Informationen zur Testamentserstellung

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1 Informationen zur Testamentserstellung Gestaltung Ihres Testaments 2 Vererben oder Vermachen? Wo liegt der Unterschied? 8 Vorsorge über das Testament hinaus 10 Ansprechpartner 12 Diese Broschüre wurde in Zusammenarbeit von Don Bosco Mission Bonn, Don Bosco Mondo und Deutscher Provinz der Salesianer Don Boscos erstellt. Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben in dieser Broschüre trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung ausgeschlossen ist. Stand: 1/2017

2 GESTALTUNG IHRES TESTAMENTS SO VERFASSEN SIE IHREN LETZTEN WILLEN Das handschriftliche Testament Das Testament muss eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben werden. Bei Änderungswünschen an einem bestehenden Testament, empfiehlt es sich, das alte Testament zu vernichten und ein neues Testament zu verfassen. Damit beugt man Streitigkeiten vor. Wichtig ist, dass weder eine Schreibmaschine noch ein PC genutzt werden. Ein handschriftliches Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein. Denken Sie an Namen, Datum und Unterschrift. Diesbezüglich gibt es keinerlei Ausnahmen, damit später notfalls über eine Handschriftenanalyse die Echtheit des Testaments bestätigt werden kann. Das handschriftliche Testament kann auch gemeinschaftlich von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Hierbei muss ein Partner das Testament vollständig schreiben. Der andere Partner bestätigt das Geschriebene mit dem Zusatz Dies ist auch mein letzter Wille und seiner Unterschrift. Weitere Voraussetzungen: Die Personen müssen volljährig und des Lesens mächtig sein. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn jemand nur sehr schlecht sehen kann. Das Testament würde dann nicht anerkannt. 2

3 Das notarielle Testament Um juristisch auf Nummer sicher zu gehen, bietet es sich an, die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen. Zum einen besteht die Möglichkeit, dem Notar das Testament, beziehungsweise ein Schriftstück mit dem Letzten Willen zu übergeben oder ihm den Letzten Willen mündlich mitzuteilen, damit er später vom Notar schriftlich fixiert wird. Aufgabe des Notars ist es, das Testament zu beurkunden und die entsprechende Niederschrift vom Erblasser bestätigen zu lassen. Zum anderen kann der Erblasser sich von einem Notar beraten und bei der gesetzeskonformen Formulierung des Testaments helfen lassen. Damit ist gewährleistet, dass der letzte Wille korrekt festgehalten wird. Die Kosten für ein solches notarielles Testament, das amtlich verwahrt wird, richten sich nach dem Vermögen, das vererbt werden soll. Der Notar gibt das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung. Er stellt damit sicher, dass es nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird. Ein notarielles Testament bietet Ihnen den Vorteil einer fachkundigen Beratung und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. Ferner ersetzt es Ihren Erben den gebührenpflichtigen Erbschein (amtliche Urkunde des Nachlassgerichtes, die feststellt, wer Erbe ist), dessen Erteilung Kosten verursacht und sich mitunter sehr lange hinziehen kann. Die Aufbewahrung Ihres Testaments Wollen Sie Ihr Testament zuhause aufbewahren, versichern Sie sich, dass Ihre Angehörigen es auffinden können. Am besten legen Sie es mit anderen wichtigen Dokumenten zusammen ab und informieren eine Ihnen nahestehende Person, wo Sie diese Unterlagen aufbewahren. Es empfiehlt sich, Ihr Testament auch persönlich beim Amtsgericht zu hinterlegen, um die Eröffnung zu garantieren. Die Kosten betragen einmalig 75 Euro plus einer Registrierungsgebühr von 15 Euro. 3

