7904-L Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2007)
|
|
- Bertold Stein
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7904-L Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2007) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. März 2007 Nr. F 2-NW in der Fassung vom 5. August 2010 Nr. F 2-NW , zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Januar 2015 (AllMBl S. 128) 1. Zuwendungszweck Auf Grundlage - der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 ü- ber die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europä- ischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (E- LER) vom (ABl. L 277, S. 1), - des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruk- tur und des Küstenschutzes in der jeweils gültigen Fassung, - der Art. 20 bis 22 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl Nr. 15/2005, L), - der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sollen die Ziele des Art. 1 BayWaldG auf in Bayern gelegenen Waldflächen ge- mäß Art. 2 BayWaldG verwirklicht werden. Eine bedarfsgerechte Infrastruktur, insbesondere die Erschließung durch schwer- lastbefahrbare Wege ist Voraussetzung für die Pflege und nachhaltige, möglichst naturnahe Nutzung der Wälder. Die Wege dienen einer gesicherten Versorgung mit dem Rohstoff Holz und unterstützen die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum. Darüber hinaus erfüllen sie Gemeinwohlfunktionen, ermögli- chen die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder sowie die zielgemäße Be- Seite 1 von 21
2 wirtschaftung besonders erhaltenswerter historischer Betriebsformen. Gerade auch der Klimawandel und seine vielfältigen biotischen und abiotischen Aus- wirkungen auf die Wälder machen eine ausreichende Walderschließung für die Durchführung notwendiger Waldschutzmaßnahmen und den Aufbau zukunftsfä- higer Waldbestände über Umbau bzw. Wiederaufforstungen unabdingbar. Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Fördersätze und Zuschläge reduzieren oder streichen und Förder- maßnahmen aussetzen. 2. Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig ist die Erschließung der Wälder mit schwerlastbefahrbaren Wegen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der forstlichen Infrastruk- tur und die als Folge von Schadereignissen nötige Reparatur untergegangener oder beschädigter, bisher schwerlastbefahrbarer Wege. 2.1 Folgende Maßnahmen können gefördert werden: der Neubau schwerlastbefahrbarer Forstwege und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Forstwege die nach Schadereignissen nötige Reparatur beschädigter oder untergegangener, schwerlastbefahrbarer Forstwege (auch Teilstrecken), deren Anlagen und not- wendiger Zufahrtswege (entsprechend Nr ). Die Forstwege müssen vor dem Schadereignis dem Standard (Ausbauart, Pflegezustand und Erschlie- ßungswirksamkeit) förderfähiger Forstwege entsprochen haben. Zufahrtswege müssen vor dem Schadereignis dem Standard (Ausbauart und Pflegezustand) schwerlastbefahrbarer Wirtschaftswege entsprochen haben. Es muss mindestens die Tragschicht des Weges bzw. die Tragschicht der Anlage (z. B. Lagerplatz) oder die Anlage (z. B. Stützmauer) als solche beschädigt sein. Zur förderfähigen Reparatur zählen auch das Entfernen von auf Wege oder von Wegen abgerutsch- ten Materials (z. B. Muren) und die neue Erstellung von Anlagen gem. Nrn. Seite 2 von 21
3 2.1.3 und 2.1.4, die zur künftigen Vermeidung von Schadereignissen notwendig sind der Neubau von Anlagen und notwendigen Einrichtungen: Zu den Anlagen zählen z. B. Lagerstreifen, Wendemöglichkeiten in Form von Wendeplatten oder Wendehämmern, Lagerplätze, Rückewegeanschlüsse, Brü- cken, Stützmauern, Furten usw. Lagerplätze können auch außerhalb des Waldes an schwerlastfähigen Wegen angelegt werden, soweit sie einem Walderschlie- ßungsgebiet zugeordnet werden können. Zu den notwendigen Einrichtungen zählen z. B. Schilder, Schranken usw die Anlage von Wasserrückhalteeinrichtungen sowie Wasserableitungen: Hierzu zählen z. B. Polder, Dämme und Wasserableitungen an zuführenden Rückewegen Die Anbindung von Waldgebieten an das öffentliche Wegenetz zur Holzabfuhr: Gefördert wird der Neubau schwerlastbefahrbarer Wege und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Wege und deren Anlagen auch über nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Voraussetzung ist, dass das zu erschließende Waldgebiet oder Teile davon sonst nicht wirtschaftlich sinnvoll an das öffentliche Wegenetz angebunden werden können Im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen mit werden zwingend notwendige Maßnahmen und Leistungen (Veranlassungsprinzip) ge- fördert, soweit diese zur Erreichung des Zuwendungszweckes sachlich notwen- dig und unmittelbar erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Wegebau - zur Grenzsicherung, - zur dinglichen Absicherung von Dienstbarkeiten oder Sicherungen der Be- nutzungs- und Durchfahrtsrechte z. B. im Rahmen von Sammeleintragungen (Notarleistungen und Grundbucheintragungen), - zur Erfüllung von fachlichen Vorgaben, Auflagen und Hinweisen, - zur Wiederherstellung durch den Baustellenverkehr beschädigter Zufahrts- wege bei den geförderten Maßnahmen, Seite 3 von 21
