 aufgerundet werden. III. Allgemeines (1) Neben den Prüfungsvergütungen werden Reisekosten nach den für Beamte des Landes geltenden Vorschriften gewährt. (2) Bei Beamten im Ruhestand sind Prüfungsvergütungen nicht als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach 53 BeamtVG anzusehen. (3) a) Die Prüfungsvergütungen unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des 46 EStG durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst. Dies gilt nicht für Vergütungen für Hilfstätigkeiten. b) Um einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand im Hinblick auf eine Umsatzsteuerpflicht der Prüfungsvergütungen nach Abschnitt II Nr. 1 2 und die im Einzelfall damit verbundene unterschiedliche tatsächliche umsatzsteuerliche Belastung zu vermeiden, ist mit dem Prüfenden stets zu vereinbaren, dass die Prüfungsvergütungen als Bruttovergütungen gezahlt werden. IV. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

3 zum Vorschriftenverzeichnis Seite 3 Vergütungssätze für schriftliche Prüfungen Anlage 1 Für die Begutachtung bei Dienstprüfungen für den Sonstiges höh. Dienst geh. Dienst 1.einer Zulassungsarbeit (schriftliche Hausarbeit) a) je Prüfer 65, 50, b) je Zweitprüfer 75% der Vergütung Zweitprüfer ist, wer von Buchst. a) bei Begutachtung von schriftlichen Arbeiten Kenntnis 2.einer schriftlichen von der Begutach- Prüfungsarbeit (Klausur) tung des Erstprümit einer Bearbeitungszeit fers hat. a) bis zu 2 Stunden 10,50 8, von mehr als 2 Stunden bis zu 3 Stunden 13, 10,50 von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden 15,50 13, von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden 19,50 15,50 von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden 26, 19,50 von mehr als 6 Stunden 32,50 26, je Prüfer b) Zweitprüfer 75% der Vergütung von Buchst. a)

4 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 2 Vergütungssätze für mündliche Prüfungen einschließlich der Prüfung der Lehrfähigkeit und der Beurteilung fachpraktischer Prüfungsleistungen 1 Mündliche Prüfungen bei Dienstprüfungen für den Sonstiges höh. Dienst geh. Dienst a) Prüfer im Hauptfach 34, 28, b) Mitprüfer im Haupt- 50 % der Vergütung von Buchst. fach a) c) Prüfer im Nebenfach 75 % der Vergütung von Buchst. a) d) Mitprüfer im Neben- 50 % der Vergütung von Buchst. fach c) e) Prüfungsvorsitzender, 75 % der Vergütung von Buchst. der während der Prüfung a) anwesend ist, ohne selbst zu prüfen f) Prüfungsvorsitzender für die Zeit, in der er selbst ein Prüfungsgespräch führt, im Hauptfach im Nebenfach 125 % der Vergütung von Buchst. a) 100 % der Vergütung von Buchst. a) 1a) Die Vergütungssätze beziehen sich auf eine Prüfungsdauer von 45 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer verringern bzw. erhöhen sich die Sätze entsprechend. b) Für die Berechnung der Vergütung ist die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehene Mindestprüfungsdauer maßgebend; soweit sich aus der Prüfungsordnung eine Mindestprüfungsdauer nicht ergibt, setzt das Prüfungsamt diese fest. 2a) Prüfer ist, wer selbst ein Prüfungsgespräch führt. Mitprüfer ist, wer bei der Prüfung anwesend ist und an der Beurteilung mitwirkt, ohne selbst ein Prüfungsgespräch zu führen; ein Prüfungsausschussmitglied kann daher während ein und derselben Prüfung sowohl Prüfer als auch Mitprüfer sein. b) Prüfen mehrere Prüfungsausschussmitglieder in einem Fach oder einem Teilbereich eines Faches, so ist für die Berechnung der Vergütung grundsätzlich davon auszugehen, dass auf jedes Ausschussmitglied ein gleich langer Zeitanteil entfällt, während dem es selbst ein Prüfungsgespräch führt; sieht die Prüfungsordnung ausdrücklich eine andere Regelung vor und wird davon Gebrauch gemacht, so ist die daraus sich ergebende Dauer des selbstständigen Prüfungsgesprächs für die Berechnung der Vergütung maßgebend. c) Die unter Buchst. f) festgesetzte Vergütung umfasst sowohl die Tätigkeit als Vorsitzender als auch die des Prüfers.Während der Zeit, in der der Prüfungsvorsitzende selbst das Prüfungsgespräch führt, können die übrigen Prüfungsausschussmitglieder nur die Mitprüfervergütung nach Buchst. b) oder d) erhalten. 3. Sofern in der jeweiligen Prüfungsordnung nicht ausdrücklich zwischen Haupt- und Nebenfach unterschieden ist, sind alle Fächer als Hauptfächer zu werten; unabhängig davon ist das Fach Erziehungswissenschaften immer als Hauptfach zu werten. 2 Begutachtung der 75 % der Vergütung von Ziff. 1 Lehrfähigkeit (Lehr- Buchst. a) probe) 3.1 Fachpraktische Prüfungen, ausgenommen Prüfung für Fachlehrer für musisch-techn. Fächer Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien Festbetrag je Unterrichtsstunde

5 zum Vorschriftenverzeichnis Seite 5 bei Dienstprüfungen für den Sonstiges höh. Dienst geh. Dienst a) Mitwirkung in den Fächern Kunsterziehung, Bildhaftes Gestalten, Werken, Textiles Werken usw. je Fach 3,50 Festbetrag*) b) im Fach Sport je Teilgebiet (Leichtathletik, 1) Festbetrag*) Geräteturnen, Spiel, 2) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die weder Vor- Schwimmen, Gymnastik sitzende noch Prüfer oder Mitprüfer sind, erhalten usw.) 4,50 3,50 keine Vergütung. c) im Fach Musik je Teilgebiet (Hauptinstrument, Nebeninstrument, Gesang, Dirigieren usw.) 3,50 Festbetrag*) 3.2 Fachpraktische Prüfungen für Fachlehrer für musisch-techn. Fächer a) in den Fächern Bildhaftes Gestalten, Werken, Textiles Werken usw. je Fach 2, Festbetrag*) 1) Festbetrag*) b) im Fach Sport je Teil- 2) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die weder Vorgebiet 3, sitzende noch Prüfer oder Mitprüfer sind, erhalten keine Vergütung. c) im Fach Musik je Teilgebiet 2, Festbetrag*) 3.3 Fachpraktische Prüfungen bei der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien a) im Fach Bildende Kunst je Teilgebiet 5,50 Festbetrag*) b) im Fach Musik je Teilgebiet 13, Festbetrag*) *) Je Mitglied des Prüfungsausschusses

6 Seite 6 zum Vorschriftenverzeichnis Vergütungssätze für Hilfstätigkeiten Anlage 3 Hilfstätigkeiten a) Für die gesamte Verwaltungstätigkeit (Geschäftsführung, Abwicklung und dgl.) je Prüfling nicht mehr als 8, Bei Einzeltätigkeiten entsprechende Teilbeträge b) Für Aufwartedienst je Prüfling und je Prüfungstag 1, c) Für Aufsichtsführung je Stunde 12, Für Hilfstätigkeiten bei der Aufsichtsführung je Stunde 8, Für Schreibarbeiten, die nebenberuflich oder über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wird Überstundenvergütung nach BAT (je nach Eingruppierung der betreffenden Angestellten) gewährt.

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