Bekanntmachung der Stadt Itzehoe Nr. 17/2007
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- Chantal Albert
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1 Bekanntmachung der Stadt Itzehoe Nr. 17/2007 Satzung über die Benutzung der Schulräume, Turn- und Sporthallen der städt. Schulen sowie der städt. Freisportanlagen in Itzehoe - ohne Schulzentrum - und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 in der derzeit geltenden Fassung und der 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Itzehoe vom 12. Juli 2007 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Schulräume, Turn- und Sporthallen der städt. Schulen sowie die städt. Freisportanlagen stehen zur Verfügung: a) den städt. Schulen der Stadt Itzehoe für den allgemeinen Unterricht, den Sportunterricht und für Schulveranstaltungen und b) auf Antrag den nicht städt. Schulen in Itzehoe, den Sportvereinen, Verbänden und sonstigen Gruppen aus dem Stadtbereich und den Umlandgemeinden für sportliche, kulturelle und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen, sofern diese dem Charakter der Räume entsprechen und dadurch schulische und sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden; Belange der städt. Schulen und ortsansässigen Vereine haben Vorrang. (2) Den städt. Schulen stehen die Hallen und Räume sowie Freisportanlagen an jedem Werktag vormittags und außerdem auch nachmittags lt. Anforderung der Schulleitung zur Verfügung. Die Benutzungszeiten werden in einem Zeitplan festgelegt. (3) In der übrigen Zeit - mit Ausnahme der Sommerferien sowie zwischen dem und eines jeden Jahres - können die Turn- u. Sporthallen sowie Freisportanlagen für den laufenden Übungs- u. Trainingsbetrieb der Sportvereine täglich bis Uhr benutzt werden. Für die regelmäßigen Nutzungen wird ein Benutzungsplan aufgestellt. Die Benutzungszeiten der übrigen Schulräume für nichtschulische Zwecke werden durch das Amt für Schulen, Sport und Kultur im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. (4) Die Vergabe der Turn- und Sporthallen sowie der Schulräume erfolgt - abgesehen von Abs. 2 - nur auf schriftlichen Antrag, der beim Amt für Schulen, Sport und Kultur rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor der Benutzung, einzureichen ist. Die Zuweisung wird durch das zuständige Amt schriftlich erteilt. Sie ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig: a) Der Antragsteller übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltung. Er hat den Namen des die Benutzung leitenden Übungsleiters oder sonstigen Verantwortlichen sowie seines Stellvertreters anzugeben. b) Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er gegen das Risiko der ihn nach dieser Satzung treffenden Haftungsfälle versichert ist.
2 c) An dem Übungsbetrieb der jeweiligen Gruppe müssen in den Turnhallen mind. sechs und in den Sporthallen mind. zehn Sporttreibende teilnehmen. Kleinere Übungsgruppen dürfen die Hallen nur benutzen, wenn die Mindestteilnehmerzahl ausnahmsweise einmal unterschritten wird oder eine besondere Benutzungserlaubnis vom Amt für Schulen, Sport und Kultur erteilt wurde. (5) Veranstaltungen von Parteien sind nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. (6) Über die Benutzung der Turn- und Sporthallen für kulturelle und sonstige nichtsportliche Veranstaltungen entscheidet das Amt für Schulen, Sport und Kultur. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. (7) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. (8) Wird die Nutzung einer Sport- oder Turnhalle oder einer Freisportanlage genehmigt, findet dann seitens des Nutzers doch keine Nutzung statt und wird dieses nicht spätestens drei Tage vorher dem Amt für Schulen, Sport und Kultur mitgeteilt, kann zusätzlich zur Benutzungsgebühr ein Ausfallgeld in Höhe von 20,00 Euro erhoben werden. 2 Widerruf der Benutzungserlaubnis (1) Die Zuweisung für die Benutzung kann vom Amt für Schulen, Sport- und Kultur jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Benutzer oder ein von ihm Beauftragter oder ein Teil seiner Mitglieder a) vorsätzlich oder - in wiederholten Fällen - grob fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt; b) durch sein Verhalten gegen sportliche Grundsätze verstößt und damit das Ansehen des Sportes schädigt; c) mit der Entrichtung der für die Benutzung zu zahlenden Gebühren länger als einen Monat im Rückstand ist. In den Fällen der Buchst. a) und b) kann auch gegenüber einzelnen Personen ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Nutzungsverbot ausgesprochen werden. (2) Die Benutzung kann vom Amt für Schulen, Sport und Kultur für einzelne Benutzungszeiten oder -tage unter fortdauernder Zuweisung im übrigen entschädigungslos untersagt werden. Gründe für eine derartige Untersagung der Benutzung liegen insbesondere vor bei: a) Instandsetzungsarbeiten, Generalreinigung während der Schulferien; b) Änderung des Benutzungsplanes aus öffentlichem Interesse oder anderen wichtigen Gründen; c) Vorbereitung und Durchführung im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen sportlicher, kultureller oder anderer Art.
