Nds. MBl. Nr. 27/2018 NSG
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1 Anlage 2 Nds. MBl. Nr. 27/2018 Stadt Hess. Oldendorf Stadt Hameln NSG Welliehausen Pötzer Landwehr Detailkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ehemaliger Standortübungsplatz Pötzen" im Bereich der Städte Hameln und Hessisch Oldendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom Grenze des Naturschutzgebiets (NSG) Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung 2013 Maßstab 705 1:5.000
2 Nds. MBl. Nr. 27/2018 Neufassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Hohenstein in der Stadt Hessisch Oldendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont Vom Aufgrund der 22, 23, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 vom (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit den 14, 15, 16, 32 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom (Nds. GVBl. S. 104) sowie 9 Abs. 4 NJagdG vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , (Nds. GVBl. S. 114), und dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landesordnung (NWaldLG) vom (Nds. GVBl. 2002,112) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 97), wird gemäß Beschluss des Kreistages vom verordnet: 1 Naturschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) Hohenstein erklärt. Das Gebiet umfasst den Bereich des bisherigen NSG Hohenstein, (Verordnung vom [ABl. RB Han S. 145] in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom [ABl. RB Han. S. 818]) zuzüglich der Erweiterungen im Bereich des Ibergs, der Südwehe, des Brennenbergs und des Langeföhrtals in den Gemarkungen Langenfeld, Rohden, Segelhorst und Zersen der Stadt Hessisch Oldendorf. (2) Das NSG liegt in der naturräumlichen Einheit Weser- Leinebergland. Es besteht aus einem Teilbereich des Gebirgszuges Süntel mit herausragenden Felsformationen, zusammenhängenden, überwiegend naturnahen Wäldern, wertvollen Waldbächen, Quellen und Grünlandflächen. (3) Die Lage des NSG ist aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: (Anlage 1) zu entnehmen. Dort verläuft die Grenze des NSG auf der Innenseite der schwarzen Linie des dargestellten grauen Rasterbandes. (4) Die genaue Grenze des NSG ergibt sich aus den maßgeblichen und mitveröffentlichten vier Detailkarten im Maßstab 1: (Anlagen 2 bis 5). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Auch dort verläuft die Grenze des NSG auf der Innenseite der schwarzen Linie des dargestellten grauen Rasterbandes. (5) Die Übersichtskarte und die Detailkarten können von jedermann bei der Stadt Hessisch Oldendorf und dem Landkreis Hameln-Pyrmont Naturschutzbehörde unentgeltlich während der Dienstzeiten eingesehen werden. (6) Das NSG umfasst Teilflächen des Fauna-Flora-Habitat-(FFH) Gebietes 112 Süntel, Wesergebirge, Deister (DE ) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), und Teilflächen des Europäischen Vogelschutzgebietes (V 69) Uhu-Brutplätze im Weserbergland (DE ) gemäß der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). (7) Das NSG hat eine Größe von ca ha. 2 Schutzzweck (1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabe der 23 Abs. 1 und 32 BNatSchG in Verbindung mit 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt oder hervorragenden Schönheit. Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere 1. den Schutz des naturnahen Laubwaldgebietes mit großflächigen Waldmeister-Buchenwäldern, sowie Hainsimsen- und Orchideen-Kalkbuchenwäldern, Schlucht- und Hangmischwäldern und Erlen-Eschen-Auenwäldern einschließlich der Sicherung von Flächen zur natürlichen Waldentwicklung (NWE) der Niedersächsischen Landesforsten (NLF) als Naturwald oder Prozessschutzflächen, 2. den Schutz der das Landschaftsbild weiträumig prägenden Felsformationen als zum Teil niedersachsenweit einzigem Lebensraum zahlreicher wärmeliebender Pflanzenarten sowie von Felsspalten und Felsklüften als Lebensraum von Tierarten, 3. den Schutz der im NSG entspringenden Waldbäche mit ihren Quellbereichen und die Stillgewässer einschließlich der diese besiedelnden Amphibien, insbesondere des Feuersalamanders, 4. den Erhalt und die Entwicklung beruhigter Brutplätze des Uhus und sonstiger Großvögel sowie der Sommerlebensräume, Jagdreviere und Winterquartiere von Fledermausarten. (2) Das NSG ist gemäß 1 Abs. 6 dieser Verordnung Teil des kohärenten Europäischen Ökologischen Netzes Natura Die Unterschutzstellung eines Teilgebietes des FFH- Gebietes Süntel, Wesergebirge, Deister und des Europäischen Vogelschutzgebietes Uhu-Brutplätze im Weserbergland dient der Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten im vorgenannten FFH-Gebiet sowie dem Erhalt, Schutz und der Entwicklung der Population der wertbestimmenden Vogelart im vorgenannten Europäischen Vogelschutzgebiet. (3) Erhaltungs- und Entwicklungsziele im NSG sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender Lebensraumtypen (LRT) und Arten der FFH-Richtlinie: 1. Die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertbestimmenden prioritären LRT des Anhang I der FFH-Richtlinie: a) LRT 6110 Basenreiche oder Kalk-Pionierrasen Erhaltung/Förderung von naturnahen besonnten Kalkfelsköpfen, Felsschutt und Felsbändern mit Pionierrasen, welche unter anderem mit den Pflanzenarten Astlose Graslilie (Anthericum liliago), Berg- Lauch (Allium senescens ssp. montanum), Zwerg- Steppenkresse (Hornungia petraea), Hufeisenklee (Hippocrepis comosa), Dreifinger-Steinbrech (Saxifraga tridactylites) und Mauerpfeffer (Sedum-Arten) durch Pflege- und sonstige Maßnahmen zum Schutz z. B. vor Beschattung oder Tritt. b) LRT 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien Erhaltung/Förderung der kleinflächigen Blaugras Trockenrasen auf Felsköpfen und Felsbändern unter anderem mit Vorkommen vom Hügelmeier (Asperula cynanchica), dem Hufeisenklee (Hippocrepis 706
3 Nds. MBl. Nr. 27/2018 comos), der Pfingst-Nelke (Dianthus gratianopolitanus) und dem Westfälischen Brillenschötchen (Biscutella laevigata ssp. guestphalica). Die freiliegenden Felsköpfe und Überhänge sind durch Pflege- und sonstige Maßnahmen zum Schutz z. B. vor Beschattung oder Tritt. c) LRT 6230 Artenreicher montaner Borstgrasrasen Erhaltung/Entwicklung des feuchten Borstgrasrasens mit Vorkommen vom Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica). Zum Erhalt der Artenvielfalt ist der Bereich vor Sukzession, Grundwasserabsenkungen und möglichst vor Nährstoffeinträgen von außen zu schützen. d) LRT 7220 Kalktuffquellen Erhaltung/Förderung naturnaher Quellbereiche und Quellbäche mit Kalktuffbildung im Komplex mit naturnahen Wäldern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere typischer Moose wie das Gemeine Starknervmoos (Cratoneuron commutatum). e) LRT 8160 Kalkschutthalden Erhaltung/Förderung natürlich strukturierter waldfreier Kalkschutthalden mit intakten Standortverhältnissen und ungestörter, standorttypischer Vegetation. f) LRT 9180 Schlucht- und Hangmischwälder Erhaltung/Förderung naturnaher strukturreicher Schlucht- und Hangmischwälder mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur innerhalb naturnaher Laubwaldkomplexe. Sie umfassen alle Altersphasen in mosaikartiger Struktur mit standortheimischen Baumarten, einem hohen Anteil an Altund Totholz, Höhlen- und sonstigen Habitatbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Felsen, Felsschutt, Höhlen) einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. g) LRT 91E0 Auwälder mit Erle, Esche, Weide Erhaltung/Förderung naturnaher, feuchter bis nasser Erlen- und Eschen-Auenwälder aller Altersstufen in Quellbereichen, an Bächen mit einem naturnahen Wasserhaushalt, mit standortheimischen Baumarten, einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlenund sonstigen Habitatbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. 