HAUSORDNUNG AUSLÄNDERRECHTLICHE HAFT

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1 Amt für Justizvollzug Gefängnis Bässlergut HAUSORDNUNG AUSLÄNDERRECHTLICHE HAFT Stand: Seite 1/9

2 Die Gefängnisleitung, gestützt auf 9 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug 1, erlässt folgende Hausordnung: 1 Geltungsbereich und Grundsätze Diese Hausordnung gilt für männliche Personen ab 15 Jahren, gegen die eine ausländerrechtliche Haft verfügt wurde und die ins Gefängnis Bässlergut eingewiesen wurden. Die in ausländerrechtliche Haft eingewiesenen Personen sind grundsätzlich von denjenigen Personen zu trennen, welche aus anderen Gründen inhaftiert sind. Die Trennung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen ist bei der Zellenzuteilung zu beachten. Ausnahmen sind möglich, wenn jugendspezifische Interessen eine Zusammenlegung erforderlich machen und die Jugendlichen einen entsprechenden Wunsch geäussert haben. 2 Persönliche Effekten Die eingewiesene Person erhält während der ersten vier Tage alles, was während eines kurzen Aufenthalts im Gefängnis in der Regel benötigt wird, unentgeltlich. Die Eingangskontrolle erfolgt unter Beizug des Effektenverzeichnisses der Kantonspolizei. Effekten, welche die Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährden, darf die eingewiesene Person im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten in ihre Zelle mitnehmen. Für diese Effekten besteht keine Haftung seitens des Gefängnisses. Das Halten von Tieren ist verboten. 3 Übrige Gegenstände Alle übrigen Gegenstände sowie die Ausweisschriften werden durch die Effektenverwaltung des Gefängnisses in Verwahrung genommen. Über diese Gegenstände wird ein Effektenverzeichnis erstellt. Dieses ist der eingewiesenen Person zur schriftlichen Bestätigung vorzulegen. Grosse Gepäckstücke können nach einer summarischen Kontrolle ohne Auflistung des Inhaltes im Effektenverzeichnis aufgenommen werden. Gegenstände, deren Lagerung die Möglichkeiten des Gefängnisses übersteigt, können zurückgewiesen oder auf Kosten der eingewiesenen Person aufbewahrt werden. 4 Geld Der Besitz von Bargeld, Devisen aller Art oder Schecks ist im Insassenbereich untersagt. Eigene Geldmittel werden der eingewiesenen Person auf ihrem Konto zur Verfügung gestellt. Die Verfügungsberechtigung der eingewiesenen Person über den den mitgebrachten Barschaften entsprechenden Betrag muss jedoch vorab vom Migrationsamt bestätigt werden. 1 Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 11. Februar 2014 (SG ) Seite 2/9

3 5 Umgang zwischen eingewiesenen Personen und Gefängnispersonal Das Gefängnispersonal und die eingewiesenen Personen begegnen einander mit Anstand und Respekt. Die eingewiesenen Personen haben alles zu unterlassen, was einen geregelten Gefängnisbetrieb oder die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit gefährdet. Private sowie rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen eingewiesenen Personen und dem Gefängnispersonal sind für die Dauer der Vollzugszeit verboten. 6 Elektronische Geräte Es werden kostenlos TV-Geräte zur Verfügung gestellt. Die Anschaffung von Radios auf eigene Kosten ist erlaubt. CD- und MP3-Player ohne Kamera-, Video- und Internetfunktion sind zugelassen. Die Anschaffung muss auch hier auf eigene Kosten erfolgen. Alle anderen elektronischen Geräte sind nicht erlaubt. Die elektronischen Geräte dürfen maximal 25 Zentimeter lang, 15 Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. 7 Esswaren, Einkauf, Verpflegung Wer über eigene Geldmittel verfügt, kann in der Regel einmal wöchentlich im gefängniseigenen Kiosk Waren beziehen. Die eingewiesene Person erhält eine ausgewogene und ausreichende Verpflegung. Auf besondere Speisewünsche aufgrund religiöser oder ethischer Überzeugung ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Medizinische Spezialkost wie Diätkost wird nur auf Anordnung der Gefängnisärztin bzw. des Gefängnisarztes abgegeben. Die Essenseinnahme findet grundsätzlich in den Zellen oder im Aufenthaltsraum statt. 8 Briefe Die eingewiesene Person kann Briefe empfangen sowie auf Kosten des Kantons Basel-Stadt ins Inland versenden. Die Gefängnisleitung kann aus Gründen der Sicherheit und bei Verdacht auf strafbare Handlungen eine Behältniskontrolle anordnen; dabei ist das Schriftgeheimnis zu wahren. Unzulässige Schriftstücke werden zu den Effekten gelegt. Mit allen übrigen unzulässigen Gegenständen wird nach Ziff. 9 verfahren. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 9 Pakete Die eingewiesene Person kann Pakete empfangen sowie auf eigene Kosten versenden. Ist die eingewiesene Person mittellos, übernimmt die zuständige Abteilung die Kosten für den inländischen Postversand. Die Gefängnisleitung kann aus Gründen der Sicherheit und bei Verdacht auf strafbare Handlungen eine Behältniskontrolle anordnen; dabei ist das Schriftgeheimnis zu wahren. Unzulässige Gegenstände werden zurückgewiesen, zu den Effekten gelegt oder vernichtet. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Seite 3/9

