Finanzierung von Übertragungsnetzen

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1 Sommerakademie 2017 Handel und Vertrieb, Finanzierung und Versicherung Beispiele aus Industrie und Energiewirtschaft Finanzierung von Übertragungsnetzen Birte Rendla TransnetBW September 2017 Birte Rendla TransnetBW 1

2 Finanzierung von Übertragungsnetzen Die Übertragungsnetzbetreiber Regulierungsrahmen Deutschland Netzentgeltermittlung Vereinheitlichung ÜNNE Ausblick September 2017 Birte Rendla TransnetBW 2

3 1. Die Übertragungsnetzbetreiber Gesetzlicher Auftrag 11 EnWG: Betreiber von Energieversorgungsnetze sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen (...) Aufgaben (gem. 12 EnWG) Betrieb des Höchstspannungsnetzes 380/220 kv Bedarfsgerechter Ausbau des Höchstspannungsnetzes Wahrung der Systemsicherheit in der jeweiligen Regelzone Physische Abwicklung des Stromhandels in Deutschland und europaweit Erneuerbare Energien integrieren und transportieren September 2017 Birte Rendla TransnetBW 3

4 1. Die Übertragungsnetzbetreiber Kennzahlen vier Regelzonen, vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) insgesamt Mitarbeiter > km Übertragungsnetz reguliert durch Bundesnetzagentur (BNetzA) Amprion GmbH TenneT TSO GmbH 50Hertz Transmission GmbH TransnetBW GmbH September 2017 Birte Rendla TransnetBW 4

5 1. Die Übertragungsnetzbetreiber Neue Herausforderung durch die Energiewende Energiekonzept der Bundesregierung: bis 2050 soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mind. 80 % steigen gleichzeitig: Ausstieg aus der Atomenergie bis 2022 Schwerpunkt der Stromgewinnung aus erneuerbaren Quellen liegt im Norden, Verbrauchsschwerpunkte liegen im Süden Auseinanderfallen von Stromgewinnung und Stromverbrauch stellt die Energieinfrastruktur vor große Herausforderungen und macht den Ausbau des Übertragungsnetzes notwendig September 2017 Birte Rendla TransnetBW 5

6 1. Die Übertragungsnetzbetreiber Ausbau des Übertragungsnetzes Leistungsvorhaben im Übertragungsnetz geregelt in Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) und Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) Leistungsvorhaben gem. BBPlG* Leistungsvorhaben gem. EnLAG* 43 Vorhaben 24 Vorhaben Aktuelle Gesamtlänge der momentan geplanten Leitungen: km (davon km als Netzverstärkung) Insgesamt sind rund 450 km genehmigt und 150 km realisiert. Aktuelle Gesamtlänge der momentan geplanten Leitungen: km. Insgesamt sind rund 950 km genehmigt und 700 km realisiert. Vorhabenträger: jeweiliger ÜNB Zuständige Regulierungsbehörde: BNetzA besondere Herausforderung: Integration neuer Technologien wie Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung und Erdverkabelung Geschätzte Kosten bei Vollverkabelung HGÜ-Verbindungen für die von den ÜNB bis 2030 als notwendig erachteten Maßnahmen: Mrd. * Stand nach dem ersten Quartal 2017, Quelle: netzausbau.de September 2017 Birte Rendla TransnetBW 6

7 1. Die Übertragungsnetzbetreiber Geschäftsmodell der ÜNB Bereitstellung der Netzinfrastruktur Netzbetrieb + hoheitliche Aufgaben Das in den Anlagen gebundene Eigenkapital wird zu einem festgelegten Zinssatz verzinst. Eigenkapitalverzinsung fließt in die Erlösobergrenze ein. Anreizregulierung Regelwerk, das den wirtschaftlichen Handlungsrahmen der Netzbetreiber definiert Effiziente, betriebsnotwendige Kosten dürfen über die Erlösobergrenze (bzw. über Umlagen) refinanziert werden. BNetzA % Regulierung gewährt eine Rendite auf das eingesetzte Kapital Erlösobergrenze Netzentgelte Regulierung gewährt Budget zur Deckung der laufenden Betriebskosten September 2017 Birte Rendla TransnetBW 7

