Schulordnung der Musik- und Kunstschule der Stadt Lohmar vom
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- Hannelore Küchler
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1 IV/8/1 Schulordnung der Musik- und Kunstschule der Stadt Lohmar vom I. Änderung vom Der Rat der Stadt Lohmar hat aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666) in seiner Sitzung am folgende Schulordnung der Musikschule der Stadt Lohmar beschlossen: 1. Aufgabe 2. Aufbau Aufgabe der Musik- und Kunstschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik und Kunst heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium durchzuführen. Die Musik- und Kunstschule bietet folgende Ausbildungsbereiche an: a) Elementarerziehung (Früherziehung vier bis sechs Jahre und Grundausbildung sechs bis zehn Jahre) b) Instrumental- und Vokalunterricht c) Kunsterziehung d) Ergänzungsfächer (Chor, Orchester, Spielkreise und andere Musiziergemeinschaften) 3. Teilnehmer 3.1 Die Teilnahme am Unterricht der Musik- und Kunstschule ist vom Beginn der Schulpflicht an möglich, jedoch können in die Vorklassen (Früherziehung) Kinder bereits zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden. Für Frühbegabungen ist auch eine Teilnahme am Instrumentalunterricht vor Beginn der Schulpflicht möglich. Eine Entscheidung hierüber trifft der Leiter der Musik- und Kunstschule. 3.2 Teilnahmeberechtigt am Unterricht der Musik- und Kunstschule sind Schüler mit Wohnsitz in Lohmar. Bei vorhandener Kapazität können auch Schüler mit auswärtigem Wohnsitz berücksichtigt werden. 3.3 Die Musik- und Kunstschule steht auch Erwachsenen für Instrumental-, Vokal-, Ergänzungsfachunterricht sowie Kunsterziehung offen, sofern in dem betreffenden Fach keine Warteliste für Jugendliche besteht.
2 IV/8/2 Schulordnung der Musik- und Kunstschule 4. Schuljahr 4.1 Das Schuljahr der Musik- und Kunstschule beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. 4.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen innerhalb des Stadtgebietes gilt auch für die Musik- und Kunstschule. Um die "örtlichen Feste" angemessen zu berücksichtigen, kann der Leiter der Musik- und Kunstschule schulfrei aus besonderen Gründen anordnen. Die Schüler sind von den Lehrkräften rechtzeitig zu informieren. 5. Aufnahme 5.1 Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der Musik- und Kunstschule der Stadt Lohmar zu richten. Die Anmeldungen müssen bis spätestens eines jeden Jahres für das nächste Schuljahr der Geschäftsstelle vorliegen. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. An- und Abmeldungen werden erst durch Bestätigung der Musik und Kunstschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 5.2 Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musik- und Kunstschule gegeben sind. 5.3 Abmeldungen sind in der Regel nur zum Ende des Schuljahres möglich (31.12.). Sie müssen der Musik- und Kunstschule spätestens bis zum schriftlich zugegangen sein. 5.4 Abmeldungen zu anderen Terminen können in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.b. Wegzug, Beginn eines Studiums, Lehr- oder Ausbildungsvertrag, längere Erkrankung) auch während des laufenden Unterrichtsjahres angenommen werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an die Geschäftsstelle der Musik- und Kunstschule zu richten. 6. Unterrichtserteilung 6.1 Der Elementarunterricht wird über das Stadtgebiet dezentral angeboten. 6.2 Instrumentalunterricht und Kunsterziehung werden zentral - nach Möglichkeit auch dezentral - erteilt. 6.3 Folgende Unterrichtsformen werden geboten: Klassenunterricht Schüler Dauer Früherziehung Musik Minuten Früherziehung Kunst Minuten Grundausbildung Musik Minuten Grundausbildung Kunst Minuten
