29. März 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 21; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr.

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1 Gemeinsame Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa- Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education Vom 6. März 201 Tag der Bekanntmachung im NBL. MSGWG. Schl.-H. 201, S. 140 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF, 6. März 201 geändert durch Satzungen vom 1. Februar 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 84; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 100) 1. Februar 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 20; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 101) 1. Februar 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 20; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 103) 29. März 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 21; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 108) 29. März 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 21; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 109) 29. März 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 84; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 110) 10. Mai 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 7; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 113) 10. Mai 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 7; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 114) 10. Mai 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 7; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 11) 10. Mai 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 7; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 116) 3. Februar 2017 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2017, S. 7; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 12) 30. März 2017 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2017, S. 3; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 129) 12. April 2017 (NBl. HS MSGJFS Schl.-H. 2017, S. 6; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 130) 29. Juni 2017 (NBl. HS MSGJFS Schl.-H. 2017, S. 7; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 137) 1. Januar 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. ; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 10) 16. Januar 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 6; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 13) 17. Januar 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 6; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 12) 27. Februar 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 18; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 16)

2 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) 6. März 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 18; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 17) 20. März 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 18; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 161) 23. März 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 18; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 162) 21. Juni 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 43; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 173) ********************************************************************************************************* In der konsolidierten nicht amtlichen Fassung der Änderungssatzung vom 21. Juni 2018 ********************************************************************************************************* Auf der Grlage des 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 201 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird nach Beschlussfassung des Senats der Europa-Universität Flensburg am 29. Oktober 2014 die folgende Satzung erlassen. Die Zustimmung des Hochschulrates der Europa-Universität Flensburg wurde am 27. Oktober 2014 erteilt. Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Geltungsbereich der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung 2 Zugangs- Zulassungsvoraussetzungen [ 2a Ablegen von M.Ed.-Studien- Prüfungsleistungen in begrenztem Umfang vor Einschreibung in den entsprechenden M.Ed.-Studiengang] 3 Ziele des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelor- Master-Grad 4 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums Gliederung des Studiums, Fächerkombinationen 6 Bereitstellung des Lehrangebots 7 Prüfungsausschuss 8 Prüferinnen Prüfer, Beisitzerinnen Beisitzer 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- Prüfungsleistungen, Kompetenzen Fähigkeiten 10 Lehrveranstaltungsan- -abmeldung, Prüfungsan- abmeldung 11 Bewertung von Prüfungsleistungen, von Noten, ECTS 12 Wiederholbarkeit endgültiges Nichtbestehen von Modulprüfungen 13 Überdenkungsverfahren 2

3 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) 14 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Plagiat 1 Anerkennung besonderer Bedürfnisse 16 Widerspruchsverfahren 17 Einsicht in die Prüfungsakte II. Modularisierung Modulprüfungen 18 Modularisierung Lehrveranstaltungsarten 19 Mitarbeit in Gremien 20 Zulassung zu Prüfungen 21 Modulprüfungen Prüfungsleistungen 22 Durchführung von Prüfungen; Höchstzahl täglicher Prüfungsleistungen 23 Bestehen von Prüfungen 24 Organisation von Prüfungen III. Bachelor- Master-Prüfung 2 Bachelor Thesis Master Thesis 26 Umfang Bestehen der Bachelor-Prüfung bzw. Master-Prüfung 27 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung bzw. Master-Prüfung 28 Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung bzw. Master-Prüfung 29 Abschlussdokumente IV. Schlussbestimmungen 30 Übergangsbestimmungen 31 Inkrafttreten Anlagen: Fächerkombinationsvorgaben für das Lehramt an Grschulen, das Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I das Lehramt an Sekarschulen Zulässige Fächer-Kombinationen zulässige schulische Spezialisierungsoptionen, wenn im Anschluss an den Studiengang swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) Sonderpädagogik mit dem Abschluss Master of Education (M.Ed.) studiert werden soll Fachspezifische Anlagen der Teilstudiengänge Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis der Anlagen Anlage 1 [Fächerkombinationen]...34 Anlage 1b [Fortsetzung Fächerkombinationen]...37 Fachspezifische Anlage 2.1 [, B.A. swissenschaften]...39 Fachspezifische Anlage 2.2 [, M.Ed. Grschulen]...46 Fachspezifische Anlage 2.3 [, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)]...49 Fachspezifische Anlage 2.4 [, M.Ed. Sekarschulen]...2 Fachspezifische Anlage 3.1 [Biologie, B.A. swissenschaften]... 3