4 Das Zentrale Testamentsregister Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen registriert sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden. Der Testamentsvollstrecker Damit Sie sicher sein können, dass Ihr letzter Wille in Ihrem Sinne umgesetzt wird, können Sie eine Person Ihres Vertrauens testamentarisch als Testamentsvollstrecker einsetzen. Die Testamentsvollstreckung ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Besprechen Sie mit dem Betreffenden, ob er dieses Amt wahrnehmen möchte. Wenn Sie aus Ihrem persönlichen Umfeld niemanden damit betrauen möchten, kann durch das Nachlassgericht eine geeignete Person eingesetzt werden, wenn Sie dies in Ihrem Testament vermerken. Testamentsvollstrecker kann auch ein Anwalt, Notar oder eine juristische Person sein. Ein Testamentsvollstrecker muss sein Amt redlich und ordnungsgemäß verwalten und den Erben Rechenschaft ablegen. Für die Ausübung dieses Amtes erhält er nach dem Gesetz eine angemessene Vergütung. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vermögenssituation sowohl über Vermögensgegenstände als auch über Verbindlichkeiten. Bewährt hat sich dafür das Anlegen eines Ordners mit den für den Todesfall wichtigen Unterlagen (Stammbuch, Versicherungen, Banken etc.) und einer Aufstellung der sofort zu treffenden Maßnahmen. 4

5 Die gesetzliche Erbfolge Nur Verwandte, also Eltern, Geschwister, nicht eheliche oder adoptierte Kinder werden in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Für den Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gelten besondere Bestimmungen (das sogenannte Ehegatten-Erbrecht). Sollten Sie keine Angehörigen haben oder können keine ausfindig gemacht werden, geht ihr Nachlass an den Staat. GROSSELTERN GROSSELTERN ERBEN 3. ORDNUNG ONKEL/TANTE ONKEL/TANTE COUSIN/ COUSINE COUSIN/ COUSINE ELTERN* ERBEN 2. ORDNUNG GESCHWISTER GESCHWISTER NEFFEN/ NICHTEN NEFFEN/ NICHTEN ERBLASSER EHEGATTE* ERBEN 1. ORDNUNG KIND* KIND* KIND* ENKEL ENKEL * Pflichtteilsberechtigte 5

6 Die Höhe des Erbteils richtet sich immer nach dem Verwandtschaftsgrad der Angehörigen zum Erblasser. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet nach Erben erster, zweiter und dritter Ordnung usw. Je näher die Erben mit dem Erblasser verwandt sind, desto eher werden sie in der Erbfolge bedacht. Die Erben erster Ordnung sind z.b. Kinder bzw. Enkel (sofern die Kinder des Erblassers nicht mehr leben). Die Erben der zweiten Ordnung sind Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie deren Abkömmlinge. Zu den Erben dritter Ordnung gehören die Großeltern, Tanten, Onkel und deren Kinder, usw. Der Pflichtteil Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge weitestgehend außer Kraft setzen. Sie können Ihren Ehepartner, die Kinder (bzw. Enkel etc.) und Ihre Eltern jedoch nicht vollständig enterben. Diese haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dabei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, dessen Höhe sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils richtet. 6

7 Das Erbrecht der Ehepartner Für den Ehepartner (oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) gilt eine Sonderregelung, da er mit dem Erblasser nicht blutsverwandt ist. Lebte das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehepartner den Hausrat und die Hälfte der Erbmasse. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. War das Paar kinderlos, erhält der überlebende Ehepartner drei Viertel des Vermögens des Verstorbenen, die Eltern des Verstorbenen ein Viertel, d.h. je ein Achtel. DAS GEMEINSAME EHEGATTEN- TESTAMENT Einen letzten Willen zu verfassen, ist eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb dürfen nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften ein gemeinsames Testament verfassen. Auch hierbei gelten die für Testamente üblichen Formalien. Das bekannteste Ehegatten-Testament ist das sogenannte Berliner Testament, dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre Kinder zu Erben des Längerlebenden. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften können dieses Modell nutzen. Der Grundgedanke dieser Regelung ist die gegenseitige Absicherung der beiden Ehe- oder Lebenspartner. Das Berliner Testament kann aus diesem Grund auch nur von beiden Partnern gemeinsam gestaltet werden, wobei es ausreicht, wenn einer der beiden Partner das Testament verfasst und der andere den Satz Dies ist auch mein letzter Wille daruntersetzt und unterschreibt. Dieses Testament kann auch nur gemeinsam wieder geändert oder aufgelöst werden. Da die Kinder erst nach dem Tod des Überlebenden erben, wird das Vermögen des zuerst Verstorbenen zweimal vererbt, so dass gegebenenfalls zweimal Erbschaftsteuer anfällt, wenn die Freibeträge überschritten werden. Auch sonst ist Vorsicht geboten: Denn viele wissen nicht, dass Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod eines Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr geändert werden können. Der überlebende Ehegatte ist dann an diese Regelungen gebunden, was nicht immer beabsichtigt ist. Es empfiehlt sich daher eine ausdrückliche Regelung im Testament, ob die getroffenen Regelungen einseitig geändert werden können oder nicht. Sollten Sie über diese Sonderform des Testamentes nachdenken, ist daher eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar zu empfehlen. 7