3 IV/8/3 Elektronische Musik und sonstige zeitgenössische Musik Minuten Kunsterziehung Minuten Tänzerische Früherziehung und Ballett Minuten Gruppenunterricht Gruppenunterricht wird in einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten im Instrumentalbereich erteilt Einzelunterricht a) Für Neuanmeldungen wird der Instrumentalunterricht grundsätzlich in Zweier- und Dreiergruppen erteilt. Einzelunterricht mit einer Dauer von 30 Minuten wird hinsichtlich Neuanmeldungen nur begabten Schülern angeboten. Die Entscheidung trifft der Leiter der Musik- und Kunstschule. b) Der Einzelunterricht mit einer Dauer von 45 Minuten wird nur besonders begabten Schülern erteilt. Die Entscheidung trifft der Leiter der Musikund Kunstschule Darüber hinaus werden Einzelveranstaltungen (z.b. Workshops, Projekte, Förderkurse) angeboten. 6.4 Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht sowie an Ergänzungsveranstaltungen (Vorspiele, Konzerte, Proben u. ä.) verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Sind Teilnehmer an einem Unterrichtstag verhindert (Krankheit, sonstiger wichtiger Grund), ist die Lehrkraft unmittelbar und so rechtzeitig wie möglich zu benachrichtigen. 6.5 Fällt der Unterricht wegen Verhinderung der Lehrkraft aus (Krankheit, sonstiger wichtiger Grund), benachrichtigt die Lehrkraft die Schüler unmittelbar und so rechtzeitig wie möglich (Postkarte, Telefonat). 6.6 Bestimmte Veranstaltungen (z. B. Vorspiele oder Konzerte) können vom Leiter der Musik- und Kunstschule als zusätzliche Unterrichtsveranstaltung angeordnet werden. In diesem Falle ist der Besuch für bestimmte Schülergruppen, die rechtzeitig durch die Lehrkräfte davon informiert wurden, e- benfalls verpflichtend. Ein Anspruch auf Nachholung ausgefallener Unterrichtsstunden besteht nicht; sie werden jedoch nach Möglichkeit nachgeholt. 7. Leistungen 7.1 Alle Schüler der Musik- und Kunstschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. 7.2 Zum Schluss eines jeden Schuljahres erhält jeder Schüler auf Wunsch einen Leistungsnachweis.
4 IV/8/4 Schulordnung der Musik- und Kunstschule 7.3 Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Leiter der Musik- und Kunstschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. 8. Instrumente 8.1 Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musik- und Kunstschule gegen entsprechende Gebühr an die Schüler überlassen werden. 8.2 Das überlassene Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter in Stand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musik- und Kunstschule benannte Firmen beauftragt werden. 8.3 Für Verlust und Beschädigung haben die Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. 8.4 Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 9. Ergänzungsfächer 9.1 Alle Instrumentalschüler sollten an einem Ergänzungsfach teilnehmen, wenn ein entsprechendes Angebot seitens der Musik- und Kunstschule vorliegt. Das Ergänzungsfach ist in der Regel Bestandteil des Unterrichtes. Deshalb ist bei bestimmten Instrumenten (z. B. Streichinstrumente, Blockflöten, Gitarren) bei Erreichen eines entsprechenden Leistungsstandes die Teilnahme in den verschiedenen Spielkreisen und Musiziergemeinschaften erwünscht. 9.2 Über die Teilnahme am Ergänzungsfachunterricht befindet unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer. 10. Probezeit Grundsätzlich gilt eine Probezeit von 3 Monaten nach Aufnahme des Unterrichts. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung des Unterrichtes möglich. 11. Gesundheitsbestimmungen Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
5 IV/8/5 12. Gebühren Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musik- und Kunstschule werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. Alle Gebühren sind an die Stadtkasse Lohmar zu zahlen. Die Geschäftsstelle und Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule dürfen keine Zahlungen entgegennehmen. 13. Aufsicht 14. Haftung Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes durch die Lehrkraft. Bei Unfällen, beim Verlust von Kleidungsstücken und zum Schulgebrauch bestimmter Sachen leistet die Musik- und Kunstschule den Teilnehmern im Rahmen und im Umfang des zugunsten der Teilnehmer beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände bestehenden Deckungsschutzes Ersatz. 15. Inkrafttreten Die Schulordnung tritt am in Kraft. Mit gleichem Tag tritt die bisher geltende Schulordnung außer Kraft.
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