4 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) Fachspezifische Anlage 3.2 [Biologie, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)]...63 Fachspezifische Anlage 4.1 [Chemie, B.A. swissenschaften]...67 Fachspezifische Anlage 4.1a [Chemie, B.A. swissenschaften]...73 Fachspezifische Anlage 4.2 [Chemie, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)]...79 Fachspezifische Anlage.1 [Dänisch, B.A. swissenschaften]...82 Fachspezifische Anlage.2 [Dänisch, M.Ed. Grschulen]...88 Fachspezifische Anlage.3 [Dänisch, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)]...91 Fachspezifische Anlage.4 [Dänisch, M.Ed. Sekarschulen]...9 Fachspezifische Anlage 6.1 [Deutsch, B.A. swissenschaften]...99 Fachspezifische Anlage 6.2 [Deutsch, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 6.3 [Deutsch, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 6.4 [Deutsch, M.Ed. Sekarschulen] Fachspezifische Anlage 7.1 [Englisch, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 7.1a [Englisch, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 7.2 [Englisch, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 7.3 [Englisch, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 7.4 [Englisch, M.Ed. Sekarschulen] Fachspezifische Anlage 8.1 [Evangelische Theologie, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 8.2 [Evangelische Religion, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 8.3 [Evangelische Religion, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 9.1 [Geographie, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 9.2 [Geographie, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 10.1 [Geschichte, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 10.2 [Geschichte, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 10.3 [Geschichte, M.Ed. Sekarschulen] Fachspezifische Anlage 11.1 [Gesheit Ernährung, B.A. swissenschaften]. 178 Fachspezifische Anlage 11.2 [Ernährung Verbraucherbildung, M.Ed. (Sek I)] Fachspezifische Anlage 12.1 [Katholische Theologie, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 12.1a [Katholische Theologie, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 12.2 [Katholische Religion, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 12.2a [Katholische Religion, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 12.3 [Katholische Religion, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 12.3a [Katholische Religion, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 13.1 [Kunst visuelle Medien, B.A. swissenschaften]

5 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) Fachspezifische Anlage 13.2 [Kunst, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 13.3 [Kunst, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 13.4 [Kunst, M.Ed. Sekarschulen] Fachspezifische Anlage 14.1 [Mathematik, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 14.2 [Mathematik, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 14.3 [Mathematik, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 14.4 [Mathematik, M.Ed. Sekarschulen] Fachspezifische Anlage 1.1 [Musik, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 1.2 [Musik, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 1.3 [Musik, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 16.1 [Philosophie, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 16.2 [Philosophie, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 16.3 [Philosophie, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 17.1 [Physik, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 17.2 [Physik, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 18.1 [Sachunterricht gesellsch. Ausrichtung, B.A. BiWi] Fachspezifische Anlage 18.2 [Sachunterricht naturwiss. Ausrichtung, B.A. BiWi] Fachspezifische Anlage 18.3 [Sachunterricht, M.Ed. Grschulen bis HeSe 18/19] Fachspezifische Anlage 18.4 [Sachunterricht, M.Ed. Grschulen ab HeSe 18/19] Fachspezifische Anlage 19 [Sonderpädagogik, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 19b [Sonderpädagogik, B.A. swiss. (ab WiSe 16/17)] Fachspezifische Anlage 20.1 [Sport, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 20.2 [Sport, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 20.3 [Sport, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 20.4 [Sport, M.Ed. Sekarschulen] Fachspezifische Anlage 21.1 [Technik, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 21.2 [Technik, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 21.3 [Technik, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 22.1 [Textil Mode, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 22.2 [Textillehre, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 22.3 [Textillehre, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 23.1 [Wirtschaft/Politik, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 23.2 [Wirtschaft/Politik, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 23.3 [Wirtschaft/Politik, M.Ed. Sekarschulen]

6 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) Fachspezifische Anlage 24 [Ästhetisch-Kultureller Lernbereich, M.Ed. Grschulen] Fachspezifische Anlage 2 [Lernbereich Bewegung Gesheit] Fachspezifische Anlage 26 [Lernbereich Darstellendes Spiel] Fachspezifische Anlage 27 [Lernbereich Deutsch] Fachspezifische Anlage 28 [Lernbereich Deutsch als Zweit- Fremdsprache] Fachspezifische Anlage 29 [Lernbereich Ernährung] Fachspezifische Anlage 30 [Lernbereich Friesische Sprache friesische Minderheit] Fachspezifische Anlage 31 [Lernbereich Globales Lernen] Fachspezifische Anlage 32 [Lernbereich Mathematik] Fachspezifische Anlage 33 [Lernbereich Naturphänomene in der Grschule] Fachspezifische Anlage 34 [Lernbereich Niederdeutsch] Fachspezifische Anlage 3 [Lernbereich Umgang mit normativen Fragen] Fachspezifische Anlage 36.1 [Spanisch, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 36.2 [Spanisch, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 36.3 [Spanisch, M.Ed. Sekarschulen] Fachspezifische Anlage 37.1 [Französisch, B.A. swissenschaften] Fachspezifische Anlage 37.2 [Französisch, M.Ed. Sekarschulen (Sek I)] Fachspezifische Anlage 37.3 [Französisch, M.Ed. Sekarschulen]