8 1. Die Übertragungsnetzbetreiber Rolle der Eigenkapitalverzinsung Übertragungsnetzbetreiber sind natürliche Monopole Abwesenheit von Marktmechanismen im Monopolmarkt Eigenkapitalzinssatz (EK-Zinssatz) wird durch BNetzA bestimmt. Höhe EK-Zinssatz in der 3. Regulierungsperiode (Neuanlagen): (Basiszins 2,49%+Wagniszuschlag 3,15%)*Körperschaftssteuer 1,225% = 6,91% maximal 40% des kalkulatorisch bestimmten betriebsnotwendigen Vermögens werden mit 6,91 % verzinst. kalkulatorische EK-Verzinsung für ÜNB nur erreichbar, wenn: Effizienzwert = 100% Gesamtkosten des Unternehmens </= individuelle Erlösobergrenze September 2017 Birte Rendla TransnetBW 8

9 1. Die Übertragungsnetzbetreiber Liberalisierung Liberalisierung des deutschen Strommarkt durch Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz am 24. April 1998 eingeleitet durch Binnenmarktrichtline für Elektrizität der Europäischen Kommission Zweck des Gesetz (EnWG, 1): ( ) sichere preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien aufbaut September 2017 Birte Rendla TransnetBW 9

10 1. Die Übertragungsnetzbetreiber Unbundling 6 EnWG (2005): Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen ( ) sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ( ) sicherstellen. 6 ff. EnWG (2005): Verpflichtung zur rechtlichen, operationellen, informatorischen und buchhalterischen Trennung von Energieerzeugung und Energietransport Energierechtsnovelle 2011: Verschärfung der Regelungen für Transportnetzbetreiber: Betrieb eines Transportnetzes bedarf einer Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde (i.s.d. 4a ff EnWG) alle vier deutschen ÜNB wurden als Transportnetzbetreiber zertifiziert September 2017 Birte Rendla TransnetBW 10

11 2. Regulierungsrahmen Deutschland Von der Cost-plus - Regulierung zur Anreizregulierung Grundprinzipien Cost-Plus -Regulierung: in Deutschland bis 2009 Ziel ist die Vermeidung einer Monopolrente bei Kostendeckung starre Kopplung zwischen Kosten und Netzerlösen Investitionsanreize sind gegeben Nachteil: Anreize zu Effizienzsteigerung und Kostensenkung sehr gering Kosten und Netzerlöse regulierte Rendite Zeit September 2017 Birte Rendla TransnetBW 11

12 2. Regulierungsrahmen Deutschland Anreizregulierung in Deutschland Einführung in Deutschland in Form einer Erlösobergrenzenregulierung maßgebliche Grundlage: Anreizregulierungsverordnung Entkopplung von Erlösen und Kosten in der jeweiligen Regulierungsperiode (in Deutschland: 5 Jahre) Kostenprüfung und Effizienzvergleich bestimmen Erlösobergrenze des Netzbetreibers weitere externe Effizienzvorgaben Gewinn/ Verlust abhängig von erreichen bzw. Nicht-erreichen der Effizienzvorgaben Verzögerte Weitergabe der Effizienzgewinne an Netznutzer bestehendes Risiko: Kostenunterdeckung Nachteil: Anreizregulierung ist rückwärtsgerichtet, nur für Netzbetreiber in einem eingeschwungenen Zustand sinnvoll September 2017 Birte Rendla TransnetBW 12

13 2. Regulierungsrahmen Deutschland Anreizregulierung: von der Kostenprüfung zu den Netzentgelten September 2017 Birte Rendla TransnetBW 13

14 2. Regulierungsrahmen Deutschland Anreizregulierung: von der Kostenprüfung zu den Netzentgelten September 2017 Birte Rendla TransnetBW 14

