ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
|
|
- Max Siegel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, - Bundesnetzagentur und der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, An der Limpurgbrücke 1,74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführung - Netzbetreiber Seite 1 von 5
2 Präambel Die Bundesnetzagentur hat gemäß 4 ARegV mit Festlegung vom (BKB ) gegenüber dem Netzbetreiber die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode (2014 bis 2018) bestimmt. Mit Beschluss vom EnVR hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung vorgenommenen Restwertermittlung von Anlagen, die im Basisjahr angeschafft wurden, als Jahresanfangsbestand die vollständigen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Neuanlage zu berücksichtigen seien. Durch den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag wird festgelegt, dass bei der Preisbildung der Erlösobergrenzen 2017 und 2018 ein bestimmter Betrag zusätzlich in der Verprobung berücksichtigt werden darf Dieser Betrag wird zudem im Regulierungskonto des Netzbetreibers für die Jahre 2017 und 2018 zu der zulässigen Erlösobergrenze beim Abgleich mit den erzielbaren Erlösen berücksichtigt. Eine Modifikation der Erlösobergrenze bzw. (Teil)Aufhebung der Entscheidung erfolgt durch diesen Vertrag nicht. Die Parteien schließen diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Umsetzung der vorgenannten ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie sind sich einig, dass hiermit diese Rechtsprechung vollumfänglich umgesetzt ist. Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien Folgendes: Seite 2 von 5
3 1 Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer Bei der im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung vorgenommenen Restwertermittlung von Anlagen, die im Basisjahr 2011 angeschafft wurden, werden nunmehr als Jahresanfangsbestand die vollständigen Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Anlagen berücksichtigt. In Folge der Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ändert sich die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend. Die konkreten Anpassungsbeträge sind Anlage 1, Anlage 1-Verp1, Anlage 1 Verp2 sowie Anlage 1-Verp3 zu entnehmen. 2 Berücksichtigung bei der Entgeltbildung In Anwendung des 1 ergibt sich ein Gesamtanpassungsbetrag gemäß Anlage 2. Die Anpassungsbeträge der Kalenderjahre werden jeweils bis zum verzinst und als Annuität in der Verprobung der Kalenderjahre 2017 und 2018 berücksichtigt. Die Annuitäten werden mit dem gleichen Zinssatz aufgezinst, welcher bei der Ermittlung der Anpassungsbeträge angewandt wurde. Hierbei wird der für das jeweilige Kalenderjahr ermittelte Betrag jeweils mit dem Zinssatz verzinst, der sich aus den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten ergibt. Die jeweiligen Anpassungsbeträge der Kalenderjahre 2017 und 2018 können ohne Zeitverzug und ohne annuitätische Aufzinsung vom Netzbetreiber in der Erlösobergrenze des jeweiligen Jahres verprobt werden. Die nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Beträge ergeben sich ebenfalls aus Anlage 2. Seite 3 von 5
4 3 Sonstige Regelungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurch führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. (2) Die Anlagen 1, 1-Verp1, 1-Verp2, 1-Verp3 (Herleitung der Unterschiedsbeträge) und 2 (Berücksichtigung in den Erlösobergrenzen) sind Bestandteil dieses Ver trages. Seite 4 von 5
5 Bonn Schwäbisch Hall Gerlinde Schmitt-Kanthak orsitzende - Beschlusskammer 8 Rainer Sender Beisitzer - Beschlusskammer 8 zer tsführer) Bernd Petermann Beisitzer - Beschlusskammer 8 Seite 5 von 5
6 ... -ifftehb...,.,, (EUR! Endbtttand ' IEURI ~nun9def -. ~~ 'EI_...,, - IEURI
7 Al!~l V"'p 1 e:sae"$1'!)4w,~,c~~ (l 1 S-S~ nlft!h -l"'ehi Unten~. (EUR] ultl:lb«i G<JINbOl\lo«+ l(f.cimillb.jltl'i U!'UtSchtCh fl~<lsse'ij"io~erl $PQtltl'I ttn Ml RilekllQeWC.t l EV