7 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) I. Allgemeines 1 Geltungsbereich der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung (1) Diese Gemeinsame Prüfungs- Studienordnung (GPO) enthält die allgemeinen Regelungen über Ablauf Verfahren der studienbegleitenden Prüfungen der Bachelor- konsekutiven Master-Studiengänge, mit denen an der Europa-Universität Flensburg die Voraussetzungen für ein Lehramt erworben werden. In den Fachspezifischen Anlagen der GPO sind die Inhalte Anforderungen der Bachelor- Master-Teilstudiengänge im Einzelnen geregelt. (2) Die GPO gilt für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts, Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education, Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education. 2 Zugangs- Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts ist der Nachweis einer schulischen oder berufspraktischen Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig- Holstein. Der Nachweis muss bis zu dem von der Europa-Universität Flensburg festgelegten Bewerbungsschluss vorliegen. Dies gilt auch für Nachweise, die zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung in einzelnen Teilstudiengängen gefordert werden. Näheres regeln die Eignungsprüfungsordnungen sowie die Studienqualifikationssatzung der Europa-Universität Flensburg. (2) Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education ist a) der Nachweis eines qualifizierten Bachelor-Abschlusses, b) eine Fächerkombination gemäß Anlage, c) in den Schulfächern mindestens jeweils 0 Leistungspunkte sowie 3 Leistungspunkte aus dem Professionalisierungsbereich swissenschaften mit schulrelevanten Inhalten (z.b. Erziehungswissenschaft Pädagogische Psychologie, Soziologie oder Philosophie) d) der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung von Schulpraktika im Umfang von mindestens sechs Wochen. (3) Voraussetzung für den Zugang zu den Studiengängen Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education sowie Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education ist a) der Nachweis eines qualifizierten Bachelorabschlusses, b) eine Fächerkombination gemäß Anlage, c) in den Schulfächern mindestens jeweils 60 Leistungspunkte sowie 3 Leistungspunkte aus dem Professionalisierungsbereich swissenschaften mit schulrelevanten Inhalten (z.b. Erziehungswissenschaft Pädagogische Psychologie, Soziologie oder Philosophie) d) der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung von Schulpraktika im Umfang von mindestens sechs Wochen. 7

8 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) (4) Wurden im Bachelor-Studium keine 0 bzw. 60 Leistungspunkte pro Fach erworben, kann eine Auflagenzulassung erteilt werden, die noch fehlenden Leistungspunkte während des Master-Studiums zu erwerben. () Der Nachweis eines qualifizierten Bachelor-Abschlusses ist spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist eine Auflagenzulassung zu widerrufen eine eventuell bereits erfolgte Immatrikulation rückgängig zu machen. (6) Bestehen in den Studiengängen nach 1 Abs. 2 Zulassungsbeschränkungen, erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen Bewerber nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes der Hochschulzulassungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Das Hochschulauswahlverfahren regelt die Hochschulauswahlsatzung der Europa- Universität Flensburg. 2a Ablegen von M.Ed. Studien- Prüfungsleistungen in begrenztem Umfang vor Einschreibung in den entsprechenden M.Ed. Studiengang (1) Eingeschriebene Studierende des Bachelor-Studienganges swissenschaften (B.A.) der Europa-Universität Flensburg, die die Zugangsvoraussetzungen für die lehramtsqualifizierenden Masterstudiengänge nicht erfüllen, können auf schriftlichen Antrag, der im Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten zu stellen ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Studien- Prüfungsleistungen des Lehramt- Masterstudiums erbringen (Parallelstudium), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Parallelstudium setzt eine ordnungsgemäße Immatrikulation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Bachelorstudiengang swissenschaften voraus. 2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in mindestens einem der beiden Fach-Teilstudiengänge des Bachelorstudiengangs swissenschaften gemäß Abs. 3 im sechsten oder höheren Fachsemester befinden. 3. Bei Antragstellung müssen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mindestens 10 bereits erreichte Leistungspunkte im Bachelorstudiengang swissenschaften über das Transcript of Records (Leistungspunktekonto) nachgewiesen werden. Das Transcript of Records ist von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller dem Antrag beizufügen. 4. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller darf in keiner prüfungsrechtlich vorgeschriebenen Prüfungsleistung des Bachelorstudiengangs swissenschaften endgültig gescheitert sein oder seinen Prüfungsanspruch in sonstiger Weise verloren oder verwirkt haben. Das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten leitet nach erfolgter Vorprüfung den Antrag an die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur abschließenden Entscheidung weiter. Über die Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erteilt das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Wird die Durchführung eines Parallelstudiums genehmigt, informiert das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten die Sprecherin bzw. den Sprecher sowie die Teilstudiengangver- 8