3 3 Art und Umfang der Nutzung (1) Die Hallen und Räume sowie Freisportanlagen einschl. ihrer Einrichtungen und Geräte werden in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich am Tage der Benutzung befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung selbst oder durch seine Beauftragten auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. (2) Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen sachgemäß und sorgsam behandelt werden. Eine nicht sachgerechte Benutzung ist untersagt. Die Geräte sind nach Beendigung der Benutzung an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen bzw. an den Hausmeister/Hallenwart/Platzwart zu übergeben. Die Sportstätten und die dazugehörenden Räume sind in einem sauberen und aufgeräumten Zustand zu verlassen. Das Aufstellen von Geräten, die sich außerhalb der entsprechenden Hallen, Räume und Sportplätze befinden, bedarf der Genehmigung des Amtes für Schulen, Sport und Kultur. (3) Die Benutzung der Sporthallen und Sportplätze durch Schulen ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft zulässig. In allen anderen Fällen ist die Benutzung nur in Anwesenheit des Übungsleiters oder sonst Verantwortlichen oder seines Stellvertreters zulässig. Der Sportlehrer, Übungsleiter usw. ist für die ordnungsgemäße Durchführung und für die Aufsicht verantwortlich. Er hat die Halle/den Sportplatz als erster zu betreten und darf sie/ihn als letzter erst verlassen, nachdem er sich von der ordnungsgemäßen Aufräumung überzeugt hat. Er hat dafür zu sorgen, dass die überlassenen Räume wieder ordnungsgemäß verschlossen werden. (4) Die Benutzung der Schulräume, Sporthallen und Sportplätze ist nur für den genehmigten Zweck gestattet. Sportarten, die zur Durchführung in Turn- und Sporthallen nicht geeignet sind, wie Diskuswurf, Kugelstoßen, Rollschuhlauf, Skateboardfahren, Kunstradfahren, Rhönradfahren, dürfen in den Hallen nicht betrieben werden. Inlineskating ist nur in den dafür zugelassenen Hallen gestattet. In Zweifelsfällen ist die vorherige Zustimmung des Amtes für Schulen, Sport und Kultur einzuholen. (5) Die Schlüssel für die Schlüsselkästen in den Sporthallen erhalten die Übungsleiter gegen Unterschrift beim Hausmeister/Hallenwart. In den Schlüsselkästen hängen der/die Schlüssel für die Außentür/en, im Sportzentrum am Lehmwohld auch für den Raum des Hallenwartes und für die Kanzel. Die Schlüssel dürfen nur zum Auf- und Abschließen entnommen werden. Niemand darf sie mit sich herumtragen. (6) Im Falle der Nutzung des Itzehoer Stadions und seiner Nebenplätze erhalten die vom regelmäßigen Nutzer benannten Verantwortlichen oder deren Vertreter gegen Unterschrift beim Platzwart einen Schlüssel für einen Schlüsselkasten, in welchem sich die Schlüssel für die Sanitäranlagen, die Umkleideräume und den Geräteraum befinden. Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Der Schlüssel ist an die Stadt Itzehoe zurückzugeben, sobald die regelmäßige Nutzung dieser Sportanlage von dem jeweiligen Nutzer aufgegeben wird. (7) Stellen Benutzer oder deren Mitglieder Beschädigungen an den Hallen, den Schulräumen, den Sportplätzen, deren Einrichtungen oder Geräten fest, so haben sie diese unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, dem Hausmeister/Hallenwart/Platzwart mitzuteilen. Schäden, die eine Gefahr darstellen, sind dem Hausmeister/Hallenwart/Platzwart sofort anzuzeigen.