15 2. Regulierungsrahmen Deutschland Kostenprüfung 3. Jahr einer Regulierungsperiode = Kostenbasisjahr/Fotojahr: Kosten im Kostenbasisjahr sind Grundlage für Bestimmung des Ausgangsniveaus der der Erlösobergrenze (EOG) für die kommende Regulierungsperiode Überprüfung der Kosten des Basisjahrs von BNetzA durch Kostenprüfung im Jahr nach dem Kostenbasisjahr Basisjahr Kst.Pr Basis- Basisjahr Kst.Pr jahr Kst.Pr 1. Regulierungsperiode 2. Regulierungsperiode 3. Regulierungsperiode September 2017 Birte Rendla TransnetBW 15

16 2. Regulierungsrahmen Deutschland Abgabe umfangreicher Unterlagen durch die ÜNB zum des Kostenprüfungsjahrs (Erhebungsbogen der BNetzA, Bericht zur Kostenprüfung, notwendige Verträge, Vereinbarungen etc.) Beantragung Kosten-Ausgangsniveau durch ÜNB Prüfung durch BNetzA hinsichtlich der Anerkennungsfähigeit der beantragten Kosten Festlegung Kosten-Ausgangsniveau durch BNetzA September 2017 Birte Rendla TransnetBW 16

17 2. Regulierungsrahmen Deutschland Gemäß 6 StromNEV setzt sich das Ausgangsniveau aus den folgenden Kostenpositionen zusammen: Aufwandsgleiche Kosten gem. GuV Fremdkapitalzinsen kalkulatorische Abschreibungen kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung kalkulatorische Gewerbesteuer Erlöse, die nicht aus Netznutzung resultieren, werden mit den genannten Kosten saldiert und führen zu einer Minderung des Ausgangsniveaus (z.b. Erlöse aus Vermietung, Telekommunikation etc. ) Das in der Kostenprüfung ermittelte Ausgangniveau ist die zur Festlegung der EOG September 2017 Birte Rendla TransnetBW 17

18 2. Regulierungsrahmen Deutschland Anreizregulierung: von der Kostenprüfung zu den Netzentgelten September 2017 Birte Rendla TransnetBW 18

19 2. Regulierungsrahmen Deutschland Effizienzvorgaben individueller Effizienzwert (x-individuell) Zweck: Simulation von Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern. Regulierte Unternehmen sollen dadurch Anreiz bekommen, Produktivitätspotenziale zu erschließen, welche an den Netzkunden weiter gegeben werden. x-individuelle legt Anteil der Kosten des Ausgangsniveaus fest, der als durch den Netzbetreiber beeinflussbar gilt und über die jeweilige Regulierungsperiode hinweg vollständig abgebaut werden muss Effizienzwerte der 2. Regulierungsperiode:* 50Hertz: 100% Amprion: 100% TransnetBW: 97% TenneT: 97% *Quelle: Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer8/BK8_01_Aktuelles/Downloads/Veroeffentlichung_von_Effizienzwerten_Verteilnetzbetreiber.html?nn= September 2017 Birte Rendla TransnetBW 19

20 2. Regulierungsrahmen Deutschland Festlegung bisher: Festlegung eines ÜNB-individuellen Effizienzwerts durch internationalen Benchmark: (1) ermittelte Kosten des jeweiligen ÜNB werden mit den jeweiligen Leistungen ins Verhältnis gesetzt (2) resultierende Kosten-Leistungsverhältnisse der verschiedenen (europäischen) ÜNB werden miteinander verglichen Ankündigung durch BNetzA Ende 2016: Festlegung eines ÜNB-individuellen Effizienzwerts durch nationale relative Referenznetzanalyse: Grundprinzip: Ermittlung eines Referenznetzes ÜNB mit geringsten Abweichungen der tatsächlichen Kosten zu den Kosten des Referenznetzes erhält einen Effizienzwert von 100% und setzt den Benchmark genauere Ausgestaltung bisher unklar! September 2017 Birte Rendla TransnetBW 20