9 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) antwortliche bzw. den Teilstudiengangverantwortlichen der jeweils von einem genehmigten Parallelstudium betroffenen Teilstudiengänge über die Genehmigung des Parallelstudiums. (2) Das Erbringen die Anerkennung von Studien- Prüfungsleistungen des Lehramt- Masterstudiums sind in jedem Semester des Parallelstudiums nur statthaft, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen ein gemäß Abs. 1 gestellter schriftlicher Antrag der Antragstellerin bzw. des Antragstellers durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt worden ist. Vor Teilnahme an den Lehr- Prüfungsveranstaltungen des Lehramt-Masterstudiums sind zwingend der erforderliche Antrag zu stellen dessen Genehmigung durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuholen. Eine nachträgliche Antragsstellung nach bereits erfolgter Teilnahme an den Lehr- Prüfungsveranstaltungen des Lehramt-Masterstudiums ist ausgeschlossen. (3) Die Teilnahme an Lehr- Prüfungsveranstaltungen in den Lehramt- Masterstudiengängen im Rahmen des Parallelstudiums setzt in jedem Semester des Parallelstudiums weiter voraus, dass Plätze in den entsprechenden Veranstaltungen des jeweiligen Lehramt-Masterstudiengangs verfügbar sind. Hierzu ist nach vorheriger Genehmigung des Parallelstudiums durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses noch vor Teilnahme an den entsprechenden Lehr- Prüfungsveranstaltungen des Lehramt- Masterstudiums im Rahmen des Parallelstudiums durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller eine schriftliche eigenhändig unterzeichnete Bestätigung der jeweiligen Dozentin bzw. des jeweiligen Dozenten der Lehr- Prüfungsveranstaltung einzuholen unverzüglich unaufgefordert im Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten im Original einzureichen, aus der eindeutig die Bezeichnung der jeweiligen Lehr- Prüfungsveranstaltung (insb. Veranstaltungsbezeichnung, Modulbezeichnung, (Teil-) Modulnummer, Modulprüfungsnummer, Prüfungsdatum, Prüferin bzw. Prüfer, Teilstudiengangzugehörigkeit, Semesterangabe), die Anzahl der durch die Lehr- Prüfungsveranstaltung jeweils zu erreichenden Leistungspunkte sowie der Namen der verantwortlichen Dozentin bzw. des verantwortlichen Dozenten zu entnehmen sind. Diese Bestätigung kann jeweils erst nach Ablauf der für die beabsichtigten Studien- Prüfungsleistungen des Lehramt-Masterstudiums prüfungsrechtlich vorgeschriebenen Lehrveranstaltungs- bzw. Prüfungsanmeldefristen ausgestellt werden, so dass gewährleistet ist, dass bereits ordnungsgemäß in ein Lehramt-Masterstudiengang eingeschriebene das Studium absolvierende Studierende durch die Teilnahme von Studierenden im Rahmen des Parallelstudiums nicht in ihrem ordnungsgemäßen Studium der Teilnahme an Lehr- Prüfungsveranstaltungen beeinträchtigt werden. Das ordentliche Studium von bereits ordnungsgemäß in einen Lehramt-Masterstudiengang eingeschriebenen Studierenden darf durch das Parallelstudium nicht beeinträchtigt werden. In den Lehramt-Masterstudiengängen bereits ordentlich eingeschriebene Studierende sind bei der Vergabe der Lehr- Prüfungsveranstaltungsplätze vorrangig zu berücksichtigen. Zusätzliche (außerkapazitäre) Veranstaltungsplätze werden für Studierende des Parallelstudiums nicht geschaffen. Im Übrigen besteht für Studierende im Rahmen ihres Parallelstudiums kein Anspruch auf Teilnahme an bestimmten einzelnen Lehr- Prüfungsveranstaltungen der Lehramt-Masterstudiengänge. (4) Das Parallelstudium ist längstens für die Dauer von zwei Semestern zulässig. Eine darüberhinausgehende Verlängerung oder eine Unterbrechung des Parallelstudiums, gleich aus welchen Gründen, ist nicht zulässig. Für jedes Semester des Parallelstudiums ist jeweils gesondert ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zum Parallelstudium durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen zu stellen durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Ebenso ist in jedem Semester des Parallelstudiums gesondert durch die Antragstellerin bzw. den Antrag- 9

10 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) steller gemäß Abs. 3 die für die Teilnahme an den jeweiligen Lehr- Prüfungsveranstaltungen jeweils erforderliche Bestätigung der jeweiligen Dozentin bzw. des jeweiligen Dozenten einzuholen im Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten unaufgefordert unverzüglich im Original einzureichen. () In jedem Semester des Parallelstudiums dürfen durch alle in dem jeweiligen Semester absolvierten Lehr- Prüfungsveranstaltungen des Lehramt-Masterstudiengangs insgesamt nicht mehr als 1 Leistungspunkte erworben werden. In einem Semester des Parallelstudiums darüberhinausgehend erreichte Leistungspunkte die diesen Leistungspunkten zugreliegenden Lehr- Prüfungsveranstaltungen werden auf ein später nach ordnungsgemäß erfolgter Einschreibung absolviertes Lehramt-Masterstudium nicht anerkannt. Studierende des Parallelstudiums haben selbständig Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Obergrenze in jedem Semester des Parallelstudiums durch die von ihnen gewählten absolvierten Lehr- Prüfungsveranstaltungen nicht überschritten wird, das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten den Prüfungsausschuss im Falle einer erkennbaren Überschreitung dieser Obergrenze unaufgefordert unverzüglich hierüber zu informieren. Bei mehr als 1 erreichten Leistungspunkten in einem Semester des Parallelstudiums werden die erreichten Leistungspunkte entsprechend des Zeitpunktes der Ablegung der für das jeweilige Erreichen der Leistungspunkte erforderlichen Lehr- Prüfungsveranstaltung für das Parallelstudium berücksichtigt, bis die Obergrenze von 1 Leistungspunkten pro Semester vollständig ausgeschöpft ist; darüber hinausgehend in einem Semester erzielte Leistungspunkte verfallen ersatzlos können auch nicht in einem anderen Semester des Parallelstudiums berücksichtigt anerkannt werden, selbst wenn in diesem anderen Semester insgesamt weniger als 1 Leistungspunkte erreicht werden oder worden sind. Ein prüfungsrechtlich für das Lehramt-Masterstudium vorgeschriebenes Praktikum die Master- Thesis dürfen nicht im Rahmen des Parallelstudiums absolviert bzw. abgelegt werden. (6) Eine Abmeldung von im Rahmen des Parallelstudiums angemeldeten Prüfungen ist bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten schriftlich anzuzeigen; der rechtzeitige Eingang des Schreibens ist entscheidend. Bei einer nicht fristgerechten Abmeldung von einer Prüfung bzw. bei einem nicht fristgerecht erfolgten Rücktritt von einer Prüfung gelten 14 Abs. 1 2 entsprechend. (7) Die Ergebnisse von im Rahmen des Parallelstudiums angemeldeten abgelegten Prüfungen müssen von den Studierenden des Parallelstudiums dem Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten unaufgefordert unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung unter Vorlage des Originals einer von der jeweiligen Dozentin bzw. dem jeweiligen Dozenten eigenhändig unterzeichneten Notenbestätigung nachgewiesen werden; es gilt bzgl. der erforderlichen Angaben in dieser Bestätigung Abs. 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass ergänzend auch der Tag der Bekanntgabe der Bewertung gesondert auszuweisen ist. (8) Das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten registriert alle positiven negativen Prüfungsergebnisse der Studierenden verbucht diese nach tatsächlich erfolgter ordnungsgemäßer Einschreibung in den entsprechenden Lehramt-Masterstudiengang in dem entsprechenden elektronischen Prüfungskonto. Im Rahmen des Parallelstudiums abgelegte Prüfungsleistungen, für die ein Prüfungsergebnis entgegen den vorstehenden Bestimmungen durch die Studierenden nicht fristgemäß nachgewiesen wird, gelten als mit nicht ausreichend (,0) bewertet. Im Parallelstudium mit nicht ausreichend (,0) bewertete Prüfungsleistungen finden nach erfolgter späterer ordnungsgemäßer Einschreibung in den entsprechenden Lehramt-Masterstudiengang bei der Berechnung der für eine Modul- bzw. Modulteilprüfung prüfungsrechtlich zur Verfügung stehenden Höchstzahl möglicher Prüfungsversu- 10

