Verpackungsrichtlinie

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1 PRÄAMBEL Verpackungsrichtlinie Leitfaden Ersteller: Edwin Kovanetz Version: 1.0 Datum: Geprüft: Nummer: ( ) Ablage: (wenn support, Nachfrage bei QM)

2 1. PRÄAMBEL Allgemeine Hinweise Ziel Grundsatz Gültigkeit und Aktualisierung Definition Fachbegriffe Inspektion VERPACKUNGSVORGABEN Verpackungsanforderung Vorgänge Verpackungsanforderungen Schutz vor Einflüssen Verpackungsanforderungen Funktionen Kartonagenauswahl Innenauspolsterung Korrosionsschutz Handhabungssymbole Packhilfsmittel Platznutzung innerhalb der Packung Kennzeichnung und Markierung Kennzeichnung von Einzelteilen Markierung der Packstücke Mitgeltende Lieferpapiere PACKMITTEL UND PACKHILFSMITTEL Mehrwegverpackungen Europalette (Pool-Tauschpalette) Paletten - Sonderanfertigungen Fixierung des Packgutes auf einer Palette Einwegverpackungen ANLAGEN Unzulässige Materialien bei Verpackungen Rückgabe und Entsorgung der Verpackung Hilfsinformationen Seite 2 von 13

3 1. Präambel 1.1 ALLGEMEINE HINWEISE Die Verpackungsrichtlinie ist unabdingbarer Bestandteil einer jeden Bestellung und gilt für alle Lieferanten der voxeljet AG. Aus diesem Grunde ist die Verpackungsrichtlinie generell einzuhalten und alle betroffenen Bereiche Ihres Hauses wie auch Ihre Zulieferer und Ihre beauftragten Speditionen über diese Festlegung zu informieren und auch umzusetzen. Über diese allgemeine Vorschrift hinaus gelten selbstverständlich auch die jeweils gültigen nationalen und internationalen Gesetze, Normen und Vorschriften, die grundsätzlich bei einer Warenlieferung zu beachten und einzuhalten sind. 1.2 ZIEL Mit der vorliegenden einheitlichen Verpackungsvorschrift soll die Optimierung des Warenflusses in der Lieferkette erzielt werden. Aus der sich resultierenden partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Lieferanten und der voxeljet AG haben für die Logistik Zielsetzungen wie Versorgungssicherheit, Flexibilität, Stabilität und kontinuierliche Verbesserung der Prozesse sowie das wirtschaftliche Gesamtoptimum in der Lieferkette höchste Priorität. Mit einer identischen Abwicklung im Bereich der Verpackungsnormen sowie dem Informations- und Datenhandling ist ein reibungsloser Ablauf der Logistikprozesse über alle Stufen der Lieferkette hinweg zu gewährleisten. 1.3 GRUNDSATZ Da Sorge dafür zu tragen ist, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele der voxeljet AG und der Umweltgesetzgebung eingehalten werden, gelten folgende Prioritäten: Vermeidung - Ausreichender Warenschutz mit minimalem Einsatz von Verpackungsmaterialien (Volumen und Gewicht) Verminderung - Verwendung und kontinuierliche Verbesserung wieder verwertbarer Verpackungen und Materialien Verwertung - Es sollen umweltverträgliche, unvermischte und stofflich verwertbare Materialien für alle Arten von Verpackungen und Füllmaterialien zum Einsatz kommen. Seite 3 von 13

4 1.4 GÜLTIGKEIT UND AKTUALISIERUNG Diese Vorschrift ersetzt keine vorhandenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Qualitätsund Konstruktionsdokumente. Werden zwischen der voxeljet AG und dem Lieferanten gesonderte, schriftlich vereinbarte Abmachungen getroffen, gelten die individuell vereinbarten Bestimmungen. Falls spezielle Lieferantenspezifikationen zu berücksichtigen sind, werden die relevanten Dokumente rechtzeitig dem Lieferanten übermittelt. Zoll- und internationale Gesetze müssen eingehalten werden. Die Richtlinie wird unregelmäßig und nach Bedarf angepasst, sollten sich Begebenheiten ändern. Zuständig für die Überprüfung und Überarbeitung sind die Abteilungen Material Management, in Kooperation mit QM, Health & Safety, der voxeljet AG. 1.5 DEFINITION FACHBEGRIFFE Fachbegriffe aus dem Verpackungsbereich nach DIN und Verpackungsverordnung: Packgut: Ware, die verpackt werden soll Packstoff: Material, aus dem Packmittel bzw. Packhilfsmittel hergestellt werden (Holz, Kunststoff, Karton...) Packmittel: Gegenstand, der das Packgut aufnimmt, damit es lager-/transport-/verkaufsfähig wird (Schachtel, Palette, Kiste, Box...) Packhilfsmittel: Materialien/Gegenstände, die das Packmittel ergänzen und/oder den Verpackungsvorgang verbessern, sichern etc. Verpackung: Packmittel + Packhilfsmittel Packung: Packgut + Verpackung Packstück: Packung, die lager- und versandfähig ist Transportverpackung/Versandverpackung: Verpackung, die ausschließlich dem Versand bzw. Transport dient 1.6 INSPEKTION Die voxeljet AG behält sich das Recht vor, die Verpackung jeder Bestellung bzw. Lieferung zu inspizieren und bei gegebenen Verstößen direkt den Lieferanten zu rügen. Seite 4 von 13