21 2. Regulierungsrahmen Deutschland Allgemeine Effizienzvorgabe (x-generell) Zweck: Berücksichtigung des allgemeinen Produktivitätssteigerungspotenzial der Branche Kostensenkungsvorgabe an die Netzbetreiber für beeinflussbare und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenbestandteile der Erlösobergrenze Grundidee: Annahme: die Netzbranche hat, aufgrund des bisher nicht existierenden Wettbewerbsdrucks, höhere Produktivitätssteigerungspotenziale als die Gesamtwirtschaft. Kostensenkungspotenziale sollen sich in sinkenden Netzentgelten widerspiegeln Berechnungsgrundlage: Differenz aus Produktivitätsentwicklung Gesamtwirtschaft und vermutetem Produktivitätssteigerungspotenzial der Netzbranche Höhe 1. Regulierungsperiode durch ARegV vorgegeben: 1,25 p.a. 2. Regulierungsperiode durch ARegV vorgegeben: 1,5 p.a. 3. Regulierungsperiode: Festlegung durch BNetzA steht noch aus September 2017 Birte Rendla TransnetBW 21

22 2. Regulierungsrahmen Deutschland Anreizregulierung: von der Kostenprüfung zu den Netzentgelten September 2017 Birte Rendla TransnetBW 22

23 2. Regulierungsrahmen Deutschland Berechnung Erlösobergrenze (EOG) V: Verteilungsfaktor VPI: Inflationsrate PF: x-gen S: Saldo des Regulierungskontos Entkopplung von Erlösen und Kosten in der jeweiligen Regulierungsperiode Ausgangsniveau: genehmigtes Kostenniveau aus Kostenprüfung Festschreibung der zulässigen Erlöse des Netzbetreibers für die Regulierungsperiode Regulierungsformel enthält drei Kostenarten: dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (dnbk), vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten (vnbk) und beeinflussbare Kosten (bk) dnbk werden jedes Jahr neu ermittelt und gehen 1:1 in die EOG ein, sie werden somit 1:1 an den Netzkunden durchgereicht vnbk und bk werden fortgeschrieben und gemäß Effizienzsteigerungsvorgaben und Inflationsrate angepasst September 2017 Birte Rendla TransnetBW 23

24 2. Regulierungsrahmen Deutschland Regulatorische Kostenblöcke in der Erlösobergrenze dauerhaft nicht-beeinflussbare Kosten (dnbk) Kosten, auf die der Netzbetreiber keinen Einfluss hat unterliegen keinen Effizienzvorgaben fließen nicht in individuellen Effizienzvergleich ein jährliche Neuberücksichtigung in der Erlösobergrenze Beispiel (vgl. 11, Satz 2, ARegV) gesetzliche Abnahme- und Vergütungspflichten Ausgleichenergie Netzerweiterungen gem. 23 ARegV keinen Einfluss auf Verzinsungsbasis für Eigenkapitalverzinsung September 2017 Birte Rendla TransnetBW 24

25 2. Regulierungsrahmen Deutschland vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten (vnbk) zunächst alle Kosten, die nicht dnbk sind Beispiel: Personalaufwand Wartungs- und Instandhaltungsaufwand sonstiger Betrieblicher Aufwand kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung kalkulatorische Gewerbesteuer kalkulatorische Abschreibung unterliegen genereller Effizienzvorgabe September 2017 Birte Rendla TransnetBW 25

26 2. Regulierungsrahmen Deutschland beeinflussbare Kosten (bk) Der gemäß individuellem Effizienzvergleich als ineffizient geltende Anteil der vnbk gilt als beeinflussbare Kosten. bk müssen über die Dauer einer Regulierungsperiode komplett abgebaut werden September 2017 Birte Rendla TransnetBW 26

27 2. Regulierungsrahmen Deutschland Beispiel für Netzbetreiber mit Effizienzwert < September 2017 Birte Rendla TransnetBW 27

28 2. Regulierungsrahmen Deutschland Anreiz zur Effizienzsteigerung durch Festlegung einer Obergrenze für den Gesamterlös aus Netzentgelten September 2017 Birte Rendla TransnetBW 28

