Aktenzeichen: B7-401/15
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1 Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str Bonn 7. Beschlussabteilung Die Vorsitzende Bundesnetzagentur Referat 212 Tulpenfeld Bonn Telefon: Telefax: katharina.krauss@bundeskartellamt.bund.de Über personenbezogene -Adressen sind nur informelle Kontakte möglich. Rechtsverbindliche Erklärungen können an diese E- Mail-Adressen nicht abgegeben werden. Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem BKartA finden Sie unter Aktenzeichen: B7-401/15 per an: referat212@bnetza.de 6. August 2018 Betr.: Frequenzvergabe der Bundesnetzagentur Hier: Stellungnahme des Bundeskartellamts Sehr geehrter Herr Dr. Hahn, sehr geehrte Damen und Herren, das Bundeskartellamt bedankt sich für die Möglichkeit der Kommentierung und nimmt zur anstehenden Vergabe der Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,4 bis 3,7 GHz wie folgt Stellung:
2 Inhalt I. Einleitung... 2 II. Bisheriges Verfahren Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang (mobiles Breitband) im Wege einer Auktion Vergabe von Frequenzen zur lokalen und regionalen Nutzung... 4 III. Anstehende Entscheidung über Ausgestaltung des Vergabeverfahrens Marktzutritt eines Neueinsteigers Zugangsrechte für Diensteanbieter und MVNOs National Roaming für Aufbau der 5G-Infrastruktur... 8 IV. Schlussbemerkung... 9 I. Einleitung Telekommunikationsmärkte nehmen eine Schlüsselstellung für die Digitalisierung der Gesellschaft ein. Die technologische Fortentwicklung und der Ausbau von Netzen und anderen technischen Infrastrukturen sowohl im Festnetzbereich als auch im Mobilfunk stellen die Grundlage für künftige innovative Anwendungen und Geschäftsmodelle dar. Sie sind von großer Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Im Festnetzbereich kündigt sich der Infrastrukturwechsel zur Glasfaser an. Im Mobilfunk werden aktuell die Weichen für den Aufbau des Mobilfunkstandards der fünften Generation (5G) gestellt, indem die Rahmenbedingungen für die Zuteilung der für den Ausbau hochbitratiger Telekommunikationsnetze geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz festgelegt werden. Der Übergang zur 5G-Infrastruktur stellt die Marktteilnehmer der Telekommunikationsbranche vor neue Herausforderungen technischer, ökonomischer und organisatorischer Art. Nicht zuletzt werden erhebliche Investitionen zu tätigen und finanzieren sein. 2
3 Mit der Ausgestaltung der Bedingungen der anstehenden Frequenzzuteilung werden nicht nur die Kosten des Aufbaus der 5G-Infrastruktur und die Investitionstätigkeit der Unternehmen maßgeblich geprägt. Gleichzeitig werden auch die Weichen für den Wettbewerb im Mobilfunk für lange Zeit gestellt. Das Bundeskartellamt beobachtet daher das laufende Verfahren zur Frequenzvergabe sehr intensiv und steht seit Verfahrensbeginn in engem Austausch mit der Bundesnetzagentur. Im Jahr 2016 hatte das Bundeskartellamt bereits eine Stellungnahme zum Frequenz- Kompass der Bundesnetzagentur abgegeben. 1 Die am 13. Juli 2018 erfolgte mündliche Anhörung der Präsidentenkammer zu den wesentlichen frequenzregulatorischen Aspekten des Verfahrens nimmt das Bundeskartellamt nun zum Anlass, erneut seine Position zu den wettbewerblich relevanten Fragestellungen darzulegen. Dabei soll auch auf die im Rahmen der Anhörung von den Marktteilnehmern vertretenen, teils kontroversen Auffassungen eingegangen werden. Aus unserer Sicht ist von großer Bedeutung, dass bei den anstehenden Entscheidungen darauf geachtet wird, den Mobilfunkbereich langfristig für den Wettbewerb offen zu halten. Anders als teilweise