8 ,.._ tatkulatof1khen kfl EHI..., uno (' " e.r.ctinung der ~ngdtt' a,...q,,,.., ,... EUIQ (E1Jl'J _,, uno [EUR) (EUlq iatkulatmseherl
9 [EUIQ e [!UIQ S A ~~-~-~MW'-~<M Abi... ~ T. ~dih...tmmll """ t,...,.." '~~""'~"--lillw tt. u.-u.,..v~...-.,..--w...,,.._ U. &:.ttwll lt~rvll>Chl w ~KH,..tlk:fil p.np-w.r L.t~WAllM.""'~'""'''a-.~YOl'I """"~'"-""
10 Anlage 2 Stadtwerke Schwäbisch Hall AZ: BKS-16/ Berücksichtigung in den Erlösobergrenzen Stammdaten Netzbetreiber. Aktenzeichen der Bundesnetzagentur. (BGH-Vergleich) Aktenzeichen der Bundesnetzagentur: (Festlegung zur Bestimmung der Erlösobergrenzen) Stadtwerke Schwäbisch Hall BKS-16/ BKS-12/ Betriebsnummer: Korrektur des Ausgangsniveaus der 2. Regulierungsperiode kalk. Eigenkapital kall<. Bezeichnung verzinsung Gewerbesteuer [EUR) [EUR) originarer Netzbetreiber Verpächter 2 Energieversorgung Mainhardt Wüst Verpächter 3 Summe Energieversorgung Ottobrunn insgesamt [EUR) Ermittlung des Korrekturbetrags der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen Effizienzwert Bezeichnung Vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile Beeinflussbarer Kostenanteil Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen Nicht abgebaute beeinflussbare Kostenanteile Verbraucherpreisgesamtindex des laufenden Jahres Verbraucherpreisgesamtindex des Basisjahres Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Korrekturbetrag der Erlösobergrenze Ermittlung der darauf entfallenden Zinsen bis Zinssatz Zinsen Korrekturbetrag Annuitätische Berücksichtigung in der EOG 2017 und 2018 für Korrektur EOG 2014 für Korrektur EOG 2015 für Korrektur EOG 2016 Erhöhung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen EOG2014 EOG 2015 EOG 2016 EOG 2017 EOG , % Seite 5 von 5
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, - Bundesnetzagentur und der Stadtwerke Schwäbisch
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenze
1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /0843-75 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 10, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden
MehrHinweise. zum Verfahren zur. Anpassung der Erlösobergrenze Gas aufgrund eines. Antrags des Netzbetreibers nach Maßgabe des 5 ARegV (Regulierungskonto)
Hinweise zum Verfahren zur Anpassung der Erlösobergrenze Gas aufgrund eines Antrags des Netzbetreibers nach Maßgabe des 5 ARegV (Regulierungskonto) Stand: Juni 2017 1. Einleitung Nach der ARegV-Novellierung,
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen
1:--:==~ 1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /925-72 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1 und 11 und 4 Abs. 2 ARegV
Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde Aktenzeichen: BK9-16/8090V Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1 und 11 und 4 Abs. 2 ARegV wegen Festlegung
MehrHartmann & Wiegler. Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere
Netzbetreiberinfo: Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere 2011 Verbraucherpreisindex 2011 Pauschalierter Investitionszuschlag Gas für 2013 Datenerhebung Kostenprüfung Strom Umlaufrendite festverzinslicher
MehrBeurteilungsspielräume und Regulierungsermessen in der Rechtsprechung des BGH zum Energierecht. Dr. Christian Grüneberg
Beurteilungsspielräume und Regulierungsermessen in der Rechtsprechung des BGH zum Energierecht Dr. Christian Grüneberg Übersicht I. Einleitung II. Grundsätze III. Entscheidungspraxis 1. Stadtwerke Konstanz
MehrUmlaufrenditen. Verbraucherpreisindex (VPI)
Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 07. März 2016 Netzbetreiberinfo: Konsultation zur Kostenprüfung
MehrHinweis e. zum Verfahren zur. Anpas s ung der Erlös obergrenze aufgrund eines
