1. Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S

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1 Gebuehrsatz_Bad_S.doc Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen vom Diese Fassung beinhaltet folgende Änderungen: Ändernde Satzung Datum Fundstelle 1. Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Satzungsänderung KrBl. Lippe , S Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) und der 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV NW S. 663) sowie des 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV NW S. 384/SGV NW 77), des 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74), der 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/SGV NW 2061) in ihren jeweils letzten Fassungen hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I - Entwässerungsgebühren 1 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des 4 Abs. 2 KAG erhebt die Stadt Bad Salzuflen zur Deckung der Kosten im Sinne des 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren (Entwässerungsgebühren). Gemäß 65 Abs. 1 Landeswassergesetz wälzt die Stadt im Rahmen der Gebührenerhebung die Abwasserabgabe, die sie für eigene Einleitungen sowie für Fremdeinleitungen, für die die Stadt die Abgabe zu entrichten hat, ab. Seite 1 von 11

2 2 Schmutzwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr einschl. Abwasserabgabe bemisst sich nach der von dem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Schmutzwassermenge. Berechnungseinheit für die Schmutzwassergebühr ist ein Kubikmeter (cbm) Schmutzwassermenge. Als Schmutzwassermenge gilt: (2) a) die dem Grundstück von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zugeführte Wassermenge und b) die dem Grundstück durch private Wasserversorgungsanlagen (z. B. Brunnen) zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit sie 15 cbm/jahr übersteigt. (3) Als Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe a) gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. (4) Die aus eigenen Anlagen gewonnene Wassermenge (Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt jeweils bis zum 31. Januar für das abgelaufene Kalenderjahr mit einem prüfungsfähigen Nachweis mitzuteilen. Die Stadt kann den Einbau von Mess-einrichtungen auf Kosten des Gebührenpflichtigen verlangen. Die Vorrichtungen müssen von der Stadt als zuverlässig anerkannt sein und werden von ihr überwacht. (5) Weist der Gebührenpflichtige die nach Abs. 4 maßgebende Wassermenge nicht nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig an, so wird die Wassermenge von der Stadt geschätzt. Die Schätzung erfolgt unter Berücksichtigung der für das Grundstück mit 1. und 2. Wohnsitz gemeldeten Personen. Bei Wohngrundstücken wird ein durchschnittlicher Wasserverbrauch von 40 cbm je Person und Jahr zugrunde gelegt. (6) Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen erfolgt auf Antrag des Gebührenpflichtigen. Der Nachweis ist durch Messeinrichtungen, ausnahmsweise durch andere prüfungsfähige Unterlagen, zu führen. (7) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird auf Antrag abweichend von Abs. 2 als Schmutzwassermenge ein Wasserverbrauch von 40 cbm je Person und Kalenderjahr zugrunde gelegt (personenbezogener Maßstab). Maßgebend ist die Zahl der am des Vorjahres (Stichtag) für das Grundstück gemeldeten Personen. (8) Anträge nach Abs. 6 sind spätestens bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Gebührenbescheid bzw. die Jahresverbrauchsabrechnung bei der Stadtverwaltung - Steueramt - zu stellen. 2a Gebührenmaßstab in besonderen Fällen - 2 -