2. Die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der übrigen wertbestimmenden LRT des Anhang I der FFH-Richtlinie: a) LRT 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation Erhaltung/Förderung von standorttypischen, naturnahen Gewässerstrukturen mit ungestörtem, barrierefreiem Abfluss und entsprechender Geschiebeführung und natürlicher Dynamik. Die Strukturgüte ist durch begleitende typische Erlen-Eschen-Auenwälder oder feuchte Hochstaudenfluren charakterisiert. Die Leitarten der Flora aus flutenden Wassermoosen (z. B. Fontinalis antipyrectis), Wasserstern und Wasserhahnenfuß sowie der Fauna mit den Arten Groppe, Bachforelle, Blauflügel-Prachtlibelle und Eisvogel sind geeignet zu unterstützen. b) LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren Erhaltung/Förderung artenreicher Hochstaudenfluren (einschließlich ihrer Vergesellschaftung mit Röhrichten) an Gewässerufern und feuchten Waldrändern mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten. c) LRT 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation Erhaltung/Förderung von naturnahen, ungestörten Kalkfelsen mit gut entwickelter Felsspaltenvegetation einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten in je nach Standort verschiedenartigen Ausprägungen (feucht-kühl beziehungsweise trocken-warm), wie z. B. Westfälisches Brillenschötchen (Biscutella laevigata ssp. guestphalica), Pfingst-Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Gewöhnliche Zwergmispel (Cotoneaster integerrimus), Österreichische Rauke (Sisymbrium austriacum), Blasses Habichtskraut (Hieracium schmidtii ssp. subcaesioides). d) LRT 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen Erhaltung/Förderung ungestörter Höhlen mit natürlichem Höhleninventar (z. B. Tropfsteine, Sinterfahnen etc.) mit den dazugehörenden mikroklimatischen Verhältnissen einschließlich der typischen Tierarten. e) LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwälder Erhaltung/Förderung naturnaher, strukturreicher Buchenwälder auf bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortheimischen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. f) LRT 9130 Waldmeister-Buchenwälder Erhaltung/Förderung naturnaher, strukturreicher Buchenwälder auf mehr oder weniger basenreichen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der kleinflächigen Ausbildung von bodensauren Buchenwäldern (Übergang zum Hainsimsen-Buchenwald) auf entkalkten Braunerden. g) LRT 9150 Orchideen-Kalk-Buchenwälder Erhaltung/Förderung naturnaher, strukturreicher Buchenwälder auf trockenwarmen, flachgründigen Kalkstandorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, lebensraumtypischen Baumarten, einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. 3. Die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von wertbestimmenden Pflanzenund Tierarten des Anhang II der FFH-Richtlinie: a) Grünes Besenmoos (Dicranum viride) Erhaltung/Förderung der Population durch Erhalt der besiedelten Bäume sowie der mikroklimatischen Verhältnisse in deren Umfeld. b) Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Erhaltung/Förderung des Lebensraumes durch Optimierung der Sommer- und Winterquartiergebiete durch geeignete Schutzvorkehrungen, Regelungen zu Nutzungen sowie zur Vermeidung von Störungen. c) Teichfledermaus (Myotis dasycneme) Erhaltung/Förderung des Lebensraumes durch Optimierung der Sommer- und Winterquartiergebiete durch geeignete Schutzvorkehrungen, Regelungen zu Nutzungen sowie zur Vermeidung von Störungen. d) Großes Mausohr (Myotis myotis) Erhaltung/Förderung des Lebensraumes durch Optimierung der Sommer- und Winterquartiergebiete durch geeignete Schutzvorkehrungen, Regelungen zu Nutzungen sowie zur Vermeidung von Störungen. 707
4 Nds. MBl. Nr. 27/2018 e) Groppe (Cottus gobio) Erhaltung/Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in Bereichen der natürlichen oder naturnahen, gehölzbestandenen, lebhaft strömenden, sauerstoffreichen und sommerkühlen Fließgewässer, insbesondere des Hollenbaches (Blutbach), mit einer hartsubstratreichen Sohle (Kies, Steine), einem hohen Anteil an Totholzelementen sowie einer naturraumtypischen Fischbiozönose sowie der Förderung der natürlichen Gewässerdynamik und Geschiebeführung. (4) Erhaltungsziel für das NSG im Europäischen Vogelschutzgebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertbestimmenden Anhang I-Art (Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie) Uhu (Bubo bubo) durch Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes durch Sicherung und Entwicklung beruhigter Brutplätze im Bereich der natürlichen Felsen oder offengelassenen Abbruchkanten ehemaliger Gesteinsabbauten sowie in Wäldern (Baum- und Bodenbrüter). Die Umsetzung dieser Erhaltungsziele dient auch dem Erhalt und der Förderung weiterer im Gebiet vorkommender Brut- und Gastvogelarten, insbesondere Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzspecht (Picus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Wanderfalke (Falco peregrinus). Eine Karte mit der genauen Lage der Lebensraumtypen (LRT) beziehungsweise der Waldflächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann bei der Naturschutzbehörde während der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden. Die Abgrenzungen der LRT basieren auf der Basiserfassung des Landes Niedersachsen. 3 Verbote (1) Gemäß 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gleiches gilt für Handlungen außerhalb des NSG, die sich auf das NSG auswirken. (2) Darüber hinaus sind gemäß 33 Abs. 1 BNatSchG alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und/oder Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt: 1. Hunde frei laufen zu lassen, 2. Bauten jeder Art zu errichten, auch soweit für diese keine Baugenehmigung erforderlich ist, 3. Lebensraumtypen oder Lebensstätten zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, 4. freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen oder aufzustellen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 5. in einer Brutzeitschutzzone von 150 m um bekannte, besetzte Brutplätze des Uhus oder um bekannte, besetzte Horste anderer Großvögel in der Zeit vom bis Störungen zu verursachen, 6. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, 7. im NSG und in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drohnen) oder Drachen zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen, 8. Pflanzen oder Tiere, insbesondere nichtheimische, gebietsfremde oder invasive Arten auszubringen oder anzusiedeln, 9. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, 10. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge und Anhänger dort abzustellen, 11. organisierte Veranstaltungen durchzuführen, 12. zu zelten, zu lagern und offenes Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, Abfälle wegzuwerfen, 13. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, 14. Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, 15. Gewässer auszubauen, zu begradigen, zu befestigen oder sonst zu verändern. (3) Das NSG darf außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. 4 Freistellungen (1) Die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des 3 dieser Verordnung freigestellt. (2) Freigestellt sind 1. das Betreten und Befahren des Gebietes a) durch die Eigentümerin/den Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke, b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, c) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden, d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre durch die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt, e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, f) im Rahmen von organisierten Veranstaltungen der Eigentümerin/des Eigentümers sowie von Führungen durch NLF-zertifizierte Waldpädagogen, die im Auftrag der NLF durchgeführt werden; 2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Verkehrssicherungspflicht nach vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Handeln erfordert; in diesem Fall ist die Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten, 3. das Aufstellen von Hinweistafeln zum Schutz des Gebietes sowie das Aufstellen von Notfalltreffpunkt- Schildern; die Kennzeichnung von Verkehrs- und Wanderwegen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde, 4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der Naturschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zustimmung, 5. die Beseitigung von invasiven und/oder gebietsfremden Arten mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, 6. die naturverträgliche Entnahme von Pflanzen oder deren Bestandteile in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gemäß 39 Abs. 3 BNatSchG, 7. der Betrieb von Drohnen und unbemannten Fluggeräten zu land- und forstwirtschaftlichen oder zu wissen- 708
5 Nds. MBl. Nr. 27/2018 schaftlichen Zwecken mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, 8. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, angepasst an die Ansprüche der Groppe außerhalb der Monate März bis Mai unter Verzicht der Grundräumung sowie möglichst vollständigen Erhalt von Kiesbänken und Kiesstrecken. (3) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 Abs. 2 BNatSchG sowie nach folgenden Vorgaben: 1. die Nutzung rechtmäßig bestehender Grünlandflächen a) ohne Umwandlung von Grünland in Acker, b) ohne Grünlanderneuerung; die Beseitigung von Wildschäden ist nach vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde durch Über- oder Nachsaaten möglichst im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren mit für den Naturraum typischen Gräsern und Kräutern zulässig, c) ohne Veränderung des Bodenreliefs insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken, -mulden und -rinnen und durch Einebnung und Planierung, d) ohne Anlage von Mieten und ohne Liegenlassen von Mähgut, e) ohne den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln; im begründeten Einzelfall ist der horstweise Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln nach vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde möglich, f) ohne Ausbringung von Kot aus der Geflügelhaltung, 2. die Errichtung von genehmigungsfreien, offenen Weideunterständen in naturnaher Bauweise nach vorheriger naturschutzbehördlicher Zustimmung. (4) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft im Wald im Sinne des 5 Abs. 3 BNatSchG und des 11 NWaldLG einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und der Nutzung und Unterhaltung von sonst erforderlichen Anlagen sowie nach folgenden Vorgaben: 1. auf Waldflächen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung keine FFH-Lebensraumtypen darstellen, 2. auf Waldflächen mit Lebensraumtypen, sofern a) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme nur einzelstammweise oder durch Femel- oder Lochhieb vollzogen wird, b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 m zueinander haben, c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung, d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege sowie das Rücken der Holzernte in der Zeit vom bis mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt; die Abfuhr des Holzes vom LKW-fähigen Weg oder Polterplatz ist freigestellt, e) eine Düngung unterbleibt, f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung, g) eine Bodenschutzkalkung mittels Hubschrauber unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist, h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens 10 Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des 33 Abs. 1 Satz 1 und des 34 Abs. 1 BNatSchG, nachvollziehbar belegt, ausgeschlossen ist, i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter ohne Verwendung von Bau- oder Ziegelschutt sowie von Bitumen- oder Asphaltaufbrüchen. Das Ablagern von überschüssigem Material im Wegeseitenraum und an Waldrändern ist nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig, j) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt, 3. auf Waldflächen mit Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Gesamterhaltungszustand B oder C aufweisen, soweit a) beim Holzeinschlag und bei der Pflege aa) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers erhalten bleibt oder entwickelt wird, bb) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5 % der Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt, cc) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden, dd) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben oder entwickelt werden, b) bei künstlicher Verjüngung aa) ausschließlich lebensraumtypische Baumarten und dabei auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden, bb) auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Baumarten angepflanzt oder gesät werden, 4. auf Waldflächen mit Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Gesamterhaltungszustand A für die LRT 9150, 9180 und 91E0 aufweisen, soweit a) beim Holzeinschlag und bei der Pflege aa) ein Altholzanteil von mindestens 35 % der Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers erhalten bleibt, bb) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers mindestens 6 lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden; artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt, cc) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers mindestens 3 Stück 709