5 2. Verpackungsvorgaben 2.1 VERPACKUNGSANFORDERUNG VORGÄNGE Folgende Vorgänge sollen i.d.r. ausführbar sein: Die Teile sind ohne Qualitätseinbußen und frei von Verschmutzungen anzuliefern Transportverpackungen sollten eine sichere und einfache Handhabung während des Be- und Entladens gewährleisten Bildung rationaler Ladeeinheiten und effiziente Nutzung von Transportkapazitäten (Stapelfähigkeit, ohne die Unversehrtheit der einzelnen Teile zu gefährden) Ausreichende Transportsicherung Sichere und einfache Handhabung beim Entnehmen der Teile aus der Verpackung Ordnungsgemäße Kennzeichnung (Kap. 2.9 ff) Verwendung von Materialien nach dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes Eine Komponente pro Einzelverpackung, also sorten- und/oder chargenrein (z.b. links/rechts getrennt, bei gleicher Charge) Wenn Mischgebinde nicht vermieden werden können, sind die Teile deutlich sichtbar zu trennen, zu kennzeichnen und zweckmäßig zu organisieren Falls es nicht möglich ist, Auftragsbezogen zu liefern ist einmal auf dem Lieferschein und zusätzlich direkt auf dem Packgut ein Vermerk anzubringen mit direktem Verweis zur jeweiligen voxeljet AG Bestellnummer und weiterführender Kennzeichnung wie unter beschrieben Alternative Verpackungsmöglichkeiten (z.b. Mehrwegverpackungen) sind zu berücksichtigen Wenn es durch Verrutschen oder Reiben zu Schäden kommen kann, sind geeignete Trenneinsätze zu verwenden Empfindliche Teile wie z.b. oberflächenbearbeitete, lackierte oder zerbrechliche Packgüter sind ordnungsgemäß zu polstern (z.b. Noppenfolie, Vlies, Schaumstoff etc.) Bei länderübergreifendem Warenverkehr sind die Importvorschriften für Verpackungsmaterialien aus Holz zu beachten. Hierzu zählt auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung aller behandelten Materialien gemäß IPPC-Norm Einfaches Heben und Transportieren (Heben mittels Gabelstapler oder Seilen) Transport unter erschwerten Bedingungen (schlechte Straßen usw.) Seite 5 von 13