4 - der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege sowie - Zweckforschungen, Gutachten und Erhebungen. 2.2 Folgende Maßnahmen werden nicht gefördert: - Grundsätzlich Wege oder Wegteile mit Schwarz-, Pflaster- und Betonde- cken, ausgenommen die befestigten Anschlüsse an das öffentliche Straßenund Wegenetz aufgrund behördlicher Vorgaben oder Sondergenehmigungen, - Wege oder Wegteile, die gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstoßen (z. B. Art. 13 c Abs. 1 oder 13 d Abs. 1 BayNatSchG), - Wege nach Nr mit einer im Finanzierungsplan berechneten Förderung von über 120 Euro je Meter Weg. In begründeten Einzelfällen (z. B. bei we- sentlich höheren Projektkosten durch Brücken, Stützmauern oder andere Bauwerke) kann beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. - Wege mit Anteilen an Recyclingmaterial, das nicht schadstofffrei oder bau- technisch ungeeignet ist, - Wege oder Wegteile mit Schüttmaterial, das aus Bauschuttanteilen besteht oder andere bedenkliche Stoffe enthält, - Wege, die nicht den Ausführungen der Nr. 4.2 entsprechen, - Reparatur von Wegen mit reinen Deckschichtschäden, - Ausbau von Wegen im Rahmen einer Reparatur (Nr ), ausgenommen Anlagen, die zur künftigen Vermeidung von Schadereignissen dienen, - Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, - Unterhaltung und spätere Pflege der geförderten Wege und Anlagen, - sonstige Wege im ländlichen Raum, insbesondere Fuß-, Rad-, Reit- oder Schlepperwege, - Vorhaben nach Nrn mit 2.1.4, die zu einer Wegedichte von schwerlast- befahrbaren Forstwegen über 45 lfm/ha Waldfläche im Erschließungsgebiet führen (Ausnahmen für Einzelfälle bedürfen der Genehmigung des Staats- ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten), - Stichwege, die mit Wendeschleife an Stelle von Wendehammer bzw. Wen- deplatte als Wendemöglichkeit am Wegende projektiert werden, Seite 4 von 21
5 - Stichwege, die ohne Wendemöglichkeit projektiert werden, - Wegebauvorhaben, die aus forstwirtschaftlicher Sicht unwirtschaftlich sind. Ausgenommen davon sind Wege, bei denen ein erhebliches öffentliches In- teresse (z. B. Wege zur Ermöglichung der Schutzwaldpflege und -sanierung; Berücksichtigung begründeter besonderer Belange des Boden-, Wasser- oder des Naturschutzes; Wege zur zielgemäßen Bewirtschaftung besonderer histo- rischer Betriebsformen, notwendiger Waldumbau aufgrund der Klimaverän- derung, Wiederaufforstung nach Schadereignissen etc.) besteht. Für solche Projekte ist stets die Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten notwendig. - Reparatur von Wegen, die aufgrund übermäßiger Holzabfuhr beschädigt wurden (bei großflächigen, überregionalen Schadereignissen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmege- nehmigung erteilen). 2.3 Nicht förderfähige Flächenanteile: Nicht förderfähig sind Maßnahmen auf Grundstücken oder die Erschließung von Flächen des Bundes, der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, de- ren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Län- dern befindet. Solche Flächen sind bei Vorhaben in Gemengelage anteilig in Abzug zu bringen, soweit eine Walderschließungswirkung für die nicht förder- fähigen Grundstücke durch den Weg vorliegt. 2.4 Förderunschädliche Maßnahmen: In begründeten Ausnahmefällen können Befestigungen von Steilstücken mit Schwarz-, Pflaster- und Betondecken zur Vermeidung von Erosionsschäden durchgeführt werden. Die anteiligen Kosten sind nicht förderfähig. Seite 5 von 21
6 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Besitzer forstwirt- schaftlich genutzter Flächen, sowie als unmittelbare Träger von Wegebaumaßnahmen: - Private Waldbesitzer - Jagdgenossenschaften - Kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts - Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse - Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder Flurbereinigung Nicht antragsberechtigt sind: - Bund - Länder - Besitzer forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Generelle Voraussetzung: Eine Förderung ist möglich, wenn die Maßnahme nicht als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist oder nicht im Zusammen- hang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht. 4.2 Baustandards und Regelquerschnitt: Wege nach Regelstandard Die einzuhaltenden Grundlagen und Baustandards sind im DWA-Regelwerk (DWA-A 904 Richtlinien für den ländlichen Wegebau) festgelegt, soweit das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht abweichende Standards in dieser Richtlinie oder gesondert vorgibt. Seite 6 von 21
7 Der Regelquerschnitt eines zu fördernden Weges umfasst eine Fahrbahnbreite von 3,0 Metern und eine Kronenbreite von bis zu 4,5 Metern. Eine Erweiterung des Regelquerschnitts ist zulässig bei Kurvenverbreiterungen, Einmündungen, Ausweichstellen oder bei zwingend notwendigen Tragschicht- verbreiterungen auf Teilstücken bei ungünstigem Untergrund Wege mit reduziertem Standard (Zubringerwege) Die Bewilligungsbehörde kann nach Abwägung forstfachlicher Kriterien, vor al- lem in den schwierig zu erschließenden Steillagen des Mittelgebirgs- und Ge- birgsraumes, den Bau und die Förderfähigkeit von Wegen mit reduziertem Stan- dard zulassen, wenn es die Sicherheit des Fahrverkehrs zulässt. Die einzuhaltenden Grundlagen und Baustandards für Wege mit geringerer Funktion bzw. die Mindeststandards sind im DWA-Regelwerk (DWA-A 904 Richtlinien für den ländlichen Wegebau - RLW) festgelegt, soweit das Staatsmi- nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht abweichende Stan- dards in dieser Richtlinie oder gesondert vorgibt. Eine geringere Funktion ist dahingehend definiert, dass i. d. R. keine Holzabfuhr aus anderen Erschließungsgebieten über diesen Weg stattfindet. Ein Zubringer- weg muss mit beladenen Fahrzeugen sicher befahrbar sein. 4.3 Sonstige Voraussetzungen: Bei überbetrieblichen Maßnahmen hat der Zuwendungsempfänger einen Bau- ausschuss zu bestellen. Dieser besteht i. d. R. aus bis zu vier gewählten Vertre- tern der an der Erschließung beteiligten Grundbesitzer, einem Vertreter des Trä- gers und einem Vertreter des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Bauausschuss hat den Maßnahmenträger zu beraten, ihn bei der technischen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Abwicklung zu unter- stützen sowie insbesondere bei der Koordination und dem Ausgleich der Interes- sen mitzuwirken. Von Seiten der Bewilligungsstelle kann auf die Bestellung eines Bauausschusses verzichtet werden. Seite 7 von 21
