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- Hinrich Wagner
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1 Herausgeber: GdP-Landesbezirk BW e.v. Maybachstraße Eberdingen redaktion@gdp-bw.de Bilder: Adobe Stock, fotolia, pixabay, GdP Im Nachgang zu unserem letzten Leitartikel aus der Digital 04/2018 Anerkennung der Bereitschaftszeiten bei geschlossenen Einsätzen leider kein Ende in Sicht! Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seiner letzten Entscheidung vom 6. April 2018 die Anerkennung von Bereitschaftszeiten im Rahmen des NATO-Einsatzes als Volldienst abgewiesen und geht davon aus, dass die bisherige Anerkennung von 1:3 ausreichend ist. Zwar verweist das VG Stuttgart auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom , aber das VG Stuttgart geht davon aus, dass der Anspruch auf eine Anerkennung der Bereitschaftszeiten sich für den klagenden Polizeibeamten nicht aus 67 Abs. 3 Satz 2 LBG ergeben kann. Das VG Stuttgart beruft sich darauf, dass der Ausgleich der Bereitschaftszeiten durch den Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Das VG Sigmaringen hat in diesem Zusammenhang für die klagenden Polizeibeamten für Recht erkannt, dass Besoldungsansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, nicht besonders geltend gemacht werden müssen. Dieses Urteil ist dem VG Stuttgart bekannt, das VG Stuttgart hat aber ausdrücklich festgestellt, dass es eine andere Rechtsauffassung vertritt. Foto: Adobe Stock, Photocreatief Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist die größte Interessenvertretung der Polizeibeschäftigten Deutschlands. Sie engagiert sich für ihre bundesweit rund Mitglieder, für die Zukunftsfähigkeit der Polizei sowie auf dem Gebiet der Sicherheits- und Gesellschaftspolitik.
2 Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die widersprüchlichen Entscheidungen aber insofern zur Kenntnis genommen, dass es eine Berufung ausdrücklich zugelassen hat, weil die Frage, ob der Anspruch auf Dienstbefreiung nach 67 Abs. 3 Satz 2 LBG besonders geltend gemacht werden muss, über den Einzelfall hinaus eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die GdP unterstützt den klagenden Polizeibeamten selbstverständlich! Die einzelnen Polizeipräsidien in Baden-Württemberg verfolgen derzeit unterschiedliche Abwicklungsregeln. Einige Polizeipräsidien ersetzen geschlossene Einsätze, wie z.b. den NATO Einsatz, 1:1. Andere Polizeipräsidien ersetzen gar nicht, teilweise oder dann nicht wenn ein Widerspruch eingelegt worden ist. Diese Ungleichbehandlung können wir nicht hinnehmen, aus diesem Grund möchten wir die betroffenen Beamten bitten, sich bei uns in der Geschäftsstelle per rechtsabteilung@gdp-bw.de zu melden! Hochrisikospiel Karlsruher SC vs. Waldhof Mannheim Betreuungseinsatz durch die Bezirksgruppe Karlsruhe Am wurden die Einsatzkräfte bei dem Fußballspiel um den bfv-rothaus- Pokal zwischen dem SC Karlsruhe und Waldhof Mannheim durch die GdP betreut. Insgesamt waren ca Kolleginnen und Kollegen der Bundes- sowie Landespolizei eingesetzt. Die Einsatzbereuung wurde federführend durch die Bezirksgruppe Karlsruhe sowie durch die GdP Bundespolizei, Direktionsgruppe BW geplant und ausgeführt. Ebenfalls beteiligte sich die Bezirksgruppe Offenburg bei der Einsatzbetreuung. Bereits am Hauptbahnhof in Karlsruhe wurden die eingesetzten Kolleginnen und Kollegen mit Erfrischungen versorgt. Während des Spiels wurde unmittelbar am Wildparkstadion Stellung bezogen. Die Einsatzkräfte freuten sich über die Betreuung durch die Gewerkschaft der Polizei und nahmen die kleinen Aufmerksamkeiten in Form von eiskalter Schokolade und Gummibärchen gerne an. Fotos: GdP, Andreas Heck
3 in Merklingen 15. Mai 2018, Daniel Reinhard Verpflegung GdP Fahrtkosten* in Bad Urach Mai 2018 Leitung: Manfred Bohn, Werner Fischer Höchstteilnehmer: 30 Personen Eigenanteil: 50, Partner 155 Dienstbefreiung nicht möglich in Hochdorf 05. Juni 2018 im Tagungshaus Kloster Neresheim Juni 2018 Leitung: Cordula Ludwig-Martin Höchstteilnehmer: ausgebucht in Biberach, Hochschule für Polizei 13. Juni 2018, Michael Mader Verpflegung GdP Fahrtkosten* in Potsdam September 2018 Teilnehmer BW: 1 Person es entstehen dem Teilnehmer keine Kosten in Hochdorf 18. September 2018 in Potsdam November 2018 Teilnehmer BW: 1 Person es entstehen dem Teilnehmer keine Kosten in Hochdorf 06. November 2018 in Bad Urach November 2018 Leitung: Manfred Bohn, Werner Fischer Höchstteilnehmer: 30 Personen Eigenanteil: 50, Partner 155 Dienstbefreiung nicht möglich Anmeldungen sind über die Bezirksgruppen an die Landesgeschäftsstelle Christine.Till@gdp-bw.de zu richten. Fragen, bzw. Anregungen können an Heinz.Remke@gdp-bw.de gerichtet werden. *Fahrtkosten werden mit 0,15 /km erstattet, bitte wo möglich Fahrgemeinschaften bilden. Stand:
