Schulordnung für die Musikschule Steinheim am Albuch
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- Joachim Haupt
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1 Schulordnung für die Musikschule Steinheim am Albuch Der Gemeinderat hat am folgende Schulordnung für die Musikschule Steinheim am Albuch beschlossen: Mission Statement: Die Musikschule der Gemeinde Steinheim am Albuch ist eine kulturelle Bildungseinrichtung der Gemeinde, die wirtschaftlich und professionell arbeitet. Ihr Ziel ist es, neben der Breitenarbeit und der musisch-kulturellen Grundversorgung der Kommune im ländlichen Raum mit dem gemeinsamen Musizieren von Anfang an auch eine Spitzenausbildung in jeder Altersstufe zu gewährleisten. Dazu werden professionelle Netzwerke zwischen den musiktreibenden Vereinigungen, den Schulen und Kirchen und allen anderen Kulturbetrieben gepflegt und ausgebaut. Darüber hinaus soll die Suche nach Verknüpfungen mit anderen Kulturen und Nationalitäten gesucht werden. Neben der Kernaufgabe (Instrumentalund Gesangsunterricht, Ensemble und Orchester) sorgt die Musikschule innovativ, visionär und kundenorientiert als kompetenter kultureller Anbieter für weiterführende Angebote. 1. Trägerschaft, Aufgabe 1.1. Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Gemeinde Steinheim am Albuch; sie ist Mitglied im Verband Deutscher Musikschulen Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu fördern, den Nachwuchs für das Laienmusizieren heranzubilden, die Begabtenförderung und besonders Interessierte ggfs. auf ein Berufsstudium vorzubereiten. 2. Aufbau 2.1. Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan und die Rahmen- Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen in den Stufen: Musikalische Grundfächer In die Musikalischen Grundfächer werden Kinder vor der Einschulung aufgenommen Musikgarten (möglich ab dem Alter von 18 Monaten) oder frühere Angebote Musikalische Früherziehung (möglich ab 2 Jahre vor Beginn der Schulpflicht) 64d
2 Musikalische Grundausbildung in Gruppen und Klassen (mit oder ohne abgeschlossener Früherziehung) Instrumental- und Vokalunterricht In den Instrumental- und Vokalunterricht werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen Unterstufe Instrumentaler und vokaler Unterricht, ergänzt durch Klassenunterricht sowie Sing- und Spielkreise Mittelstufe Instrumentaler und vokaler Unterricht, ergänzt durch Klassenunterricht, Sing- und Spielkreise, Vororchester und Kammermusik Oberstufe Instrumentaler und vokaler Unterricht mit Teilnahme an Gruppen und Orchestern Der Unterricht wird in Gruppen zu 2 bis 4 Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Die Schüler erhalten wöchentlich in der Regel zweimal Unterricht, wovon einmal auf den Instrumentalunterricht entfällt. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung Ergänzende Einrichtungen Ergänzende Einrichtungen sind Angebote, welche wegen ihrer besonderen inhaltlichen, strukturellen, organisatorischen oder finanziellen Formen und Erfordernisse in den Rahmen der Abteilungen 1 bis 5 nicht eingefügt werden sollten oder können. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt. Ergänzende Einrichtungen sind beispielsweise Projekte, Workshops, Kurse, Tanz, Rhythmik, Musiktheater Die Einrichtung einer Förderklasse bietet insbesondere interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie Studierwillige auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor Die Pflichtbelegung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination: Vokal-/Instrumentalunterricht: 2 Wochenstunden Einzelunterricht im Hauptfach bzw. im Haupt- und Nebenfach Ensemblefach: 1 Wochenstunde Gehörbildung/Musiklehre/Elementare Hörerziehung: 1 Wochenstunde Die Instrumentalfächer sollen so zusammengestellt sein, dass sie an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe als Haupt- und Nebenfach weiterbelegt werden können. Die Pflichtbelegungsfächer können nach besonderen (Studien-) Erfordernissen auch anderweitig zusammengestellt werden. 65d
3 Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung in die Förderklasse aufgenommen werden. Hierzu ist in jedem Fall die Stellungnahme der Fachlehrer des letzten Schuljahres einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung Der Eintritt in die Förderklasse soll in der Regel nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen. Der Verbleib in der Förderklasse soll vier Jahre nicht überschreiten Ein Ausschluss aus der Förderklasse (z.b. aufgrund nicht erbrachter Leistungen) ist jeweils zum 31. Januar und zum Schuljahresende möglich. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrer und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen. 3. Anmeldung, Abmeldung 3.1 Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres erfolgen. Sie sind persönlich oder auf entsprechendem Vordruck zu beantragen und verpflichtend für ein Jahr. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Beim Musikgarten ist eine halbjährliche Anmeldung zu den Schulhalbjahren möglich. 3.2 Ein Anspruch auf Aufnahme in die Musikschule besteht nicht. 3.3 Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen mindestens einen Monat vorher der Schulleitung schriftlich zugegangen sein. 3.4 Abmeldungen während des laufenden Schuljahres sind in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Wegzug oder längerer Krankheit) zugelassen und bei der Schulleitung zu beantragen Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden. 4. Unterrichtsstätten 4.1 Der Unterricht findet in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Räumen statt. 4.2 Bei entsprechender Nachfrage ist im Ortsteil Söhnstetten eine Außenstelle einzurichten. 5. Unterrichtszeiten 5.1 Das Musikschuljahr 2014 / 2015 wird bis zum 30.September 2015 verlängert. 66d