vorgetragen sind Wettbewerb und Investitionstätigkeit erfahrungsgemäß kein Widerspruch. Vielmehr werden Innovationen und Investitionen am besten durch Wettbewerb befördert. Auch eine angemessene Beteiligung der Gesellschaft am technischen Fortschritt wird in einem wettbewerblichen Umfeld grundsätzlich besser gewährleistet, da ein stärkerer Anreiz besteht, Qualitätsverbesserungen, gute vertragliche Konditionen und günstige Preise an die Verbraucher weiterzugeben. Das Bundeskartellamt ist daher weiterhin der Auffassung, dass bei der anstehenden Bereitstellung der Nutzungsrechte die Belange potenzieller Neueinsteiger, d.h. neuer Netzbetreiber, sowie von Diensteanbietern und Mobile Virtual Network Operators (MVNOs) berücksichtigt werden sollten. 1 Stellungnahme des Bundeskartellamtes vom 29. September 2016 (abrufbar auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter: 3
4 II. Bisheriges Verfahren 1. Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang (mobiles Breitband) im Wege einer Auktion Mit Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 hat die Bundesnetzagentur die Vergabe der bundesweiten Nutzungsrechte für Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz im Wege einer Auktion (Versteigerungsverfahren nach 61 Abs. 2 TKG) wegen Frequenzknappheit angeordnet. Mit der frühzeitigen bundesweiten Bereitstellung der 3,6-GHz-Frequenzen soll es den zukünftigen Frequenzinhabern ermöglicht werden, schon vor dem Ende der gegenwärtigen Zuteilungen den Netzaufbau für 5G mit den neuen Frequenzausstattungen zu planen und zu beginnen. Zudem erwartet die Bundesnetzagentur, dass sich das 2-GHz-Band in den kommenden Jahren zu einem wichtigen Frequenzband für 4G/5G-Breitbanddienste entwickeln wird. Im Hinblick auf die Planungs- und Investitionssicherheit der Marktteilnehmer ist eine frühzeitige Bereitstellung geeigneter Frequenzen im Wege eines transparenten Verfahrens zu begrüßen. Aus Sicht des Bundeskartellamtes ist es erfreulich, dass es nicht, wie teilweise von Unternehmensseite gefordert, eine bloße Verlängerung von Frequenznutzungsrechten geben wird. Eine schlichte Verlängerung der Rechte würde von Vornhinein den Einstieg eines Neueinsteigers und damit den Aufbau eines konkurrierenden bundesweiten Netzgebietes ausschließen. Im Ergebnis käme es aus Sicht der bisherigen Frequenzinhaber zu einer Absicherung der jetzigen Marktstruktur ( closed shop ). Eine wettbewerbliche Vergabe trägt hingegen grundsätzlich zur Offenhaltung der Märkte bei, indem Voraussetzungen für den Markteintritt eines Neueinsteigers geschaffen werden. Das Bundeskartellamt würde den Marktzutritt eines vierten Netzbetreibers begrüßen, weil dadurch zumindest verhindert werden könnte, dass sich das Oligopol im deutschen Mobilfunkmarkt weiter verfestigt (siehe dazu unter III.1). Im Falle knapper Spektren ist die Durchführung eines Auktionsverfahrens aus Sicht des Bundeskartellamtes auch deshalb vorzugswürdig, weil eine Versteigerung im Falle eines Nachfrageüberhangs bei einem geeigneten Design grundsätzlich zu einer effizienten Allokation führt, die die tatsächliche Zahlungsbereitschaft der Marktteilnehmer widerspiegelt. Darüber hinaus handelt es sich beim Versteigerungsverfahren laut Bundesnetzagentur ohnehin um den gesetzlichen Regelfall. 2. Vergabe von Frequenzen zur lokalen und regionalen Nutzung In der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 14. Mai 2018 wurde zudem entschieden, die Nutzungsrechte ausgewählter Bänder (Frequenzen in den Bereichen 4