Hinweis e zum Verfahren zur Anpas s ung der Erlös obergrenze aufgrund eines Antrages auf Genehmigung eines Kapitalkos tenaufs chlags nach 4 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. 10a ARegV für die dritte Regulierungs periode
MehrAktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Netzentgeltregulierung
Titel enreg-workshop zum Energierecht Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Netzentgeltregulierung Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Berlin, 17. März 2014 Themenübersicht Kostenermittlung
MehrUmlaufrendite. Zinssatz Eigenkapital > 40% Verbraucherpreisindex (VPI)
Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 02. März 2017 Netzbetreiberinfo: Konsultation zur Kostenprüfung
MehrBeschluss Strommarktgesetz
Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 17. August 2016 Netzbetreiberinfo: Novellierung ARegV
MehrNeueste Entwicklungen in der Regulierung
Neueste Entwicklungen in der Regulierung Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur 11. Regulierungskonferenz des AK RegTP 2017 Berlin, 16.05.2017 www.bundesnetzagentur.de Neue Rahmenbedingungen
MehrVerordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) ARegV Ausfertigungsdatum: 29.10.2007 Vollzitat: "Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007
MehrNewsletter. Inhalt. Legal News Energierecht Ausgabe 4 / März 2018
Legal News Energierecht Ausgabe 4 / März 2018 Newsletter Inhalt BVerwG: Diesel-Verkehrsverbote sind ausnahmsweise zulässig 2 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Gas 3 Regulierungspraxis vs. Rechtsprechung
MehrSebastian Piech
Sebastian Piech E-mail: sebastian_piech@yahoo.de Studentischer Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten Institut für Energietechnik der TU Berlin Fachgebiet Energiesysteme
MehrR1.1-2 Saldo. jährliche Tilgung. Saldo des Regullerungskonto (Zu-/ Abschlag)
B C D E G H K M Verzinsung und Auflösung des Regulierungskonto Firma des Gasnetzbetreibers Betriebsnummer Netznummer R1.1-2 Saldo 2013 2014 2015 2016 2017 10 Saldo aus Einzeldifferenzen 11 12 Vorjahressaldo
MehrStrom und Gas: Verbraucher zahlen Milliarden für überhöhte Netzentgelte
Strom und Gas: Verbraucher zahlen Milliarden für überhöhte Netzentgelte Stand: September 2016 I. Netzentgelt-Fakten Seite 3 І Überhöhte Netzentgelte Strom: Netzkosten belasten Haushalte am stärksten 16%
MehrLink auf vereinfachtes Entgeltmodell Angewendete Parameter im vereinfachten Entgeltmodell (simplified Model)
Anlage 2: Transparenzpflichten des Art. 30 NC TAR NC TAR Die europäischen Fernleitungsnetzbetreiber sind gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März zur Festlegung eines Netzkodex
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren nach 65 Abs. 3 EnWG wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung
Az.: 55-29412/2/2/S027-0005-001 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 65 Abs. 3 EnWG wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung hat die Regulierungskammer Niedersachsen, Postfach 41 07, 30041 Hannover
MehrGutachterliche Stellungnahme*
KEVIN CANTY DIPL.- VOLKSW., MSC ECON (LSE) VON DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU BERLIN ÖFFENTL. BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER FÜR KALKULATION VON ENERGIEPREISEN, TARIFEN UND NETZENTGELTEN
MehrEvaluierung der Anreizregulierungsverordnung. itm-workshop Raesfeld Dr. Reinold Kaldewei (Amprion GmbH)
Evaluierung der Anreizregulierungsverordnung itm-workshop Raesfeld 29.10.2014 Dr. Reinold Kaldewei (Amprion GmbH) Hintergrund Bis Ende 2014 muss BNetzA einen Bericht über die Evaluierung der Anreizregulierung
MehrDie Festlegung der Netznutzungsentgelte für Verteilnetzbetreiber nach neuem Recht Chancen und Risiken der neuen Antragsverfahren
Die Festlegung der Netznutzungsentgelte für Verteilnetzbetreiber nach neuem Recht Chancen und Risiken der neuen Antragsverfahren Berlin, 21.11.2016 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991.