8 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung gewährt, sie erfolgt als An- teilfinanzierung. 5.2 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten Zuwendungsfähige Kosten sind: - Baukosten nach Abzug der nicht förderfähigen Kosten nach Nr , - Vergütung von nichtgewerblichen (Eigen-) Leistungen von Anliegern und Hinterliegern gegen geeigneten Nachweis, nur soweit die forstfachliche Bau- leitung durch die Bewilligungsbehörde ausgeübt wird. Sie werden bis zur Höhe der Flurbereinigungssätze (zuschussfähige Höchstsätze in der ländli- chen Entwicklung ZHLE, in der jeweils gültigen Fassung) anerkannt. Bei nichtgewerblichen Leistungen von Anliegern und Hinterliegern, die nicht nach den ZHLE-Sätzen abgerechnet werden können, sind als Vergütung 80 % der Sätze der Maschinen- und Betriebshilfsringe zugrunde zu legen. Dies gilt nicht für die Planung und forstfachliche Bauleitung. - Sachleistungen von beteiligten Grundstücksbesitzern gegen geeigneten Nachweis sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Marktwertes ohne Umsatzsteuer. - Kosten für Planungs-, Bauleitungs- und Ingenieurleistungen, insbesondere für Kostenvoranschläge, Baupläne und Statiken für Brücken und Stützmau- ern, Zweckforschungen, Vergabe und Erhebungen im unmittelbaren Zu- sammenhang mit der Fördermaßnahme. Werden Planungs- und Bauleitungs- leistungen durch den fachlich qualifizierten Antragsteller selbst, dessen Fachpersonal oder einen fachlich qualifizierten Beteiligten erbracht, sind diese Leistungen nur bis zur Höhe der Vorgaben des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten förderfähig. - Kosten für notwendige Gutachten und Studien bei Erschließungsvorhaben aufgrund behördlicher Anforderungen und Kosten der Begutachtung land- Seite 8 von 21
9 schaftsökologischer Auswirkungen sowie die dazu notwendigen Ingenieurund Gutachterkosten, soweit das Projekt zur Durchführung kommt. Soweit das Erschließungsvorhaben aufgrund der Ergebnisse der Gutachten und Studien von Seiten der zuständigen Behörden abgelehnt wird, sind die Kosten gesondert förderfähig. Die Förderung beträgt in solchen Fällen grundsätzlich 60 % der förderfähigen Kosten. Die Bagatellgrenze der Förde- rung in solchen Fällen liegt bei 600 (ungeachtet Nr ) und die maxi- male Förderung beträgt Nicht zuwendungsfähige Kosten sind: - Umsatzsteuer, - Preisnachlässe, sonstige Vergünstigungen in Form von Sachspenden und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden, - Kosten des Trassenaufhiebes. Der Trassenaufhieb umfasst das Fällen, Entas- ten, Ablängen und Rücken des verwertbaren Holzes sowie das Herstellen von Hackschnitzeln zu Verwertungszwecken, - Kosten für Grundstücksgeschäfte in Form von z. B. Grundstücksankäufen, Grundstückspacht, Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen, Entschädigungszah- lungen an Grundeigentümer, Benutzungsentgelte u.s.w., - Kreditbeschaffungskosten und Erbbauzinsen, - Kosten bzw. Kostenanteile, die Flächenanteilen oder Positionen im Erschlie- ßungsgebiet unter Nr. 2.3 oder 2.4 anteilig zuzurechnen sind, - Regiearbeiten, die üblicherweise nach Leistungssätzen abgerechnet werden (z. B. Erdarbeiten, Entwässerung, Befestigung). In begründeten Ausnahme- fällen kann die Bewilligungsbehörde derartige Kosten als förderfähig aner- kennen, wenn sie zuvor über Umfang und Durchführungszeitpunkt infor- miert wurde und für diese Arbeiten ein detailliertes Bautagebuch mit Stun- dennachweisen arbeitstäglich geführt wird. Grundsätzlich wird beim Einsatz mehrerer Unternehmer im Regiebau bei einem Projekt mit gleichen oder vergleichbar eingesetzten Maschinen oder Arbeitsleistungen nur der jeweils günstigste Stundensatz als förderfähig anerkannt. Nicht unter diese Ein- schränkung fallen die Leistungen für Planung, forstfachliche Bauleitung so- wie Leistungen mit geringem Umfang (z. B. Schilderaufstellung, kleinere Handarbeiten etc.). Seite 9 von 21
10 5.2.3 Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen sind in Abzug zu brin- gen. Vorteile Dritter als Folge der Maßnahme sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. 5.3 Höhe der Zuwendung Zuwendungssätze Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 60 % der förderfähigen Kosten *). Die Zuwendung wird in Prozent der förderfähigen Kosten von der Bewilligungsbe- hörde bemessen und festgesetzt. Der gesamte Zuwendungshundertsatz wird durch Summenbildung der Grundförderung mit den in nachstehender Tabelle aufgeführten Zuschlägen gebildet. Treffen Flächenzuschläge nur für Teilberei- che des Erschließungsgebietes zu, ist dies bei der Zuschlagsbemessung für das Gesamtprojekt auf Grundlage der Erschließungsfläche anteilig zu berücksichti- gen. Soweit für einen Erschließungsflächenanteil mehrere Flächenzuschlagsmerkma- le zutreffen, darf dieser Fläche nur ein Flächenzuschlag zugerechnet werden. Der Projektzuschlag ist mit den Flächenzuschlägen kombinierbar. Bei der Maßnahme ist nur der Zuschlag Alpengebiet nach LEP Bayern zulässig. Eine Änderung der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Zuschläge wäh- rend der Bauphase ist nur mit Ausnahmegenehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zulässig. *) vgl. Förderobergrenze Seite 10 von 21