6 Nds. MBl. Nr. 27/2018 stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden, dd) auf mindestens 90 % der Lebensraumtypfläche der Eigentümerin/des Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben, b) bei künstlicher Verjüngung lebensraumtypische Baumarten und auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden, 5. auf Waldflächen mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten soweit a) beim Holzeinschlag und bei der Pflege aa) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Waldfläche der Eigentümerin/des Eigentümers erhalten oder entwickelt wird, bb) je vollem Hektar der Waldfläche der Eigentümerin/des Eigentümers mindestens 6 lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen und, bei Fehlen von Altholzbäumen, auf mindestens 5 % der Waldfläche der Eigentümerin/des Eigentümers ab der 3. Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt, b) in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom bis nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt, 6. Maßnahmen gemäß 4 (4) Nr. 2 f) bis j) und Nr. 5 dieser Verordnung, wenn und solange der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahme sowie die Art der Durchführung durch einen Bewirtschaftungsplan im Sinne des 32 (5) BNatSchG festgelegt sind, der von der Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung erstellt worden ist, 7. auf den in den Detailkarten dargestellten NWE-Flächen der NLF findet keine forstliche Bewirtschaftung statt. Diese Flächen unterliegen der natürlichen Entwicklung beziehungsweise dem Prozessschutz; ausgenommen sind bei der Naturschutzbehörde angezeigte Maßnahmen zur Erstinstandsetzung bis zum wie z. B. die Entnahme von fremdländischen Baumarten. Ein Erschwernisausgleich nach 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung Wald (EA-VO-Wald). Die forstlichen Fachbegriffe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v (Nds. MBl. S. 1300) anzuwenden. Als Waldflächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten wertbestimmender Tierarten gelten in den NLF alle Altholzbestände die zum Referenzzeitpunkt der Basiserfassung Altholzbestand sind. (5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: Die Neuanlage von 1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen, 2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitze) sowie 3. anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher, landschaftsangepasster Art bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde. (6) Freigestellt ist das Klettern an den zugelassenen Felsen, beziehungsweise Felsbereichen im NSG auf Grundlage der Kletterkonzeption für das Wesergebirge und den Süntel vom mit folgenden Maßgaben: a) Zugang nur an gekennzeichneten Stellen, b) keine Beseitigung oder Beeinträchtigung der Vegetation, c) Beachtung der vor Ort gekennzeichneten Zonierung der Kletterbereiche, d) Einhaltung der Sperrfristen für die vor Ort gekennzeichneten Felsen oder Felsbereiche zum Schutz von Fledermauswinterquartieren in der Zeit vom bis , e) Einhaltung der Sperrfristen für die Brutfelsen von Uhu und Wanderfalke während der Brutzeit vom bis (7) Die Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung erteilen sowie Ausnahmen von den Vorgaben zulassen, soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Zustimmung der Naturschutzbehörde im Rahmen eines Anzeigeverfahrens kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden. (8) Weitergehende Vorschriften des 30 BNatSchG und 24 NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 BNatSchG bleiben unberührt. (9) Bestehende, rechtmäßige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt. 5 Befreiungen (1) Von den Verboten nach 3 dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde nach Maßgabe des 67 BNatSchG in Verbindung mit 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach 34 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind. 6 Anordnungsbefugnis Gemäß 3 Abs. 2 BNatSchG sowie 2 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenn gegen die Verbote des 3 dieser Verordnung oder die Zustimmungs-/ Anzeigepflichten dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. 7 Pflege-, Entwicklungsund Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG zu dulden. (2) Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von durch die Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile zu dulden. (3) Auf den Flächen der NLF erfolgen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Grundlage eines mit der Naturschutzbehörde abgestimmten Bewirtschaftungsplanes. (4) 15 und 39 NAGBNatSchG sowie 65 BNatSchG bleiben unberührt. 8 Umsetzung von Erhaltungsund Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Die in den 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel den Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen. 710
7 Nds. MBl. Nr. 27/2018 (2) Die in 7 Abs. 2 dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen/Anhang II- Arten/Vogelarten. (3) Als Instrumente zur Umsetzung der in 7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere a) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Naturschutzbehörde, b) freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, c) Einzelfallanordnungen nach 15 NAGBNatSchG. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in 3 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach 4 dieser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung nach 3 Abs. 3 erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig gemäß 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer entgegen 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG außerhalb der Wege betritt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach 4 dieser Verordnung vorliegen oder eine erforderliche Zustimmung nach 3 und 4 dieser Verordnung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das NSG Hohenstein vom (ABl. RB Han S. 145) in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom (ABl. RB Han. S. 818) außer Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hessisch Oldendorfer Wesertal/Nord vom (ABl. RB Han. 2/1984 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom (ABl. RB Han. 2/2012 S. 18), für die Bereiche außer Kraft, die durch diese Verordnung überlagert werden. Hameln, den Landkreis Hameln-Pyrmont Der Landrat gezeichnet Tjark Bartels Nds. MBl. Nr. 27/2018 S
8 Nds. MBl. Nds. MBl. Nr. 27/
9 Nr. 27/2018 Anlage 1 Nds. MBl. Nr. 27/
10 714 /DQGNUHLV 6FKDXPEXUJ %ODWW / /DQGNUHLV 6FKDXPEXUJ 16* %ODWW Nds. MBl. Nds. MBl. Nr. 27/2018
11 Nr. 27/2018 Anlage 2 Nds. MBl. Nr. 27/
12 Nds. MBl * / / /DQJHQIHOG 16* Nds. MBl. Nr. 27/2018
13 Nr. 27/2018 Anlage 3 Nds. MBl. Nr. 27/
14 Nds. MBl. Nds. MBl. Nr. 27/
15 Nr. 27/2018 Anlage 4 Nds. MBl. Nr. 27/
16 Nds. MBl. Nds. MBl. Nr. 27/
17 Nr. 27/2018 Anlage 5 Nds. MBl. Nr. 27/