Mehr- Entwurf einer neuen Anreizregulierungsverordnung -
RECHTSANWÄLTE - RECHT AKTUELL - Kurzinfo zum Energierecht Nr. 56 / 28. April 2016 - Entwurf einer neuen Anreizregulierungsverordnung - Unter dem 19. April 2016 legte das Bundesministerium für Wirtschaft
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen
1Bundesnetzagentur i Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKB-16/1645-713 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG, 32 Abs. 1 Nr.1 und 4 ARegV wegen Neufestlegung der
MehrAnlage SR: Saldo Regulierungskonto 2009 bis 2012
Berechnung der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode zum Ausgleich des Regulierungskontosaldos Im Regelverfahren Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 2 2. Positionen
MehrFestlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach 7 Abs. 6 StromNEV für Gasnetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode Ihr Aktenzeichen: BK
---- - -~ -~ - stadtwerke ---- --- --- Schwäbisch Hall GmbH An der Limpurgbr\lcke 1 74523 Schwäbisch Hall $ladtw lce Schwabtsch Hai GmbH Pt>slfach 10 06 08 74500 Schwablsdl Hai www.stadtwerke-hall.de Bundesnetzagentur
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber Elektrizität zur Anpassung der Erlösobergrenze und zur Bildung der Netzentgelte für das Kalenderjahr 2019
Hinweise für Verteilernetzbetreiber Elektrizität zur Anpassung der Erlösobergrenze und zur Bildung der Netzentgelte für das Kalenderjahr 2019 BESCHLUSSKAMMER 8, BUNDESNETZAGENTUR 1 Hinweise für Verteilernetzbetreiber
MehrVerordnung der Bundesregierung
Verordnung der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung Es verordnen Vom... - die Bundesregierung aufgrund des 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit
MehrBonn: 4. Workshop zur Evaluierung der ARegV
Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 27. Oktober 2014 Netzbetreiberinfo: Evaluierung der ARegV
MehrBeschluss. der Stadtwerke Nienburg/Weser GmbH, An der Breiten Riede 9, Nienburg/Weser, vertreten durch die Geschäftsführung,
Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/S024.0015 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
MehrBGH kippt Erlösobergrenzen. Bestandsaufnahme und Ausblick. 20. September Dr. Peter Rosin
BGH kippt Erlösobergrenzen Bestandsaufnahme und Ausblick 20. September 2011 Dr. Peter Rosin Übersicht Agenda Ausgangsniveau Einmaleffekt Genereller sektoraler Produktivitätsfortschritt (Xgen) Pauschaler
MehrAntrag Regulierungskontosaldo zum , neue Rechtslage
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart Elektronischer Versand: An alle Strom- und Gasnetzbetreiber
MehrRundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen:
Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen: (1) Netzentgelte 2017; Veröffentlichung zum 15.10.2016 gemäß 20 EnWG (1a) Erlösobergrenzen 2017 für Strom und
MehrStadtwerke Husum Netz GmbH Stadtwerke Husum Netz GmbH Postfach Husum Am Binnenhafen 1. Stichwort: Zinssatz Gas"
Stadtwerke Husum Netz GmbH Stadtwerke Husum Netz GmbH Postfach 15 60 25805 Husum Am Binnenhafen 1 25813 Husum Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tel.: 04841 8997-777 Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
MehrInvestitionen in zukunftsfähige Netze. im Rahmen der Anreizregulierung
Investitionen in zukunftsfähige Netze im Rahmen der Anreizregulierung Berlin 3. September 2010 Dr. Frank-Peter Hansen 3. September 2010 Dr. Frank-Peter Hansen 1 Übersicht Einführung Tatsächliches Investitionsverhalten
MehrUnterlagen zum Workshop - AG 5 Kosten und Erlöse
Unterlagen zum Workshop - AG 5 Kosten und Erlöse Workshop zum Evaluierungsbericht Bonn, 19.03.2014 www.bundesnetzagentur.de Themenübersicht Vorstellung und Diskussion der Leitfragen Determinanten der EOG-Entwicklung
Mehrenthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
kalkulatorischen Rechnung ist das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit maßgeblich. Die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens kann nicht mit dessen bilanzieller Berücksichtigung i. R. d. nach 10 EnWG