4 Vorbereitungsseminar der Betreuerinnen und Betreuer 25 Jahre GdP-Kinder- und Jugendfreizeit In diesem Jahr feiert die GdP Kinder- und Jugendfreizeit Jubiläum. Zum 25. Mal veranstalte die Gewerkschaft der Polizei (GdP), Landesbezirk Baden-Württemberg, dass Camp am Bodensee. In der ersten Ferienwoche vom bis werden rund 120 Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 14 Jahren von 20 ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer bespaßt. Überwiegen aus dem Bereich der Polizei melden sich jährlich Kolleginnen und Kollegen als BetreuerInnen für das GdP-Camp an Aber auch aus dem Bereich der Justiz und der Kommune haben wir Unterstützung. In der letzten Woche trafen sich im Naturfreundehaus Kohlhof in Schriesheim das BetreuerInnen-Team 2018 und organisierte die Woche im Camp. Aber nicht nur das Programm im Camp stand auf der Tagesordnung. Der GdP-Landesvorsitzende Hans-Jürgen Kirstein und die GdP-Geschäftsstellenleiterin Brigitte Adametz kamen vorbei. Die Organisation in diesem Jahr hat federführend der Mannheimer GdP-Bezirksgruppenvorsitzende Thomas Mohr zusammen mit der GdP-Geschäftsstelle (Brigitte Adametz und Karin Schach) übernommen. Ferner gehören dem Organisationsteam an, Erol Vizethum (JVA-Mannheim, Personalabteilung), Christian Ortlieb (PP Mannheim, Einsatzzug) und Stefan Wilhelm (PP Mannheim, Einsatzzug) an. Wer seine Kinder zum Camp noch anmelden möchte fordert unter jugendfreizeit@gdp-bw.de die entsprechenden Informationen und Unterlagen an. Das GdP-Camp 2018 steht und wir freuen uns darauf. (TM) Fotos: GdP, Thomas Mohr
5 Arbeitsunfall Kurzer Arztbesuch beendet Versicherungsschutz Eine wiederkehrende Frage vor deutschen Sozialgerichten: Wegeunfall, ja oder nein? Im aktuellen Fall des SG Dortmund ging es um den Weg vom Arzt zum Betrieb. Der sei nicht versichert, wenn er nicht lange dauere, so das Urteil. Wenn ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall erleidet, dann liegt kein Arbeitsunfall vor, so der Richterspruch aus Dortmund. Der betroffene Mann war nach dem Besuch eines Orthopäden auf dem Rückweg zur Arbeit in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er sich erheblich verletzte. Die zuständige Berufsgenossenschaft - Holz und Metall in Köln sah in dem Verkehrsunfall keinen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall. Der Weg zum Arzt und zurück sei eine unversicherte private Tätigkeit. Arbeitsunfall contra Privatvergnügen Das Sozialgericht Dortmund bestätigte nun diese Auffassung der BG. Das SG Dortmund hat entschieden, Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dass der Arztbesuch der Förderung der Gesundheit und damit letztlich betrieblichen Belangen diene, spiele keine Rolle. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Pech im Unglück: Hätte sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufgehalten, wäre von einem sogenannten Wegeunfall vom»dritten Ort«ausgegangen worden der Kläger war aber nur etwa eine Stunde beim Arzt. Foto: pixabay Dritter Ort mit zeitlicher Grenze Der Hintergrund für die»dritte-ort-rechtsprechung«ist folgender: Grundsätzlich gilt, dass nur der direkte Weg zur Arbeit oder von der Arbeit versichert ist. Wer den Weg unterbricht, um irgendwelchen Dingen nachzugehen, die mit der Arbeit nichts zu tun haben, riskiert den Versicherungsschutz. Startet oder Beendet der versicherte Arbeitnehmer seinen Hin- oder Heimweg nicht zu Hause, sondern an einem anderen Ort, dann stellt sich natürlich die Frage, ob dann nur ein Zwischenstopp vorliegt oder Hin- oder Heimweg beendet sind, das Ziel also erreicht ist. Hier hat das BSG bereits 1976 eine zeitliche Grenze vorgegeben: Zwei Stunden. Längere Aufenthalte am dritten Ort weisen auf das Ende des Weges hin beziehungsweise dem Beginn, kürzere bedeuten, dass es sich um eine Unterbrechung und bei der Fortsetzung um einen nicht versicherten Weg handelt. bund-verlag.de (mst) Quelle SG Dortmund ( ) Aktenzeichen S 36 U 131/17
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