18 Nds. MBl. Nr. 27/2018 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 70 Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung in der Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg (Weser) Vom Aufgrund der 14, 15, 19 und 32 Abs. 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 104) zu den 22, 26 und 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3434), in der zurzeit gültigen Fassung, wird verordnet: 1 Landschaftsschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2, 3 und 4 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) NI 70 Fledermaus- Lebensraum in der Alpeniederung erklärt. (2) Das LSG liegt in der naturräumlichen Einheit Weser-Aller- Flachland. Es befindet sich in den Gemarkungen Rodewald und Wendenborstel. (3) Die Grenze des LSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Verordnungskarte im Maßstab 1: (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite der in der Verordnungskarte dargestellten grauen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und kann von jedermann während der Dienststunden bei der Samtgemeinde Steimbke und beim Landkreis Nienburg (Weser) Untere Naturschutzbehörde unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das LSG umfasst das Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiet 444 Fledermauslebensraum bei Rodewald gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom (ABl. EU Nr. L 158 vom , S. 193). (5) Das LSG hat eine Größe von ca. 388 ha. 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Naturraum Weser- Aller-Flachland. Den Kernbereich bilden mehrere strukturreiche Waldbestände und Feldgehölze unterschiedlichen Alters, die vorwiegend aus Laubbäumen zusammengesetzt sind. Ein Netz aus dichten, breiten Strauchhecken mit vielen alten Eichen verbindet die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen mit den Wäldern und zahlreichen mit Kräutern bewachsenen Waldsäumen. Das Gebiet wird von der Alpe und der Alten Alpe durchzogen, die von Süden her kommend zur Aller fließen. Die Wälder und Hecken weisen eine hohe Zahl älterer, zum Teil mächtiger Bäume, vornehmlich Eichen, mit vielen Höhlen auf. Mehrere geschützte Fledermausarten nutzen diese Höhlen als Sommer-, Paarungs- oder Winterquartiere, wobei die Quartiere im Sommer häufig gewechselt werden müssen, um Parasitenbefall gering zu halten. Auch mehrere Wochenstubenkolonien bestehen im Gebiet. Insekten als Nahrung für sich und ihre Jungtiere erbeuten die Fledermäuse im Flug, indem sie sich an Hecken und Waldrändern orientieren. Besonders insektenreich sind die Grünländer und ihre Übergänge zu Wäldern und Hecken. Einige Arten jagen bevorzugt in locker bestandenen Waldbereichen mit wenig Unterholz und nehmen z. B. Laufkäfer vom Waldboden auf. Die verschiedenen Fledermausarten profitieren besonders von den sehr unterschiedlich entwickelten Waldbeständen sowie den Hecken und dem Grünland im Gebiet. Die Alpe und die Alte Alpe stellen einen Lebensraum des Steinbeißers dar. Diese Fischart nutzt die Gewässersohle mit ihren ständig bewegten Sanden. Die Fließgewässer zur Aller dienen dem Fischotter als Lebensraum und Verbindungsgewässer im Einzugsgebiet der Aller. Der Fischotter nutzt die Gewässer zur Jagd und Fortbewegung, auch die Uferrandbereiche werden in den Lebensraumkomplex einbezogen. Das LSG hat mit seiner Vielfalt an Waldbeständen, Grünländern, landschaftsbildprägenden Hecken und Baumreihen und Einzelbäumen, Äckern und Fließgewässern einen hohen Wert für die ruhige, naturbezogene Erholung des Menschen. Die Wege werden von Spaziergängern und Radfahrern genutzt, die Gewässer werden beangelt und die Alpe auch mit Kanus befahren. (2) Allgemeiner Schutzzweck für das LSG ist 1. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere der Schutz von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften wildlebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten, 2. der Schutz der Natur und des Landschaftsbilds wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit, 3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für die Erholung des Menschen. (3) Das LSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 ; die Unterschutzstellung des FFH-Gebietes trägt dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Arten im FFH-Gebiet insgesamt zu erhalten oder wiederherzustellen. (4) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungs- und Entwicklungsziel) zur Umsetzung der FFH-Richtlinie im LSG ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines mindestens günstigen Erhaltungszustandes folgender für das LSG wertbestimmender Arten, die in den Anhängen der FFH-Richtlinie geführt werden: a) Steinbeißer (Cobitis taenia, Anhang II) Ziele sind der Erhalt und die Förderung einer langfristig überlebensfähigen Population in durchgängigen, besonnten Gewässerabschnitten der Alpe und der Alten Alpe sowie in den Grabensystemen mit vielfältigen Uferstrukturen, abschnittsweiser Wasservegetation, gering durchströmten Flachwasserbereichen, hoher Gewässergüte und einem sich umlagernden sandigen Gewässerbett durch eine angepasste Gewässerunterhaltung, die in einem Unterhaltungsplan geregelt werden soll. b) Fischotter (Lutra lutra, Anhang II) Ziele sind der Erhalt und die Förderung einer langfristig überlebensfähigen Population durch Sicherung und Entwicklung der Alpe und der Alten Alpe als Lebensraum und Wanderstrecke. Diese Verbindungsgewässer zur Aller sind hin zu hoher Gewässergüte, hoher Strukturvielfalt und reicher Ufervegetation mit Röhrichten und Hochstauden zu entwickeln. c) Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii, Anhang II und IV), Großes Mausohr (Myotis myotis, Anh. II und IV), Braunes Langohr (Plecotus auritus, Anh. IV), Fransenfledermaus (Myotis nattereri, Anh. IV) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula, Anh. IV) Ziele sind der Erhalt und die Förderung von langfristig überlebensfähigen Populationen aller genannten Arten 722
19 Nds. MBl. Nr. 27/2018 durch Sicherung feuchter, unterwuchsreicher Laubwaldbestände mit hoher Strukturvielfalt und langfristig funktionierendem Altersklassenmosaik. Gerade die stark an den Wald gebundenen Arten wie die Bechsteinfledermaus nutzen Baumhöhlen als Wochenstuben und als häufig wechselnde Sommerquartiere. Ein hoher Anteil an Alt- und Totholzbäumen in den Wäldern und sonstigen Gehölzbeständen soll daher als Lebensraum erhalten und entwickelt werden. Besonders die Grünländer sind als Jagdgebiet z. B. für das Große Mausohr unverzichtbar; sie stellen auch Insekten als Nahrung bereit, wenn die Kulturen der Ackerflächen nicht mehr blühen oder bereits abgeerntet sind. Gleichzeitig bieten sie aufgrund unterschiedlicher Mähzeitpunkte immer wieder kurzrasige Vegetationsstadien, die u. a. besonders wichtig für das Große Mausohr sind zur Nahrungssuche nach Laufkäfern in Zeiträumen, in denen Ackerflächen hierfür noch nicht zur Verfügung stehen. Die strukturreiche und extensiv genutzte Kulturlandschaft mit Wäldern, Grünländern, Feldhecken und Feldgehölzen dient der Vernetzung isolierter Wochenstubenquartiere und auch als Jagdlebensraum. (5) Im Landschaftsschutzgebiet leben verschiedene weitere zum Teil seltene und gefährdete Fledermausarten, Säugetiere, Insekten, Fische, Amphibien und Vogelarten, z. B. der Schwarzstorch (Ciconia nigra), der Rotmilan (Milvus milvus) und mehrere Specht-Arten, die von der Entwicklung des LSG für die oben genannten wertbestimmenden Arten ebenfalls erheblich profitieren sollen. Das Gebiet dient auch als Streifraum der Wildkatze (Felis sylvestris), die in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt wird. 3 Verbote (1) In dem LSG sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes oder einzelne seiner Bestandteile beeinträchtigen, beschädigen, nachteilig verändern, zerstören oder dem Schutzzweck nach 2 zuwiderlaufen, soweit sie nicht nach 4 erlaubnispflichtig oder nach 5 freigestellt sind. (2) Insbesondere ist verboten a) die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, b) Tier- und