11 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) che uneingeschränkt Berücksichtigung. (9) Im Rahmen des gesamten Parallelstudiums kann nur einmalig zu einer jeden Modulbzw. Modulteilprüfung des Lehramt-Masterstudiengangs jeweils angetreten werden. Eine im Rahmen des Parallelstudiums nicht bestandene Modul- bzw. Modulteilprüfung des Lehramt- Masterstudiengangs kann im weiteren Verlauf des Parallelstudiums - auch in einem weiteren Semester des Parallelstudiums nicht wiederholt werden. (10) Die formalen Verfahrensabläufe, -fristen formulare werden im Übrigen durch den Prüfungsausschuss festgelegt hochschulüblich bekannt gegeben bzw. zur Verfügung gestellt. Anträge, Bestätigungen oder sonstige Unterlagen, die gleich aus welchen Gründen nicht frist- bzw. formgerecht bei den zuständigen Stellen eingereicht werden, werden für das Parallelstudium nicht berücksichtigt nicht akzeptiert; eine Nachfrist für eine erforderliche Antragsstellung, den Nachweis erforderlicher Bestätigungen oder die Vornahme sonstiger erforderlicher Verfahrenshandlungen wird nicht gewährt. Die Bestimmungen des 90 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleiben hiervon unberührt. (11) Im Übrigen gelten für das Parallelstudium die übrigen Bestimmungen dieser Prüfungs Studienordnung entsprechend. 3 Ziele des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelor- Master-Grad (1) Im Studium der gestuften Bachelor- Master-Studiengänge sollen die Studierenden sich die erforderlichen fachwissenschaftlichen fachdidaktischen sowie pädagogischen psychologischen Kenntnisse, Fähigkeiten Methoden so aneignen, dass sie - unter Berücksichtigung der Anforderungen Veränderungen in der Berufswelt - wissenschaftlich reflektieren, fachlich pädagogisch fiert urteilen, wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einordnen in ihren Praxisfeldern verantwortlich handeln können. (2) Im Bachelor-Studium werden die grlegenden Methoden, Fragestellungen Theorien des bildungswissenschaftlichen Professionalisierungsbereichs, der Fachwissenschaften der Fachdidaktiken erarbeitet. Die Bachelor-Prüfung führt zum ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss. Eine Lehramtsqualifikation besteht nicht. (3) Im Master-Studium sollen die im Bachelor-Studium erworbenen Qualifikationen im Sinne zunehmender Komplexität weiter vertieft ergänzt werden. Die Absolventinnen Absolventen sollen in der Lage sein, im Rahmen von Schule Unterricht fachliche Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftliche Erkenntnisse Methoden anzuwenden ihre Bedeutung Reichweite für die Lösung schulpraktischer sowie wissenschaftlicher gesellschaftlicher Problemstellungen zu bewerten. (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studiums wird von der Europa-Universität der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen. () Nach erfolgreichem Abschluss des Master-Studiums wird von der Europa-Universität der akademische Grad Master of Education (M.Ed.) verliehen. 4 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Bachelor-Studiums beträgt sechs Semester. Für einen erfolgreichen Abschluss sind 180 Leistungspunkte erforderlich. 11

