Gewinnabführungsvertrag
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- Marielies Goldschmidt
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1 Gewinnabführungsvertrag zwischen Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft und SWS Spannwerkzeuge GmbH
2 Gewinnabführungsvertrag zwischen (1) Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, mit Sitz in Langen (Hessen), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter HRB 30169, mit eingetragener Geschäftsanschrift in Gutleutstraße 175, Frankfurt am Main ( Pittler ); und (2) SWS Spannwerkzeuge GmbH, mit Sitz in Schlüchtern, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 93780, mit eingetragener Geschäftsanschrift in Umgehungsstrasse Nord 3, Schlüchtern ( SWS ). Präambel (A) (B) Pittler hält derzeit 4 Geschäftsanteile an SWS mit einer Gesamthöhe von EUR ,00 und damit 80% des gesamten Stammkapitals in Höhe von EUR ,00. Einziger außenstehender Gesellschafter von SWS ist die Fritz Werner Werkzeugmaschinen International GmbH, die wie Pittler zur Rothenberger-Gruppe gehört. Der folgende Gewinnabführungsvertrag (der Vertrag ) dient der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der 14, 17 KStG zwischen der SWS als abhängigem Unternehmen und Pittler als herrschendem Unternehmen. 1. Gewinnabführung 1.1 SWS verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an Pittler abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen gemäß Ziffern 1.2 und 1.3 dieses Vertrags der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den gemäß 301 AktG (in der jeweils gültigen Fassung) zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht überschreiten. 1.2 SWS kann mit Zustimmung von Pittler Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen von Pittler sind, soweit entsprechend den 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung zulässig, während der Dauer dieses Vertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) Beträge zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 2/5
3 1.3 Folgende Beträge dürfen (vorbehaltlich der 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung) weder als Gewinn an Pittler abgeführt werden noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden: a) Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB), die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags gebildet wurden; und b) Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden. Die Verwendung der vorgenannten Beträge nach den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere zur Ausschüttung einer Dividende, außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt. 2. Verlustübernahme Die Vorschriften des 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 3. Sicherung der außenstehenden Gesellschafter 3.1 Pittler verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrags den außenstehenden Gesellschaftern von SWS einen festen jährlichen Ausgleich erstmals für das Geschäftsjahr, in dem der Vertrag in Kraft tritt, zu zahlen (die Ausgleichszahlung ). Endet dieser während des laufenden Geschäftsjahres von SWS, ist die Ausgleichszahlung zeitanteilig zu entrichten. 3.2 Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig vom Jahresergebnis von SWS und entspricht pro Geschäftsjahr unveränderlich der Quote der von jedem außenstehenden Gesellschafter gehaltenen Beteiligung multipliziert mit EUR ,00. Die Quote ergibt sich aus der Division des Nennbetrages der von einem außenstehenden Gesellschafter an SWS gehaltenen Geschäftsanteile durch den Nennbetrag des Stammkapitals von SWS. 3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Nennbetrages von Geschäftsanteilen, die von außenstehenden Gesellschaftern gehalten werden, und des Stammkapitals von SWS ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und im Fall der unterjährigen Beendigung dieses Vertrags der Zeitpunkt, zu dem die Beendigung wirksam wird. 3.4 Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs ist mit Feststellung des Jahresabschlusses von SWS fällig. 3.5 Pittler ist nicht verpflichtet, auf Verlangen von außenstehenden Gesellschaftern deren Geschäftsanteile gegen Zahlung einer Abfindung zu erwerben. 3/5
4 4. Wirksamkeit, Wirkung 4.1 Dieser Vertrag wird wirksam, wenn alle nachfolgend aufgeführten aufschiebenden Bedingungen ( 158 Abs. 1 BGB) eingetreten sind: a) Zustimmung der Gesellschafterversammlung von SWS durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss; b) Zustimmung der Hauptversammlung von Pittler; und c) Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister von SWS. 4.2 Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres von SWS, in dem dieser Vertrag im Handelsregister von SWS eingetragen wird. 5. Laufzeit, Kündigung 5.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 5.2 Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahres von SWS gekündigt werden, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit der Geltung dieses Vertrags gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 5.3 Danach kann dieser Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von SWS gekündigt werden. 5.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an. 5.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor a) bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an SWS im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch Pittler; b) bei Verschmelzung oder Spaltung von Pittler oder SWS; c) bei Liquidation von Pittler oder SWS; oder d) aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 4/5
5 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies (unwiderleglich und ohne, dass eine Partei die Absicht der Parteien hierüber darlegen oder beweisen müsste) die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene, wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Unterschriften Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Datum: 6. Juli 2017 Datum: 6. Juli 2017 Name: Michael Plewa Name: Markus Höhne Position: Vorstand Position: Vorstand SWS Spannwerkzeuge GmbH: Datum: 6. Juli 2017 Datum: 6. Juli 2017 Name: Oskar Dernbach Name: Helmut Schimansky Position: Geschäftsführer Position: Geschäftsführer 5/5
Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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