8 VERERBEN ODER VERMACHEN WO LIEGT DER UNTERSCHIED? Die Erbschaft Der Erbvertrag 8 Setzen Sie einen Erben ein, so benennen Sie damit Ihren Rechtsnachfolger. Er erbt Ihr Vermögen, aber auch Ihre Schulden und andere Verpflichtungen. Das Vermächtnis Mit einem Vermächtnis können Sie Geld oder Gegenstände einem Menschen oder einer karitativen Einrichtung hinterlassen, ohne den Empfänger weiter zu belasten. Vermächtnisse sind (sofern nichts anderes geregelt wird) sofort mit dem Erbfall fällig. Die Erben sind verpflichtet, solche Vermächtnisse wie Nachlassschulden zu erfüllen. Eine andere Möglichkeit der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Bei einem Erbvertrag gibt es mindestens zwei Vertragsparteien. Unter Mitwirkung eines Notars wird hierbei ein Vertrag geschlossen. Der Erbvertrag kann nur mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien geändert werden, falls nichts anderes vereinbart ist. Ein Erbvertrag bietet sich an, wenn man bestimmte Regelungen verbindlich treffen und verhindern will, dass sie später von einem der Beteiligten einseitig geändert werden. Sie können Ihr Testament jederzeit ändern. Beim Ehegattentestament und Erbvertrag müssen jedoch alle Parteien zustimmen.

9 Die Erbschaftssteuer Rein rechtlich ist ererbtes Vermögen ein Gewinn von Todes wegen und muss versteuert werden, wenn die geltenden Freibeträge überschritten werden. Es gelten die nebenstehenden Freibeträge und Steuerklassen: STEUERFREIBETRÄGE BEI ERBSCHAFT UND SCHENKUNG Steuerklasse 1 Ehepartner Eingetragene Lebenspartner Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder Enkel, Stiefenkel Urenkel Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft Steuerklasse 2 Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung Steuerklasse 3 Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde und andere Freibetrag Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro ERBSCHAFTSSTEUERN BEI ERBSCHAFT UND SCHENKUNG Steuerpflichtiges Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3 Vermögen bis * Euro 7 % 15 % 30 % Euro 11 % 20 % 30 % Euro 15 % 25 % 30 % Euro 19 % 30 % 30 % Euro 23 % 35 % 50 % Euro 27 % 40 % 50 % über Euro 30 % 43 % 50 % *nach Abzug der Freibeträge Testamentarische Verfügungen an eine gemeinnützige Organisation sind steuerfrei! 9