12 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) (2) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Master-Studiengänge für das Lehramt an Grschulen, für das Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I sowie für das Lehramt an Sekarschulen beträgt vier Semester. Für einen erfolgreichen Abschluss sind 120 Leistungspunkte erforderlich. (3) Bachelor- Master-Studium bestehen aus Modulen, die nach Maßgabe des jeweiligen Studienganges praktische Studienphasen einschließen. Die Master-Studiengänge beinhalten ein Praxissemester, bei dem in jedem Teilstudiengang ein begleitendes universitäres Modul absolviert wird. (4) Ein Modul umfasst in der Regel oder 10 Leistungspunkte (entsprechend durchschnittlich 10 bzw. 300 Sten Arbeitszeit). Module mit 10 Leistungspunkten können sich über zwei Semester erstrecken. Der Umfang der Bachelor Thesis bzw. der Umfang der Master Thesis (Lehramt an Grschulen, Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I, Lehramt an Sekarschulen) ist in 2 Abs. 1 geregelt. () In der Regel sollen, entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS), pro Semester in 900 Sten erforderlicher Arbeitszeit (Workload) 30 Leistungspunkte erworben werden, in einem Studienjahr 60 Leistungspunkte. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Sten. (6) Die einem Modul zugeordneten Leistungspunkte werden erworben, wenn das gesamte Modul mit allen in der Modulbeschreibung vorgesehenen Leistungen erfolgreich absolviert wurde. Zum Workload eines Moduls zählen in der Regel die Präsenzzeit in den zum Modul gehörigen Lehrveranstaltungen (aktive Mitarbeit) sowie die Selbstlernzeit (Vor- Nachbereitung des Lehrstoffs, Vorbereitung Ausarbeitung von eigenen Beiträgen) die Vorbereitung auf Teilnahme an der Modulprüfung. Gliederung des Studiums, Fächerkombinationen (1) Der Bachelor-Studiengang swissenschaften besteht aus drei Teilstudiengängen. Der Teilstudiengang ist für alle Studierenden verpflichtend. (2) Im Bachelor-Studium umfasst der Teilstudiengang 60 Leistungspunkte, wenn ein Master-Studiengang für das Lehramt an Grschulen angestrebt wird, 0 Leistungspunkte, wenn ein Master-Studiengang für das Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I oder an Sekarschulen angestrebt wird. Daneben bietet das. 6. Semester des Bachelor-Studiums zwei weitere Spezialisierungsmöglichkeiten. Wird ein erziehungswissenschaftlicher Fach-Master-Studiengang angestrebt, werden im Teilstudiengang 60, 6 oder 70 Leistungspunkte erworben, in den fachspezifischen Teilstudiengängen jeweils 0 oder Leistungspunkte. Wird ein Master- Studiengang in einem der beiden fachspezifischen Teilstudiengänge angestrebt, werden im Teilstudiengang nur 40, 4 oder 0 Leistungspunkte erworben, in den beiden fachspezifischen Teilstudiengängen jeweils 60 oder 6 Leistungspunkte. (3) Als fachspezifische Teilstudiengänge im Bachelor-Studium werden angeboten: Biologie Chemie Dänisch Deutsch (mit Deutsch als Zweit- Fremdsprache (DaZ/DaF) sowie Regional- 12

13 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) sprachen Friesisch Niederdeutsch) Englisch Evangelische Theologie Französisch (ab Herbstsemester 2017/2018) Geographie Geschichte Gesheit Ernährung Katholische Theologie Kunst visuelle Medien Mathematik Musik Philosophie Physik Sachunterricht gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung Sachunterricht naturwissenschaftliche Ausrichtung Sonderpädagogik (Als Zugangsvoraussetzung für den Master of Education für das Lehramt Sonderpädagogik) Spanisch Sport Technik Textil Mode Wirtschaft/Politik (4) Jeder der in Abs. 3 genannten Teilstudiengänge umfasst in sechs Semestern Leistungspunkte, wenn ein Master-Studiengang für das Lehramt an Grschulen angestrebt wird, 60 Leistungspunkte, wenn ein Master-Studiengang für das Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I oder für das Lehramt an Sekarschulen angestrebt wird (vgl. Abs. 2), bzw. 0 oder Leistungspunkte, wenn ein erziehungswissenschaftlicher Master-Studiengang, bzw. 60 oder 6 Leistungspunkte, wenn ein anderes konsekutives Fach-Master-Studium angestrebt wird. Das Studienangebot der Teilstudiengänge die jeweiligen Anforderungen sind in den Fachspezifischen Anlagen geregelt. () Das Studium des Bachelors swissenschaften beinhaltet im Teilstudiengang im Semester ein Orientierungspraktikum. Im Rahmen der anderen Teilstudiengänge, mit denen ein Unterrichtsfach angestrebt werden kann, wird im 3. oder. Semester ein Schulpraktikum im Umfang von insg. 10 Leistungspunkten abgeleistet, das von jedem dieser Teilstudiengänge durch ein spezifisches universitäres Modul flankiert wird. (6) Das. Semester ist als Mobilitätsfenster für ein Auslandssemester ( internationales oder Europa-Semester ) konzipiert. Für die Studierenden, die kein Auslandssemester absolvieren, wird in der Regel ein englischsprachiges Lehrangebot bereitgestellt. (7) Die Bachelor Thesis wird in der Regel im 6. Semester erarbeitet. Sie umfasst 10 Leistungspunkte. Wird ein Master of Education angestrebt, soll die Bachelor Thesis in einem der drei studierten Teilstudiengänge mit disziplinärer oder Disziplinen übergreifender Themenstellung geschrieben werden. Wird ein erziehungswissenschaftlicher Fach-Master- Studiengang angestrebt, soll die Bachelor Thesis im Teilstudiengang verfasst werden. Wird ein Master-Studiengang in einem der beiden fachspezifischen Master- Studiengänge angestrebt, soll die Bachelor Thesis in Fach A oder verfasst. Näheres regelt 2. 13