4 10 Besuche Die eingewiesene Person kann wie folgt Besuche empfangen: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: Uhr bis Uhr; Samstag: Uhr bis Uhr; Sonntag: Uhr bis Uhr. Die Besucherinnen und Besucher müssen einen gültigen amtlichen Ausweis mit Foto vorlegen. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist kein Ausweis erforderlich, sie müssen jedoch von einer erwachsenen Person begleitet werden. Eine Besuchsbewilligung ist nicht erforderlich. Zur Gewährleistung des Vollzugszwecks, bei Verstoss gegen die Besuchsregelungen sowie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Gefängnisbetriebs können Personen vom Besuch ausgeschlossen werden. 11 Kleider, Wäsche Die eingewiesene Person trägt ihre eigenen Kleider, ausgenommen vom Gefängnis leihweise abgegebene Arbeitskleidung. Tagsüber müssen die eingewiesenen Personen so bekleidet sein, dass sie die Zelle oder den Arbeitsplatz stets unverzüglich verlassen können, um beispielsweise einvernommen zu werden, Besuch zu empfangen oder sich im Freien aufzuhalten. Bei Eintritt werden der eingewiesenen Person ein Trainingsanzug und Leibwäsche leihweise abgegeben. Die leihweise abgegebenen Kleidungsstücke sind sorgfältig zu behandeln. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen können zu Schadenersatzpflicht und Disziplinarmassnahmen führen. Die Privatwäsche kann kostenlos gewaschen werden. Die Gefängnisleitung lehnt jegliche Haftung ab. Die Arbeitskleidung wird wöchentlich ausgetauscht und über den Gefängnisbetrieb gewaschen. 12 Körperpflege Die eingewiesene Person ist zur regelmässigen Körperpflege verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit, sich täglich zu duschen und zu rasieren. Rasierschaber sind komplett und unbeschädigt zurückzugeben. Der eingewiesenen Person wird die Gelegenheit gegeben, sich die Haare schneiden zu lassen oder diese selbst zu rasieren. 13 Zellenordnung und Reinigung Die eingewiesene Person hat die Zelle ordentlich zu halten und ist zu deren Reinigung verpflichtet. Zum Inventar ist Sorge zu tragen. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen können zu Schadenersatzpflicht und Disziplinarmassnahmen führen. Seite 4/9

5 14 Telefon Die eingewiesene Person hat die Möglichkeit, in den Stationen an den dafür vorgesehenen Telefonapparaten Telefongespräche zu führen. Die eingewiesene Person kann während der ersten vier Tage im Gefängnis auf Kosten des Kantons Basel-Stadt telefonieren. Die Kosten für den darüber hinausgehenden privaten Telefonverkehr sind von der eingewiesenen Person selbst zu tragen. Die Kosten für Telefongespräche, die der Durchführung des Wegweisungsverfahrens dienen, wie etwa betreffend die Beschaffung von Dokumenten, sowie für solche mit Anwältinnen bzw. Anwälten werden vom Kanton Basel-Stadt übernommen. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Telefonapparate können zu Schadenersatzpflicht und Disziplinarmassnahmen führen. Der Besitz und die Benützung von privaten Mobiltelefonen und Funkrufempfängern sowie von anderen privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sind verboten. 15 Arzt / Zahnarzt, Versicherung Jede neu ins Gefängnis Bässlergut eintretende Person wird zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen der Gesundheit einer medizinischen Untersuchung durch den medizinischen Dienst des Gefängnisses Bässlergut unterzogen. Dreimal pro Woche findet eine Arztvisite statt (zweimal durch einen Arzt, einmal durch einen Psychiater). Zudem kann die eingewiesene Person zu jeder Zeit ein Gesuch um medizinische Untersuchung durch den medizinischen Dienst des Gefängnisses Bässlergut stellen. Die Entscheidung über die Durchführung der Untersuchung obliegt dem medizinischen Dienst. Bei Krankheit hat sich die eingewiesene Person umgehend an das Aufsichtspersonal oder an den medizinischen Dienst des Gefängnisses Bässlergut zu wenden. Zahnbehandlungen werden durch den medizinischen Dienst des Gefängnisses Bässlergut veranlasst und - soweit erforderlich - im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt durchgeführt. Im Gefängnis Bässlergut selbst werden keine Zahnbehandlungen vorgenommen. Die medizinische Grundversorgung ist jederzeit gewährleistet. Es besteht grundsätzlich kein Recht auf freie Arztwahl. Das Gefängnis versichert die eingewiesenen Personen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall. Das Gefängnis übernimmt die Kosten für medizinische Erstbehandlungen sowie für kleinere medizinische Behandlungen. Bei voraussehbaren höheren Kosten oder Hospitalisierungen wird über die Sozialhilfe Basel-Stadt eine amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse eingeleitet. Seite 5/9