4 5.1.1 Ab dem Schuljahr 2015 / 2016 beginnt das Schuljahr jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres Das Schuljahr richtet sich nach den Bestimmungen für die allgemeinbildenden Schulen, ebenso die Ferien- und Feiertagsregelung Unterrichtszeit und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung in Absprache mit den Fachlehrern festgelegt. Eine Unterrichtsstunde dauert 40 Minuten, soweit nicht je nach Fach und Gruppe eine andere Regelung getroffen wurde. 6. Unterrichts- und Ergänzungsfächer 6.1 Die Einteilung zum Unterrichts- und Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers die Musikschulleitung im Benehmen mit dem Hauptfachlehrer vor. 6.2 Alle Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe, d. h. in der Regel alle Instrumental- und Vokalschüler, sind verpflichtet, an einem Ensemble- und Ergänzungsfach teilzunehmen. Dies ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichts Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. 6.4 Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern der Musikschule steht auch solchen Interessenten offen, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht im Rahmen der Musikschule besuchen. 7. Instrumente 7.1 Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Die Eltern sollten sich vor dem Kauf jedoch in der Musikschule beraten lassen. Instrumente können auch im Rahmen der Bestände der Musikschule an Musikschüler ausgeliehen oder vermietet werden. 7.2 Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. 7.3 Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zuhalten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden. 7.4 Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. 8. Unterrichtserteilung / Veranstaltungen 8.1 Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich bei der Lehrkraft entschuldigen. 67d
5 Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen; über diesen entschiedet die Schulleitung nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und des Schulbeirats. 8.2 Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst früh verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. 8.3 Unterrichtsstunden, welche durch Krankheit oder wegen zwingender Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden in Absprache mit den Erziehungsberechtigten vor- bzw. nachgegeben. Besteht seitens der Musikschule keine Möglichkeit die ausgefallenen Stunden vor- bzw. nachzugeben, so haben die Gebührenschuldner Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Gebühr, wenn der Unterricht mehr als viermal hintereinander ausgefallen ist. 8.4 Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern sind dem jeweiligen Fachlehrer und der Schulleitung rechtzeitig mitzuteilen. 8.5 Die von der Musikschule angesetzten schulischen Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden. 8.6 Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Schallaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.). 9. Leistungen 9.1 Die Schüler der Musikschule sind gehalten, die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen. Sind im Unterricht Fortschritte nicht zu erzielen, ist dies den Erziehungs-berechtigten mitzuteilen Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden. 9.3 Die Aufnahme in eine weiterführende Ausbildungsstufe (Instrumentalunterricht, Ergänzungsunterricht) ist nur möglich, wenn die Vorbildung einen erfolgreichen Unterricht in dieser weiterführenden Stufe erwarten lässt. 10. Gebühren 10.1 Die Unterrichtsgebühren sind in einer besonderen Gebührenordnung festgelegt. Diese enthält auch Bestimmungen über Gebührenermäßigungen und eine eventuelle Instrumentenmiete Alle Gebühren sind an die Gemeindekasse zu leisten. Die Lehrkräfte können keine Einzahlungen entgegennehmen. Die Zahlung soll möglichst im Abbuchungsverfahren erfolgen. 68d
6 11. Haftung Eine Haftung der Gemeinde für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln zurückzuführen. 12. Aufsicht Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit und bei Veranstaltungen der Musikschule. 13. Musikschulbeirat 13.1 Der Musikschule ist ein Beirat angegliedert, der die Gemeindeverwaltung und den Schulleiter bei allen Angelegenheiten der Musikschule berät Der Beirat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Leiter der Musikschule und dessen Stellvertreter, den Rektoren der örtlichen allgemeinbildenden Schulen, 2 Elternbeiratsmitgliedern der Musikschule, 3 Gemeinderäten und den Vorsitzenden der Gesang- und Musikvereine in der Gesamtgemeinde Der Musikschulbeirat ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. 14. Elternvertretung 14.1 Zur Interessenvertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler ist zu Beginn jedes zweiten Schuljahres, beginnend 1994, spätestens acht Wochen nach Unterrichtsbeginn, ein Elternbeirat zu bilden. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat, insbesondere a) die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Musikschule zu fördern; b) Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schulleitung weiterzuleiten; c) für die Belange der Musikschule beim Schulträger und in der Öffentlichkeit einzutreten Zur Bildung des Elternbeirats wählen die Erziehungsberechtigten der einzelnen Gruppierungen in der Früherziehung, der Grundausbildung und in den Hauptfächern aus ihrer Mitte jeweils zwei Vertreter. Die Musikschüler wählen aus ihrer Mitte drei Aktivensprecher in den Elternbeirat Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie zwei Mitglieder für den Musikschulbeirat. Diese sind der Gemeindeverwaltung und der Musikschulleitung gegenüber schriftlich zu benennen Niemand kann zum Elternvertreter mehrerer Gruppierungen der Musikschule gewählt werden. Lehrer und Angestellte der Musikschule sowie deren Ehegatten können nicht als Elternvertreter gewählt werden. 69d
7 14.5 Zur Erledigung seiner Aufgaben kann sich der Elternbeirat eine Geschäftsordnung geben. Inkrafttreten Die Schulordnung für die Musikschule Steinheim a. A. tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die früheren Schulordnungen der Musikschule, die dieser Schulordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Steinheim den (gez.) Schaller, Bürgermeister Geändert in der Sitzung des Gemeinderates vom und vom d
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