Wiegand Laubenstein, VROLG. Die Rechtsprechung des Energiekartellsenats des OLG Düsseldorf im Jahr April Workshop zum Energierecht
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- Birgit Hermann
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1 Wiegand Laubenstein, VROLG Die Rechtsprechung des Energiekartellsenats des OLG im Jahr April Workshop zum Energierecht
2 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur ARegV Ø Nichtberücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen bei der Verzinsungsbasis sowie zu dem Wagniszuschlag bei der Fremdkapitalverzinsung, Ø Nichtanpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die geänderte Eigenkapitalverzinsung, Ø Einmalige Berücksichtigung des pauschalierten Investitionszuschlags Ø Ansatz und Berechnung des sektoralen Produktivitätsfaktors, Ø Nichtberücksichtigung des Erweiterungsfaktors im ersten Jahr, Ø Einordnung der Verlustenergiekosten als beeinflussbare Kosten, Ø Ablehnung der Härtefallanträge nach 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV wegen der Verlustenergiekosten, Ø Rechtswidrigkeit der verwendeten Indexreihen zur Ermittlung der Tagesneuwerte, Ø Ermittlung der Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen und der Vergütungen für dezentrale Einspeisungen
3 Bundesgerichtshof, Beschluss vom EnVR 16/10 Gemeinde Schutterwald Leitsätze des BGH: 1. Ø 2a. Die Neufassung des 9 ARegV ist von der Ermächtigungsgrundlage des 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG gedeckt und auch im Übrigen wirksam. Sie ist rückwirkend auf die gesamte erste Regulierungsperiode anzuwenden.(rn.20) Ø 2b. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist bereits im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Er ist progressiv kumuliert auf einen jeweils konstanten Basiswert anzuwenden.(rn.32) Ø
4 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG nf: Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen. 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG nf: (Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1) Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden
5 Effizienzvergleich Ø Beschluss v VI-3 Kart 185/09 (V) - Ø Leitsätze: Ø 1. Der Verordnungsgeber gewährleistet durch verschiedene Mechanismen die Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der individuellen Effizienzvorgabe, die auf der Grundlage des im Effizienzvergleich ermittelten Effizienzwerts gebildet wird. Ø 2. Die von der Bundesnetzagentur im Verfahren des Effizienzvergleichs gewonnenen Ergebnisse sind im Beschwerdeverfahren nicht von Amts wegen auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gerichtlich nachprüfbar kann nur sein, ob die Bundesnetzagentur den individuellen Effizienzwert des betroffenen Netzbetreibers ohne einen ihn nachweislich belastenden Verfahrensfehler ermittelt hat. Ø 3... Ø
6 VI-3 Kart 237/09 (V) Ø 1. Im Rahmen der Ermittlung der Kapitalkosten eines Investitionsbudgets ist für eine Kürzung um einen "Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen" kein Raum. Sein Abzug ist weder ausdrücklich vorgesehen noch nach Sinn und Zweck des 23 ARegV oder den übergeordneten Zielen der Anreizregulierung gerechtfertigt. Ø 2. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist ihre Bemessungsgrundlage, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, nicht um die Körperschaftssteuer zu reduzieren, da der Eigenkapitalzins ein "Vor-Steuer-Zinssatz" ist
7 Az.VI-3 Kart 276/09 (V) 1. Die zeitliche Befristung der Genehmigung eines Investitionsbudgets steht mit Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des 23 ARegV im Einklang. 2. Anlagegüter, die zur Anbindung von Offshore-Windparks notwendig sind, werden schon von der Historie her nicht von den spezifischen Anlagegütern der Anlage 1 zu 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV erfasst. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Anlagegüter des Netzanbindungssystems kommt nicht in Betracht; vielmehr gebietet die Zweckgebundenheit des Netzanbindungssystems es, bei der Einschätzung seiner zu erwartenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die nicht nur den anzuschließenden Offshore- Windpark, sondern auch das Netzanbindungssystem als Einheit in den Blick nimmt. Angesichts ihrer Zweckgebundenheit sind die einzelnen Anlagegüter des Netzanbindungssystems als technische Einheit anzusehen, so dass für sie auch nur eine einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festgesetzt werden kann
8 VI-3 Kart 15/10 (V) Beschluss vom Ø 1. Die Bestimmung des kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes für die Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals sowie für tatsächlich aufgenommenes Fremdkapital nach 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV erfolgt im Rahmen von Investitionsbudgets zukunftsorientiert. Ø. Ø 2. Für die Höhe des für die sog. EK-II-Verzinsung maßgeblichen kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes kann der gleichgewichtete Mittelwert aus den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten der beiden Indizes herangezogen werden
9 Beschluss vom VI-3 Kart 7/11 (V) - Als Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers nach 23 Abs. 6 ARegV sind nicht nur solche Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen anzuerkennen, die durch die Integration von EEG-Anlagen in das eigene Netz notwendig werden, sondern auch solche, die eine entsprechende Investitionsmaßnahme auf der vorgelagerten - Höchstspannungsebene nach sich zieht
10 Anreizregulierungsverordnung in der Fassung vom , gültig ab Bundesgesetzblatt Teil I 2012, Nr. 14, S , Veröffentlichung vom Investitionsmaßnahmen (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungsund Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für 1. Netzausbaumaßnahmen,
11 Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG) vom (BGBl. I S. 2870) Ø 1 EnLAG Ø (1) Für Vorhaben nach 43 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Ø (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich
12 , VI-3 Kart 1/11 (V), Beschluss vom ; Leitsätze: 1. Für Fälle des Behinderungsmissbrauchs eines Netzbetreibers sind gem. 130 Abs. 3 GWB i.v.m. 111 Abs. 1, 2 EnWG ausschließlich die Regulierungsbehörden und nicht die Kartellbehörden zuständig. 2. Von der Rüge der sachlichen Zuständigkeit gem. 55 Abs. 1 GWB wird nicht nur das Zuständigkeitsgefüge zwischen den Kartellbehörden, sondern auch das im Verhältnis zu den Regulierungsbehörden mit der Folge erfasst, dass eine entsprechende Rüge bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben werden muss. 3. Für Durchleitungen Dritter, die mit ihren Kunden Sonderverträge abgeschlossen haben, kann der Netzbetreiber nur die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden gem. 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV erheben. Für die Vergleichbarkeit der Lieferung nach 2 Abs. 6 Satz 1 KAV ist allein die materiell-rechtliche Kundenstruktur und damit die Definition der Kundengruppen nach 1 Abs. 3, 4 KAV maßgeblich und nicht die Tarifstruktur des mit dem Netzbetreiber verbundenen Vertriebs
13 13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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