11 Zuschlagtabelle: Zuschlagsbeschreibung Zuschlag % Förderhöchstsatz (%) *) Projektzuschlag für: - schwierige Projektbedingungen - kostenerhöhende Projektauflagen bis zu 10 % für die gesamte Er- 70 % schließungsfläche* Projektzuschlag bei Reparatur (Nr ): 0 % 60 % Flächenzuschläge: Für im Erschließungsgebiet liegende: - Erholungswaldflächen nach Art. 12 BayWaldG - Erschließungsflächen im Alpengebiet nach LEP- Bayern - Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG Flächenzuschlag bei Reparatur (Nr ): Erschließungsflächen im Alpengebiet nach LEP-Bayern 20 % für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil *) 20 % für den zutreffenden Erschließungsflächen- anteil *) 80 % 80 % Bei Kombination von Projekt- und Flächenzuschlag bei Neubau 90 % *) vgl. Förderobergrenze Nr FORSTWEGR Förderobergrenze Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1000 ha in Bayern erhalten als Zuwendung nur 60 % der Grundförderung und 60 % der jeweiligen Zuschläge für diese Flächen, auch wenn der Wegebau als Gemeinschaftsprojekt durchge- führt wird. Dies gilt nicht für altrechtliche Waldkorporationen und Waldgenossenschaften., auch wenn Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1000 ha in Bayern Anteile an diesen haben. Seite 11 von 21
12 5.3.3 Bagatellgrenzen Folgende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen: - Projekte mit im Bauentwurf festgesetzter Gesamtlänge bei Maßnahmen nach Nr und unter 200 Meter in Bezug zu einem Erschließungsgebiet, - Projekte mit im Bauentwurf festgesetzten Gesamtbaukosten unter 5000 in Bezug zu einem Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach Nr sowie bei Maßnahmen nach Nr , - Gesamtbaukosten unter 5000 je Antrag bei Maßnahmen nach Nr , - Gesamtbaukosten unter 2500 je Antrag bei separat geförderten Maßnah- men nach und In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Ernährung, Land- wirtschaft und Forsten bei den Maßnahmen eine Abweichung von den Bagatell- grenzen zulassen. Bei großflächigen Schadereignissen ist bei der Maßnahme eine generelle Änderung der Bagatellgrenze durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen möglich Reduzierung der Fördersätze und Maßnahmenaussetzung Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Grundförderung reduzieren, Zuschläge reduzieren oder streichen und Maßnah- men oder Teile davon (Nr mit 2.1.6) aussetzen Flächenangaben Die Gesamterschließungsfläche ist auf ganze Hektar abzurunden. Seite 12 von 21
13 6. Mehrfachförderung Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen För- derprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwe- cke verfolgt werden oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Bei Einsatz anderer staatlicher Mittel (inkl. Mittel des Bundes und der EU) darf die Gesamtsumme der Zuschüsse 90 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller für die Maßnahme bereits Leistungen im Rahmen der Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) erhält. 7. Sonstige Bestimmungen Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushalts- mittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen auch den Organen der Europäischen Union und des Bundes zu. Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstige mit der Maßnahme verbundene Verpflichtungen enden fünf Jahre nach endgültiger Abnahme durch die zuständige Bewilligungs- behörde. Die Feststellung der Förderfähigkeit der Maßnahmen nach Nr mit trifft die Bewilligungsbehörde. Seite 13 von 21
14 8. Verfahren 8.1 Grundlagenermittlung Bei geplanten Anträgen zur Förderung der Walderschließung berät das zuständi- ge Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den potentiellen Antragstel- ler und nimmt an Besprechungen und Ortsterminen mit anderen Stellen teil. Es informiert den Maßnahmenträger und dieser holt erforderlichenfalls Stel- lungnahmen anderer Stellen ein. Insbesondere sind folgende Stellen bei Erschließungsvorhaben zu beteiligen: - das Amt für Ländliche Entwicklung grundsätzlich, - die zuständige Gemeinde, soweit diese nicht selbst Antragsteller ist, - die jeweils zuständige(n) Naturschutzbehörde(n), wenn Belange des Natur- schutzes berührt sind (z. B. Art. 7, 10, 13 d oder Natura 2000), - das Wasserwirtschaftsamt, wenn wasserwirtschaftliche Belange berührt sind (z. B. Art. 35, 4061 BayWG oder im Einzugsbereich von Wildbächen oder Schutzwaldsanierungsgebieten), - die Straßenbaubehörde bei Einmündungen in öffentliche Straßen, - die Kreisverwaltungsbehörde bei baurechtlichen und wasserrechtlichen Zu- ständigkeiten, - die höhere Landesplanungsbehörde, wenn das Vorhaben in den Zonen B oder C der Erholungslandschaft Alpen (i. S. des LEP Bayern) liegt, - das Landesamt für Denkmalschutz, falls Boden- oder Baudenkmäler betrof- fen sind, - die zuständigen Stellen der Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen, so- weit erforderlich. Den Stellen ist eine Erläuterung des Bauvorhabens (Erläuterungsbericht) mit Lageplan und Übersichtslageplan zuzuleiten. Die Bewilligungsbehörde erstellt ggf. auf Grundlage eines Auftrages zur Pla- nungsdurchführung den Bauentwurf und führt bei Gemeinschaftsprojekten die Beteiligtenversammlungen mit dem Maßnahmenträger durch. Die Stellungnah- men werden Bestandteil des Bauentwurfes und sind vom Bauentwurfsfertiger in Seite 14 von 21
15 der Planung zu berücksichtigen. Sie finden, soweit einschlägig, auch Eingang in die Baubeschreibung und in das Leistungsverzeichnis, und sind bei der Bauaus- führung zu beachten. Bei der Maßnahme Nr und bei separat geförderten Maßnahmen nach 2.1.3, oder sind die oben genannten Stellen nur insoweit zu beteili- gen, als dies rechtlich geboten, fachlich notwendig ist oder deren Zuständig- keitsbereiche unmittelbar betroffen sind. Im Innenverhältnis ist ferner die Zulässigkeit der Maßnahme gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG i. V. m. Art. 10 BayWaldG zu bewerten und, soweit einschlä- gig, der zuständige Natura 2000-Ansprechpartner des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen. Andere Zuständigkeiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder weitergehende gesetzliche Ver- pflichtungen des Antragstellers bleiben davon unberührt; insbesondere hat der Antragsteller die ggf. erforderlichen öffentlich rechtlichen Erlaubnisse selbst einzuholen. 8.2 Antragstellung Bei der Antragstellung berät die zuständige Bewilligungsbehörde den Antrag- steller. Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Formularen einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Dem Antrag sind beizufügen: eine Abschrift des ordnungsgemäßen Beschlusses zur Abwicklung des Vor- habens, wenn eine Gemeinde, eine andere juristische Person oder Personen- gemeinschaft als Bauträger auftritt. Seite 15 von 21