Pflanzenarten, insbesondere nicht heimische, gebietsfremde oder invasve Arten einzubringen oder anzusiedeln, c) die Gewässer mit motorisierten Wasserfahrzeugen zu befahren, d) zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Übernachtung geeignete Fahrzeuge oder Anlagen aufzustellen, e) die Pflanzendecke abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden, f) Straßen, Wege und Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art und Anhängern zu befahren oder diese dort abzustellen, g) die nachteilige Veränderung der ökologischen Qualität der vorhandenen Gewässer sowie ihrer Wasser- und Ufervegetation und der Sohl- und Uferstrukturen, h) Uferbefestigungen durchzuführen. Sicherungsmaßnahmen oder die Erneuerung alter Befestigungen können im vorhandenen Umfang jeweils nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden, i) die Intensivierung der Erholungsnutzung der Gewässer, j) die forstwirtschaftliche Nutzung, soweit diese nicht nach 5 freigestellt wird, k) außerhalb des Waldes die Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung von Bäumen, Hecken und kleinen Gehölzbeständen, soweit sie nicht nach 5 Absatz 3 Buchstabe d) freigestellt sind, sowie von Gewässern, landschaftlich oder erdgeschichtlich bemerkenswerten Erscheinungen, z. B. Findlingen oder Felsblöcken. (3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann zu Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Buchstaben a), b), d), f), h), j) und k) ihre Zustimmung erteilen, wenn diese dem Schutzzweck des 2 Absätze 2 bis 5 nicht zuwiderläuft. Die Zustimmung kann schriftlich mit Nebenbestimmungen erteilt werden, die der Vermeidung oder einem Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen oder nachteiliger Veränderungen durch die in 3 Absatz 1 genannten Vorhaben dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung. 4 Erlaubnisvorbehalt (1) Im LSG bedürfen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde, sofern sie nicht unter die Verbote des 3 fallen: a) die Errichtung oder die wesentliche äußere Veränderung von baulichen Anlagen aller Art und Verkaufseinrichtungen, auch soweit für sie keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, b) das Verlegen ortsfester Kabel, Draht- und Rohrleitungen oder das Aufstellen von Masten bzw. Stützen, c) das Aufschütten oder Einbringen von Stoffen aller Art oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt, auch soweit sie keiner rechtlichen Genehmigung bedürfen. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme dem Schutzzweck des 2 Absätze 2 bis 5 nicht zuwiderläuft. Die Erlaubnis kann schriftlich unter Nebenbestimmungen erteilt werden, die der Vermeidung oder einem Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen oder nachteiliger Veränderungen durch die in 4 Absatz 1 genannten Vorhaben dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung. 5 Freistellungen (1) Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Schutzbestimmungen des 3 sowie den Erlaubnisvorbehalten des 4 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. (2) Allgemein freigestellt sind a) das Befahren des Gebietes durch die Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke, b) das Befahren des Gebietes 1. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden, 2. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, 3. die mechanische Beseitigung von invasiven gebietsfremden Arten durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte. (3) Freigestellt sind a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis, jedoch mit Ausnahme der Umwandlung der in der Verordnungskarte als Grünland dargestellten Flächen in Acker, b) die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung vorhandener Drainagen in Grünlandflächen; in Ackerflächen auch die Neuanlage von Drainagen, c) die ordnungsgemäße Fischerei gemäß Nds. FischG, jedoch ohne die Befestigung von Angelplätzen und Pfaden, ohne Intensivierung der fischereilichen Nutzung 723
20 Nds. MBl. Nr. 27/2018 der Gewässer sowie ohne Verwendung von Reusen; zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten ist der Einsatz von Reusen nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig, d) der fachgerechte Gehölzrückschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und zur Erhaltung des Lichtraumprofils an Straßen, Wegen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar, soweit keine Höhlenbäume betroffen sind; die Pflege von Strauchhecken ist in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar freigestellt, soweit sie ihrer langfristigen Erhaltung dient und nur der jeweilige jährliche Zuwachs entfernt wird, e) die Unterhaltung, Instandsetzung und der Ausbau der Bundesstraße, soweit hiervon keine Veränderungen oder Beeinträchtigungen des straßenbegleitenden Gehölzbestandes ausgehen, f) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. In einem jeweils 5 m breiten Streifen entlang der Böschungsoberkante der Alpe und der Alten Alpe dürfen bei der Fallenjagd jedoch keine den Fischotter gefährdenden offenen Schlagbügel-Totschlagfallen z. B. vom Typ Schwanenhals verwendet werden. Zulässig sind Sicherheitsfangbunker, deren Öffnungsweite nicht größer als 8 x 8 cm sein darf; Jagdansitze sind in landschaftsüblicher Weise zulässig, g) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter Berücksichtigung der Belange der im Schutzzweck genannten Arten, insbesondere des Steinbeißers und des Fischotters. h) im Rahmen der Gewässerunterhaltung der Einsatz der Totschlagfallen Runde Uferfalle und MWS-Falle oder baugleich zum Bisamfang, i) der Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung von bestehenden Anlagen und Leitungen zur öffentlichen Ver- und Entsorgung; Unterhaltungsmaßnahmen sind nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig, j) von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, sofern sie im Einklang mit den Schutzzielen dieser VO stehen, k) die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern zum Schutz von Neuanpflanzungen und Naturverjüngung und der Nutzung und Unterhaltung von sonst erforderlichen Einrichtungen und Anlagen ist freigestellt, sofern beim Holzeinschlag und bei der Pflege 1. ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder entwickelt wird, 2. je vollem Hektar der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt, 3. in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. Als Altholz gilt ein Bestand, dessen Bäume regelmäßig einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 50 cm und/oder ein Alter von mehr als 100 Jahren aufweisen. Bei Laubholz mit niedriger Umtriebszeit wie Erle und Birke gelten entsprechend 30 cm und 60 Jahre. (4) Die zuständige Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 3 Buchstabe f) zustimmen, sofern diese nicht dem Schutzzweck widersprechen. (5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann zu den zustimmungspflichtigen Fällen, die in Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2 und Absatz 3 Buchstaben c), i) und k) Nr. 3 genannt sind, sowie in den Fällen der Erteilung von Ausnahmen nach Absatz 4 ihre Zustimmung schriftlich mit Nebenbestimmungen versehen, die der Vermeidung oder einem Ausgleich der in 3 Absatz 1 genannten erheblichen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Veränderungen dienen. (6) Die Freistellungen gelten nur für die Regelungen dieser Verordnung; weitergehende Vorschriften u. a. zu gesetzlich geschützten Biotopen bleiben unberührt. Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben ebenfalls unberührt. 6 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe der jeweils gültigen naturschutzrechtlichen Befreiungstatbestände Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind. 7 Ordnungswidrigkeiten oder Verstöße Ordnungswidrig gemäß den jeweils gültigen naturschutzrechtlichen Bußgeldvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Charakter des Gebietes oder einzelne seiner Bestandteile beeinträchtigt, beschädigt, nachteilig verändert, zerstört oder Handlungen durchführt, die dem Schutzzweck nach 2 zuwiderlaufen. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Regelungen dieser Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Erlaubnis, Befreiung oder Zustimmung erteilt oder einer Ausnahme zugestimmt oder die Handlung gemäß 5 freigestellt ist. 8 Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. (2) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Alpeniederung, (LSG NI 30) vom (Nds. MBl. 19/1969, S. 422) sowie die Änderungsverordnung vom (Abl. RB Han. 2/1983, S. 39) in den Gemarkungen Rodewald und Wendenborstel in ihrer derzeit gültigen Fassung wird im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehoben. Nienburg, den Landkreis Nienburg (Weser) Der Landrat Kohlmeier Nds. MBl. Nr. 27/2018 S. 722 Die Anlage ist auf den Seiten 726/727 dieser Nummer des Nds. MBl. abgedruckt. 724
21 Nds. MBl. Nr. 27/2018 Stellenausschreibungen Die Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven, sucht zum eine Erste Gemeinderätin oder einen Ersten Gemeinderat (BesGr. A 16). Die Erste Gemeinderätin oder der Erste Gemeinderat wird vom Rat der Gemeinde gewählt und als Beamtin oder Beamter auf Zeit bestellt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Stelle ist der BesGr. A 16 zugeordnet. Nähere Informationen erhalten Sie unter Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen Herr Bürgermeister Itjen, Tel , zur Verfügung. Da das Auswahlverfahren im Rahmen eines Assessment-Centers durchgeführt wird, reichen Sie bitte Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bis zum ausschließlich per an f.boffer@nsi-consult.com bei der NSI Consult Beratungs- und Servicegesellschaft mbh, ein. Nds. MBl. Nr. 27/2018 S. 725 Die Klosterkammer Hannover, eine niedersächsische Landesbehörde, sucht zum nächstmöglichen Termin eine Vermessungsingenieurin oder einen Vermessungsingenieur oder eine Diplom-Geografin oder einen Diplom-Geografen. Die Vergütung erfolgt nach der EntgeltGr. 11 TV-L. Weitere Informationen zum Aufgabengebiet und zum Anforderungsprofil erhalten Sie unter Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit aussagekräftigen Unterlagen bis zum an info@klosterkammer.de (maximal drei Dateien). Unsere Ansprechpartnerin für weitere Fragen ist Frau Schäfer, Tel Nds. MBl. Nr. 27/2018 S
22 Nds. MBl. Landschaftsschutzgebiet NI 70 "Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung" Verordnungskarte zur Verordnung vom Nienburg (Weser) Steimbke Rodewald und Steimbke Landkreis Samtgemeinde Gemeinden Grenze des Landschaftsschutzgebiets Die Innenseite der Linie kennzeichnet die Grenze des Landschaftsschutzgebiets und gleichzeitig die Grenze des FFH-Gebiets 444 "Fledermauslebensraum bei Rodewald". Grünland Nds. MBl. Nr. 27/2018 Landkreisgrenze Maßstab 1: Meter Meter LANDKREIS NIENBURG (WESER) D E R L A N D R A T Kohlmeier Alte Alpe 726
23 Nr. 27/2018 Anlage (zu S. 722) Nds. MBl. Nr. 27/2018 Gemeinde Rodewald Rode- Rode- wald Alpe ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( (( ( ( ( ( wald ( ( ( ( ( ( ( (( ( ( ( ( ( Stadt Neustadt am Rübenberge ( ( ( ( Wendenborstel Gemeinde Steimbke Gewässer II. Ordnung Gemeindeübersicht Maßstab 1: Landschaftsschutzgebiet NI 70 "Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung" Gewässer III. Ordnung Landkreisgrenze Gemeindegrenze 727 ( ( ( ( Kilometer 0 0,
24 Nds. MBl. Nr. 27/2018 Herausgegeben von der Niedersächsischen Staatskanzlei Verlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, Hannover; Postanschrift: Hannover, Telefon , Telefax Druck: Gutenberg Beuys Feindruckerei GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. Laufender Bezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40, einschließlich 8,53 Mehrwertsteuer und 12,80 Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 6 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55. ISSN Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon , Telefax Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 6,20 einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten 728
25 VAKAT
26 Lieferbar ab April 2018 Einbanddecke inklusive CD Fünf Jahrgänge handlich auf einer CD Jahrgänge 2013 bis 2017: b Nds. Ministerialblatt b Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Die optimale Archivierung ergänzend zur Einbanddecke. a Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Kartenumschlagmappe inklusive CD nur 31, zzgl. Versandkosten a Einbanddecke Niedersächsisches Ministerialblatt 2017 Band I und Band II inklusive CD nur 35,50 zzgl. Versandkosten Gleich bestellen: Telefax
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Gesetz- und Verordnungsblatt
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Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis:
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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994
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Landschaftsschutzgebiet Dütberg (LSG-HM-S 5) /5. A b s c h r i f t
A b s c h r i f t Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Hameln und im Landkreis Hameln-Pyrmont (Landschaftsschutzgebiet Düt-Berg ) (Abl. RBHan. 1972/Nr. 25) Aufgrund der 1, 5 und 19
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vom über das Naturschutzgebiet Biener Busch in der Stadt Lingen, Landkreis Emsland
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STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Hohlwege in der Tannenreuth Urschrift 19.05.1994 Änderung ab Änderung ab Änderung ab Erlassende Stelle LRA Wun. Nr. Datum
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Entwurf. Verordnung des Landratsamtes Biberach über das Landschaftsschutzgebiet Iller-Rottal
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Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts
Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und
FFH Gebiet Teutoburger Wald, Kleiner Berg
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1 Erklärung zum Schutzgebiet. 2 Schutzgegenstand
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Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Hardtwald bei Ettlingen und Rheinstetten vom 06.06.1991 Aufgrund von 22 des Gesetzes zum Schutz der
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Naturschutzgebiet. (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) Quellwald bei Bennemühlen erklärt.