6 2.2 VERPACKUNGSANFORDERUNGEN SCHUTZ VOR EINFLÜSSEN Die Verpackung soll Schutz vor folgenden Einflüssen bieten: Mechanische Beanspruchung und Beschädigung jegliche Art von Verschmutzung Spritzwasser Feuchtigkeit und evtl. daraus resultierende Korrosion Klimatische Einflüsse Umwelteinflüsse (Industrieabfälle, Abgase, usw.) Verlust 2.3 VERPACKUNGSANFORDERUNGEN FUNKTIONEN Folgende Funktionen sollen von der Verpackung erfüllt sein: Schutzfunktion: Schutz vor physischer Beschädigung und Umweltschäden; Stapelung sollte, wo möglich, vermieden werden um die Oberfläche des Packgutes nicht zu beschädigen. Verladung und Transport: Transportverpackungen sind so zu gestalten, dass ein einfaches und sicheres Halten, Heben, Bewegen, Absetzen und Verstauen der Ladung gewährleistet ist. Lagerfunktion: Die Verpackung muss den statischen und umweltbedingten Belastungen, denen sie während der Lagerung ausgesetzt ist, standhalten. Eine optimale Verpackung soll den Einund Auslagerungsprozess rationalisieren. Lagerraum soll optimal ausgenutzt werden. Der Einsatz geeigneter Packmittel ermöglicht eine systematische Anordnung der gelagerten Ware. Gebrauchsfreundlichkeit: Einfache Nutzung und sichere Handhabung. Informationsfunktion: Sichtbare Anbringung von geforderten Versandinformationen und Lieferdaten (Kap. 2.9 ff). Umweltverträglichkeit: Umweltverträglichkeit und problemlose Recycling- und/oder Entsorgungsmöglichkeit sowie Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Gewährleistungsfunktion: Mit der Lieferung einer unbeschädigten Verpackung gewährleistet der Zulieferer, dass die Angaben auf der Verpackung mit dem Inhalt übereinstimmen. Rationalisierung: Effiziente Versand- und Lagereinheiten in Bezug auf die Versandart, den Weg und das Gewicht, die Nutzung der Transportkapazitäten sowie die sichere Handhabung während der Be- und Entladung, Lagerung, Öffnung und Entsorgung. 2.4 KARTONAGENAUSWAHL Die Qualität der Kartonage muss für das zu verpackende Teil eine ausreichende Stabilität gewährleisten und den Belastungen während des Transports, der Handhabung und der Lagerung standhalten. Ebenso ist für die Auswahl der Kartonage die Stapelfähigkeit zu berücksichtigen (DIN ff. und DIN ff). Seite 6 von 13

7 2.5 INNENAUSPOLSTERUNG Die Auspolsterung ist entscheidend für die Qualität der gesamten Verpackungseinheit. Die Polstereinlagen sollen das Packstück in dem Karton bzw. auf der Palette, fixieren und gleichzeitig mithelfen die Stapelfähigkeit zu verbessern, falls dies von der Logistikabfolge gefordert ist. Für alle Einwegverpackungen sind umweltverträgliche, stofflich verwertbare Materialien, die flächendeckend für das Recycling akzeptiert werden, zu verwenden. Von der Verwendung losem Füllmaterials ist i.d.r. abzusehen, ist allerdings zulässig, falls es nicht auszuschließen ist, dass das Transportgut anderenfalls Schaden nimmt. Papierschnipsel und zerkleinerte oder zerknüllte Zeitungen sind als Füllmaterial, bzw. Kantenschutz, bzw. als genereller Schutz des Transportgutes nicht zulässig (siehe DIN ff.). 2.6 KORROSIONSSCHUTZ Als Korrosionsschutz werden Maßnahmen bezeichnet, die die Vermeidung von Korrosionsschäden durch Einwirkung von Regen- oder Seewasser, hoher Luftfeuchtigkeit oder Temperaturschwankungen zum Ziel haben. Korrosionsempfindliche Packgüter sind für die Dauer des Transports und der Lagerung geeignet zu schützen. 2.7 HANDHABUNGSSYMBOLE Um die packstückgerechte Handhabung zu gewährleisten, sind die Verpackungen von Packgütern, die eine besondere Art des Handlings erfordern, deutlich und ausreichend zu kennzeichnen. Hierfür sind folgende international geltende Symbole nach DIN zu verwenden: Abbildung 1: Symbole nach DIN Seite 7 von 13