5 3.700 MHz MHz und 26 GHz) zur lokalen und regionalen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe soll im Wege eines Antragsverfahrens erfolgen und hat zum Ziel, regionalen Netzbetreibern, kleinen und mittleren Unternehmen oder Start-Ups sowie Gemeinden und Vertretern der Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit zu verschaffen, das Potenzial von 5G für Anwendungen in der Wirtschaft und Industrie zu nutzen bzw. die Mobilfunkversorgung im ländlichen Raum zu verbessern. Die Bedingungen für das Antragsverfahren sollen vor Beginn der Zulassung zur Auktion bekanntgegeben werden. Aus Sicht des Bundeskartellamtes ist eine Herauslösung regionaler Frequenzen begrüßenswert. Auf diese Weise wird es je nach Ausgestaltung der Vergaberegeln insbesondere Unternehmen ermöglicht, zügig und bedarfsgerecht selbst lokale Netze entsprechend der eigenen Anforderungen aufzubauen. Die Ermöglichung dezentraler Lösungen erscheint insofern vorteilhaft, als dass die Marktteilnehmer selbst am besten ihre Bedarfe und geeignete Lösungsmöglichkeiten einschätzen können dürften. Auch wird damit die Abhängigkeit von den drei großen Netzbetreibern hinsichtlich des Angebots von Diensten reduziert. Neueinsteigern wird zudem die Möglichkeit des Marktzutritts auf Basis regionaler Geschäftsmodelle gegeben. Mit dem Aufbau etwaiger weiterer Netzbetreiber dürfte auf der Vorleistungsebene ein gewisser Wettbewerbsdruck auf die etablierten drei großen Netzbetreiber einhergehen. Dieser wäre zunächst auf das unmittelbare regionale Betätigungsfeld des etwaigen neuen Netzbetreibers beschränkt, könnte im Falle einer (teilweisen) überregionalen Betätigung des Netzbetreibers oder überregionalen Kooperationen mit anderen kleineren Netzbetreibern aber auch einen weitergehenden Wettbewerbsdruck entfalten. III. Anstehende Entscheidung über Ausgestaltung des Vergabeverfahrens In einem nächsten Verfahrensschritt wird über Vergabebedingungen und Auktionsregeln zu entscheiden sein. Hierzu fand eine teilweise kontrovers geführte Debatte im Rahmen der mündlichen Anhörung der Bundesnetzagentur am 13. Juli 2018 statt, welche die große Bedeutung der Ausgestaltung der Auktion für den zukünftigen Wettbewerb unterstreicht. Im Folgenden erfolgt eine Darstellung der Einschätzung des Bundeskartellamtes zu ausgewählten kartellrechtlich bzw. wettbewerblich relevanten Themen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Vergabebedingungen. 5
6 1. Marktzutritt eines Neueinsteigers Wie oben bereits ausgeführt, würde das Bundeskartellamt den Marktzutritt eines Neueinsteigers in Form eines vierten Netzbetreibers begrüßen. Hierdurch könnte verhindert werden, dass sich ein Oligopol im deutschen Mobilfunkmarkt weiter verfestigt. Bereits derzeit ist der Wettbewerb im Mobilfunkbereich gedämpft. Die drei großen Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Vodafone und Telefónica nehmen eine starke Position im Endkundenmarkt und insbesondere in den Vorleistungsmärkten ein. Zwar können Diensteanbieter durch die Diensteanbieterverpflichtung für 2G/3G-basierte Vorleistungen jedenfalls beim Angebot von Tarifen mit niedrigen Datenraten in einem begrenzten Umfang einen preislichen Wettbewerbsdruck ausüben. Einen vergleichbaren preislichen Wettbewerbsdruck seitens der Diensteanbieter im Bereich von LTE-basierten Produkten scheint es hingegen nicht zu geben. So zeichnen sich die für Kunden in Deutschland verfügbaren Daten-Tarife für höhere Datenvolumen sowie Geschwindigkeiten im Vergleich zu vielen europäischen Nachbarländern durch höhere Preise und schlechtere Konditionen aus. Eine Ursache hierfür dürfte der für Dritte faktisch nur sehr begrenzt bestehende Zugang zu LTE-basierten Vorleistungsprodukten sein. Hier könnte