3 Wird von einem Grundstück vorgeklärtes Abwasser oder Wasser, das nicht Niederschlagswasser ist (z. B. Drainagewasser), in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, ohne dass es anschließend in einer Kläranlage behandelt wird, wird eine Gebühr nach 8 Abs. 1 Ziff. 1.2 erhoben. Dies gilt nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen gewerblichen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 3 Niederschlagswassergebühr (1) Die Niederschlagswassergebühr einschl. Abwasserabgabe wird nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, soweit diese an die Abwasseranlage angeschlossen ist, berechnet. Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter (qm) bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche. Maßgeblich ist die zu Beginn des Erhebungsjahres angeschlossene Grundstücksfläche. (2) Als angeschlossen gelten auch diejenigen bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser oberirdisch auf Grund des Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstückes oder von Nachbargrundstücken, insbesondere über öffentliches Straßenland in die Abwasseranlage gelangen kann. (3) Veränderungen in der Größe der bebauten und befestigten Grundstücksflächen werden vom ersten Tage des der Veränderung folgenden Monats an berücksichtigt. Der Gebührenpflichtige hat die Veränderungen innerhalb von 2 Monaten dem Bürgermeister der Stadt Bad Salzuflen - Steueramt - schriftlich mitzuteilen. (4) Dauerhaft begrünte Dachflächen (z. B. Grasdach) werden bei der Bemessung der Gebühr nur zur Hälfte als bebaute Fläche berücksichtigt. (5) Grundstücksflächen, die mit wasserdurchlässigen (ökologischen) Pflastersystemen bedeckt sind, werden bei entsprechendem Nachweis über die Wasserdurchlässigkeit und fachgerechtem Einbau nur zu 50 v. H. als befestigte Fläche in Ansatz gebracht. (6) Bei der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z. B. Waschwasser, WC- Spülwasser) wird die Niederschlagswassergebühr erhoben. 4 Abwälzung der Abwasserabgabe (1) Gemäß 65 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 und Abs. 3 Landeswassergesetz wälzt die Stadt die von ihr gem. 64 Landeswassergesetz anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Benutzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, oder auf die Einleiter ab. (2) Die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Benutzer von Grundstücken, von denen im Jahresdurchschnitt weniger als 8 Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird, werden zu einem Abwälzungsbetrag (Kleineinleiterab

4 gabe) für die von der Stadt zu zahlende Abwasserabgabe ( 9 Abs. 2 S. 2 i. v. m. 8 Abwasserabgabengesetz, 64 Abs. 1 Landeswassergesetz) herangezogen. Die Kleineinleiterabgabe wird, soweit eine Befreiung nach 8 AbwAG i. v. m. 73 und 53 LWG nicht vorliegt, nach der Zahl der Bewohner des Grundstückes, die am 30. Juni des dem Erhebungszeitraum vorhergehenden Jahres dort mit erstem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides geltend zu machen. (3) Die übrigen Einleiter, die keine Kleineinleiter sind, werden zur Zahlung eines Abwälzungsbetrages für die Abwasserabgabe herangezogen, die sich nach der Abwasserabgabenpflicht der Stadt für die jeweilige Einleitungsstelle bestimmt. Benutzen mehrere eine Einleitung, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Abgabepflicht entfällt, wenn dem Einleiter gemäß 53 Landeswassergesetz die Pflicht zur Beseitigung des Abwassers bestandskräftig übertragen worden ist. 5 Gebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Gebührenmaßstab für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der cbm abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung der Kläranlage Ziegelstraße. (2) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß 6 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der jeweils gültigen Fassung nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet. Abschnitt II - Abfallentsorgungsgebühren 6 Bemessung der Abfallentsorgungsgebühren (1) Die Abfallentsorgungsgebühr besteht aus zwei Komponenten: a) Grundgebühr je Haushalt bzw. Grundgebühr je Betrieb und b) Behältergebühr Die Behältergebühr wird nach Art, Größe und Zahl der Abfallbehälter sowie nach der Häufigkeit der Entleerungen bemessen. (2) Ein Haushalt liegt dann vor, wenn eine Einzelperson oder mehrere Personen in einer in sich abgeschlossenen Wohneinheit gemeinsam wohnen und gemeinsam wirtschaften

5 Im Zweifelsfall ist dies durch den Gebührenpflichtigen nachzuweisen. (3) Zu den Betrieben zählen insbesondere: - Gewerbe- und Industriebetriebe - öffentliche und private Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kindergärten) - Verwaltungen, Sparkassen und Banken, Versicherungen - Hotels und Pensionen, Restaurants, Gaststätten, Cafes, Imbissstuben - Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien, Friseurgeschäfte u.ä. - Handwerksbetriebe - Berufe mit Geschäfts- und Praxisräumen - Sonstige, nicht ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Grundstücke Abschnitt III - Straßenreinigungsgebühren 7 Bemessung der Straßenreinigungsgebühren (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Ist keine derartige zugewandte Grundstücksseite vorhanden, so gilt als der Straße zugewandt, die jenige Grundstücksseite, die sich dem parallelen Verlauf am meisten nähert. (2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine der Straße zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. (3) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. (4) Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrundegelegt

6 (5) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. Abschnitt IV - Gemeinsame Bestimmungen (1) Die Gebührensätze betragen: 8 Gebührensätze 1. für die Grundstücksentwässerung - Schmutzwassergebühr bei der Einleitung von ungeklärten Abwässern je m³ - einschließlich Abwasserabgabe bei Einleitung von vorgeklärten Abwässern je m³ - einschließlich Abwasserabgabe - 2,32 1,16 - Niederschlagswassergebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche jährlich einschließlich Abwasserabgabe (Niederschlagswasserpauschale gem. 7 Abwasserabgabengesetz) 0,49 2. für die Kleineinleiter je Bewohner jährlich 17,90 3. für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 3.1 je m³ abgefahrenen Grubeninhalts für Fäkalschlamm 3.2 je m³ abgefahrenen Abwassers aus abflusslosen Gruben, das direkt dem Kläranlageneinlauf zugegebenen werden kann 42,21 13, je vergebliche Anfahrt 29,65 4. z. Z. frei 5. für die Abfallentsorgung Grundgebühr je Haushalt jährlich 27, Grundgebühr je Betrieb jährlich 13, Die Behältergebühr für einen Restmüllbehälter - incl. Behältermiete - beträgt: - bei 4-wöchentlicher Entleerung l Restmüllbehälter jährlich 51,00-6 -

7 l Restmüllbehälter jährlich 59, l Restmüllbehälter jährlich 75, l Restmüllbehälter jährlich 124,20 - bei 14-täglicher Entleerung l Restmüllbehälter jährlich 124, l Restmüllbehälter jährlich 141, l Restmüllbehälter jährlich 173, l Restmüllbehälter jährlich 270, Die Behältergebühr für eine Biotonne - incl. Behältermiete - beträgt: - bei 14-täglicher Entleerung l Biotonne jährlich 42, l Biotonne jährlich 52, l Biotonne jährlich 73, l Biotonne jährlich 137,40 Bei der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne entfällt die Behältergebühr für die Biotonne. 5.4 Die Behältergebühr je 770 l-container - ohne Behältermiete - beträgt: bei 4-wöchentlicher Entleerung jährlich 421, bei 14-täglicher Entleerung jährlich 844, bei wöchentlicher Entleerung jährlich 1.692, bei wöchentlich zweimaliger Entleerung jährlich 3.378, bei Entleerung auf Abruf je Entleerung 40, Die Behältergebühr je l-container - ohne Behältermiete - beträgt: bei 4-wöchentlicher Entleerung jährlich 543, bei 14-täglicher Entleerung jährlich 1.089, bei wöchentlicher Entleerung jährlich 2.179, bei wöchentlich zweimaliger Entleerung jährlich 4.353, bei Entleerung auf Abruf je Entleerung 51, Die Mietgebühr je 770 l-container bzw l-container beträgt jährlich 64, Für den Umtausch eines Abfallbehälters, der auf Antrag des Gebührenpflichtigen erfolgt, wird eine Gebühr von 11,00 erhoben. Die Gebühr für den Umtausch eines zweiten oder eines weiteren Behälters auf demselben Grundstück beträgt 5,50. Diese Regelung gilt nicht bei erstmaliger Auslieferung eines Abfallbehälters oder bei einer systembedingten oder satzungsmäßig begründeten Umstellung. Sie gilt ferner nicht bei Selbstabholung von Abfallbehältern

8 5.8 Die Abfallentsorgungsgebühr für einen 70 l-abfallsack beträgt 3,60 6. für die Straßenreinigung bei einer jeweils einmaligen wöchentlichen Reinigung je Meter Grundstücksseite jährlich 6.1 in der Fußgängerzone A (Sommerreinigung und Winterwartung) 6, in der Fußgängerzone B (Sommerreinigung und Winterwartung) 4, für verkehrsberuhigte Straßen - Innenstadtbereich - (Sommerreinigung und Winterwartung) 6.4 für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Sommerreinigung) 3,70 1, für Straßen des innerörtlichen Verkehrs (Sommerreinigung) 0, für Straßen des überörtlichen Verkehrs (Sommerreinigung) 0,65 Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Für die Winterwartung auf den Straßen (Fahrbahnen) nach Ziffer Ziffer 6.6 beträgt die Gebühr - unabhängig von der Reinigungshäufigkeit - einheitlich 0,44 jährlich je Meter Grundstücksseite. (2) Die Reinigung in den Fußgängerzonen erfasst die volle Breite. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 Ziffer 6 genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Bad Salzuflen. (1) Gebührenpflichtig sind 9 Gebührenpflichtige 1. der Eigentümer des an die städtische Einrichtung angeschlossenen Grundstückes bzw. im Falle der Straßenreinigungsgebühren der Eigentümer des durch die Straße erschlossenen Grundstückes, 2. bei der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Entsorgung, 3. bei dem Erwerb eines Abfallsackes der Erwerber. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Daneben sind der Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte sowie der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Wohnungseigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den von ihr zu bestellenden Verwalter ( 26 WEG) gebührenpflichtig. Die einzelnen Wohnungsei

