ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG

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1 ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, - Bundesnetzagentur und der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, An der Limpurgbrücke 1,74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführung - Netzbetreiber Seite 1 von 5

2 Präambel Die Bundesnetzagentur hat gemäß 4 ARegV mit Festlegung vom (BKB ) gegenüber dem Netzbetreiber die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode (2014 bis 2018) bestimmt. Mit Beschluss vom EnVR hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung vorgenommenen Restwertermittlung von Anlagen, die im Basisjahr angeschafft wurden, als Jahresanfangsbestand die vollständigen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Neuanlage zu berücksichtigen seien. Durch den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag wird festgelegt, dass bei der Preisbildung der Erlösobergrenzen 2017 und 2018 ein bestimmter Betrag zusätzlich in der Verprobung berücksichtigt werden darf Dieser Betrag wird zudem im Regulierungskonto des Netzbetreibers für die Jahre 2017 und 2018 zu der zulässigen Erlösobergrenze beim Abgleich mit den erzielbaren Erlösen berücksichtigt. Eine Modifikation der Erlösobergrenze bzw. (Teil)Aufhebung der Entscheidung erfolgt durch diesen Vertrag nicht. Die Parteien schließen diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Umsetzung der vorgenannten ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie sind sich einig, dass hiermit diese Rechtsprechung vollumfänglich umgesetzt ist. Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien Folgendes: Seite 2 von 5

3 1 Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer Bei der im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung vorgenommenen Restwertermittlung von Anlagen, die im Basisjahr 2011 angeschafft wurden, werden nunmehr als Jahresanfangsbestand die vollständigen Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Anlagen berücksichtigt. In Folge der Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ändert sich die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend. Die konkreten Anpassungsbeträge sind Anlage 1, Anlage 1-Verp1, Anlage 1 Verp2 sowie Anlage 1-Verp3 zu entnehmen. 2 Berücksichtigung bei der Entgeltbildung In Anwendung des 1 ergibt sich ein Gesamtanpassungsbetrag gemäß Anlage 2. Die Anpassungsbeträge der Kalenderjahre werden jeweils bis zum verzinst und als Annuität in der Verprobung der Kalenderjahre 2017 und 2018 berücksichtigt. Die Annuitäten werden mit dem gleichen Zinssatz aufgezinst, welcher bei der Ermittlung der Anpassungsbeträge angewandt wurde. Hierbei wird der für das jeweilige Kalenderjahr ermittelte Betrag jeweils mit dem Zinssatz verzinst, der sich aus den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten ergibt. Die jeweiligen Anpassungsbeträge der Kalenderjahre 2017 und 2018 können ohne Zeitverzug und ohne annuitätische Aufzinsung vom Netzbetreiber in der Erlösobergrenze des jeweiligen Jahres verprobt werden. Die nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Beträge ergeben sich ebenfalls aus Anlage 2. Seite 3 von 5

4 3 Sonstige Regelungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurch führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. (2) Die Anlagen 1, 1-Verp1, 1-Verp2, 1-Verp3 (Herleitung der Unterschiedsbeträge) und 2 (Berücksichtigung in den Erlösobergrenzen) sind Bestandteil dieses Ver trages. Seite 4 von 5

5 Bonn Schwäbisch Hall Gerlinde Schmitt-Kanthak orsitzende - Beschlusskammer 8 Rainer Sender Beisitzer - Beschlusskammer 8 zer tsführer) Bernd Petermann Beisitzer - Beschlusskammer 8 Seite 5 von 5

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10 Anlage 2 Stadtwerke Schwäbisch Hall AZ: BKS-16/ Berücksichtigung in den Erlösobergrenzen Stammdaten Netzbetreiber. Aktenzeichen der Bundesnetzagentur. (BGH-Vergleich) Aktenzeichen der Bundesnetzagentur: (Festlegung zur Bestimmung der Erlösobergrenzen) Stadtwerke Schwäbisch Hall BKS-16/ BKS-12/ Betriebsnummer: Korrektur des Ausgangsniveaus der 2. Regulierungsperiode kalk. Eigenkapital kall<. Bezeichnung verzinsung Gewerbesteuer [EUR) [EUR) originarer Netzbetreiber Verpächter 2 Energieversorgung Mainhardt Wüst Verpächter 3 Summe Energieversorgung Ottobrunn insgesamt [EUR) Ermittlung des Korrekturbetrags der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen Effizienzwert Bezeichnung Vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile Beeinflussbarer Kostenanteil Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen Nicht abgebaute beeinflussbare Kostenanteile Verbraucherpreisgesamtindex des laufenden Jahres Verbraucherpreisgesamtindex des Basisjahres Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Korrekturbetrag der Erlösobergrenze Ermittlung der darauf entfallenden Zinsen bis Zinssatz Zinsen Korrekturbetrag Annuitätische Berücksichtigung in der EOG 2017 und 2018 für Korrektur EOG 2014 für Korrektur EOG 2015 für Korrektur EOG 2016 Erhöhung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen EOG2014 EOG 2015 EOG 2016 EOG 2017 EOG , % Seite 5 von 5

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