6 16 Hungerstreik Das Aufsichtspersonal orientiert die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt, wenn die eingewiesene Person die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert. Die Gefängnisärztin bzw. der Gefängnisarzt klärt die eingewiesene Person über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich die Ärztin bzw. der Arzt und die eingewiesene Person nicht klar und sicher verständigen, wird eine Übersetzerin bzw. ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen. Wenn die eingewiesene Person schriftlich bestätigt, dass sie medizinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung, auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der eingewiesenen Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken wird sichergestellt. Eine Checkliste regelt die Einzelheiten. 17 Seelsorge, Beratung und Betreuung Die seelsorgerische und psychosoziale Beratung und Betreuung wird durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger sichergestellt. 18 Arbeit Der eingewiesenen Person wird im Rahmen des vorhandenen Arbeitsangebots die Möglichkeit zur Arbeitsleistung gegeben. Es werden Arbeiten im Produktionsbetrieb und in der Reinigung angeboten. Die eingewiesene Person hat die ihr zugewiesene Arbeit gewissenhaft auszuführen. Sie ist nicht dazu verpflichtet, das Arbeitsangebot anzunehmen. Die eingewiesene Person erhält für ihre Arbeit eine finanzielle Entschädigung, deren Höhe die Gefängnisleitung festlegt. Das Arbeitsentgelt wird nach dem Leistungsprinzip berechnet. Es wird dem persönlichen Konto gutgeschrieben. 19 Bibliothek Auf entsprechenden Wunsch werden der eingewiesenen Person Bücher aus der Gefängnisbibliothek kostenlos zur Verfügung gestellt. 20 Eigener Lesestoff Die eingewiesene Person darf eigene Zeitschriften und Bücher mitbringen. Ebenso kann sie auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften bestellen oder Bücher durch die Gefängnisverwaltung bei einer Buchhandlung beziehen. Die in der Zelle erlaubte Menge eigenen Lesestoffs kann aus Sicherheitsgründen beschränkt werden. Jedoch besteht die Möglichkeit, Bücher aus den Effekten im Austauschverfahren zu beziehen. Verboten sind Druckerzeugnisse, deren Inhalt die Ruhe, Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses gefährden kann, namentlich Schriften mit pornografischen oder strafbaren Inhalten (z.b. Gewaltdarstellungen). Seite 6/9

