Modulprüfungsordnung
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- Adam Bastian Zimmermann
- vor 5 Jahren
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1 Modulprüfungsordnung 1. Gültigkeit Die vorliegende Modulprüfungsordnung tritt mit Wintersemester 2011/2012 in Kraft und hat Gültigkeit für die Bachelor-Studiengänge Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung, Logistik und Transportmanagement sowie Projektmanagement und Informationstechnik. Nach einer einjährigen Testphase wird die Modulprüfungsordnung einer Evaluierung unterzogen. Die Art und Zahl der Module, auf die diese Modulprüfungsordnung angewendet wird, wird von der Kollegiumsleitung der FH des bfi Wien in Rücksprache mit den betroffenen StudiengangsleiterInnen vor Beginn des Studienjahres festgelegt. Im Studienjahr 2011/2012 (WS 2011/12, SoSe 2012) werden die Module Privatrecht, Financial Accounting und Englisch 1 nach dieser Modulprüfungsordnung durchgeführt werden. Auf freiwilliger Basis kann die vorliegende Modulprüfungsordnung auch auf andere Module der genannten oder auch der anderen Studiengänge nach Maßgabe der jeweiligen Studiengangsleitung in Rücksprache mit der Kollegiumsleitung Anwendung finden. Die Verantwortung für die Umsetzung der Modulprüfungsordnung liegt bei der jeweiligen Studiengangsleitung. 2. Prüfungsformen Jedes Modul kann sich entweder über ein oder zwei Semester erstrecken, wobei bei zweisemestrigen Modulen die Semester unmittelbar aufeinander folgen müssen und das Modul nach Möglichkeit mit dem Wintersemester begonnen werden soll. Angestrebt wird, dass sich in Zukunft Module nach Möglichkeit nur auf ein Semester erstrecken.
2 Bei einem einsemestrigen Modul gibt es keine Modulteilprüfung. Deshalb werden in der Modulabschlussprüfung die Inhalte des ersten Modulteils, die Inhalte des zweiten Modulteils, sowie auch die sich aus den beiden Modulteilen ergebenden Zusammenhänge zur Leistungsfeststellung abgeprüft. Bei einem zweisemestrigen Modul kann es zusätzlich zur obligatorischen Modulabschlussprüfung eine Modulteilprüfung geben, die in der Regel am Ende des ersten Modulteils anzusetzen ist und sich auf den ersten Modulteil bezieht. Bei einem solchen zweisemestrigen Modul mit einer Modulteilprüfung und einer Modulabschlussprüfung sind in der Modulteilprüfung ungefähr ein Drittel und in der Modulabschlussprüfung ungefähr zwei Drittel der möglichen Gesamtpunkte für das Modul zu vergeben. Von der Modulabschlussprüfung zu einem zweisemestrigen Modul mit Modulteilprüfung bezieht sich ungefähr die Hälfte der Prüfungsfragen der Modulabschlussprüfung auf die Inhalte des zweiten Modulteils. Ungefähr die Hälfte der Modulabschlussprüfung zu einem zweisemestrigen Modul mit Modulteilprüfung ist Prüfungsfragen zu widmen, die sich aus den Zusammenhängen der beiden Modulteile ergeben. Gibt es zur Leistungsfeststellung bei einem zweisemestrigen Modul nur eine Modulabschlussprüfung so werden analog zu einem einsemestrigen Modul in der Modulabschlussprüfung die Inhalte des ersten Modulteils, die Inhalte des zweiten Modulteils, sowie auch die sich aus den beiden Modulteilen ergebenden Zusammenhänge abgeprüft. Je nach der in den bewilligten Akkreditierungsanträgen der Studiengänge festgelegten Lehrveranstaltungsart der zwei zu einem Modul zusammengefassten Modulteile können beziehungsweise müssen bei gewissen Lehrveranstaltungsarten auch Komponenten immanenter Leistungsfeststellung zur Ermittlung der Gesamtnote hinzugezogen werden. Werden Komponenten der immanenten Leistungsfeststellung zur Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, dann müssen diese Komponenten klar den betreffenden Modulteilen zugeordnet werden, damit es zu keiner Verschiebung der Gewichtung der immanenten Leistungsfeststellung kommt. Je nach Anzahl der für die Komponenten immanenter Leistungsfeststellung zu vergebenden Punkte, reduziert sich
3 die zu vergebende Punktezahl der Prüfung (bei einer Modulteilprüfung) beziehungsweise des Prüfungsteils (bei einer Modulabschlussprüfung) für den jeweiligen Modulteil, auf den sich die Komponenten immanenter Leistungsfeststellung beziehen. Leistungen können in unterschiedlicher Form erbracht werden, u.a. durch Klausuren, Hausarbeiten, mündliche Prüfungen, Referate, etc. 3. Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten 100 Punkte ist die maximal zu erreichende Punktezahl für jedes Modul. Für alle Module - einschließlich des Moduls Englisch 1 - gilt der folgende Notenschlüssel für die Berechnung der Modulgesamtnote: >50% bis 62,5% der möglichen >62,5% bis 75% der möglichen >75% bis 87,5% der möglichen >87,5% bis 100% der möglichen genügend befriedigend gut sehr gut Wenn ein sich über zwei Semester erstreckendes Modul nach einem Semester beendet wird (z.b. Incoming bleibt nur 1 Semester, oder Outgoing geht nach dem 1. Semester ins Ausland, oder vorzeitige Beendigung des Studiums) so wird für das eine absolvierte Semester eine Note zugeteilt, die sich unter Bezugsetzung der erreichten Punkteanzahl zur jeweils möglichen maximalen Punkteanzahl dieses Semesters ergibt (z.b. erreichte Punkte: 20,5; maximal erreichbare Punkte: 40 ergibt Note genügend) Die Gesamtnote für ein Modul wird durch die Addition aller in den möglichen Leistungsbeurteilungskomponenten (Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung, Komponenten immanenter Leistungsfeststellung) erreichten Punkte ermittelt.