14 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) (8) Der Master-Studiengang für das Lehramt an Grschulen umfasst drei Teilstudiengänge sowie zwei disziplinäre oder interdisziplinäre Lernbereiche. Der Teilstudiengang im Umfang von 2 Leistungspunkten ist für alle Studierenden verpflichtend. Die Teilstudiengänge, die auf ein Unterrichtsfach vorbereiten, schließen an die entsprechenden Teilstudiengänge des Bachelor-Studiums an. (9) Als fachspezifische Teilstudiengänge im Master-Studium für das Lehramt an Grschulen werden angeboten: Dänisch Deutsch Englisch Evangelische Religion Katholische Religion Kunst Mathematik Musik Philosophie Sachunterricht Sport Technik Textillehre Für das Lehramt an Grschulen muss mindestens einer der Teilstudiengänge Deutsch, Englisch, Mathematik oder Sachunterricht gewählt werden. (10) Jeder der in Abs. 10 genannten Teilstudiengänge umfasst in vier Semestern 1 Leistungspunkte. Das Studienangebot der Teilstudiengänge die jeweiligen Anforderungen sind in den Fachspezifischen Anlagen geregelt. (11) Als disziplinäre Lernbereiche werden angeboten: Deutsch Deutsch als Zweit- Fremdsprache Mathematik Wenn Deutsch nicht als Teilstudiengang studiert wird, muss der Lernbereich Deutsch oder der Lernbereich Deutsch als Zweit- Fremdsprache gewählt werden. Wenn Mathematik nicht als Teilstudiengang studiert wird, muss der Lernbereich Mathematik gewählt werden. (12) Als interdisziplinäre Lernbereiche können gewählt werden: Ästhetisch-Kultureller Lernbereich Bewegung Gesheit Darstellendes Spiel Ernährung Friesische Sprache friesische Minderheit Globales Lernen Naturphänomene in der Grschule 14

15 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) Niederdeutsch Umgang mit normativen Fragen (13) Jeder dieser disziplinären interdisziplinären Lernbereiche umfasst 1 Leistungspunkte. Das Studienangebot die jeweiligen Anforderungen sind in den Fachspezifischen Anlagen geregelt. (14) Im 3. Semester des Master-Studiengangs absolvieren die Studierenden ein Praxissemester an einer Schule. Die Tätigkeit in der Unterrichtspraxis wird flankiert von je einem begleitenden universitären Modul in jedem Teilstudiengang. (1) Im 4. Semester erarbeiten die Studierenden die Master Thesis. Die Master Thesis umfasst 20 Leistungspunkte. Die Master Thesis kann in einem der drei studierten Teilstudiengänge geschrieben werden. Näheres regelt 2. (16) Der Master-Studiengang für das Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I umfasst drei Teilstudiengänge. Der Teilstudiengang im Umfang von 2 Leistungspunkten ist für alle Studierenden verpflichtend. Die Teilstudiengänge, die auf ein Unterrichtsfach vorbereiten, schließen an die entsprechenden Teilstudiengänge des Bachelor-Studiums an. (17) Als Teilstudiengänge, die auf entsprechenden Fachunterricht an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I vorbereiten, werden angeboten: Biologie Chemie Dänisch Deutsch Englisch Ernährung Verbraucherbildung Evangelische Religion Französisch (ab Herbstsemester 2017/2018) Geographie Geschichte Katholische Religion Kunst Mathematik Musik Philosophie Physik Spanisch Sport Technik Textillehre Wirtschaft/Politik (18) Jeder der in Abs. 19 genannten Teilstudiengänge umfasst in vier Semestern 30 Leistungspunkte. Das Studienangebot der Teilstudiengänge die jeweiligen Anforderungen sind in den Fachspezifischen Anlagen geregelt. (19) Im 3. Semester des Master-Studiengangs absolvieren die Studierenden ein Praxisse- 1