7 21 Spaziergang Die eingewiesene Person hat Anspruch darauf, sich täglich mindestens drei Stunden im Spazierhof des Gefängnisses aufzuhalten und sich dort sportlich zu betätigen. Der Spaziergang findet alternierend morgens oder nachmittags statt. Ausnahmsweise können aus betrieblichen Gründen die Spazierzeiten eingeschränkt werden. 22 Körperliche Untersuchungen und Kontrollen, Sicherheitsmassnahmen Jede in den Vollzug eintretende Person kann zur Vermeidung der Einschleusung von verbotenen Gegenständen oder von Deliktsgut einer Leibesvisitation unterzogen werden. Die Gefängnisleitung kann jederzeit Effekten-, Raum- und Personenkontrollen durch das zuständige Personal anordnen. Weiter können Urin-, Atemluft- und Blutproben sowie Kontrollen von Körperöffnungen angeordnet werden. Zellenkontrollen erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit der eingewiesenen Person. In begründeten Fällen kann die Kontrolle auch in Abwesenheit der eingewiesenen Person durchgeführt werden. Die eingewiesene Person ist über die Kontrolle und deren Gründe zu orientieren. Leibesvisitationen finden durch Personen des gleichen Geschlechts wie die zu untersuchende Person statt. Intime Leibesvisitationen dürfen nur durch medizinisch geschulte Fachpersonen gleichen Geschlechts wie die zu kontrollierende Person vorgenommen werden. Die Verweigerung der Kontrolle gilt als positiver Befund und wird disziplinarisch verfolgt. Bei positivem Befund werden die Kosten der Kontrolle der eingewiesenen Person übertragen. Für eingewiesene Personen, bei denen eine erhöhte Fluchtgefahr, die Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder Sachen besteht, kann die Gefängnisleitung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen. 23 Pflichtverletzungen Wer schuldhaft gegen die Hausordnung, gegen ihr übergeordnete Erlasse oder gegen auf der Hausordnung oder übergeordneten Erlassen beruhende Merkblätter, Anordnungen oder Weisungen der Gefängnisleitung oder des Personals verstösst oder wer den Gefängnisbetrieb in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch sanktioniert. Die strafrechtliche Verfolgung sowie Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. Offizialdelikte sind anzuzeigen. Die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildet der Rapport eines oder mehrerer Gefängnismitarbeitenden. Die eingewiesene Person wird angehört. Sie bleibt bis zur erstinstanzlichen Erledigung des Disziplinarverfahrens in einer ihr zugewiesenen Zelle. Als Pflichtverletzung gelten insbesondere: a) Körperverletzung, Tätlichkeit oder Drohung; b) Beschimpfung; c) Flucht oder Vorbereitung der Flucht oder des Fluchtversuchs; d) Nichteinhalten des Betriebsablaufs oder der Tagesordnung; Seite 7/9

8 e) Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie Alkohol; f) Aufnahme unerlaubter Verbindungen zu Personen inner- und ausserhalb des Gefängnisses; g) Beschaffung, Vermittlung oder Besitz unerlaubter Gegenstände wie Waffen, Schriftstücke, Bargeld, Medikamente, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe oder Alkohol; h) Sachbeschädigung; i) Aneignung fremden Eigentums; j) Geld- oder Warenspiele; k) weiteres deliktisches oder ungebührliches Verhalten. Versuch, Anstiftung sowie Gehilfenschaft zu Pflichtverletzungen im obigen Sinne können ebenfalls disziplinarisch bestraft werden. 24 Disziplinarmassnahmen Die Gefängnisleitung kann folgende Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftlicher Verweis; b) Entzug oder Beschränkung der Verfügbarkeit über Geldmittel bis zu sechs Monaten; c) Entzug oder Beschränkung der Freizeitbeschäftigungen bis zu sechs Monaten; d) Entzug oder Beschränkung der Aussenkontakte wie etwa Besuchssperre, Urlaubskürzung oder Telefonverbot bis zu drei Monaten; e) Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu drei Monaten; f) Busse in Höhe von CHF bis CHF g) Zelleneinschluss bis zu dreissig Tagen; h) Arrest in einer besonderen Zelle bis zu zehn Tagen. Der schriftliche Verweis ist die leichteste, der Arrest die schwerste Disziplinarmassnahme. Die Art und Dauer der Disziplinarmassnahme bemessen sich nach der Art der Pflichtverletzung oder Beeinträchtigung des Gefängnisbetriebs sowie dem Verschulden der eingewiesenen Person. Erscheint es aufgrund der konkreten Pflichtverletzung oder Beeinträchtigung des Gefängnisbetriebs angezeigt, können mehrere Disziplinarmassnahmen gleichzeitig angeordnet werden. Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt die Gefängnisleitung die entsprechende Disziplinarmassnahme. Die Verfügung ist schriftlich zu verfassen, als Verfügung zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie wird der eingewiesenen Person mündlich eröffnet. Der Empfang ist unterschriftlich zu bestätigen. Ein Merkblatt sowie der Anhang "Matrix für disziplinarische Massnahmen" regeln die Einzelheiten. 25 Rekursrecht Verfügungen der Gefängnisleitung können beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Rekurse sind innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Person und die Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Seite 8/9

9 26 Aufsichtsrechtliche Anzeige Umstände und Tatsachen, namentlich eine unkorrekte persönliche Behandlung, die ein Einschreiten der Gefängnisleitung erforderlich machen, können dieser angezeigt werden. Die anzeigestellende Person erhält innert nützlicher Frist Auskunft über die Erledigung der Anzeige. Ist die anzeigestellende Person mit der Erledigung der Anzeige nicht zufrieden, kann dies mit einer kurzen Begründung der Leitung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration angezeigt werden. Basel, Seite 9/9

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