29 2. Regulierungsrahmen Deutschland Anreiz zur Effizienzsteigerung durch Festlegung einer Obergrenze für den Gesamterlös aus Netzentgelten wahre Kosten der Regulierungsperiode < Erlösobergrenze Netzbetreiber macht Gewinn wahre Kosten der Regulierungsperiode > Erlösobergrenze Netzbetreiber macht Verlust Anreiz zu Kostensenkung durch Effizienzsteigerungen September 2017 Birte Rendla TransnetBW 29

30 2. Regulierungsrahmen Deutschland Anreizregulierung: von der Kostenprüfung zu den Netzentgelten September 2017 Birte Rendla TransnetBW 30

31 3. Netzentgeltermittlung Was ist ein Netzentgelt? Definition BNetzA-Homepage: Das Netzentgelt ist als eine Gebühr zu verstehen, die jeder sogenannte Netznutzer, der Strom oder Gas durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss. * Grundlage: Netzbetreiber-individuelle Erlösobergrenze Wer zahlt das Netzentgelt? Strom- und Gaslieferanten als Netznutzer zahlen das Netzentgelt Weitergabe an Endverbraucher über Strompreis Netzentgelt = Bestandteil des Strompreises *Quelle: nergielexikon/netzentgelt.html September 2017 Birte Rendla TransnetBW 31

32 3. Netzentgeltermittlung Jährlicher Prozess durch ÜNB: *vgl. Folie 24 NNE = Netznutzungsentgelte September 2017 Birte Rendla TransnetBW 32

33 3. Netzentgeltermittlung Übersicht Zusammensetzung: Nutzung Netzinfrastruktur Bereitstellung Systemdienstleistungen (Betriebsführung, Versorgungswiederaufbau, Frequenzhaltung, Spannungshaltung) gesetzl. Umlagen (EEG, KWK-G, 19 StromNEV, Offshore- Haftungsumlage, ggf. weitere) Umsatzsteuer Bestandteile, die auf Übertragungsebene bereits geteilt werden: Offshore-Anschlusskosten, Erdkabelmehrkosten September 2017 Birte Rendla TransnetBW 33

34 3. Netzentgeltermittlung Prämisse ( 21 EnWG): Netzentgelte müssen: angemessen, transparent, diskriminierungsfrei und effizient sein. wesentliche gesetzliche Vorgaben: EnWG StromNEV ARegV September 2017 Birte Rendla TransnetBW 34

35 3. Netzentgeltermittlung Berechnung - Kostenallokation Grundlage: Erlösobergrenze Ziel: Verteilung der zulässigen Erlöse auf Nutzergruppen Prozess: (1) Kostenartenrechnung, (2) Kostenstellenrechnung, (3) Kostenträgerrechnung September 2017 Birte Rendla TransnetBW 35

36 3. Netzentgeltermittlung (1) Kostenartenrechnung ( 4-11 StromNEV) Zusammenstellen der Netzkosten Zuordnung der entstandenen Kosten einer Betrachtungsperiode zu den einzelnen Kostenarten zu unterscheiden: aufwandsgleiche und kalkulatorische Kosten Kapital-, Betriebs- und Umlagekosten Aufwandsgleiche Kostenpositionen (z.b. Personal, Material, Fremdleistungen) Kalk. Abschreibung und EK- Verzinsung Fremdkapitalzinsen, Steuern etc. Übrige Netzkosten Zum Beispiel: Vermiedene Netzentgelte Aufwendungen Verlustenergie (2) Kostenstellenrechnung ( und Anlage 2 StromNEV) Zuordnung Kostenarten auf Ort der Entstehung Unterteilung in Hauptkostenstellen (Netz- bzw. Umspannebene) und Nebenkostenstellen (Messung und Abrechnung) gem. Anlage 2 StromNEV September 2017 Birte Rendla TransnetBW 36