16 ein vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die jeweilige Maßnahme vorgeschriebenen Bauentwurf (mindestens zwei- fach) mit den Beilagen. 8.3 Antragsbearbeitung Antragsprüfung Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, grenzt ggf. Flächenanteile mit er- höhten Zuschlägen ab und setzt die Flächen (Erschließungsfläche, Zuschlagsflä- chen) fest. Ab einem im Finanzierungsplan veranschlagten Zuwendungsbetrag von und mehr oder bei der Vergabe eines Projektzuschlages hat die Bewilligungsstelle (Prüfer des Bauentwurfes) einen Ortsbegang durchzuführen und die Ergebnisse in einem Protokoll zu dokumentieren. Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. So- weit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, können Anträge abgelehnt werden. 8.4 Maßnahmenbeginn Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nr bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmen- beginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. Der Trassenaufhieb zählt nicht zur Maßnahme. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich das Datum der Vergabe des ersten Auf- trages, Kaufvertrages oder das Bestelldatum zu sehen. Seite 16 von 21
17 8.5 Bewilligung und Änderungen der Bewilligungsgrundlagen Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der von der Bewilligungsbehörde geprüfte und festgesetzte Bauentwurf und die Allgemeinen Nebenbestimmungen (AnBest-P oder AnBest-K) sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Eventuell notwendig werdende wesentliche Abweichungen vom festgesetzten Bauentwurf müssen grundsätzlich vor Ausführung von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden, unabhängig davon, ob es zu einer Veränderung der zuwen- dungsfähigen Kosten kommt. Die vorausgehende Anzeige und Genehmigung von wesentlichen Änderungen im Rahmen der Bewilligungsgrundlage ist immer erforderlich, wenn: - sich die veranschlagten Kosten im Kostenvoranschlag aufgrund der Ergeb- nisse der Preisererkundungen oder der Vergabe um mehr als 1000 verän- dern, - die Art der Vergütung gewechselt werden soll, - die Rechtsform (Widmung) oder die Ausbauart des Weges geändert werden soll, - anstelle der im festgesetzten Bauentwurf veranschlagten (Bau-) Materialien andere (Bau-) Materialien verwendet oder nicht veranschlagte Einzelpositio- nen (Leistungen, Lieferungen, etc. ) ausgeführt werden sollen, - von technischen Spezifikationen, z. B. Normen abgewichen werden soll, - sich die Lage und die Länge des geplanten Weges oder das Erschließungsge- biet wesentlich verändert, - sich bei nichtstaatlicher Bauleitung die festgesetzten förderfähigen Kosten aufgrund unvorhersehbarer und notwendiger zusätzlicher Leistungen um mehr als 10 % verändern werden oder wesentliche Mengenverschiebungen innerhalb der veranschlagten Positionen auftreten. Seite 17 von 21
18 Änderungen dürfen keinesfalls zu einer Herabsetzung der vorgegebenen Stan- dards führen. Auflagen von Fachbehörden sind grundsätzlich einzuhalten. Soweit ein Vertreter der Bewilligungsbehörde die forstfachliche Bauleitung aus- übt, ersetzt ein Abstimmungsverfahren die vorausgehende Genehmigung unvor- hersehbarer und zusätzlich notwendiger Maßnahmen. Der staatliche forstfachli- che Bauleiter ist verpflichtet, sich bei wesentlichen Abweichungen unverzüglich mit dem Maßnahmenträger und der Bewilligungsbehörde (i. d. R. mit dem zu- ständigen Bereichs- oder Abteilungsleiter) abzustimmen. Inhalt dieser Abstim- mung ist auch die Entscheidung, ob die Maßnahme förderfähig oder lediglich zulässig (förderunschädlich) ist. Das Abstimmungsverfahren ist in einer durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgegebenen Form durchzuführen. Die Genehmigung der Änderung gilt in diesen Fällen all- gemein als erteilt. Das Finanzierungsrisiko trägt der Antragsteller. Die Informationspflicht der Bauleitung gegenüber dem Bauausschuss und den Beteiligten bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt. Förderung von Mehrkosten Der Zuwendungsempfänger hat die Nachförderung zu beantragen. Die Bewilli- gungsbehörde prüft den Nachförderungsantrag. Der Antrag entfällt, soweit be- reits ein Abstimmungsverfahren bei staatlicher forstfachlicher Bauleitung statt- gefunden hat oder die Änderung bereits durch die Bewilligungsstelle genehmigt wurde. Zusätzliche Leistungen mit Kostensteigerung können nur als förderfähig aner- kannt werden, wenn sie auch bei Veranschlagung im ursprünglichen für verbind- lich erklärten Finanzierungsplan gefördert worden wären, die zusätzlichen Leis- tungen unvorhersehbar waren und zur Erreichung des Zuwendungszieles not- wendig sind. Änderungsbescheide sind bei Erhöhung, aber auch bei Senkung der zuschussfä- higen Kosten zu erstellen. Kann kein Änderungsbescheid erstellt werden, ist eine Genehmigung für die Änderung zu erteilen, soweit diese nicht bereits als erteilt galt (z. B. Abstimmungsverfahren bei staatlicher Bauleitung). Seite 18 von 21