8 2.8 PACKHILFSMITTEL Zu den Packhilfsmitteln zählen alle Materialien, die die Verpackung stabilisieren bzw. ihre Festigkeit erhöhen und somit ihren Zusammenhalt gewährleisten (wie z. B. Klebeband, Nägel, Klammern, Umreifungsbänder etc.). Um Teile innerhalb einer Lieferung besser gegen äußere Einflüsse zu schützen wird die Verwendung von stapelbaren Aufsetzrahmen empfohlen. Sollte eine feste Abgrenzung der Teile auf dem Packmittel erforderlich sein, sind Kunststoff- oder Holztrennwände zu verwenden. Diese sind, falls erforderlich, besonders bei oberflächenbeschichteten Packgütern, ebenfalls mit Schaumstoff oder anderen schlagabdämpfenden Materialen auszukleiden PLATZNUTZUNG INNERHALB DER PACKUNG Verpackungen müssen so aufgebaut, verwendet und befestigt werden, dass die beim Transport, bei der Handhabung sowie bei der Lagerung entstehende statische oder dynamische Belastung effizient bewältigt werden kann. Das Packgut ist in den für seine Beschaffenheit geeigneten Verpackungen beim Versand abzuliefern. Bei der Einteilung der einzelnen Güter innerhalb des Packmittels ist darauf zu achten, dass ein Kontakt oder Zusammentreffen/ Zusammenschlagen/Aneinanderreiben der Teile vermieden wird. Bei der Verteilung der einzelnen Positionen auf der Palette ist ein Seitenabstand von mind. 5 cm empfohlen. Der individuelle Abstand der Positionen zueinander kann variieren, sollte aber auch hier den Mindestabstand von 5 cm nicht unterschreiten. Um die Unversehrtheit zu gewährleisten, kann mit Schaumstoffen gearbeitet werden. Eine gleichmäßige Verteilung zwischen den Einzelteilen muss zu allen Seiten, als auch gestapelt, spannungs- und druckfrei erfolgen, um eine Beschädigung des Packgutes zu vermeiden. 2.9 KENNZEICHNUNG UND MARKIERUNG Für eine eindeutige als auch schnelle Identifikation des Liefergutes ist die exakte und systematische separate Kennzeichnung der einzelnen Packstücke und Ladeeinheiten sowie die Übermittlung warenbegleitender Informationen dringend erforderlich. Jede Packeinheit muss eindeutig nachverfolgbar gekennzeichnet sein. Hierzu muss zumindest die Bestellnummer der voxeljet AG, sowie die Lieferscheinnummer von außen ersichtlich auf dem Packstück angebracht sein. Für eine einwandfreie Handhabung von schweren Sendungen sind die unter Punkt 2.7 aufgeführten Symbole zu verwenden. Seite 8 von 13

9 2.9.1 KENNZEICHNUNG VON EINZELTEILEN Die separate Kennzeichnung aller Einzelteile sowie loser Teile, die sich innerhalb einer Verpackungseinheit befinden, ist für eine eindeutige Identifikation unerlässlich. Als Muster für eine Mindestkennzeichnung gilt folgende Abbildung: Voxeljet-Zeichnungsnummer Voxeljet-Materialnummer VX****-xx-xxx-xxx 8xxxxxxxxxx Stückzahl Bestellnummer der voxeljet AG Die Kennzeichnung muss auf dem Teil entweder aufgeklebt, aber rückstandsfrei ablösbar, oder dauerhaft in einem nicht sichtbaren Bereich für den Endkunden, erfolgen. Ein Anhängen eines Etiketts an dem Bauteil ist nur in Sonderfällen zulässig und darf nur unter Zustimmung der voxeljet AG erfolgen. Ist die Kennzeichnung jedes einzelnen Teils nicht sinnvoll (technisch oder wirtschaftlich (z.b. Kleinteile)), so sind die Teile in ein adäquates Verpackungsbehältnis zu packen, auf dem wiederum o.g. Informationen mit der Nennung der Stückzahl aufzubringen sind MARKIERUNG DER PACKSTÜCKE Die Markierung von Verpackungseinheiten ist ein wichtiger Bestandteil des Informationsaustausches. Sie sind eindeutig der jeweiligen Lieferung zuordenbar auszuführen. Es gilt dafür die unter Punkt 2.9 aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. Sollten bei einer Lieferung mehrere Packstücke anfallen, so sind diese mit einer Aufschrift 1 von X zu kennzeichnen. Die Markierung der Packstücke ist dabei immer auf beiden Längsseiten vorzunehmen. Zudem muss gewährleistet sein, dass alle Positionen und Packungen einer Lieferung ordentlich zugeordnet werden können. Die einzelne Nennung von Nummern auf zusammengehörenden Paketen ist nicht zulässig. Diese Systematik ist bei Zusammengehörigkeit von Paletten, Paketen und Paletten mit Paketen anzuwenden. Seite 9 von 13

10 2.9.3 MITGELTENDE LIEFERPAPIERE Alle warenbegleitenden Dokumente die einer Lieferung anhängen, sollen mindestens folgende Angaben enthalten: Versanddatum durchlaufende Lieferschein-nummerierung Vollständiger Firmenname mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut Rechtsform der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft Registergericht des Sitzes der Gesellschaft Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist alle Geschäftsführer - sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat: - der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit vollem Namen Zur Benennung der Einzelpositionen gilt die Angabe der folgenden Einzelinformationen: Benennung des Bauteils enthaltene Stückzahl innerhalb der Lieferung Voxeljet-Zeichungsnummer Voxeljet-Materialnummer Bestellnummer der Voxeljet AG Nettogewicht pro Stück (in sinnvoller Einheit) Zolltarifnummer evtl. Reklamationsnummer ggf. Seriennummer oder Charge Seite 10 von 13