16 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) mester an einer Schule. Die Tätigkeit in der Unterrichtspraxis wird flankiert von je einem begleitenden universitären Modul in jedem Teilstudiengang. (20) Im 4. Semester erarbeiten die Studierenden die Master Thesis. Die Master Thesis umfasst 20 Leistungspunkte. Die Master Thesis kann in einem der drei studierten Teilstudiengänge geschrieben werden. Näheres regelt 2. (21) Der Master-Studiengang für das Lehramt an Sekarschulen umfasst drei Teilstudiengänge. Der Teilstudiengang im Umfang von 2 Leistungspunkten ist für alle Studierenden verpflichtend. Die Teilstudiengänge, die auf ein Unterrichtsfach vorbereiten, schließen an die entsprechenden Teilstudiengänge des Bachelor-Studiums an. (22) Als Teilstudiengänge, die auf entsprechenden Fachunterricht im Sekarlehramt vorbereiten, werden angeboten: Dänisch Deutsch Englisch Französisch (ab Herbstsemester 2017/2018) Geschichte Kunst Mathematik Spanisch Sport Wirtschaft/Politik (23) Jeder der in Abs. 22 genannten Teilstudiengänge umfasst in vier Semestern 30 Leistungspunkte. Das Studienangebot der Teilstudiengänge die jeweiligen Anforderungen sind in den Fachspezifischen Anlagen geregelt. (24) Im 3. Semester des Master-Studiengangs absolvieren die Studierenden ein Praxissemester an einer Schule. Die Tätigkeit in der Unterrichtspraxis wird flankiert von je einem begleitenden universitären Modul in jedem Teilstudiengang. (2) Im 4. Semester erarbeiten die Studierenden die Master Thesis. Die Master Thesis umfasst 20 Leistungspunkte. Die Master Thesis kann in einem der drei studierten Teilstudiengänge geschrieben werden. Näheres regelt 2. 6 Bereitstellung des Lehrangebots (1) Die Europa-Universität Flensburg stellt durch ihr Lehrangebot sicher, dass die Prüfungen innerhalb der in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen abgelegt werden können das Studium innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden kann. (2) Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle in den Fachspezifischen Anlagen aufgeführten Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtbereichs tatsächlich angeboten werden. 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen die durch diese Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören vier Mitglieder aus der Gruppe 16

17 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) der Hochschullehrerinnen Hochschullehrer sowie je ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes, des nichtwissenschaftlichen Dienstes der Gruppe der Studierenden an. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat der Europa-Universität Flensburg gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, diejenige des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die bzw. der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sein. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. seiner oder ihrer Stellvertreter/in einer weiteren Hochschullehrerin oder einem weiteren Hochschullehrer mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen in Widerspruchsverfahren. () Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung in Prüfungsangelegenheiten. (6) Der Prüfungsausschuss stellt im Zusammenwirken mit den Instituten sicher, dass die Studien- Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Er legt die erforderlichen Fristen fest. Zu diesem Zweck sind die Kandidatinnen Kandidaten rechtzeitig sowohl über Art Zahl der zu erbringenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, zu informieren. Den Kandidatinnen Kandidaten müssen für jede Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt gegeben werden. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, der Abnahme mündlicher Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Note. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der (Amts-) verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Der Prüfungsausschuss bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben des Servicezentrums für Prüfungsangelegenheiten. 8 Prüferinnen Prüfer, Beisitzerinnen Beisitzer (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrerinnen Hochschullehrer der Europa-Universität Flensburg sowie andere hauptamtlich an der Europa-Universität Flensburg Lehrende berechtigt verpflichtet. (2) Als Prüferin oder Prüfer darf nur tätig werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem betreffenden Prüfungsfach eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Sind mehrere Prüferinnen Prüfer beteiligt, 17

18 Konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Prüfungs- Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge swissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grschulen mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Schwerpunkt Sekarstufe I mit dem Abschluss Master of Education Lehramt an Sekarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 201) muss mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Über im Einzelfall erforderliche Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Als Beisitzerin oder Beisitzer darf nur tätig werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat (sachkige Beisitzerin bzw. sachkiger Beisitzer). (3) Bei der Bewertung einer Bachelor Thesis muss eine Prüferin oder ein Prüfer bzw. eine hauptamtlich in der Lehre tätige promovierte Mitarbeiterin bzw. ein hauptamtlich in der Lehre tätiger promovierter Mitarbeiter sein Die Prüferinnen Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Für Prüfungsberechtigte einer anderen Hochschule kann vom Prüfungsausschuss auf Antrag des Instituts eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz als Zweitprüferin oder Zweitprüfer erteilt werden. (4) Bei der Bewertung einer Master Thesis muss eine Prüferin oder ein Prüfer bzw. eine hauptamtlich in der Lehre tätige Hochschullehrerin bzw. ein hauptamtlich in der Lehre tätiger Hochschullehrer sein. Die Prüferinnen Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Für Prüfungsberechtigte einer anderen Hochschule kann vom Prüfungsausschuss auf Antrag des Instituts eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz als Zweitprüferin oder Zweitprüfer erteilt werden. 9 Anerkennung von Studien- Prüfungsleistungen, Kompetenzen Fähigkeiten (1) Studien- Prüfungsleistungen, die an anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen bestehen, die im Studium an der Europa-Universität Flensburg zu erwerben sind. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Das Verfahren der Anerkennung wird den Studierenden in geeigneter Weise bekanntgemacht. (3) Werden Studien- Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen oder unbenoteten Prüfungsleistungen wird die anerkannte Prüfungsleistung mit bestanden bewertet. Eine Kennzeichnung anerkannter Studien- Prüfungsleistungen in den Abschlussdokumenten ist zulässig. (4) Für Studien- Prüfungsleistungen, die anerkannt werden, sind die in der Prüfungsordnung der Europa-Universität Flensburg vorgesehenen Leistungspunkte zu vergeben. () Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen, die im Studium zu erwerben sind, nachgewiesen ist. Bis zu 0 % der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte können angerechnet werden. Dabei sind die in der Prüfungsordnung der Europa-Universität Flensburg vorgesehenen Leistungspunkte zu vergeben. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig. 10 Lehrveranstaltungsan- -abmeldung, Prüfungsan- -abmeldung 18

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