10 VORSORGE ÜBER DAS TESTAMENT HINAUS Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens in eine Situation geraten, in der er nicht mehr in der Lage ist, eigenständig Entscheidungen zu treffen. Zum Glück gibt es Möglichkeiten, dem vorzugreifen und so die Umsetzung des eigenen Willens zu sichern. Patientenverfügung In einer Patientenverfügung legen Sie fest, ob sie in zukünftige Untersuchungen Ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffen einwilligen oder sie untersagen. Die Patientenverfügung gibt Ihnen also die Möglichkeit, im Voraus festzulegen, ob und wie eine ärztliche Behandlung erfolgen soll, für den Fall, dass Sie Ihren eigenen Willen krankheitsbedingt nicht mehr äußern können. Vorsorgevollmacht 10 Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit, Hilfs- oder Betreuungsbedürftigkeit (zum Beispiel aufgrund einer Demenz), eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber bestimmt eine oder mehrere Personen, die ihn vertreten sollen, wenn er seine Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vollmacht muss schriftlich verfasst und der Bevollmächtigte darin genannt werden. Bezeichnet wird der Bevollmächtigte mit Vor- und Zunamen, Adresse und Geburtsdatum. Zu folgenden Bereichen können Regelungen getroffen werden: Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Postund Fernmeldeverkehr, Behörden, Todesfall. Die Erklärung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Auf jeden Fall sollte geregelt werden, ob die Vollmacht nur zu Lebzeiten oder auch über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) oder sogar nur im Todesfall (postmortale Vollmacht) gelten soll. Dies kann sinnvoll sein, um bestimmte Nachlassangelegenheiten (z.b. den Verkauf von Wertpapieren) schon vor

11 Eröffnung des Testaments und Erteilung eines Erbscheins durch den Bevollmächtigten zu regeln. Die Vollmacht kann zwar auch privatschriftlich erteilt werden, eine höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr wird jedoch erreicht, wenn Sie Ihre Unterschrift durch einen Notar oder einen Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Dies kostet zwischen 10 Euro und maximal 75 Euro. Banken akzeptieren i.d.r. nur beglaubigte Vollmachten. Auch Grundstücksgeschäfte können nur mit beglaubigten Vollmachten vorgenommen werden. Der Verkauf einer Immobilie kann z.b. notwendig werden, um eine Pflege zu finanzieren. Es ist auch möglich die Vollmacht vollständig durch einen Notar beurkunden zu lassen, dies ist allerdings mit höheren Kosten verbunden. Notwendig ist eine solche Beurkundung jedenfalls dann, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt werden soll. Eine spätere Geschäftsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Betreuungsrecht Sollten Sie aufgrund einer psychischen oder geistigen Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, so bestellt das Betreuungsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für Sie einen Betreuer. Die Bestellung des Betreuers vermeiden Sie, indem Sie einen Bevollmächtigten benennen. Im Vordergrund stehen dabei Wohl und Wille des Betroffenen, die Belange Dritter sind nachrangig. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten in dem Aufgabenkreis rechtlich zu regeln, für den er bestellt ist. Er ist nicht für die tatsächliche Betreuung (Pflege, Hauswirtschaft, soziale Betreuung usw.) zuständig, aber er hat diese zu organisieren. Der Betreuer muss anders als der Bevollmächtigte dem zuständigen Gericht jährlich Rechenschaft ablegen. Manche sehen gerade darin einen Vorteil der Betreuung, andere möchten ungern Fremden (wie dem Betreuer oder dem für die Prüfung der Rechenschaftsberichte zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts) Einblick in ihre Vermögensangelegenheiten geben. Wird eine Betreuung gewünscht, kann man durch eine sogenannte Betreuungsverfügung zumindest die Person des Betreuers bestimmen und Wünsche hinsichtlich der Betreuung äußern. Eine solche Betreuungsverfügung ist sogar dann noch möglich, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind, weil es sich im Gegensatz zur Vollmacht nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt, sondern um Wünsche. Wünsche müssen vom Gericht und vom Betreuer berücksichtigt werden, sofern das Wohl des Betreuten dadurch nicht beeinträchtigt wird. 11

12 Impressum Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos St.-Wolfgangs-Platz München Tel. 089 / Fax: 089 / provinzverwaltung@donbosco.de V.i.S.d.P.: P. Stefan Stöhr SDB, Provinzökonom, St.-Wolfgangs-Platz 10, München Bildnachweis S. 2: fotografkm/fotolia.com, S. 6: Syda productions/fotolia.com, S. 8: Globalstock/Istockphoto.com In Kooperation von Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos St.-Wolfgang-Platz München Tel Fax: provinzverwaltung@donbosco.de Don Bosco Mission Bonn Sträßchensweg Bonn Tel Fax: info@donboscomission.de Don Bosco Stiftungszentrum Haus des Stiftens Landshuter Allee München Tel Fax: info@donbosco-stiftungszentrum.de

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