4 4. Anrechnung von bereits erbrachten Lernleistungen Die Anrechnung von bereits erbrachten Lernleistungen erfolgt lehrveranstaltungsbezogen. Die Anrechnung eines gesamten Moduls kann nur erfolgen, wenn beide Teile des Moduls angerechnet werden. Wird nur ein Teil eines Moduls angerechnet, so ist die Modulabschlussprüfung in jedem Fall abzulegen. Wird der/dem Studierenden der erste Modulteil angerechnet, dann ist der/die Studierende von der Anwesenheit im ersten Modulteil und von der möglichen Modulteilprüfung sowie von möglichen Komponenten immanenter Leistungsfeststellung zum ersten Modulteil befreit, jedoch nicht von der Anwesenheit im zweiten Modulteil. Ebenfalls nicht befreit ist die/der Studierende in diesem Fall von möglichen Komponenten immanenter Leistungsfeststellung im zweiten Modulteil und der obligatorischen Modulabschlussprüfung. Die Modulgesamtnote ergibt sich bei Anrechnung des ersten Modulteils aus der Addition der Punkte, die in möglichen Komponenten immanenter Leistungsfeststellung zum zweiten Modulteil und in der Modulabschlussprüfung erreicht wurden. Die Notenvergabe erfolgt dann mit dem unter 3. dargestellten prozentuellen Notenschlüssel. Wird der/dem Studierenden der zweite Modulteil angerechnet, so ist der/die Studierende von der Anwesenheit für den zweiten Modulteil befreit, jedoch nicht von der Anwesenheit im ersten Modulteil und auch nicht von einer eventuellen Modulteilprüfung sowie möglichen Komponenten immanenter Leistungsfeststellung im ersten Modulteil. Ebenfalls nicht befreit ist der/die Studierende von der Modulabschlussprüfung, die in jedem Fall zu absolvieren ist. Werden Lernleistungen für ein gesamtes Modul angerechnet, so sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind möglichst zu übernehmen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk angerechnet aufgenommen. Voraussetzung für die Anrechnung schon erbrachter Lernleistungen ist das Vorliegen entsprechender Nachweise, aus denen die bereits erreichten
5 Lernergebnisse, sowie die Anzahl der erlangten ECTS Credits und die von dem/der Studierenden erlangten Noten hervorgehen. 5. Wiederholen von Prüfungen und kommissionelle Prüfungen Bei Nichtbestehen eines Moduls kann die Modulabschlussprüfung zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist. Modulteilprüfungen und Komponenten immanenter Leistungsfeststellung können nicht wiederholt werden. Für eine Modulteilprüfung sind jeweils 2 Termine vorgesehen, die zu Beginn des ersten Teiles eines Modules kommuniziert werden müssen. Studierende können von diesen zwei Terminen einen für ihren Antritt auswählen. Die in einer Modulteilprüfung und durch Komponenten immanenter Leistungsfeststellung erworbenen Punkte werden bei Wiederholung einer Modulabschlussprüfung zur Berechnung der Gesamtnote übernommen. Ist auch der Zweitantritt zur Modulabschlussprüfung mit den eingerechneten Punkten der möglichen Modulteilprüfung und den auch einzurechnenden Punkten für mögliche Komponenten immanenter Leistungsfeststellung negativ, dann muss die/der Studierende sich einer kommissionellen Prüfung zu dem Modul unterziehen. Inhalt einer kommissionellen Prüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich abgehalten werden kann, ist das gesamte Modul. Bei einer kommissionellen Prüfung ist die Leistung des/der Studierenden ohne Berücksichtigung seiner vorhergehenden Leistungen zu bewerten. Die Gesamtnote für das Modul ergibt sich demnach nur aus der Leistung des/der Studierenden bei der kommissionellen Prüfung. 6. Gültigkeit der geltenden Prüfungsordnung Mit Ausnahme der oben angegebenen Regulative der Modulprüfungsordnung hat die geltende Prüfungsordnung der Fachhochschule des bfi Wien Anwendung zu finden.
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