37 3. Netzentgeltermittlung (3) Kostenträgerrechnung ( 15-21) Ermittlung Netzentgelte top-down für die jeweilige Netz- bzw. Umspannebene Zuteilung Kosten auf entsprechende Nutzer Ermittlung spezifische Jahreskosten in /kw der höchsten betriebenen Netzoder Umspannebene aus: Division Gesamtkosten und zeitgleiche Jahreshöchstlast der jeweiligen Ebene sogenannte Briefmarke Überführung in die verschiedenen Entgeltpositionen anhand der Gleichzeitigkeitsfunktion September 2017 Birte Rendla TransnetBW 37

38 3. Netzentgeltermittlung Gleichzeitigkeitsfunktion, Leistungspreis und Arbeitspreis Ziel der Netzentgeltsystematik: Kosten sollen verursachungsgerecht auf die Netznutzer verteil werden. Zweck der Gleichzeitigkeitsfunktion: Zuordnung eines Gleichzeitigkeitsgrads zwischen 0 und 1 für jeden Netznutzer. Gleichzeitigkeitsgrad: Wahrscheinlichkeit, mit welchem Anteil die individuelle Einzelhöchstlast eines Netznutzers an der zeitgleichen Jahreshöchstlast der jeweiligen Netz- oder Umspannebene beteiligt ist. Netznutzer = sowohl Letztverbraucher als auch nachgelagerte Netzebene September 2017 Birte Rendla TransnetBW 38

39 3. Netzentgeltermittlung Netznutzer, deren Jahresspitzenleistung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast im Netz auftritt, werden mit einem höheren Anteil an den Netzkosten beteiligt. Preissystem mit differenzierten Entgelten Mit dem Ziel eines überschaubaren Entgeltsystems definiert StromNEV eine Gleichzeitigkeitsfunktion aus nur zwei Geraden mit einem Knickpunkt bei Benutzungsstunden: Quelle: BNetzA, Bericht Netzentgeltsystematik, Dezember S September 2017 Birte Rendla TransnetBW 39

40 3. Netzentgeltermittlung Ableitung von vier Entgeltpositionen durch Gleichzeitigkeitsfunktion und Briefmarke ( /kw): (1) Arbeitspreis < 2500 h (2) Leistungspreis < 2500 h (3) Arbeitspreis > 2500 h (4) Leistungspreis > 2500 h durch Spezifika der Gleichzeitigkeitsfunktion: Netznutzer mit geringerer Benutzungsstunden zahlen einen relativ niedrigeren Leistungspreis und einen relativ höheren Leistungspreis v.v. Netzkunden zahlen entweder Entgelt (1) und (2) oder (3) und (4) September 2017 Birte Rendla TransnetBW 40

41 3. Netzentgeltermittlung Leistungspreise in /kwa: Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichung der Gleichzeitigkeitsgrades Arbeitspreise in ct/kwh: Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigerung der Geradengleichung der Gleichzeitigkeitsfunktion September 2017 Birte Rendla TransnetBW 41

42 3. Netzentgeltermittlung Aktueller Prozess ÜNB zusammengefasst Ausgleich von Mengenschwankungen gewährleistet (kein Mengenrisiko) September 2017 Birte Rendla TransnetBW 42

43 3. Netzentgeltermittlung Weitergabe der Kosten Entlastung Gesamtkosten einer Ebene um direkte Netzentgelterlöse der Ebene Weiterwälzung restliche Kosten auf nachgelagerte Netzebene * Kosten einer Ebene bestehen also aus: ursprünglichen Kosten der Ebene weitergewälzte Kosten * hier nicht abgebildet: Höchstspannungsebene Quelle: BNetzA, Bericht Netzentgeltsystematik, Dezember S September 2017 Birte Rendla TransnetBW 43

44 3. Netzentgeltermittlung Höhe und Entwicklung Übertragungsnetznutzungsentgelt ÜNB-Vergleich Hauptkostentreiber TransnetBW: Einführung Sicherheitsbereitschaft Netzstabilitätsmaßnahmen Beteiligung Kosten Netzanbindung Offshore Netzausbau in BaWü eigene Darstellung September 2017 Birte Rendla TransnetBW 44