MehrVDETSM y IBAN: DE , SWIFT-BIC: INGBDEFF GEPRÜFT GEPRÜFT
Alliander Netz Heinsberg GmbH Boos-Fremery-Straße 70 52525 Heinsberg Alliander Netz Heinsberg Gm bh Boos-Fremery-Straße 70 52525 Heinsberg Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7632 17. Wahlperiode 08. 11. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
MehrBeschluss zu Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes, Verbraucherpreisindex 2012
Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 09. Juli 2013 Netzbetreiberinfo: Beschluss zu Änderung
MehrEnergiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 1: Anreizregulierung
Energiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 1: Anreizregulierung Prof. Dr. jur. Hartmut Weyer Direktor des Instituts für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der TU Clausthal
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber Gas zur Veröffentlichung von Netzentgelten zum sowie zur Anpassung der Erlösobergrenze und Bildung der
Hinweise für Verteilernetzbetreiber Gas zur Veröffentlichung von Netzentgelten zum 15.10.2018 sowie zur Anpassung der Erlösobergrenze und Bildung der Netzentgelte für das Kalenderjahr 2019 BUNDESNETZAGENTUR
MehrDer Einfluss der Regulierung auf den Netzausbau
Der Einfluss der Regulierung auf den Netzausbau Aktuelle Fragen des Planungsrechts 22. und 23. Juni 2009 Dr. Frank-Peter Hansen 23. Juni 2009 Dr. Frank-Peter Hansen 1 Übersicht Rahmenbedingungen Einflussparameter
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung. - Kapitalkostenabgleich bei Verteilernetzbetreibern - - Stand
Gersemann & Kollegen Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg 7 Gersemann & Kollegen Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Tel.: 0761 / 7 03 18-0 Fax: 0761 / 7 03 18-19 freiburg@gersemann.de Mommsenstraße 45 10629
MehrSTELLUNGNAHME. zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften
STELLUNGNAHME zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften - In zwei Beschlüssen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.06.2011 (Az. EnVR 48/10, EnVR 34/10) hat dieser
MehrBestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Strom- und Gasnetze für die erste Regulierungsperiode gemäß Anreizregulierungsverordnung
- Landesregulierungsbehörde - Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Strom- und Gasnetze für die erste Regulierungsperiode gemäß Anreizregulierungsverordnung (ARegV) Mit dem Beginn der
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2017
Hinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2017 Die Anpassung der Erlösobergrenze gemäß 4 Abs. 3 ARegV erfolgt durch den Netzbetreiber. Dieser ist verpflichtet
MehrAktuelle Entscheidungen zur Entgeltregulierung vor dem Energiekartellsenat des OLG Düsseldorf
Workshop zur Entgeltregulierung am 03.05.2016 Aktuelle Entscheidungen zur Entgeltregulierung vor dem Energiekartellsenat des OLG VRiOLG Wiegand Laubenstein B. v. 23.09.2015 -VI-3 Kart 113/13 (V)- Enercity
MehrDie Weiterentwicklung der Anreizregulierung in der dritten Regulierungsperiode Zum Entwurf der Anreizregulierungsverordnung
Die Weiterentwicklung der Anreizregulierung in der dritten Regulierungsperiode Zum Entwurf der Anreizregulierungsverordnung Barbie Kornelia Haller, Referatsleiterin Wirtschaftliche Grundsatzfragen der
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber Elektrizität zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2018
Hinweise für Verteilernetzbetreiber Elektrizität zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2018 in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sowie der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Bundesrat Drucksache 296/16 02.06.16 Verordnung der Bundesregierung Wi - U Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung A. Problem und Ziel Seit Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung
MehrDie Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs sowie des Kapitalkostenaufschlags
Die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs sowie des Kapitalkostenaufschlags Jean-Marc Behringer, Referatsleiter 602 Workshop - Die neue AnreizregulierungsVO Berlin,
MehrReg ul ierungskam mer Niedersachsen
Reg ul ierungskam mer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az.: 55-29412/2/1/S026-0009 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4
MehrPER Datum: Ihr Zeichen:
. bade Kasteler Straße 45 B 65203 Wiesbaden Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Kasteler Straße 45 65203 Wiesbaden T: +49 611 962 01 F: +49 611 962 9100 Geschäftsleitung
MehrRechtsfragen des Effizienzvergleichs und des Produktivitätsfaktors
Rechtsfragen des Effizienzvergleichs und des Produktivitätsfaktors Dr. Christian Schütte Workshop zum Energierecht Berlin, 5. November 2014 www.bundesnetzagentur.de Effizienz und Effizienzvergleich Effizienzvergleich
MehrDie Festsetzung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze
Die Festsetzung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze Workshop zur ARegV 2017, zum EEG 2017 und zum WindSeeG Bonn, 27.01.2017 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit
MehrWiegand Laubenstein, VROLG. Die Rechtsprechung des Energiekartellsenats des OLG Düsseldorf im Jahr April Workshop zum Energierecht
Wiegand Laubenstein, VROLG Die Rechtsprechung des Energiekartellsenats des OLG im Jahr 2011 17. April 2012 - Workshop zum Energierecht Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur ARegV Ø Nichtberücksichtigung
MehrSTUDIO-VERTRAG. mit der. LIFT OFF Poledance Academy Frankfurt. für die Teilnahme an - GRUPPENTRAININGS - Der Vertrag wird zwischen der
STUDIO-VERTRAG mit der LIFT OFF Poledance Academy Frankfurt für die Teilnahme an - GRUPPENTRAININGS - Der Vertrag wird zwischen der LIFT OFF Poledance Academy Frankfurt vertreten durch Christiane Arnold
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2016
Hinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2016 Die Anpassung der Erlösobergrenze gemäß 4 Abs. 3 ARegV erfolgt durch den Netzbetreiber. Dieser ist verpflichtet
MehrEigenkapitalverzinsung Festlegung im Bereich Gas und Strom für die zweite Regulierungsperiode
Wissenschaftlicher Arbeitskreis für Regulierungsfragen (WAR) bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Eigenkapitalverzinsung Festlegung im Bereich Gas und
MehrSTUDIO-VERTRAG. der LIFT OFF Poledance Academy. für die Teilnahme an - PERSONAL TRAININGS - Der Vertrag wird zwischen der
STUDIO-VERTRAG mit der LIFT OFF Poledance Academy Frankfurt für die Teilnahme an - PERSONAL TRAININGS - Der Vertrag wird zwischen der LIFT OFF Poledance Academy Frankfurt vertreten durch Christiane Arnold
MehrRechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen für Infrastrukturbetreiber (Gas und Strom)
Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen für Infrastrukturbetreiber (Gas und Strom) Hamburger Energienetzbeirat Hamburg, 01. September 2016 Udo Bottländer und Christian Heine Ordnungspolitischer
MehrTelefon-Durchwahl Telefax-Durchwahl Datum / / Ansprechpartner Markus Schmidt
BH. 5'.tn;i-t mit Hawwr;rtti/. ----- Bad Honnef AG, Postfach 11 20, 53581 Bad Honnef Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 4 Stichwort: Zinssatz
MehrZum Regulierungsermessen der Regulierungsbehörde in der Rechtsprechung des BGH. Dr. Christian Grüneberg
Zum Regulierungsermessen der Regulierungsbehörde in der Rechtsprechung des BGH Rheinhessische Energie I BGH, Beschluss vom 14.8.2008 KVR 42/07 Der Landesregulierungsbehörde steht bei der Ermittlung der
MehrÜberleitung der Gesamtkosten zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen gem. 11 Abs. 2 ARegV
1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 A B C D E F G H I J K L M Unternehmen AZ Betriebsnummer Netznummer Zeile Position Kostenarten 11 12 13 I. 1 1.1.