Naturschutzgebietsverordnungen der Region Hannover NSG-HA 237 Quellwald bei Bennemühlen Fundstelle: Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 50 vom 13. Dezember
Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016
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S T A D T Ö S T R I N G E N 4.7
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Anhang B (zu 4 Abs. 3 Nr. 25) und 6 der VO) mit Glossar
Entwurf Stand: 27.01.2017 Anhang B (zu 4 Abs. 3 Nr. 25) und 6 der VO) mit Glossar Diese Regelungen gelten nur für FFH-Lebensraumtypen: (1) Auf allen Waldflächen mit dem Vorkommen wertbestimmender Lebensraumtypen
Verordnung über das Naturschutzgebiet Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg vom 01. Dezember 1992
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Verordnung über Naturdenkmale im Landkreis Barnim (Geotope wie Dünen, Oser, geologische Aufschlüsse, Quellen, Moore) vom 08.10.2001 Aufgrund des 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches
Verordnung. über das Landschaftsschutzgebiet Kaufunger Wald. für die Gemeinde Staufenberg im Landkreis Göttingen. vom
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 28.06.2018, Seite 493 ff. Landkreis Göttingen Untere Naturschutzbehörde 70 11 07 143 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Kaufunger Wald
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Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt. vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S.
Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S. 127) Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a in Verbindung mit Abs.
Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht
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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg Vom 20.11.1997 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 05.12.1997 Nr. 25), geändert
Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Freiburger Rieselfeld" vom 6. Dezember Allgemeine Vorschriften
Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Freiburger Rieselfeld" 11.14 vom 6. Dezember 1995 Auf Grund der 21, 58 Abs. 2 und 4 und 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes
Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Sandgrube bei Bergenstetten, Markt Altenstadt. vom
Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über den geschützten Landschaftsbestandteil Sandgrube bei Bergenstetten, Markt Altenstadt vom 25.06.1991 in der Fassung der Anpassungsverordnung vom 14.12.2001 in Kraft
(2) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
13119 Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet Meirother Kopf und Tiefenstein Kreis Ahrweiler Vom 8. September 1986 Auf Grund des 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl.
Verordnung. der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999
Verordnung der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999 Auf Grund von 32 Landeswaldgesetz (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBI. S. 685) wird verordnet:
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Ordnungsbehördliche Verordnung über den Fisch- und Laichschonbezirk Buchholzer Weiher Stadt Mechernich, Kreis Euskirchen vom 08.07.2010 Aufgrund des 44 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Fischereigesetzes für
Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart zu schützen.
VO Mainzer Sand 67.11 Auf Grund des 9 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. s. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVB1. S. 66), BS 791-1,
Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung
Aufgrund der 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) und des 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) in den zzt. geltenden Fassungen wurde durch den Kreistag des Landkreises
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Appelhorn"
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Appelhorn" Aufgrund der 24, 29, 30 und 55 NNatG i. d. F. vom 11.4.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.4.2007 (Nds.
Verordnung über das Naturschutzgebiet Kupferbachtal bei Unterlaus. Vom 27. Mai 1983
Verordnung über das Naturschutzgebiet Kupferbachtal bei Unterlaus Vom 27. Mai 1983 Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Landkreis Rotenburg (Wümme) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "An der Schneckenstiege" in der Samtgemeinde Fintel im Landkreis Rotenburg (Wümme) Vom xx.xx.2018 Aufgrund der 20 Abs. 2 Nr. 4, 22
Landkreis Rotenburg (Wümme) Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schwingetal" in der Stadt Bremervörde im Landkreis Rotenburg (Wümme) Vom
Landkreis Rotenburg (Wümme) Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schwingetal" in der Stadt Bremervörde im Landkreis Rotenburg (Wümme) Vom 04.01.2017 Aufgrund der 22, 23, 32 BNatSchG 1 i. V. m. den 14,
Verordnung über das Naturschutzgebiet Hechenberger Leite im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. vom 21. März 1991 Nr.
Verordnung über das Naturschutzgebiet Hechenberger Leite im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen vom 21. März 1991 Nr. 820-8622-23/79 Aufgrund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des
Verordnung. Schöneberger Südgelände erklärt.
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Schöneberger Südgeländes und über das Naturschutzgebiet Schöneberger Südgelände im Bezirk Schöneberg von Berlin Vom 3. März 1999* Auf Grund der 18, 19 Abs. 1 und
Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach. vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73)
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V E R O R D N U N G. der Stadt Würzburg
1 6.3.16 V E R O R D N U N G der Stadt Würzburg über den geschützten Landschaftsbestandteil Gudrunswiese in der Gemarkung Würzburg, Stadt Würzburg vom 02. August 2007 (MP und VBl Nr.183 vom 10. August
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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz GB IV Regionaler Naturschutz Sicherung von Natura 2000-Gebieten Arbeitshilfen Legende Kennzeichnung ohne Kennzeichnung kursiv
Verordnung über das Naturschutzgebiet Klosterfilz im Landkreis Bad Tölz- Wolfratshausen. Vom 13. August 1986
Verordnung über das Naturschutzgebiet Klosterfilz im Landkreis Bad Tölz- Wolfratshausen Vom 13. August 1986 Aufgrund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
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Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet
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Verordnung über das Naturschutzgebiet Krietes Wald (Im Holze) in der Stadtgemeinde Bremen Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000 Der in
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Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Gemäß 37 ff BNatSchG Mathias Holsten Dipl.-Ing. Landespflege Landkreis Lüneburg Fachdienst Umwelt Untere Naturschutzbehörde Gliederung 1. Definition 2. Rechtsgrundlagen
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Entwurf Stand: 06.09.2010 Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Ortsrand Neuried Vom... Der Landkreis München erlässt aufgrund von 26 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG
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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Beverner Wald" in der Stadt Bremervörde im Landkreis Rotenburg (Wümme) vom 03.11.2017 Aufgrund der 22, 23, 32 BNatSchG 1 i. V. m. den 14, 15, 16, 23, 32 Abs. 1 NAGBNatSchG
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331-053 Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet Ölberg Wöllstein Landkreis Alzey-Worms vom 28. Juni 1983 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 1983, Nr. 29, S. 655) Auf Grund des 21 des
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Verordnung der Forstdirektion/Körperschaftsforstdirektion Freiburg über den Bannwald Ofenberg Vom 03.03.2003 Aufgrund von 32 Landeswaldgesetz (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685) wird
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13306 Verordnung über das Naturschutzgebiet Disibodenberg bei Odernheim a. Glan Auf Grund der 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 821)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 235 Nienburger Bruch in der Stadt Nienburg (Weser), Landkreis Nienburg (Weser) Vom 21.10.2016 Aufgrund der 14, 15, 16, 23 und 32 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zum
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