45 3. Netzentgeltermittlung Höhe und Entwicklung Entwicklung Netzentgelte gesamt Quelle: bdew-strompreisanalyse Februar 2017, S September 2017 Birte Rendla TransnetBW 45

46 3. Netzentgeltermittlung Höhe und Entwicklung Entwicklung Anteil Netzentgelte gesamt am Strompreis Quelle: bdew-strompreisanalyse Februar 2017, S September 2017 Birte Rendla TransnetBW 46

47 3. Netzentgeltermittlung Aufgaben BNetzA bei Netzentgeltermittlung Festlegung der Netzbetreiber-individuellen EOG für die jeweilige Regulierungsperiode auf Basis der genehmigten Kosten aus der Kostenprüfung und des Ergebnisses der Effizienzwertermittlung Überprüfung der jährlich durch den ÜNB anzupassenden EOG Überprüfung der jährlich durch den ÜNB zu meldenden Daten zur Ermittlung der Netzentgelte zuständige Beschlusskammer Strombereich: BK September 2017 Birte Rendla TransnetBW 47

48 4. Vereinheitlichung ÜNNE Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) beschlossen am 30. Juni 2017 durch Bundestag in Kraft getreten am 22. Juli 2017 Einführung einheitlicher Übertragungsnetzentgelte (eünne) Vereinheitlichung in fünf möglichst gleichgroßen Schritten ab 2019 vollständige Vereinheitlichung ab weiterhin individuelle und kostenorientierte Berechnung der Erlösobergrenzen Ausgleich entstehender Mehr- oder Mindererlöse durch finanzielle Verrechnung zwischen den ÜNB oder bundesweite Umlage Gleichzeitig Einführung von bedingten Entlastungsregelungen für stromintensive Industrien keine Vereinheitlichung auf Verteilnetzebene genaue praktische Umsetzung des Gesetzes noch unklar September 2017 Birte Rendla TransnetBW 48

49 4. Vereinheitlichung ÜNNE Begründung Bundeswirtschaftsministerin B. Zypries ( ): Wer die Energiewende will, braucht zügigen Netzausbau. Für die Akzeptanz dieses Projektes ist eine faire Verteilung der Kosten auf alle Schultern entscheidend. * zusätzliche Änderung ab 2019: Finanzierung Offshore-Anbindungskosten über Offshore- Haftungsumlage statt über Netzentgelte Reduzierung der vermiedenen Netzentgelte Einführung des besonderen netztechnischen Betriebsmittels *Quelle: September 2017 Birte Rendla TransnetBW 49

50 4. Vereinheitlichung ÜNNE Auswirkungen Bestimmung EOG weiterhin individuelle und kostenorientiert keine direkte Auswirkung auf ÜNB Veränderung der Höhe der Netzentgelte in den jeweiligen Regelzonen: Regelzonen Amprion und TransnetBW vrsl. Anstieg der Netzentgelte Regelzonen TenneT und 50Hertz vrsl. Absenkung der Netzentgelte September 2017 Birte Rendla TransnetBW 50

51 4. Vereinheitlichung ÜNNE Mögliche praktische Umsetzung Deutschlandweite Anwendung eines einheitlichen Preisblatt regelmäßiger Ausgleich der Mehr- und Mindererlöse zwischen den ÜNB Wer bestimmt das einheitliche Preisblatt? Wer berechnet das einheitliche ÜNNE? Wie genau erfolgt der Ausgleich? September 2017 Birte Rendla TransnetBW 51

52 5. Ausblick Reform der Netznutzungsentgelte? Reform Anreizregulierung? Kosten Sektorkopplung? Ausgestaltung Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte? September 2017 Birte Rendla TransnetBW 52

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Birte Rendla Energiepolitik und Regulierungsmanagement TransnetBW GmbH Osloer Str Stuttgart September 2017 Birte Rendla TransnetBW 53

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