Mehr.& 1Bundesnetzagentur
.& 1Bundesnetzagentur w - Beschlusskammer 4 - Az.: BK4-13-557A01 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der SWE Netz GmbH, Magdeburger Allee
MehrFestlegung der Eigenkapitalzinssätze für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode
Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode Im Auftrag der LichtBlick S.E. Rechtsanwälte Christian von Hammerstein Anna von
MehrBeschluss. wegen Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen auf Grund eines Erweiterungsfaktorantrages
1Bundesnetzagentur 1 Beschlusskammer 9 Aktenzeichen: BK9-11/8176-E12 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr.1, 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 10 ARegV wegen Anpassung
MehrDie sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschanen Energie, Telekommunikation und Eisenbahn 31
Inhaltsverzeichnis Abkürzimgsverzeichnis 15 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 21 Einleitung 23 Einführung in die Thematik 23 Ziel und Erkenntnisinteresse der Arbeit 25 Gang der Untersuchung 27 Teil 1
Mehr1 AQUARE LLA I HEIDEBAD 1STADTWERKE BUXTEHUDE GHBH POITFACH ISlJ BUXTEHUDE
I STROM 1 ERDGAS I WÄRME 1TRINKWASSER I P+R-AN LAGEN 1 AQUARE LLA I HEIDEBAD 1 GHBH POITFACH ISlJ 11605 Per E-Mail: zinssatzgas@bnetza.de Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
MehrNetzentgelte Belastung für Energiekunden verringern, Transparenz herstellen. Pressegespräch 28. Januar 2016 Berlin
Netzentgelte Belastung für Energiekunden verringern, Transparenz herstellen Pressegespräch 28. Januar 2016 Berlin I. Netzbetreiber-Struktur und Entwicklung der Netzentgelte Seite 2 Pressegespräch Netzentgelte
MehrBilanzielle und kalkulatorische Fragen zur Mehrerlösabschöpfung (MEA) Strom und Gas
Bilanzielle und kalkulatorische Fragen zur Mehrerlösabschöpfung (MEA) Strom und Gas Dipl.-Ing. Norbert Maqua und Dipl.-Bw. André Kühn, enwima AG Berlin Auf der Grundlage der Urteile des Bundesgerichtshofes
MehrI Bundesnetzagentur. - Beschlusskammer 8 ~ 1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im hier genannten Zuständigkeitsbe~ Az.
I Bundesnetzagentur 11 -für die Landesregulierungsbehörde - Beschlusskammer 8 ~ Beschluss Az.: BK8-12/016 In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 ARegV wegen
Mehr- Beschlusskammer 4 -
, Bundesnetzage.ntur - Beschlusskammer 4 - Az.: BK4-14-066 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 23 ARegV aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Energieversorgung Halle
MehrVerbesserung der Investitionsbedingungen für Energienetzbetreiber unter den Bedingungen der Energiewende
Vorschlag für einen Beschluss der Arbeitsgruppe Regulierung in der Plattform Zukunftsfähige Netze beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, vorgelegt zur Sitzung am 4. September 2012 von Gert
MehrAnreizregulierung und Netzausbau bedarf es einer Nachjustierung des Regulierungsrechts?
Anreizregulierung und Netzausbau bedarf es einer Nachjustierung des Regulierungsrechts? Gert Schäfer, Landesregulierungsbehörde Energie, Hessen Vortrag im Rahmen des Spezial-Workshops zur Anreizregulierung
MehrÜbersendung des Beschlusses der Regulierungskammer Niedersachsen, Erweiterungsfaktor 2016
,-- ---- - -» ~~~-~' N l j!! N :t1 - --~--\~~.. i Ja, r"=~~-='-'=-.,..~---...~=~>"'-=" ~ _...-"-"'. ~- = "-~~-.:o:>-'-
MehrErläuterungen zum Berechnungstool für die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 NC CAM
Erläuterungen zum Berechnungstool für die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 NC CAM Hintergrund: Stand 19.10.2017 Um die Wirtschaftlichkeitsprüfung transparent und nutzerfreundlich zu gestalten,
Mehrlegt die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde
Regulierungskammer des Landes Nordrhein Westfalen Landesregulierungsbehörde Regulierungskammer im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190
MehrARegV - Anreizregulierungsverordnung
Gelbe Erläuterungsbücher ARegV - Anreizregulierungsverordnung von Prof. Dr. Bernd Holznagel, Dr. Raimund Schütz, Stefan Albrecht, Dr. Michael Coenen, Karin Dichtl-Rebling, Dr. Annegret Groebel, Prof. Dr.
MehrBeschluss. Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 bis 2018)
1Bundesnetzagentur Beschiusskammer 8 - für die Landesregulierungsbehörde - Aktenzeichen: BKS-12/1400-11 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 10ARegV
MehrStrom.Gas.Wasser. Per Bensheim, Konsultation Zinssatz Gas Ihr Az.: BK Sehr geehrte Damen und Herren,
GGEW Bergstraße AG Postfach 13 61 64603 Bensheim Ihr Ansprechpartner: Klaus Urbach Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 4 Stichwort: Zinssatz
Mehrüber die Listung ihrer Präparate in der IHO-Liste viruswirksamer Desinfektionsmittel.