der Zutritt eines vierten Netzbetreibers den Wettbewerb auch auf Vorleistungsebene maßgeblich beleben. Neben dem erforderlichen technischen Know-how dürften für einen solchen Marktzutritt insbesondere die hohen Investitionskosten ein Eintrittshindernis darstellen. Letztere dürften für eine 5G-basierte Infrastruktur deutlich über den bisherigen Investitionsbedarfen liegen, da die 5G- Technik für dieselbe flächendeckende Abdeckung eine deutlich höhere Anzahl an Funkstationen benötigt als die Vorgänger-Infrastrukturen. Bei etwaigen umfangreicheren Versorgungsauflagen würde sich diese Marktzutrittsbarriere noch weiter verstärken. Aus wettbewerblicher Sicht wäre es daher wünschenswert, die Markteintrittshürden zu senken. Dies ist zum einen durch eine zielgerichtete Gestaltung von Auflagen in der Auktion, zum anderen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Auktionsbedingungen selbst möglich. Seitens der Unternehmensvertreter werden hierzu teilweise Forderungen nach einer Auflage zum National Roaming vorgetragen, d.h. einer Verpflichtung der drei Netzbetreiber zur Bereitstellung von National Roaming für Neueinsteiger. Eine solche Roaming-Auflage dürfte den Markteintritt eines vierten Netzbetreibers erleichtern, wenn dieser hierdurch in der Anfangszeit, d.h. während des eigenen Netzaufbaus, übergangsweise in Gebieten ohne eigenes Netz auf die Infrastruktur der etablierten Netzbetreiber zurückgreifen könnte. Um langfristige Wettbewerbsverzerrungen zugunsten des Neueinsteigers zu vermeiden, sollten verpflichtende Zugangsgewährungen aufgrund einer National Roaming-Auflage möglichst zeitlich begrenzt werden. Die gleichzeitige Aufrechterhaltung der Investitionsanreize der etablierten Netzbetreiber könnte durch entsprechend ausgestaltete Zugangsentgelte, welche sowohl die Ausbaukosten als auch die Investitionsrisiken angemessen berücksichtigen, gewährleistet werden. Inwiefern eine solche etwaige National Roaming- 6
7 Auflage rechtlich möglich bzw. für den Markteintritt eines Neueinsteigers tatsächlich erforderlich ist, lässt sich aus Sicht des Bundeskartellamtes derzeit nicht abschließend beurteilen und hängt wesentlich von der Ausgestaltung der anderen Auflagen ab. Darüber hinaus sind weitere bzw. alternative Maßnahmen zur Absenkung der Marktzutrittshürden für Neueinsteiger denkbar. Dazu zählen (temporär) gewährte niedrigere Versorgungsauflagen, günstigere Finanzierungsbedingungen sowie flankierende Zugangsregelungen im Rahmen einer Diensteanbieterverpflichtung (siehe dazu unter III.2). 2. Zugangsrechte für Diensteanbieter und MVNOs Eine hohe wettbewerbliche Bedeutung kommt nicht nur dem potenziellen Markteintritt eines vierten Netzbetreibers zu, sondern auch den Diensteanbietern und MVNOs. Aus diesem Grund ist die etwaige Auferlegung einer Diensteanbieterverpflichtung im Vergabeverfahren ein derzeit viel diskutiertes Thema. Aus wettbewerblicher Sicht wäre es wünschenswert, dass Diensteanbieter und MVNOs einen diskriminierungsfreien Zugang zu Mobilfunknetzen erhalten, sowohl basierend auf LTE- als auch auf 5G-Technik. Durch die Gewährung von Zugangsrechten wird der Wettbewerb um Endkunden grundsätzlich gestärkt, was letzteren in Form von Qualitätsverbesserungen, niedrigeren Preisen und besseren vertraglichen Konditionen zugutekommt. Mit der verstärkten Netznutzung durch Diensteanbieter und MVNOs dürfte zudem ein größerer Kreis an Endkunden erreicht werden und somit die Marktdurchdringung mit 5G-basierten Angeboten beschleunigt werden. Erfahrungen mit der eher niedrigen Marktdurchdringung der LTE-Technik, zu der Diensteanbieter und MNVOs heute ganz