9 gentümer haften daneben in Höhe des auf sie entfallenden Gebührenanteils. (4) Hat anstelle des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten der Mieter oder Pächter die Bezahlung des Wassergeldes übernommen, so hat dieser abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 auch die Schmutzwassergebühr zu entrichten. 10 Eigentumswechsel (1) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Das gilt entsprechend für sonstige Gebührenpflichtige. (2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel innerhalb von 4 Wochen der Stadt anzuzeigen. Der bisherige Gebührenpflichtige haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Stadt Kenntnis von der Rechtsänderung erhält. 11 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Grundstück an die städtische Einrichtung angeschlossen bzw. die Straßenreinigung durchgeführt wird. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt bzw. die Straßenreinigung eingestellt wird. (2) Abweichend von Abs. 1 entsteht die Gebührenpflicht in den Fällen a) des 8 Abs. 1 Ziff. 3.1 und 3.2 mit der Abfuhr, im Falle des 8 Abs. 1 Ziff mit der vergeblichen Anfahrt, b) des 8 Abs. 1 Ziff. 5.8 mit der Ausgabe des Abfallsackes. c) Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach 8 Abs. 1 Ziff. 2 entsteht jährlich mit Beginn des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu entrichten ist, für neue Einleitungen mit Beginn der Einleitung. (3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Benutzungsgebühr nur für den Restteil des Jahres erhoben. (4) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an. Veränderungen oder Ereignisse, die auf den Grund oder die Höhe der Gebühr von Einfluss sein können, sind innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt dem Bürgermeister der Stadt Bad Salzuflen - Steueramt - anzuzei

10 gen. (5) Wird die Abfallbeseitigung oder die Straßenreinigung infolge von Betriebsstörungen, Baustellen, Witterungseinflüssen oder sonstigen von der Stadt nicht zu vertretenden Gründen bis zu drei Monaten eingeschränkt oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. 12 Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung der Gebührenpflichtigen zu den Gebühren und Abgaben erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters - Steueramt -. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die Schmutzwassergebühren nach 8 Abs. 1 Ziff. 1.1 und 1.2 im Auftrag der Stadt Bad Salzuflen durch die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH zusammen mit dem Wassergeld eingezogen. Für die Wassermenge nach 2 Abs. 2 Buchst. a) wird der Wasserverbrauch zugrunde gelegt, der für das Erhebungsjahr abgelesen wird. In den Fällen, in denen die Ablesezeiträume mit den Veranlagungszeiträumen nicht übereinstimmen, sind Umrechnungen auf die entsprechenden Monate vorzunehmen. Bis zur Jahresverbrauchsabrechnung, die nach Ablauf des Erhebungsjahres erfolgt, werden Vorauszahlungen nach den Fälligkeitsterminen der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH erhoben. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich nach der Abwassermenge in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung oder nach einer geschätzten Jahresabwassermenge. Bei eigener Wasserförderung ( 2 Abs. 2 Buchstabe b) und bei landwirtschaftlichen Betrieben ( 2 Abs. 7) erfolgt die Heranziehung durch das Steueramt. (3) Die Gebühren und Abgaben werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Erfolgt eine Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit ( 28 Grundsteuergesetz). (4) Die Gebühren nach 8 Abs. 1 Ziffer 5.8 werden mit der Ausgabe des Abfallsackes fällig. 13 Auskunfts- und Duldungspflicht Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Größe der angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksfläche nach 3 anzugeben, und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 14 Ordnungswidrigkeiten

11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 3 Abs. 3, 10 Abs. 2 S. 1, 11 Abs. 4 S. 2 können nach 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße geahndet werden. 15 Billigkeitsregelungen Für die Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in Verbindung mit 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NW 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen vom 24. April 1986 (KrBl. Lippe vom , S ), zuletzt geändert durch Satzung vom , außer Kraft. Kreisblatt vom , S

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