19 Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages die Gül- tigkeit der Bewilligung verlängert werden. 8.6 Vergabe, Baubeginnanzeige Die Vergabevorschriften sind zu beachten. Nach Bewilligung hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde die ordnungs- gemäße Preiserkundung oder Vergabe nachzuweisen. Der Baubeginn ist mittels Baubeginnanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzei- gen. 8.7 Baustandsbericht und Verwendungsnachweis Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegen- über der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks Zuschussabruf mit Baustandsbericht (bei Teilabrufen der Zuwendung) / Verwendungsnachweis (bei Schluss- oder Gesamtzuwendung) und der angefallenen Rechnungen anzuzei- gen. Die Begleichung der Rechnung ist mittels eines Zahlnachweises zu belegen. Mit dem Zuschussabruf sind ebenfalls das Baurechnungsbuch und auf Anforde- rung der Bewilligungsstelle weitere rechnungsbegründende Unterlagen vorzule- gen. Teilabrufe für erbrachte Leistungen der Zuwendung sind möglich. 8.8 Auszahlung Voraussetzung für die Auszahlung ist das Vorliegen eines Zuschussabrufes mit Baustandsbericht/Verwendungsnachweis einschließlich der bei Nr. 8.7 gefor- derten Unterlagen. Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Zuwendung auf Grundlage des Prüfergebnisses fest. Vor jeder Zahlung ist die Maßnahme durch den zuständigen Prüfdienst abzunehmen. Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet. Seite 19 von 21
20 Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt. 8.9 Aufhebung des Bewilligungsbescheides, Rückforderungen, Sanktionen Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden, die Er- stattung gewährter Zuwendungen einschl. Zinsen und ggf. die Verhängung einer Sanktion richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthalte- nen Auflagen und Nebenbestimmungen. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilli- gungsbehörde Subventionsbetrug Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinne des 264 StGB in Verbindung mit 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inan- spruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I, S u. 2037) i. V. m. Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Bayerisches Subventionsgesetz BaySubvG, BayRS W) und deren nachfolgenden Regelungen. Subventionserhebliche Tatsachen im Sin- ne von 264 Abs. 8 StGB, 2 SubvG sind insbesondere: - die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen, - die Angaben in Zuschussabrufen/Baustandsberichten und im Zu- schussabruf/verwendungsnachweis, - die Angaben in Belegen und im Baurechnungsbuch, - die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P/ANBest-K begründen, - die Tatsachen, von denen gem. Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P/ANBest-K die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist. Seite 20 von 21
21 Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft. 9. Inkrafttreten und Befristung Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. September 2010 in Kraft und ersetzt die mit Bekanntmachung des StMLF vom 12. März 2007 Nr. F 2-NW veröffentliche Richtlinie. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft, es sei denn, die Gel- tungsdauer wird vor Ablauf dieses Termins verlängert. Bereits bewilligte Maßnahmen werden noch nach den Bestimmungen der bishe- rigen Förderrichtlinie abgewickelt. gez. Georg Windisch Ministerialdirigent Seite 21 von 21
7904-L. Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016)
7904-L Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
Walderschließung Art. 20 b) v) in Verbindung mit Art. 30 VO (EG) Nr. 1698/2005
5.3.1.2.5.2 Art. 20 b) v) in Verbindung mit Art. 30 VO (EG) Nr. 1698/2005 I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel A Gegenstand Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um bisher unzureichend
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Richtlinie über die Soforthilfe 2017 zur Bewältigung von Schäden in der Forstwirtschaft (Forstliche Soforthilfe 2017 / Privatwald)
2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
2160-A Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19.12.2008 Az.: VI5/6523-1/23
Nr. 10 München, 28. Oktober Jahrgang. Inhaltsübersicht
DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, INFRASTRUKTUR,
I. Beschreibung des Förderbereichs
1 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vollzugshinweise für die Unterstützung der vom Mai/Juni Hochwasser 2013 geschädigten gewerblichen Unternehmen und
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 35.11-52200/13 Erlassdatum: 24.04.2013 Fassung vom: 19.07.2016 Gültig ab: 18.10.2016 Quelle:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,
Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege
Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege 1. Zuwendungszweck Der gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Allgemeinen
2231-A. Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020
2231-A Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales,
Inhalt. I. Grundlagen
Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Elbe-Elster (RL ÖPNV - Invest) vom 11. Dezember 2007 Der Kreistag des Landkreises
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) vom 11.01.2016 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern
VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende
Richtlinie zur Förderung von Investitionen für barrierefreie Haltestellen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Nordsachsen (Programm 1)
Richtlinie zur Förderung von Investitionen für barrierefreie Haltestellen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Nordsachsen (Programm 1) Inhalt Grundlagen 1 Zuwendungszweck 2 Gegenstand der Förderung
Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1.
Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1. Mai 2009, zuletzt geändert am 30.09.2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen
2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3
Richtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie)
Richtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie) 1. Zuwendungszweck Die Region Hannover fördert innerhalb des Regionsgebietes
Az.:... Ort/Datum. Zuwendungsbescheid Nr. (Projektförderung)
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 49 vom 22. Dezember 2004 1279 (Bewilligungsbehörde) Anlage 5 zu 12 Az.:...... Ort/Datum (Anschrift der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers)
Rahmenbedingungen für die Förderung der Erfassung elektromagnetischer Felder in Kommunen (FEE-2-Projekt)
Rahmenbedingungen für die Förderung der Erfassung elektromagnetischer Felder in Kommunen (FEE-2-Projekt) [gültig ab 1. September 2006 i.d.f. der Änderung vom 27.04.2016] Das Bayerische Staatsministerium
Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015
Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015 1. Zuwendungszweck Das Land Hessen führt jährlich gemeinsam mit verschiedenen Wirtschaftsunternehmen,
in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom Inhalt
Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Zuwendungen nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie Migrationssozialberatung) vom 29. April 2013 Innenministerium
I. Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit
2020.6-I Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10. März
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom Nr. F 1-NW
7904-L Richtlinie für Zuwendungen für projektbezogene Maßnahmen der forstlichen Zusammenschlüsse im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTZUSR 2004) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege
Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland. Vom
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland Vom 15.03.2011 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe
Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben
DS0380/12 - Anlage Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben Inhaltsverzeichnis 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung
Ortsgemeinde Lötzbeuren
Ortsgemeinde Lötzbeuren Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren vom 16.06.2010 Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Dorferneuerung
Eingangsdatum bei der Kreisverwaltung: An die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis Fachbereich 21 Ludwigstraße 3-5 55469 Simmern über die Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung: Antrag auf Gewährung einer
A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
2175.4-A Richtlinie für die Förderung neuer ambulanter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen für Seniorinnen und Senioren (Förderrichtlinie Neues Seniorenwohnen - SeniWoF) Bekanntmachung des Bayerischen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI 1 Begriffe 1.1 Zuwendungen sind Geldmittel, die an Einrichtungen außerhalb
Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich
Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich 1. Zuwendungszweck Die Stadt Bad Lippspringe fördert mit Mitteln
7815-L. Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte zur Umsetzung des ELER-Programms 2014 bis 2020 in Bayern
7815-L Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte zur Umsetzung des ELER-Programms 2014 bis 2020 in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
Zuwendungen des Landes Niedersachsen zur Förderung des folgenden Projekts:
Niedersachsen Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGLN) Zentrale Steuerung, Koordinierung - Fachaufgaben NVL Podbielskistraße 331 30659 Hannover Eingangsstempel Zuwendungen nach der Richtlinie
Quelle: Gliederungs-Nr:
Landesrecht BW recherchiert von: Wolfgang Kunz am 28.03.2013 Vorschrift Quelle: Normgeber: Innenministerium Aktenzeichen: 4-5840.2/5 Erlassdatum: 31.10.2012 Fassungvom: 31.10.2012 Gültig ab: 01.01.2013
Eckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN AZ: G3-7296.2-1/27 Stand: 15.04.2015 Eckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern
Vom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82)
RefJVwV 2.142-501_Archiv Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung von Projekten im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum 2017 1 Vom 11. Februar
bis zum entstanden sind.
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe Hochwasser: Programm zur Unterstützung vom Hochwasser 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land
Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten im ländlichen Raum
StMUG- Referat 31 2126.0-UG Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten im ländlichen Raum Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN. Richtlinie
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Richtlinie des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur INVESTIVEN FÖRDERUNG IM RAHMEN DER DIVERSIFIZIERUNGSBEI- HILFE ZUCKER
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Information zur Förderung der Anfangsphase von Leistungserbringern der mobilen geriatrischen Rehabilitation (MoGeRe) ab 2015 Anlagen Formblatt Antrag
1 Antragsteller: Name, Vorname... Straße, Hausnummer... Postzeitzahl, Ort... Telefon, Fax, . Konto-Nr... BLZ... Bankbezeichnung...
LPR Anhang 5 Antrag auf Zuwendung nach der Landschaftspflegerichtlinie (bitte 2fach einreichen) An............ Antragsnummer:... Haushaltsjahr:... (von der zuständigen Stelle auszufüllen) 1 Antragsteller:
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. 2016, S. 194 Erlass des Ministeriums für Inneres
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Die ANBest-GK enthalten Nebenstimmungen (Bedingungen
Rahmenbedingungen für die Förderung der Erfassung elektromagnetischer Felder in Kommunen (FEE-2-Projekt)
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Rahmenbedingungen für die Förderung der Erfassung elektromagnetischer Felder in Kommunen (FEE-2-Projekt) [gültig ab 1. September 2006 i.d.f.
Verwendungsnachweis Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der der Wirtschaftlichkeit von Grünfuttertrocknungsbetrieben (FuTrRL) 2015
Antragsteller (Name, Vorname bzw. Unternehmensbezeichnung) Straße, Hs.-Nr, Ortsteil BY 09 Bank (Name, Ort) Betriebsnummer PLZ, Ort IBAN BIC Telefon Fax Mobil-Tel. E-Mail-Adresse An die Bayerische Landesanstalt
UG. Grundsätze für die Förderung der Intensivierung der Umweltbildung in Bayern aus Zinserlösen des Umweltfonds
2129.0-UG Grundsätze für die Förderung der Intensivierung der Umweltbildung in Bayern aus Zinserlösen des Umweltfonds Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 19.
Richtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen
Richtlinie des Wartburgkreises zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Wartburgkreises Nr. 76-25/13
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie
Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung
Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung 2003-2007 Das Land Hessen gewährt in den Jahren 2003 bis 2007 nach den Regelungen dieser Richtlinie
Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße Speyer
Auszug aus dem Jahresbericht 2010 Nr. 15 Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur - Mängel im Förderverfahren Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie. vom 29. Oktober 2018
702 Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
L. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. vom.märz 2011 AZ A /3
Entwurf 7803.2 L Richtlinien für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land, Haus und Forstwirt schaft sowie für die Gewährung
Richtlinie des Studentenwerkes Freiberg zur Förderung studentischer Veranstaltungen
Richtlinie des Studentenwerkes Freiberg zur Förderung studentischer Veranstaltungen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Studentenwerk Freiberg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen
Wärmewende im Quartier Zuweisungen für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement
Wärmewende im Quartier Zuweisungen für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement Förderrichtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (Stand: 29.08.2017) 1. Zuweisungszweck
Antrag auf Zuwendung im Jahr 2016 für Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 3 Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG)
Antragsteller, Name und Rechtsform Straße, Hs.-Nr. Ortsteil PLZ, Ort Telefon / Fax: E-Mail An die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau An der Steige 15 97209 Veitshöchheim Eingangsstempel
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen
702 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Richtlinie für die Durchführung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe in der Landwirtschaft durch das Kuratorium Bayerischer
Auszahlungsantrag und Teil- / Verwendungsnachweis für das Jahr
Seite 1 von 7 LPR Anhang 7 Auszahlungsantrag und Teil- / Verwendungsnachweis für das Jahr für eine Zuwendung nach der Landschaftspflegerichtlinie An Eingangsstempel LaIS-Nummer: Datum des Antrags: Haushaltsjahr:
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Anlage zum Antrag vom : Mitteilung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
VERWENDUNGSNACHWEIS. vom Az.: über EUR. vom Az.: über EUR. wurden zur Finanzierung der o. a. Maßnahmen insgesamt bewilligt: EUR
(Zuwendungsempfänger) Ort, Datum Telefon (Anschrift der Bewilligungsstelle) Kulturbetrieb der Stadt Aachen Kulturservice zu Hd. Frau Irit Tirtey Mozartstr. 2-10 52058 Aachen VERWENDUNGSNACHWEIS Betreff
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Anforderung
Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag (Abrechnung des Projektes)
Niedersachsen Bremen An das LGLN Eingangsstempel Projektförderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) des Niedersächsischen Ministeriums
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Fördermöglichkeiten außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Fördermöglichkeiten außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG Voraussetzungen und Verfahren AfB Homberg (Efze), Anne Kappler, 08.09.2016 Agenda
Richtlinien. zur Inanspruchnahme. des
Richtlinien zur Inanspruchnahme des Kommunalen Förderprogrammes der Stadt Bayreuth zur Unterstützung privater und öffentlicher Baumaßnahmen für die Sanierung von Fassaden im Rahmen von Stadtsanierungsmaßnahmen
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zuwendungsgrundsatz Die Stadt Reichenbach gewährt Zuwendungen zur Förderung des Sports und des
Richtlinie über die Förderung der Energieberatung im Mittelstand
Richtlinie über die Förderung der Energieberatung im Mittelstand Gegenüberstellung der Richtlinien 2015 und 2017 Mit Datum vom 11.Oktober 2017 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 07.11.2017) hat das
2162-A. Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern
2162-A Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,
RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG INNOVATIVER MEDIZINISCHER VERSORGUNGSKONZEPTE
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG INNOVATIVER MEDIZINISCHER VERSORGUNGSKONZEPTE Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und
Förderrichtlinie zum Förderprogramm Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe
Förderrichtlinie zum Förderprogramm Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe 1. Förderziel und Zuwendungszweck Das Förderprogramm Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe verfolgt das Ziel, alle hessischen Landkreise und
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG Richtlinie Förderprogramm Umweltmanagement im Konvoi _ 1. Zweck der Richtlinie und Rechtsgrundlagen (1) Mit Hilfe des Förderprogramms
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft,
Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke
Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke 1 Zielsetzung Die Stadt Friedrichsdorf gewährt auf Antrag
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg. Az.: /1158
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Az.: 3894.0/1158 Sonderprogramm 2015/2016 zur Förderung von Maßnahmen zum Umbau von Bushaltepunkten vom 22.05.2015 1. Allgemeines Das Land Baden-Württemberg
7904-L-318 Richtlinie zur Förderung von regionalen Waldattraktionen (WaldAttraktionR 2017)
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN 7904-L-318 Richtlinie zur Förderung von regionalen Waldattraktionen (WaldAttraktionR 2017) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
Kreisentwicklungsbudget 2014
Kreisentwicklungsbudget 2014 Förderrichtlinie des Landkreises Potsdam-Mittelmark zur nachhaltigen Entwicklung kreisangehöriger Kommunen Stand: 10.12.2013, Version 2.0 Förderrichtlinie Kreisentwicklungsbudget
Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen
Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen 1. Zuwendungszweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt
Richtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung
Richtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie
Der Antragsteller ist als gemeinnützig i. S. d. 51 ff. AO auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes anerkannt durch Freistellungsbescheid:
Förderantrag für Projekte im Umwelt- und Naturschutzbereich 1 Antragsteller: Stempel der Organisation Name der Organisation / des Vereins Rechtsform Register / Amtsgericht Der Antragsteller ist als gemeinnützig
Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums
Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel 1005-684.07) Erlass des Sozialministeriums Vom 22. Januar 2001 - IX 440.43.071 Fundstelle: AmtsBl. M-V 2001 S. 226 1. Zuwendungszweck,
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus den Mitteln der Jagdabgabe. Förderung einer anerkannten Schweißhundstation
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - Fachbereich 17 - Leibnizstr. 10 45659 Recklinghausen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus den Mitteln der Jagdabgabe (Projektförderung)
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung
Absender (Antragsteller) Ort, Datum Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Förderung des ländlichen Wegebaues Förderrichtlinie integrierte ländliche Entwicklung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft,
7910-U. Richtlinie über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2015)
7910-U Richtlinie über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2015) Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz und
7523-UG. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms Nachhaltige Stromerzeugung durch Kommunen und Bürgeranlagen (NaStromE För)
7523-UG Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms Nachhaltige Stromerzeugung durch Kommunen und Bürgeranlagen (NaStromE För) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt
Richtlinien zur Anreizförderung von Fassadensanierungen im Aktiven Kernbereich Innenstadt Heppenheim (Förderrichtlinien Fassadensanierungen)
6.10 1 Richtlinien zur Anreizförderung von Fassadensanierungen im Aktiven Kernbereich Innenstadt Heppenheim (Förderrichtlinien Fassadensanierungen) vom 16.06.2011 hier abgedruckt in der Grundfassung vom
Verwendungsnachweis zum Projekt Nr... vom...
......,... Name und Anschrift des Zuwendungsempfängers Ort, Datum nordmedia Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen Förderabteilung Expo Plaza 1 30539 Hannover Verwendungsnachweis Kulturwirtschaftliche
Infrastrukturförderrichtlinie. Richtlinie
Richtlinie der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Infrastruktur gem. 88 Abs. 3 S. 5 LMG NRW Infrastrukturförderrichtlinie