überwiegend faktisch keinen Zugang haben, zeigen, dass für die Weitergabe der sich aus der 5G-Technk ergebenden Vorteile an den Verbraucher einem effektiven Wettbewerb eine große Bedeutung zukommt. Ohne entsprechende Zugangsrechte dürften Anbieter ohne eigene Lizenzen hingegen auf mittelfristig (noch stärker) veraltete Technologien zurückgeworfen werden. Die aus der Auktion der UMTS-Lizenzen stammende Diensteanbieterverpflichtung aller Netzbetreiber wird Ende 2020 auslaufen. Die auf Basis der aus dem Zusammenschluss zwischen Telefónica und E-Plus stammenden Zugangsverpflichtung zum Telefónica- LTE-Netz läuft Ende 2025 aus 2 und ermöglicht ohnehin nur einen Zugang in begrenztem Umfang. Nach Wegfall dieser Zugangsverpflichtungen sind Diensteanbieter und MVNO vollständig auf einen Zugang auf Basis freiwilliger Verhandlungen angewiesen. 2 Vgl. Entscheidung der Direktion Wettbewerb der Europäischen Kommission, Fallnummer M
8 Die Forderung der Netzbetreiber, statt eines regulatorischen Eingriffes eine Gewährung von Zugangsrechten auf Basis freiwilliger Verhandlungen zwischen Netzbetreibern und Zugangspetenten anzustreben, sieht das Bundeskartellamt kritisch. Bereits derzeit ist eine eher geringe Bereitschaft der Netzbetreiber zur Gewährung freiwilliger Zugangsvereinbarungen zu qualitativ hochwertigen Diensten erkennbar. Insgesamt haben die Erfahrungen gezeigt, dass sich solche Verhandlungen aus verschiedenen Gründen als schwierig erweisen und daher keinen geeigneten Ersatz für eine Zugangsverpflichtung darstellen. Aus wettbewerblicher Sicht wäre daher die lizenzrechtliche Implementierung von Zugangsrechten vorzugswürdig. Diese Ansicht hat das Bundeskartellamt bereits in seiner Stellungnahme zum Frequenzkompass 2016 zum Ausdruck gebracht. 3. National Roaming für Aufbau der 5G-Infrastruktur In seinem Beschluss vom bittet der Beirat der Bundesnetzagentur die Bundesnetzagentur darum, in einem mit dem Bundeskartellamt abzustimmenden Bericht verschiedene Fragestellungen im Zusammenhang mit National Roaming bzw. alternativen technischen Methoden zur Mitnutzung von Infrastruktur zu beleuchten. Der Beirat erkundigt sich insbesondere danach, (i) ob und falls ja in welchem Umfang kostenreduzierende Methoden wie bspw. nationales oder regionales Roaming in Regionen bzw. an Verkehrswegen eingesetzt werden könnten, in denen der parallele Ausbau von drei oder mehr 5G-Mobilfunknetzen als volkswirtschaftlich nicht sinnvoll erachtet werden kann und (ii) ob und falls ja in welchem Umfang kostenreduzierende Methoden in ausgewählten ländlichen Regionen dauerhaft oder möglicherweise befristet verpflichtend auferlegt werden können. Aus kartellrechtlicher Sicht handelt es sich bei diesen Roaming-Vereinbarungen um Kooperationen zwischen Netzbetreibern. Diese sind kartellrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn sie volkswirtschaftlich notwendig bzw. geboten sind und die Verbraucher angemessen an den Vorteilen beteiligt werden. Dabei hat die Frage, ob National Roaming freiwillig vereinbart oder aber verpflichtend vorgeschrieben wird, für die wettbewerbliche Beurteilung zunächst keine Bedeutung. Aus kartellrechtlicher Sicht ist stets wichtig, dass der Infrastrukturwettbewerb grundsätzlich jedenfalls dort erhalten bleibt, wo er sinnvoll bzw. im Rahmen des Wettbewerbs zu erwarten ist. Ein National Roaming zwischen den Mobilfunknetzbetreibern dürfte folglich insbesondere immer dort unproblematisch sein, a) wo es im Rahmen des Wettbewerbs nicht zu einem Netzausbau käme, oder b) wenn aus einer Kooperation keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs resultiert. Die kartellrechtliche Bewertung etwaiger freiwilliger Roaming-Vereinbarungen bzw. - Auflagen hängt daher stets von ihrer jeweiligen konkreten Ausgestaltung und den konkreten Marktgegebenheiten ab und erfordert insofern eine Prüfung des Einzelfalls. Bei einem National 8