11 3. Packmittel und Packhilfsmittel 3.1 MEHRWEGVERPACKUNGEN Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die zum mehrfachen Gebrauch bestimmt sind, d. h. wiederverwendet werden können. Sie sind der Einwegverpackung vorzuziehen. Das Verpackungsmittel sowie das Packgut dürfen die Außenkontur der Ladungsträger nicht überschreiten, d.h. das Ladegut darf nicht auf der Palette überstehen! EUROPALETTE (POOL-TAUSCHPALETTE) Es müssen die international anerkannten Größen für Poolpaletten von 1200 x 800 mm (Europalette nach DIN 15146Teil 2) und 1200 x 1000 mm (Industriepalette nach DIN Teil 4) verwendet werden, da dadurch eine optimale Modulbildung (nach DIN ) sowie Ausnutzung der Palette erreicht wird. D.h. die Paletten sind ohne Überstände zu einer kompakten, gesicherten Transporteinheit zusammenzufügen. Die Paletteneinheiten müssen transportsicher nach dieser Richtlinie verpackt und gesichert werden. Es ist nicht gestattet, Europaletten mit Keilen oder anderen Hölzern zu benageln. Nur Europoolpaletten, die den EPAL-Tauschkriterien entsprechen, werden getauscht PALETTEN - SONDERANFERTIGUNGEN Eine Verpackung entsprechend der Verpackungsrichtlinie der HPE (Holzpackmittel Paletten Exportverpackung), jeweils aktuellste Ausgabe des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten Exportverpackung e.v., ist erwünscht. Es gilt die zu transportierende Ware gegen Verrutschen zu sichern. Im Falle größerer Abmaße des Transportgutes, ist in jedem Falle sicherzustellen, dass das Gut nicht aus der Verpackung bzw. dem Packmittel übersteht. Jede Packeinheit muss nachverfolgbar gekennzeichnet sein. Nur Paletten, die den EPAL-Tauschkriterien entsprechen, werden in Umlauf gebracht bzw. zurückgenommen. Muss das Packgut durch Keile oder andere Hölzer fixiert werden, sind dafür genügend große Holzböden zu verwenden, die auf die Palette aufgebracht werden (siehe Punkt 3.2). Seite 11 von 13

12 3.2 FIXIERUNG DES PACKGUTES AUF EINER PALETTE Für den Versand sperriger Güter müssen alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sein. Es ist nicht zulässig, dass Packgüter auf der Palette überstehen. Als Versandempfehlung versteht sich die folgende Abbildung: und/ oder 3.3 EINWEGVERPACKUNGEN Für alle Einwegverpackungen sind umweltverträgliche, stofflich verwertbare Materialien, die in dem jeweiligen Anlieferungsland zum Recycling akzeptiert werden, zu verwenden. Die volle Recyclingfähigkeit muss auch bei der Verwendung von Etiketten sowie Klebe-/ Packband gewährleistet sein. Gemäß dem Fall, dass Kleinteile einer Lieferung separat verpackt werden müssen, ist von einem losen Dazupacken auf der Palette abzusehen. Anfallende Kleinteile sind in einem Karton ladungssicher zu verpacken, eindeutig zu kennzeichnen und verlustsicher auf der Palette mitanzubringen. Hierfür empfiehlt sich die Verwendung von Kartonagen. Seite 12 von 13

13 4. Anlagen 4.1 UNZULÄSSIGE MATERIALIEN BEI VERPACKUNGEN Die EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) enthält die wichtigsten Höchstwerte für Blei- Quecksilber- Chrom- und Cadmiumkonzentrationen, die in Verpackungsmaterialien enthalten sein dürfen, siehe: RÜCKGABE UND ENTSORGUNG DER VERPACKUNG Grundsätzlich ist die Verwendung von Mehrwegverpackungen dem Einsatz von Einwegverpackungen vorzuziehen. Mehrwegverpackungen sind dabei nach Nutzung auf ihre weitere einwandfreie Funktionstüchtigkeit sowie Sauberkeit zu prüfen. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind die Verpackungen wenn möglich zu reparieren bzw. auszuwechseln, wenn sie nicht mehr verwendet werden können. Einwegverpackungen sollten hingegen schon nach ihrem einmaligen Gebrauch ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Auftragnehmer. 4.3 HILFSINFORMATIONEN Für diese Richtlinie gelten die folgenden Dokumente der voxeljet AG: Code of Conduct QM-Handbuch sowie alle gültigen Gesetze und Vorschriften. Seite 13 von 13

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