1 1 IHO-Viruzidieliste Stand: 02. Januar 2018 Vertrag zwischen Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz für industrielle und institutionelle Anwendung e.v. (IHO) Mainzer Landstr. 55, 60329 Frankfurt/Main
MehrAktuelle Rechtsprechung zur schlanken Netzgesellschaft
Gersemann & Kollegen Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Rechtsanwälte Dieter Gersemann Janis Gersemann Gregor Czernek LL.M. Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Tel.: 0761 / 7 03 18-0 Fax: 0761 / 7 03 18-19
MehrPreisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab für
Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab 01.01.2017 für Brücken-Center Ansbach GmbH Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag uns zum 01.01.2017
MehrPreisblatt der Harz Energie Netz GmbH für den Netzzugang Gas
Preisblatt der Harz Energie Netz GmbH für den Netzzugang Gas inkl. vorgelagerter Netze Stand: 19.12.2016, gültig ab 01.01.2017 Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag uns zum
MehrRechtsfragen der Einspeisemessung aus Sicht der Bundesnetzagentur
www.bundesnetzagentur.de Rechtsfragen der Einspeisemessung aus Sicht der Bundesnetzagentur Jens Lück Beisitzer Beschlusskammer 6, Bundesnetzagentur EEG-Clearingstelle, 11. Fachgespräch, Messwesen bei EEG-Anlagen
MehrBeschluss. Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen (Gas) auf Grund des Erweiterungsfaktorantrages vom
Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/E004-0003 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
MehrBERECHNUNG DER ERLÖSOBERGRENZE STROM 2017 Alles Wissenswerte zur Kalkulation von Erlösobergrenzen und Netzentgelten für das Jahr 2017!
Inklusive hilfreichem Excel-Tool zur Anpassung der Erlösobergrenzen und Netzentgelte 2017! BERECHNUNG DER ERLÖSOBERGRENZE STROM 2017 Alles Wissenswerte zur Kalkulation von Erlösobergrenzen und Netzentgelten
MehrBeschluss. der Stadtwerke Neuenhaus GmbH, Berliner Straße 12, Neuenhaus, vertreten durch
Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/S042-0005 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4
MehrRegulierungskammer Niedersachsen
Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az.: 55-29412/2/2/5038-0011 Beschluss ln dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
Mehr-Betreuungsvertrag- der Stadt Velbert, der Bürgermeister, Thomasstraße 1, Velbert, vertreten durch den Fachbereich 7 - Immobilienservice
-Betreuungsvertrag- zwischen der Stadt Velbert, der Bürgermeister, Thomasstraße 1, 42551 Velbert, vertreten durch den Fachbereich 7 - Immobilienservice -Auftraggeber- und der European Homecare GmbH, Giradetstrasse
Mehr~ 1 Bundesnetzagentur
~ 1 Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 - für die Landesregulierungsbehörde - Aktenzeichen: BKB-12/1700-11 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 10
MehrBERECHNUNG DER ERLÖSOBERGRENZE STROM Alles Wissenswerte zur Kalkulation von Erlösobergrenzen und Netzentgelten für das Jahr 2018!
Inklusive hilfreichem Excel-Tool zur Berechnung der Erlösobergrenze! BERECHNUNG DER ERLÖSOBERGRENZE STROM 2018 Alles Wissenswerte zur Kalkulation von Erlösobergrenzen und Netzentgelten für das Jahr 2018!
MehrNetzkongress. Erneuerbare ins Netz. Workshop 4
Netzkongress Erneuerbare ins Netz Workshop 4 Fortentwicklung der Anreizregulierung Karsten Bourwieg DUH, Berlin 6. Mai 2010 1 Neuregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 Kernpunkte des Gesetzes Regulierung
MehrA. PRÄAMBEL 8. DEFINITIONEN, VERFAHRENSBESCHREIBUNG
Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) nach 11 Abs. 2 ARegV der deutschen Übertragungsnetzbetreiber für die Beschaffung von Netzverlustenergie und den Umgang mit den daraus resultierenden Kosten für die
Mehr