4 (8) Folgt auf den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlagen und Geräte von beiden gemeinsam zu prüfen. Etwaige Schäden im Itzehoer Stadion und seiner Nebenplätze sind in einem Schadensbuch zu vermerken und von beiden Nutzern gegenzuzeichnen. (9) Bei Veranstaltungen mit Zuschauern hat der Veranstalter das erforderliche Ordnungsund Absperrpersonal zu stellen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der zur Verfügung gestellten Hallen oder Räume bzw. Sportplätze betreten und diese Satzung einhalten. Bei Großveranstaltungen hat der Veranstalter für die notwendige Sicherheit zu sorgen. Er hat insbesondere Sanitätskräfte in ausreichender Anzahl zu stellen, so dass Teilnehmern und Zuschauern bei Unfällen die erforderliche Hilfe geleistet werden kann. Im übrigen hat er auf eigene Kosten die aus Anlass der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom (GVOBl. Schl.-H S. 240), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Vor allen Großveranstaltungen in den Sportstätten, insbesondere im Stadion, hat der Veranstalter die örtliche Ordnungsbehörde rechtzeitig zu beteiligen und ein entsprechendes Konzept vorzulegen. 4 Benutzungsvorschriften (1) Alle Sportarten in Hallen dürfen nur nach den Hallenregeln betrieben werden. (2) Sporthallen und deren Nebenräume dürfen nur in Hallenschuhen mit weicher, nicht färbender Sohle, in Strümpfen oder barfuss und nur über die Umkleideräume betreten werden. Ausgenommen hiervon sind Räume, die für Zuschauer zugänglich sind und einen entsprechenden Fußbodenbelag haben. (3) Das Rauchen und der Ausschank von Getränken bzw. der Verzehr von Speisen ist in allen Hallen und Räumen untersagt. Nur in den dafür vorgesehenen Räumen dürfen alkoholfreie Getränke ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Schulen, Sport und Kultur. (4) Speisen und Getränke dürfen nur durch Konzessionsinhaber verkauft werden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Schulen, Sport und Kultur. (5) Die Heizungsanlagen dürfen nur vom Hausmeister/Hallenwart bedient werden. Verantwortlich für die Beleuchtung, insbesondere das Löschen des Lichtes, sind die Übungsleiter oder sonst Verantwortlichen. (6) Die Sportgeräte sind nur ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Das Hineinstellen in Schaukelringe ist verboten. Die Klettertaue dürfen nicht verknotet und zum Schaukeln benutzt werden. Die Turnmatten sind mit dem Mattenwagen zu befördern. Die großen Bodenmatten müssen durch eine ausreichende Zahl von Helfern getragen und dürfen nicht geschleift werden. Die Mattenwagen und die mit Rollen versehenen Geräte dürfen nicht zu Fahrspielen benutzt werden. Stemmübungen mit Hanteln sind nur auf dem vorgesehenen Übungsbrett erlaubt. Die großen Trampoline dürfen nur barfuss oder mit Gymnastikschuhen benutzt werden.
5 (7) Auf Überlassungen von stadteigenen Spiel- und Sportgeräten, die regelmäßig unter Verschluss zu halten sind, z. B. Bandmaße, Stoppuhren, besteht kein Anspruch. (8) Nach der Übungsstunde ist die Halle sorgfältig aufzuräumen. Alle transportablen Geräte müssen an den vorgesehenen Platz im Geräteraum zurückgebracht werden; Böcke, Pferde und Barren sind wieder auf niedrigste Höhe zurückzustellen; Barren und Kästen mit Rollen sind zu entlasten. Reckstangen, Ballspielpfosten und Hallentore sind abzubauen. Die Recksäulen sind zu versenken, die beweglichen Sprossenwände in die Sicherheitsbereiche zu schieben. (9) Der Regieraum in der Sporthalle darf nur mit Genehmigung des Schulhausmeisters bzw. des Hallenwarts betreten werden. Die elektrischen Einrichtungen im Regieraum, wie Lautsprecheranlage, Anzeigentafel, CD- und DVD-Player und dergleichen, dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden, die vorher vom Schulhausmeister in die Technik eingewiesen worden sind. 5 Aufsicht und Hausrecht (1) Die Schulleitung, in Abwesenheit der Hausmeister/Hallenwart bzw. Platzwart und die sonst vom Bürgermeister beauftragten Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung üben das Hausrecht über die Hallen, Räume bzw. Sportplätze aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungssatzung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in allen Räumlichkeiten mit sofortiger Wirkung untersagen. Bei Verstößen behält sich die Stadt Itzehoe die strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruch vor. (2) Unbeschadet der Befugnis des Schiedsrichters, ein Spiel abzusetzen, wenn nach seiner Ansicht die Boden- und Witterungsverhältnisse eine mögliche Gesundheitsschädigung der Spieler zur Folge haben würde, entscheidet der Platzwart über die Bespielbarkeit der Sportplätze unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer erheblichen Beschädigung der Sportanlage. Im Zweifelsfalle kann er einen Beauftragten der Stadt hinzuziehen. 6 Haftung und Schadenersatz (1) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Hallen, Anlagen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen seinen Mitarbeitern, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen, und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte. (2) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf seine Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Mitarbeiter oder Beauftragte. (3) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. 836 BGB unberührt.