9 Roaming der Netzbetreiber untereinander zwecks Aufbau der 5G-Infrastruktur wäre also grundsätzlich eine Abwägung zu treffen zwischen der etwaigen Schwächung des Infrastrukturwettbewerbs einerseits und etwaigen Effizienzvorteilen z.b. in Form geringerer Ausbaukosten andererseits. IV. Schlussbemerkung Leistungsfähige 5G-Mobilfunknetze werden maßgeblich zur weiteren Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft beitragen und eine Schlüsselrolle für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland spielen. Damit möglichst vielen Verbrauchern und der Industrie die sich aus der Technologie ergebenden Vorteile vollumfänglich und zu fairen Preisen sowie Konditionen zugutekommen können, ist es von zentraler Bedeutung, dass mit der anstehenden Vergabe der hierfür geeigneten Frequenzen der Grundstein nicht nur für die Investitionstätigkeit der Unternehmen, sondern auch für einen funktionierenden Wettbewerb gelegt wird. Das Ziel einer Sicherstellung effektiven Wettbewerbs auf dem Mobilfunkmarkt darf nicht hinter das Ziel eines schnellen 5G-Ausbaus zurücktreten. In dieser Hinsicht kann der Vortrag der etablierten Netzbetreiber über die finanzielle Belastung der zur Diskussion stehenden Auflagen zugunsten des Wettbewerbs, wodurch Ressourcen für Investitionen entzogen würden, nicht überzeugen. Zur Sicherstellung der Finanzierung des Netzausbaus bieten sich mehrere Optionen an. Erstens steht es den Netzbetreibern frei, eine sich aus der Auferlegung von Auflagen ergebende Absenkung der erwarteten Rendite und Reduktion des wirtschaftlichen Wertes der Mobilfunkfrequenzen (vollumfänglich) durch eine Abgabe eines niedrigeren Gebotes in der Auktion zu berücksichtigen. Zweitens kann durch entsprechende Zugangsentgelte, welche sich sowohl an den Ausbaukosten als auch den wirtschaftlichen Ausbaurisiken orientieren, gewährleistet werden, dass sich Dritte angemessen an den Netzausbaukosten beteiligen und den Netzbetreibern insofern keine unverhältnismäßig hohen Kosten und Risiken auferlegt werden. Drittens können die Netzbetreiber untereinander kartellrechtskonforme Arbeitsgemeinschaften, Ausbaukooperationen und National Roaming-Kooperationen zwecks Netzausbau in schwach besiedelten Gebieten bilden. Hierdurch kann der Umfang der für den Netzausbau notwendigen Investitionen in einem erheblichen Umfang begrenzt werden. Schließlich kann über eine entsprechende Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten für die in der Auktion ersteigerten Nutzungsrechte eine finanzielle Entlastung der Netzbetreiber erreicht werden. Aufgrund der besonderen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Vergabeverfahrens kann es nicht Ziel der Vergabe sein, die Interessen der investierenden Mobilfunknetzbetreiber gegenüber den Interessen des Wettbewerbs voranzustellen und damit eine auf lange Zeit bestehende Verfestigung des Oligopols im Mobilfunkbereich in Kauf zu nehmen. Durch Ausschaltung des effek- 9
10 tiven Wettbewerbs bestünde die Gefahr von mittel- bis langfristigen umfangreichen volkswirtschaftlichen Schäden und Ineffizienzen, dessen Konsequenzen Verbraucher und Unternehmen auf lange Zeit in Form von höheren Preisen und schlechteren Vertragskonditionen tragen müssten. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Dr. Mehler 10
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