6 (4) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten einschl. der Zugänge und Zugangswege durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch für die Beschädigung oder Verunreinigung von Außenanlagen sowie beim Verlust der für die Nutzung erforderlichen Schlüssel. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und bei ordnungsgemäßem Gebrauch der überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte eintreten. Diese Regelung gilt auch für die Nutzung des Itzehoer Stadions mit seinen Nebenplätzen. 7 Benutzungsgebühren (1) Soweit die städt. Schulräume, Turn- und Sporthallen sowie Freisportanlagen von anderen als städt. Schulen benutzt werden, erhebt die Stadt eine Benutzungsgebühr. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Absatz 2. Grundlage für die Berechnung der Gebühr ist die genehmigte Benutzungsdauer zuzüglich der bei größeren Veranstaltungen evtl. notwendigen Zeit für Vorbereitung, Aufräumung und Sonderreinigung. (2) Für die außerschulische nichtkommerzielle Benutzung der städt. Schulräume sowie Turn- und Sporthallen und für die städt. Freisportanlagen werden folgende Benutzungsgebühren festgesetzt: 1. Sporthallen 1.1 Halle - 27 x 45 m - einschl. Tribüne (Lehmwohld I - III) in der Woche je Stunde 16,90 je Hallendrittel in der Woche je Stunde 5,60 samstags & sonntags je Stunde 28,30 =>je Hallendrittel samstags & sonntags je Stunde 9, Halle - 22/27 x 45 m - ohne Tribüne (AVS/(GS Wellenkamp) je Stunde 13,30 je Hallendrittel je Stunde 4, Halle - 22/27 x 15 m - ohne Tribüne (Lehmwohld IV oder V) in der Woche je Stunde 7,70 samstags & sonntags je Stunde 23, Halle - 18 x 33 m - ohne Tribüne (GS Edendorf/GS Sude-West/KKS neu) je Stunde 11,10 je Hallenhälfte je Stunde 5,60 2. Turnhallen Halle - 10 x 24 m bis 14 x 28 m (EMA/HS Sude/KKS alt/klosterhof-schule/ WBR/HS Lübscher Kamp) je Stunde 7,70 3. Gymnastikräume (Pestalozzi-Schule/WBR-Bühne/EMA/AVS alt) je Stunde 6,20
7 4. Schulräume 4.1 Klassenraum je Stunde 5, Fachunterrichtsraum je Stunde 7, übrige Räume je Stunde 9, Aulen, Gemeinschaftsräume je Stunde 15,30 5. Freisportanlagen pro Rasensportplatz/Grandplatz je Stunde 17,20 max. 68,80 /Nutzungstag Rasensportplatz Stadion einschl. Tribüne je Stunde 30,00 max. 120,00 /Nutzungstag Bei Nutzung der Flutlichtanlage zusätzlich je Stunde 6,00 Leichtathletikanlagen je Stunde 20,00 max. 80,00 /Nutzungstag Gesamtsportanlage Itzehoer Stadion je Stunde 60,00 max. 240,00 /Nutzungstag Bei Nutzung der Flutlichtanlage auf dem Rasenplatz zusätzlich je Stunde 6,00 Werden die Räume oder Anlagen für eine halbe Stunde genutzt, so beträgt die Benutzungsgebühr die Hälfte des o. g. Betrages. Jede angefangene halbe Stunde der Benutzungszeit wird als halbe Stunde angerechnet. (3) Mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen wird der aus der Unterhaltung und Benutzung der Räume und Anlagen entstehende übliche Aufwand einschl. Personalkosten, Heizung, Wasser, Reinigung und Wartung abgegolten. Daneben wird für ungewöhnliche Aufwendungen (z. B. überdurchschnittlicher Reinigungsaufwand, Vorbereitung oder Aufräumung durch den Hausmeister/Hallenwart/Platzwart außerhalb der festgesetzten Dienstzeit usw.) eine Zusatzgebühr in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Material- und Personalkosten erhoben. Diese Regelung gilt auch für die Nutzung des Itzehoer Stadions mit seinen Nebenplätzen. Ein sog. Kreidegeld wird für das Kreiden der städt. Freisportanlagen nicht erhoben. (4) Wird bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen ein Eintrittsgeld von mehr als 4,00 / Person erhoben, so ist der nach Abs. 2 Nr. 1-5 maßgebliche Gebührensatz in doppelter Höhe zu erheben. Dasselbe gilt auch bei Veranstaltungen, die, unabhängig von der Erhebung eines Eintrittsgeldes, auf ein kommerzielles Interesse des Veranstalters zurückzuführen sind. (5) Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen eine andere Kostenregelung treffen.
8 8 Zahlungsverpflichtung, Fälligkeit und Abrechnung (1) Die auf Antrag zugelassenen Benutzer (Veranstalter) sind zur Zahlung der Gebühren und etwaiger besonderer Auslagen verpflichtet. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt fällig. Sie sind an die Stadtkasse Itzehoe zu überweisen. (2) Für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, sind Eintrittskarten zu verwenden. Die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung sind berechtigt, den Kartenverkauf zu überprüfen. (3) Auf die Benutzung der Schulräume, Turn- und Sporthallen und Freisportanlagen durch die städt. Schulen findet dieser Tarif keine Anwendung. (4) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung folgender Daten gem. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom (GVOBl.- Schl.-H. S. 169) bei der Stadt Itzehoe zulässig: - personenbezogene Daten aus den Steuerdateien (Gewerbesteuerdatei und Gewerbesteuerakten sowie Grundsteuerdatei und Grundsteuerakten) und aus den allgemeinen Abgabendateien), - Angaben aus den Dateien für das Einwohnermeldewesen. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 9 Bezeichnungen Die Bezeichnungen der Beteiligten gelten in männlicher und weiblicher Form. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung über die Benutzung der Schulräume, Turn- und Sporthallen der städt. Schulen sowie der städt. Freisportanlagen in Itzehoe - ohne Schulzentrum - vom außer Kraft gesetzt. Itzehoe, Stadt Itzehoe Rüdiger Blaschke Bürgermeister
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Benutzungs und Gebührensatzung für die Sportstätten der Gemeinde Borsdorf (Sportstättensatzung)
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B e n u t z u n g s o r d n u n g
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Benutzungsordnung für Sporthallen der Stadt Rathenow
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Gemeinde Schwaikheim
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Benutzungsordnung für die Sportanlagen am Jahnplatz
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B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim
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Benutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände
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Stadtrecht der Stadt Mannheim
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Haus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen
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BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016 zwischen der Ortsgemeinde Rüscheid als Träger des Dorfgemeinschaftshauses Rüscheid, vertreten durch den Ortsbürgermeister und... 1 Benutzer Die Ortsgemeinde
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Ortsrecht in der Verbandsgemeinde Herxheim Körperschaft: Ortsgemeinde Herxheim Bezeichnung: Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung Nummer: 038.05.08 vom: 01.08.2012 zuletzt geändert: 06.04.2017 Historie:
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Benutzungsordnung für a) die Schulturnhalle in Vohenstrauß, Eglseestraße 2, b) den Gymnastikraum in Vohenstrauß, Pestalozzistraße 8 und c) die Anlagen im Sportzentrum in Vohenstrauß, Pestalozzistraße 19
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Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 40.010 Abteilung 5/4 Schulen 19.09.2001 Benutzungsordnung
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Gemeinde Oedheim - Kreis Heilbronn - B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Mehrzweckhalle im Ortsteil Degmarn 1 Zulassung von Veranstaltungen (1) Die Mehrzweckhalle im Ortsteil Degmarn, dient als öffentliche
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Gebührensatzung für die von Sportanlagen der Stadt Dreieich Inhaltsübersicht 1 Entgeltlichkeit 2 Gebühr 3 Gebührenpflichtiger 4 Fälligkeit 5 Art der 6 Verfahren 7 Zweckentfremdende /Satzungsverstoß 8 Verschiedenes